{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_261-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-10-17","aktenzeichen":"1 StR 261/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 261/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n17. Oktober 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober\n\n2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nSchluckebier,\n\nHebenstreit,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Traunstein vom 1. Februar 2000 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses\n\nRechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen \n\nträgt die\n\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den zur Tatzeit 19 Jahre und einen Monat alten\n\nAngeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Kör-\n\nperverletzung sowie einer (weiteren) gefährlichen Körperverletzung zu einer\n\nJugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision\n\nder Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten. Mit ihrem allein auf die\n\nSachrüge gestützten Rechtsmittel macht die Staatsanwaltschaft geltend, die\n\nJugendkammer habe zu Unrecht Jugendrecht angewandt.\n\nDas vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt er-\n\nfolglos.\n\n1. Dem abgeurteilten Geschehen liegen wiederholte, immer wieder auf-\n\nflackernde und eskalierende tätliche Auseinandersetzungen zwischen je einer\n\nGruppe aus Haag einerseits und Wasserburg andererseits anläßlich einer\n\n\"Zeltdisco\" in Haag, dem Wohnort des Angeklagten, zu Grunde. Die Beteiligten\n\nwaren überwiegend Jugendliche und Heranwachsende. Das gesamte Gesche-\n\nhen, bei dem auch Flaschen, Steine und Gaspistolen verwendet wurden, zog\n\nsich über mehrere Stunden hin.\n\nZunächst hatte der Angeklagte immer wieder - letztlich vergeblich - ver-\n\nsucht zu schlichten oder zumindest größere Auseinandersetzungen zu verhin-\n\ndern. Er führte sich als \"Chef\" der Haager auf und wollte z.B. \"die Sache\" mit\n\ndem \"Chef\" der Wasserburger im Zweikampf \"ausmachen\", jedoch war hierzu\n\nkein Wasserburger bereit. Zuletzt griff der Angeklagte selbst aggressiv in das\n\nGeschehen ein. So trat er den zur Wasserburger Gruppe gehörenden O.\n\n , der zu Boden gegangen war, mit zwei oder drei anderen gegen Kopf und\n\nKörper, wodurch O. eine Gehirnerschütterung erlitt. Seine Aggression stei-\n\ngerte sich weiter, als gegenüber ihm und seinem jüngeren Bruder Rufe wie\n\n\"Scheiß-Albaner\" laut wurden. Als der Bruder des Angeklagten auch noch von\n\neiner Flasche am Kopf getroffen wurde, \"sprang der Angeklagte in die Gruppe\n\nder Wasserburger und schlug um sich\". Es kam zu einer erneuten \"Massen-\n\nschlägerei\". Der Angeklagte verfolgte dabei letztlich den flüchtenden Wasser-\n\nburger K. , der ihn unmittelbar zuvor zu Boden geworfen hatte. Aus Ver-\n\närgerung über das ganze Geschehen stach der Angeklagte dreimal mit einem\n\nMesser auf K. ein, wobei er jedenfalls bei dem dritten Stich, der die\n\nBrustschlagader verletzte, mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs rech-\n\nnete und dies billigte. Als er sich schließlich entfernte, ging er davon aus, \"das\n\nhierfür Erforderliche getan zu haben\". K. konnte nur dank ärztlicher Hilfe\n\ngerettet werden.\n\n2. Die Anwendung von Jugendrecht begründet die Jugendkammer wie\n\nfolgt:\n\nWeder der Lebenslauf des Angeklagten - nach problemlosem Schulbe-\n\nsuch erlernte er ebenso problemlos den Beruf eines Maurers, den er seither\n\nununterbrochen ausübt; familiäre oder sonstige private Probleme sind nicht\n\nersichtlich - noch seine Persönlichkeit ergäben Anhaltspunkte für Entwick-\n\nlungsdefizite oder Reiferückstände. Dies habe sich auch im Rahmen der Über-\n\nprüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten durch einen Psychiater und einen\n\nPsychologen bestätigt. Jedoch zeige das gesamte Tatgeschehen mit einer\n\n\"sich entwickelnden Gruppendynamik\" jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit\n\nund soziale Unreife. Insgesamt sei das Verhalten des Angeklagten von Inkon-\n\nsequenz - zunächst schlichtete er, später wurde er aggressiv - sowie \"Impo-\n\nniergehabe und Kraftmeierei\" gekennzeichnet. Dies spreche trotz des \"sonst\n\nordentlichen Werdegangs\" sowohl für einen Entwicklungsrückstand (§ 105\n\nAbs. 1 Nr. 1 JGG) als auch für eine Jugendverfehlung (§ 105 Abs. 1 Nr. 2\n\nJGG).\n\n3. Die Staatsanwaltschaft trägt vor, schon der Ansatz der Jugendkam-\n\nmer sei rechtsfehlerhaft. Es sei in \"strenge(r) Einzelbetrachtung\" zu prüfen, ob\n\ndie Voraussetzungen von § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG oder die von § 105 Abs. 1\n\nNr. 2 JGG vorlägen. Darüber hinaus legt sie im einzelnen dar, warum keine der\n\nAlternativen von § 105 Abs. 1 JGG hätte bejaht werden dürfen. Hinsichtlich\n\n§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG führt sie etwa aus, aus \"fremden Tatbeiträgen (Grup-\n\npendynamik, Massenschlägerei)\" könne nicht auf eine jugendtypische Tat des\n\nAngeklagten geschlossen werden. Im übrigen sei die festgestellte Verhaltens-\n\nweise \"auch bei Erwachsenen zu beobachten\".\n\n4. Im Ergebnis liegt kein Rechtsfehler vor:\n\na) Ein Heranwachsender ist einem Jugendlichen gleichzustellen (§ 105\n\nAbs. 1 Nr. 1 JGG), wenn in ihm noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte\n\nwirken (BGH NStZ-RR 1999, 26; BGHSt 36, 37). Eine Jugendverfehlung (§ 105\n\nAbs. 1 Nr. 2 JGG) liegt vor, wenn, unabhängig vom generellen Reifegrad des\n\nAngeklagten, die konkrete Tat auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder\n\nsoziale Unreife zurückgeht (BGH NStZ-RR 1999, 26, 27; StV 1987, 366). Wenn\n\nalso auch § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG persönlichkeitsorientiert und § 105 Abs. 1\n\nNr. 2 JGG tatorientiert ist (Sonnen in Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 3. Aufl.\n\n§ 105 Rdn. 23),und beide Alternativen daher - gleichbedeutend - nebeneinan-\n\nder stehen, können sich doch ihre tatsächlichen Voraussetzungen in erhebli-\n\nchem Umfang überschneiden (Eisenberg JGG 8. Aufl. § 105 Rdn. 2). So kann\n\netwa das Motiv einer Tat in gleicher Weise auf Entwicklungsrückstände und auf\n\neine Jugendverfehlung hindeuten (BGH StV 1991, 424).\n\nb) Die Jugendkammer hat im Hinblick auf die Motive der Taten beide der\n\nin Rede stehenden Alternativen bejaht. Sie hat dabei nicht verkannt, daß im\n\nübrigen Reifeverzögerungen nicht erkennbar sind. Ob die Annahme, daß\n\ngleichwohl allein im Hinblick auf das Tatgeschehen (auch) die Voraussetzun-\n\ngen von § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG vorliegen, rechtlicher Überprüfung standhalten\n\nkönnte, kann jedoch ebenso wie das hierauf bezogene Vorbringen der Revision\n\nauf sich beruhen. Wie auch der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat,\n\nist nämlich jedenfalls die Annahme einer Jugendverfehlung rechtlich nicht zu\n\nbeanstanden:\n\n(1) Der Maßstab, von dem die Jugendkammer bei der Prüfung einer Ju-\n\ngendverfehlung ausgegangen ist, trifft zu. Ob eine Tat Ausdruck von sozialer\n\nUnreife ist, kann nicht ohne Würdigung des tatsächlichen (sozialen) Rahmens\n\nbeurteilt werden, in dem sich die Tat ereignet hat. Die Auffassung der Be-\n\nschwerdeführerin, fremdes Verhalten (Gruppendynamik, Massenschlägerei)\n\nkönne keine Schlüsse darauf zulassen, ob beim Angeklagten eine Jugendver-\n\nfehlung vorliege, geht daher fehl. Vielmehr können gerade die genannten Um-\n\nstände in besonderer Weise auf das Vorliegen einer Jugendverfehlung hinwei-\n\nsen (vgl. OLG Zweibrücken b. Böhm NStZ 1991, 524 und NStZ 1993, 530).\n\nAuch der in tatsächlicher Hinsicht zutreffende Hinweis der Beschwerdeführerin,\n\nVerhaltensweisen wie die des Angeklagten kämen auch bei Tätern über\n\n21 Jahren vor, zeigt nicht auf, daß der Jugendkammer im Ansatz ein Rechts-\n\nfehler unterlaufen wäre. Daß Straftaten wie die abzuurteilende auch von Tätern\n\nüber 21 Jahren begangen werden können, schließt die Annahme einer Ju-\n\ngendverfehlung nicht aus (vgl. auch BayObLG GA 1984, 477 f.; Brun-\n\nner/Dölling JGG 10. Aufl. § 105 Rdn. 14 jew. m.w.N.). Dies bezieht sich nicht\n\netwa nur auf das abstrakte Delikt - Delikte, die schon als solche ausschließlich\n\nvon Tätern unter 21 Jahren begangen würden, gibt es nicht - sondern auf die\n\nkonkreten Umstände, die Motive und das Erscheinungsbild der Tat.\n\n(2) Nicht nur der Ansatz der Jugendkammer, sondern auch ihre konkre-\n\nten Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung stand. So deutet etwa der Ver-\n\nsuch des Angeklagten, \"die Sache\" im Zweikampf mit dem \"Chef\" der Wasser-\n\nburger \"auszumachen\", offenbar auf unreifes Imponiergehabe hin. Das sponta-\n\nne und inkonsequente Verhalten des Angeklagten, der zunächst immer wieder\n\nzu schlichten versucht hatte, dann aber aggressiv wurde, nachdem er und sein\n\nBruder beleidigt worden waren und der Bruder von einer Flasche getroffen\n\nworden war, spricht nicht für Reife und Abgeklärtheit. Insgesamt ist jedenfalls\n\nnicht ersichtlich, daß die Jugendkammer den bei der Prüfung von § 105 Abs. 1\n\nNr. 2 JGG bestehenden weiten tatrichterlichen Beurteilungsspielraum (vgl.\n\nBGH NStZ-RR 1999, 26, 27; StV 1991, 424) überschritten hätte.\n\nc) Auch sonst hat die Überprüfung des Strafausspruches weder zu Gun-\n\nsten noch zu Lasten (§ 301 StPO) des Angeklagten einen Rechtsfehler erge-\n\nben.\n\nSchäfer Wahl Boetticher\n\n Schluckebier Hebenstreit","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_261-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-17/1-str-261-00","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":12},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_261-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_261-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-17/1-str-261-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_261-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:34:59.063751+00:00"}}