{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_269-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-07-12","aktenzeichen":"1 StR 269/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 269/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Juli 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Betrug\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2000 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nNürnberg-Fürth vom 15. November 1999 wird als unbegründet\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-\nonsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\nklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\ngen.\n\nErgänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbun-\ndesanwalts bemerkt der Senat: Die Vorstellungen des Angeklag-\nten über die von der Mitangeklagten S. als Betrug begange-\nnen Haupttat genügen den Erfordernissen, die an die Bestimmt-\nheit des Gehilfenvorsatzes zu stellen sind. Das Landgericht geht\nzu Recht davon aus, daß Beihilfe schon begehen kann, wer dem\nTäter ein entscheidendes Tatmittel willentlich überläßt und damit\nbewußt das Risiko erhöht, daß eine durch den Einsatz gerade\ndieses Mittels typischerweise geförderte Haupttat verübt wird (vgl.\nBGHSt 42, 135, 137). Der Angeklagte wußte, daß eine durch\nTäuschung gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat erfolgen und\ndie Zurverfügungstellung des Kontos seiner Ehefrau sowie das\nSichbereiterklären, das Geld abzuheben, hierfür entscheidende\nTatmittel sein sollten. Durch die Bezifferung des zu erwartenden\nGeldbetrages auf 502.000 DM war sogar der Umfang des ange-\nstrebten Vermögensvorteils einerseits und des zu besorgenden\nSchadens andererseits deutlich festgelegt. Es war weder erfor-\nderlich, daß der Angeklagte genaue Kenntnis von der Person des\nTäters und dem konkreten Tatopfer hatte, noch mußte er wissen,\n\nauf welche konkrete Weise der Haupttäter die Tat verwirklichen\nwürde.\n\nSchäfer \n\nMaul \n\nNack\n\nBoetticher \n\nKolz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_269-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-12/1-str-269-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_269-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_269-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-12/1-str-269-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_269-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:21:15.900069+00:00"}}