{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_263-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-07-27","aktenzeichen":"1 StR 263/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3, § 64, § 72 Abs. 1 Satz 1 a) Die Erwartung des Tatgerichts, der Angeklagte werde Rauschgift portionsweise nur an erwachsene und schon betäubungsmittelabhängige Abnehmer veräußern, steht der Anordnung von Sicherungsverwahrung nicht entgegen. b) Das Absehen von der Anordnung von Sicherungsverwahrung im Hinblick auf die angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erfordert ein hohes Maß an prognostischer Sicherheit. Die hinreichend konkrete Aussicht eines Therapie- erfolgs reicht hierfür nicht ohne weiteres aus.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\n______________________\n\nStGB § 66 Abs. 1 Nr. 3, § 64, § 72 Abs. 1 Satz 1\n\na) Die Erwartung des Tatgerichts, der Angeklagte werde Rauschgift portionsweise\n\nnur an erwachsene und schon betäubungsmittelabhängige Abnehmer veräußern,\n\nsteht der Anordnung von Sicherungsverwahrung nicht entgegen.\n\nb) Das Absehen von der Anordnung von Sicherungsverwahrung im Hinblick auf die\n\nangeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erfordert ein hohes Maß\n\nan prognostischer Sicherheit. Die hinreichend konkrete Aussicht eines Therapie-\n\nerfolgs reicht hierfür nicht ohne weiteres aus.\n\nBGH, Urt. vom 27. Juli 2000 - 1 StR 263/00 - LG Freiburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 263/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n27. Juli 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juli 2000,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Granderath\n\nals Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack,\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Kolz,\n\nBecker,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Ur-\n\nteil des Landgerichts Freiburg vom 11. Januar 2000\n\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit von einer\n\nAnordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen\n\nwurde.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat innerhalb von knapp zwei Wochen im Juli 1999 in\n\nder Schweiz dreimal je 50 g Heroin erworben. Zweimal führte er das Rauschgift\n\nin die Bundesrepublik ein. Hier erhielten je vier Abnehmer, die im Voraus be-\n\nzahlt hatten, jeweils 5 g, von den jeweils verbliebenen 30 g verkaufte der An-\n\ngeklagte die Hälfte gewinnbringend in kleinen Portionen an namentlich be-\n\nkannte Abnehmer, den Rest konsumierte er selbst. Im dritten Fall vernichtete er\n\ndas Rauschgift, mit dem er wieder in gleicher Weise vorgehen wollte, noch in\n\nder Schweiz, da er bemerkt hatte, daß er polizeilich observiert wurde.\n\nAuf der Grundlage dieser Feststellungen verurteilte die Strafkammer den\n\n46 Jahre alten, rauschgiftabhängigen Angeklagten, der wegen einschlägiger\n\nVorverurteilungen zwischen 1973 und Ende 1998 über 17 Jahre Strafe verbüßt\n\nhat, wegen drei Fällen des (gewerbsmäßigen) unerlaubten Handeltreibens mit\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in zwei Fällen in Tateinheit mit un-\n\nerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von drei Jahren (Einzelstrafen: zweimal zwei Jahre, einmal\n\nein Jahr und drei Monate) und ordnete gemäß § 64 StGB seine Unterbringung\n\nin einer Entziehungsanstalt an.\n\nVon einer Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) hat die\n\nStrafkammer abgesehen. Dabei geht sie zutreffend davon aus, daß sowohl die\n\nformalen Voraussetzungen des insoweit vorrangigen § 66 Abs. 1 StGB als\n\nauch die von § 66 Abs. 2 und 3 vorliegen. Gleichwohl komme Sicherungsver-\n\nwahrung schon deshalb nicht in Betracht, weil die vom Angeklagten zu erwar-\n\ntenden künftigen Straftaten nicht erheblich im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3\n\nStGB seien. Darüber hinaus stehe auch § 72 Abs. 1 Satz 1 StGB im Hinblick\n\nauf die angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einer Anord-\n\nnung von Sicherungsverwahrung im Wege.\n\nDie zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft, die auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt ist,\n\nhat mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Die Annahme fehlender Erheblichkeit im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3\n\nStGB begründet die Strafkammer wie folgt:\n\nBei der Abgabe von Betäubungsmitteln an Dritte gebe es keine unmittelbar\n\nGeschädigten, geschütztes Rechtsgut sei die Volksgesundheit. Soweit künftige\n\nVerkäufe des Angeklagten zu erwarten seien, sei damit zu rechnen, daß sich\n\nder Angeklagte, ebenso wie bisher, an Abnehmer wenden werde, die \"erwach-\n\nsen und betäubungsmittelabhängig\" seien. Ob eine Einfuhr von Betäubungs-\n\nmitteln in ungewöhnlich großen Mengen oder eine wiederholte Abgabe an Kin-\n\nder oder Jugendliche eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, könne\n\noffen bleiben, da damit beim Angeklagten nicht zu rechnen sei.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\na) Zwar hat der Tatrichter bei der Beurteilung der Erheblichkeit zu erwar-\n\ntender künftiger Straftaten einen nur begrenzter revisionsgerichtlicher Kontrolle\n\nunterliegenden Beurteilungsspielraum (vgl. BGH JZ 1980, 532; BGH wistra\n\n1988, 22, 23), hier geht die Strafkammer jedoch in mehrfacher Hinsicht von\n\neinem rechtlich unzutreffenden Ansatz aus:\n\n(1) Schon die Annahme, daß geschütztes Rechtsgut bei die Abgabe von\n\nBetäubungsmitteln betreffenden Delikten nicht auch die Gesundheit der Emp-\n\nfänger sei, trifft nicht zu. Mag auch der Schutz der Volksgesundheit vorrangig\n\nsein, so sollen die einschlägigen Straftatbestände des Betäubungsmittelgeset-\n\nzes jedenfalls auch Leben und Gesundheit individuell Betroffener schützen\n\n(vgl. BVerfGE 90, 145, 174; BGHSt 37, 179, 182; Weber BtMG § 1 Rdn. 3, 4).\n\n(2) Im übrigen stünde aber auch die Annahme, geschützt sei allein die\n\nVolksgesundheit, unter keinem rechtlichen Aspekt der Anordnung von Siche-\n\nrungsverwahrung entgegen. Mit dem Hinweis auf dieses Rechtsgut ist gemeint,\n\ndaß durch die Strafbarkeit der Abgabe von Betäubungsmitteln Schäden vorge-\n\nbeugt werden soll, die sich für die Allgemeinheit aus dem Drogenkonsum und\n\nden daraus herrührenden physischen und psychischen Schäden einzelner er-\n\ngeben (vgl. BGHSt aaO m.w.N.). Allerdings können bei Abgabe von Betäu-\n\nbungsmitteln vielfach weder in jedem einzelnen Fall der Empfänger noch die\n\nAuswirkungen, die gerade eine bestimmte Abgabe auf ihn hatte, festgestellt\n\nwerden. Daß gerade durch diese konkreten (zu erwartenden) Taten schwere\n\nFolgen im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB eintreten, ist jedoch nicht erforder-\n\nlich. Die \"namentlich-Klausel\" dieser Bestimmung schließt die Anordnung von\n\nSicherungsverwahrung in derartigen Fällen nicht aus. Auch die allgemeine und\n\nabstrakte Gefährlichkeit von Delikten kann Grundlage der Anordnung von Si-\n\ncherungsverwahrung sein (vgl. Hanack in LK 11. Aufl. § 66 Rdn. 143, 103).\n\nb) Daß Delikte der vorliegenden Art, die sowohl Leben und Gesundheit ein-\n\nzelner als auch die Volksgesundheit beeinträchtigen, in aller Regel als erheb-\n\nlich im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB anzusehen sind, bedarf keiner nähe-\n\nren Begründung. Ob unter ganz besonderen Umständen Ausnahmen hiervon\n\nvorstellbar sind, mag offen bleiben, da jedenfalls hier Anhaltspunkte für eine\n\nderartige Ausnahme nicht ersichtlich sind:\n\n(1) Schon die Vielzahl und die rasche Abfolge der auf planmäßige Wieder-\n\nholung angelegten Taten spricht ebenso wie die hohe Rückfallgeschwindigkeit\n\ngegen eine solche Ausnahme (vgl. Hanack aaO Rdn. 108 m.w.N.).\n\n(2) Ohne Belang ist demgegenüber, daß nach der Einschätzung der Straf-\n\nkammer der Angeklagte voraussichtlich nur an erwachsene Abnehmer verkau-\n\nfen wird. Damit soll offenbar auf den Aspekt der Selbstgefährdung abgestellt\n\nsein. Bei der Beurteilung der Abgabe von Rauschgift als gefährlich ist dieser\n\nGesichtspunkt jedoch denknotwendig eingeschlossen. Er kann daher - unbe-\n\nschadet von Besonderheiten, die sich hinsichtlich einer gleichzeitigen Beja-\n\nhung von Körperverletzungs- oder Tötungsdelikten ergeben können - weder\n\nzur Normeinschränkung herangezogen werden (vgl. hierzu BGHSt aaO; Se-\n\nnatsurteil vom 11. April 2000 -1 StR 638/99-, zur Veröffentlichung bestimmt,\n\njew. m.w.N.), noch kann er zu einer Einschränkung des Erheblichkeitsbegriffs\n\nim Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB führen.\n\n(3) Der von der Strafkammer zusätzlich herangezogene Gesichtspunkt, daß\n\ndie potentiellen Abnehmer nicht nur erwachsen, sondern ohnehin schon\n\nrauschgiftabhängig sind, vermag daran ebenfalls nichts zu ändern. Abgesehen\n\ndavon, daß sich der physische und psychische Zustand von Rauschgiftabhän-\n\ngigen durch fortschreitenden Konsum erfahrungsgemäß immer weiter ver-\n\nschlechtert, hat die Öffentlichkeit die gerade durch diesen Personenkreis ver-\n\nursachten erheblichen sozialen Folgen der Rauschgiftabhängigkeit wie etwa\n\nBeschaffungskriminalität zu tragen (vgl. BGHSt 38, 339, 344).\n\n(4) Auch aus dem von der Strafkammer angesprochenen Gesichtspunkt,\n\ndaß nicht mit der Abgabe von ungewöhnlich großen Mengen von Rauschgift\n\ndurch den Angeklagten zu rechnen sei, können sich keine für ihn günstigen\n\nFolgen ergeben. Einen Rechtssatz, wonach nur die Abgabe derartiger Mengen\n\nals erheblich im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB anzusehen sei, gibt es nicht.\n\nEs gelten hier keine anderen Grundsätze als bei der Beurteilung der Frage, ob\n\nwirtschaftliche Schäden im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB erheblich sind.\n\nAuch insoweit sind außergewöhnlich hohe Schäden nicht erforderlich (BGHR\n\nStGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 1). Ob es Mengen geben kann, die zwar einer-\n\nseits als \"nicht geringe\" Mengen im Sinne der einschlägigen Bestimmungen\n\ndes Betäubungsmittelgesetzes anzusehen sind, andererseits aber doch so ge-\n\nring sind, daß schon allein deshalb ihre Abgabe nicht als erheblich im Sinne\n\ndes § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu bewerten ist, braucht der Senat nicht zu ent-\n\nscheiden. Die vom Angeklagten erworbenen und vorgefaßter Absicht gemäß\n\nüberwiegend weitergegebenen oder jedenfalls zur Abgabe bestimmten Mengen\n\nsind auch unter Berücksichtigung des zum Eigenverbrauch verwendeten oder\n\nbestimmten Anteils erheblich zu groß, als daß eine derartige Ausnahme erwo-\n\ngen werden könnte. Anhaltspunkte für die Annahme, der Angeklagte werde\n\nkünftig nur noch mit wesentlich geringeren Mengen Handel treiben als bisher,\n\nsind nicht ersichtlich.\n\n2. Trotz der nach alledem unzutreffenden Beurteilung der Erheblichkeit der\n\nzu erwartenden Taten wäre die Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung im\n\nErgebnis gleichwohl nicht zu beanstanden, wenn (aus der Sicht der Strafkam-\n\nmer: auch) wegen der angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\n\nim Hinblick auf § 72 Abs. 1 Satz 1 StGB für die Anordnung von Sicherungsver-\n\nwahrung kein Raum wäre. Dies war jedoch zu verneinen.\n\na) Unbeschadet der an sich zulässigen Beschränkung der Revision auf die\n\nNichtanordnung von Sicherungsverwahrung hatte der Senat unter den gege-\n\nbenen Umständen zunächst zu prüfen, ob die Unterbringung in einer Entzie-\n\nhungsanstalt für sich genommen rechtlicher Überprüfung standhält. Dies ist der\n\nFall:\n\nSachverständig beraten hat die Strafkammer neben den sonstigen Voraus-\n\nsetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auch die erforderli-\n\nche hinreichend konkrete Erfolgsaussicht dieser Maßregel (vgl. BVerfGE 91, 1)\n\nohne durchgreifenden Rechtsfehler bejaht. Allerdings hat die Strafkammer in\n\ndiesem Zusammenhang auch festgestellt, daß der Angeklagte im November\n\n1992 - ob er sich zu diesem Zeitpunkt in Haft befand, etwa wegen einer \"letzt-\n\nlich\" insgesamt vollstreckten Verurteilung vom 3. April 1991 (wegen einschlägi-\n\nger Delikte und eines Verstoßes gegen das Waffengesetz) zu vier Jahren und\n\ndrei Monaten Freiheitsstrafe, ergeben die Urteilsgründe nicht - \"einen Thera-\n\npieversuch ... nach wenigen Tagen abgebrochen\" hat. Eine \"weitere Therapie-\n\nmöglichkeit\" - Näheres ist hierzu nicht mitgeteilt - \"nahm er gar nicht erst wahr\".\n\nDie Strafkammer hält dies im Hinblick auf die sich daraus ergebende fehlende\n\nTherapieerfahrung des Angeklagten für \"günstige Faktoren\", ohne sich aus-\n\ndrücklich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dieses Verhalten des Ange-\n\nklagten nicht auch gegen die von ihr festgestellte Therapiebereitschaft des An-\n\ngeklagten spricht. Therapiebereitschaft ist jedoch keine unabdingbare Voraus-\n\nsetzung für die Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht (BGH\n\nNStZ-RR 1997, 34, 35). Ihr Fehlen ist aber offensichtlich auch kein günstiger\n\nFaktor, sondern kann im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung ein gegen\n\ndie Erfolgsaussichten sprechendes Indiz sein (vgl. BGH NStZ 1996, 274; Lack-\n\nner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 64 Rdn. 1 m.w.N.). Mit den genannten, allerdings\n\nmißverständlichen Erwägungen wollte die Strafkammer jedoch nur zum Aus-\n\ndruck bringen, daß bisher längerfristige Therapieversuche noch nicht geschei-\n\ntert sind, was gegen die Erfolgsaussichten spräche. Zugleich ergibt jedenfalls\n\neine Gesamtschau der eingehenden Erwägungen der Strafkammer mit hin-\n\nlänglicher Klarheit, daß die genannten Umstände nach der maßgeblichen\n\nÜberzeugung der Strafkammer die von ihr festgestellte Therapiebereitschaft\n\ndes Angeklagten letztlich nicht in Frage stellen können.\n\nGegen eine Erfolgsaussicht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\n\nkönnten demgegenüber nach Auffassung der Strafkammer das schon fortge-\n\nschrittene Alter des Angeklagten und seine langjährige Drogenabhängigkeit\n\nsprechen. Insgesamt kommt die Strafkammer aber zu dem Ergebnis, \"die pro-\n\ngnostisch negativen Umstände (seien) nicht von so hohem Gewicht, daß sie\n\ndas Scheitern einer Therapie von vornherein wahrscheinlich machen würden\".\n\nDiese Bewertung, die die Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgs-\n\naussicht der angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt rechtfer-\n\ntigt, liegt insgesamt im Rahmen des - weiten - tatrichterlichen Beurteilungs-\n\nspielraums bei Prognoseentscheidungen (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozial-\n\nprognose 9 m.w.N.) und ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nb) Auf der Grundlage des von ihr in diesem Sinne prognostizierten Erfolgs\n\nder Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hält die Strafkammer die zusätz-\n\nliche Anordnung von Sicherungsverwahrung (auch) gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1\n\nStGB für unzulässig, da sowohl die bisherigen als auch die zu erwartenden\n\nStraftaten des Angeklagten ausschließlich mit seiner Rauschgiftsucht zusam-\n\nmenhängen. Würde er durch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\n\nvon seiner Rauschgiftsucht befreit, sei mit weiteren Straftaten nicht mehr zu\n\nrechnen. Dieser Ansatz ist an sich rechtlich zutreffend (vgl. BGH NStZ-RR\n\n1997, 291), legt jedoch keinen zutreffenden Prognosemaßstab an. Liegen die\n\nVoraussetzungen einer Sicherungsverwahrung an sich vor, so ist ein hohes\n\nMaß an Gewißheit erforderlich, um hiervon im Hinblick auf eine Unterbringung\n\nin einer Entziehungsanstalt gleichwohl abzusehen. Dies ergibt sich schon aus\n\neiner Zusammenschau der einschlägigen vollstreckungsrechtlichen Bestim-\n\nmungen:\n\nEinerseits könnte die unterbliebene Anordnung der Sicherungsverwahrung\n\nim Vollstreckungsverfahren auch im Falle der Erfolglosigkeit der Anordnung\n\neiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht nachgeholt werden, da\n\n§ 67a Abs. 2 StGB für diesen Fall weder nach seinem Wortlaut noch analog\n\nanwendbar ist (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 1998, 90;Tröndle/Fischer, StGB\n\n49. Aufl. § 67a Rdn. 3). Andererseits könnte, wie die Revisionsführerin zutref-\n\nfend dargelegt hat, gemäß § 72 Abs. 3 Satz 2 StGB i.V.m. § 67c Abs. 2 Satz 4\n\nund 5 StGB nach einem Erfolg der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\n\nvom Vollzug der angeordneten Sicherungsverwahrung abgesehen werden.\n\nAn die erforderliche Sicherheit einer Prognose gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1\n\nStGB, die ein Absehen von einer an sich gebotenen Unterbringung in der Si-\n\ncherungsverwahrung im Hinblick auf eine Unterbringung in einer Entziehungs-\n\nanstalt rechtfertigt, können daher keine geringeren Anforderungen gestellt\n\nwerden als an die Sicherheit einer Prognose, wonach im Hinblick auf künftige\n\nEntwicklungen vom Wegfall einer zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch\n\nbestehenden Gefährlichkeit im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgegangen\n\nwerden kann (vgl. hierzu BGH Urteil vom 7. April 1999 - 2 StR 440/98-, inso-\n\nweit in BGH NStZ 1999, 423 nicht abgedruckt; BGH NStZ 1985, 261; w. N. b.\n\nLackner/Kühl aaO § 66 Rdn. 15). Allein daraus, daß die Unterbringung in der\n\nEntziehungsanstalt entgegen dem Wortlaut von § 64 Abs. 2 StGB nicht nur\n\nnicht von vornherein aussichtslos sein darf, sondern, wie es hier der Fall ist,\n\nhinreichend konkrete Erfolgsaussichten haben muß (vgl. BVerfGE aaO), ergibt\n\nsich dieses Maß an Sicherheit jedenfalls nicht zwingend. Allerdings reichen\n\nallein die jeder Prognoseentscheidung - zumal über den Erfolg einer Therapie\n\neines langjährig Drogenabhängigen - immanenten Möglichkeiten einer anderen\n\nals der erwarteten Entwicklung nicht aus, das erforderliche Maß an Sicherheit\n\nzu verneinen. Hier hat die Strafkammer jedoch konkrete Umstände von Ge-\n\nwicht festgestellt, die gegen den Erfolg einer Unterbringung in einer Entzie-\n\nhungsanstalt sprechen können. Der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\n\nstehen sie (nur) deshalb nicht im Wege, weil sie das Scheitern einer Therapie\n\ngleichwohl nicht \"von vornherein wahrscheinlich\" machen. Dieses erkennbar\n\nverminderte Maß an Sicherheit steht zwar - wie dargelegt - nicht einer Unter-\n\nbringung in einer Entziehungsanstalt, wohl aber einer Prognose gemäß § 72\n\nAbs. 1 Satz 1 StGB entgegen.\n\nBei dieser Sachlage verbleibt es bei dem Grundsatz, daß Unsicherheiten\n\nüber den Erfolg allein der milderen Maßregel zur kumulativen Anordnung von\n\nMaßregeln führen (vgl. BGH GA 1965, 342; BGH Beschluß vom 28. Oktober\n\n1999 - 4 StR 464/99; Hanack aaO § 72 Rdn. 18).\n\nDa die Strafkammer demgegenüber davon ausgegangen ist, die Anordnung\n\nder Unterbringung in einer Entziehungsanstalt stehe hier der Anordnung von\n\nSicherungsverwahrung zwingend im Wege, bedarf die Sache insoweit neuer\n\ntatrichterlicher Würdigung.\n\n3. Bei einer Urteilsaufhebung wegen einer nicht rechtsfehlerfrei unterblie-\n\nbenen Anordnung von Sicherungsverwahrung kann im Einzelfall auch der\n\nStrafausspruch zugunsten des Angeklagten aufzuheben sein, wenn nicht aus-\n\ngeschlossen werden kann, daß im Falle der Anordnung von Sicherungsver-\n\nwahrung eine geringere Strafe verhängt worden wäre (vgl. BGHR StGB § 66\n\nStrafausspruch 1 m.w.N.). Hier hat die Strafkammer die formellen Vorausset-\n\nzungen von § 66 Abs. 1 StGB ausdrücklich bejaht, nachdem sie die beiden ge-\n\nwichtigeren Straftaten jeweils mit der insoweit erforderlichen Mindeststrafe von\n\nzwei Jahren geahndet hat. Unter diesen Umständen ist die Möglichkeit einer\n\nAuswirkung der unterbliebenen Anordnung von Sicherungsverwahrung auf den\n\nStrafausspruch insgesamt zu verneinen.\n\nGranderath Nack Wahl\n\n Kolz Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_263-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-27/1-str-263-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67a","ref_norm":"67a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_263-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_263-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-27/1-str-263-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_263-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:20:22.967854+00:00"}}