{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_257-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-09-21","aktenzeichen":"1 StR 257/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO § 247 Satz 1, § 338 Nr. 5 BGB § 1896, § 1897 Eine Entfernung des Angeklagten gemäß § 247 Satz 1 StPO kann nicht darauf ge- stützt werden, daß ein gemäß § 1897 BGB bestellter Betreuer der Vernehmung des Betreuten in Anwesenheit des Angeklagten widersprochen hat.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\n_________________\n\nStPO § 247 Satz 1, § 338 Nr. 5\n\nBGB § 1896, § 1897\n\nEine Entfernung des Angeklagten gemäß § 247 Satz 1 StPO kann nicht darauf ge-\n\nstützt werden, daß ein gemäß § 1897 BGB bestellter Betreuer der Vernehmung des\n\nBetreuten in Anwesenheit des Angeklagten widersprochen hat.\n\nBGH, Urteil vom 21. September 2000 - 1 StR 257/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 257/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n21. September 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs widerstandsunfähiger Personen u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n19. September 2000 in der Sitzung am 21. September 2000, an denen\n\nteilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\n\nNack,\n\nDr. Wahl,\n\nSchluckebier,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nRechtsanwalt\n\n- in der Hauptverhandlung vom 19. September 2000 -\n\n als Verteidiger,\n\nRechtsanwältin\n\n- in der Hauptverhandlung vom 19. September 2000 -\n\n als Vertreterin der Nebenklägerin G. ,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Mosbach vom 8. Dezember 1999\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs Wi-\n\nderstandsunfähiger in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Miß-\n\nbrauch von Hilfsbedürftigen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\n\nverurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der die Vorwürfe be-\n\nstreitende Angeklagte im November 1997 und im April 1998 an insgesamt drei\n\ngeistig behinderten Heimbewohnerinnen - an L. , K. und\n\nder Nebenklägerin G. -, die ihm zur Betreuung anvertraut waren, sexu-\n\nelle Handlungen vorgenommen. Die Revision des Angeklagten hat mit der\n\nVerfahrensrüge Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat während der Vernehmung der Nebenklägerin\n\nG. gegen seine Pflicht verstoßen, in Anwesenheit des Angeklagten zu ver-\n\nhandeln (§ 230 Abs. 1 StPO). Dieser Rechtsfehler stellt einen absoluten Revi-\n\nsionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO dar.\n\nDem liegt folgendes zugrunde: Die Strafkammer hat den Angeklagten\n\nwährend der Vernehmung der Nebenklägerin aus dem Sitzungssaal entfernt.\n\nDies wurde damit begründet, daß die Eltern dieser geistig behinderten (er-\n\nwachsenen) Zeugin als deren Betreuer einer Vernehmung in Anwesenheit des\n\nAngeklagten widersprochen hätten; dies führe dazu, daß ohne die Entfernung\n\ndie Wahrheitsermittlung behindert wäre, weil eine Vernehmung ansonsten\n\nüberhaupt nicht möglich sei. Auf eine Gefahr für die Gesundheit der Zeugin\n\nstellt der Beschluß nicht ab.\n\nNach der danach angewandten Bestimmung § 247 Satz 1 StPO ist eine\n\nvorübergehende Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal zulässig,\n\n\"wenn zu befürchten ist, ... ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegen-\n\nwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen.\" Diese Voraussetzung für ei-\n\nnen Angeklagtenausschluß ist z.B. auch erfüllt, wenn ein zur Verweigerung des\n\nZeugnisses berechtigter Zeuge erklärt, daß er nur in Abwesenheit des Ange-\n\nklagten aussagen wolle; ein solcher Zeuge, der unter dem Druck der Anwe-\n\nsenheit des Angeklagten von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu\n\nmachen droht, will dann überhaupt nichts mehr, also auch die Wahrheit nicht\n\nsagen (BGHSt 22, 18, 21).\n\nHier sind die Voraussetzungen des § 247 Satz 1 StPO aber nicht gege-\n\nben. Ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht stand der Zeugin \n\nG. nicht zu, so daß auch das Zustimmungserfordernis der Eltern bzw. Be-\n\ntreuer nach § 52 Abs. 2 StPO nicht eingreift. Auch aufgrund ihrer Stellung als\n\nBetreuer, die u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfaßt, hatten die Eltern\n\nkeine rechtliche Möglichkeit, eine Zeugenaussage ihrer Tochter zu verhindern.\n\nFür die Besorgung durch einen Betreuer kommen nämlich solche höchstper-\n\nsönliche Angelegenheiten nicht in Betracht, die nicht durch einen Vertreter vor-\n\ngenommen werden können, wie z.B. die Vernehmung als Zeuge (Bienwald,\n\nBetreuungsrecht 3. Aufl. § 1896 BGB Rdn. 216 und § 1902 BGB Rdn. 27).\n\nDie Vernehmung geistig erkrankter Zeugen in der Hauptverhandlung ist\n\nauch nicht generell ausgeschlossen. Wollen sie nicht zur Verhandlung kom-\n\nmen, so können sie notfalls gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 StPO zwangsweise vor-\n\ngeführt werden, da die Vorführung nicht die Ahndung eines Verstoßes gegen\n\neinen Gesetzesbefehl bezweckt, sondern dazu dient, das Erscheinen des Zeu-\n\ngen vor Gericht sicherzustellen (Dahs in LR 25. Aufl. vor § 48 Rdn. 23 und § 51\n\nRdn. 2; Eisenberg, Beweisrecht der StPO 3. Aufl. Rdn. 1001). Für die Neben-\n\nklägerin gelten mithin die allgemeinen Regelungen, wonach Zeugen die Pflicht\n\nhaben, vor Gericht zu erscheinen und wahrheitsgemäß auszusagen (Dahs aaO\n\nvor § 48 Rdn. 6).\n\nZwar hat der Bundesgerichtshof bei einer lediglich mangelhaften Be-\n\ngründung für die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal eine Revi-\n\nsionsrüge nach §§ 338 Nr. 5, 247 StPO nicht durchgreifen lassen, wenn mit\n\nSicherheit festgestellt werden kann, daß die sachlichen Voraussetzungen des\n\n§ 247 StPO vorgelegen haben und vom Gericht nicht verkannt worden sind\n\n(BGH StV 1987, 5, 6). Aber zum einen liegt hier weder eine Gefährdung der\n\nWahrheitsfindung noch eine Gesundheitsgefahr für die Zeugin klar auf der\n\nHand. Die Zeugin beschreibt die dem Angeklagten vorgeworfene sexuelle\n\nHandlung nämlich als für sie angenehm und sie hat den Angeklagten immer\n\nnoch \"sehr gern\". Zum anderen ist § 247 Satz 1 StPO als Ausnahmevorschrift\n\neng auszulegen und sein Anwendungsbereich streng auf den Wortlaut des Ge-\n\nsetzes zu beschränken; der zeitweise Ausschluß des Angeklagten ist stets\n\ndurch Gerichtsbeschluß anzuordnen, der sich nicht auf eine bloß förmliche Be-\n\ngründung beschränken darf; bleibt - wie hier - wegen des Fehlens einer ausrei-\n\nchenden Begründung zweifelhaft, ob das Gericht von zulässigen Erwägungen\n\nausgegangen ist, so ist der unbedingte Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO\n\ngegeben (BGHSt 22, 18, 20).\n\n2. Zudem beanstandet der Angeklagte zu Recht seine Entfernung aus\n\nder Hauptverhandlung während der Vernehmung der Zeugin K. .\n\nInsoweit hat die Strafkammer die Entfernung des Angeklagten aus dem\n\nSitzungssaal zum einen damit begründet, daß sie erforderlich sei, um die Ge-\n\nfahr einer Gesundheitsschädigung der Zeugin auszuschließen. Zum anderen\n\nstünde zu befürchten, daß anderenfalls die Wahrheitsfindung beeinträchtigt\n\nwäre. Die für die Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung zuständige\n\nBetreuerin der Zeugin habe darum gebeten, daß der Angeklagte während der\n\nVernehmung den Saal verlasse. Ohne Ausschluß des Angeklagten sei danach\n\ndie Wahrheitsfindung gefährdet, weil mit rechtlichen Mitteln nicht verhindert\n\nwerden könne, daß die Betreuerin anderenfalls eine Vernehmung der Zeugin\n\nvollständig verhindere.\n\nHinsichtlich der Gefährdung einer wahren Aussage stellt die Kammer\n\n- wie oben dargestellt - zu Unrecht auf eine angeblich erforderliche Mitwirkung\n\nder Betreuerin ab. Zudem reicht eine bloße Bitte, daß die Vernehmung in Ab-\n\nwesenheit des Angeklagten vorgenommen wird, in keinem Fall aus (BGH NStZ\n\n1999, 419, 420).\n\nDie Kammer stützt den Ausschluß zusätzlich auf eine Gesundheitsge-\n\nfährdung der Zeugin (§ 247 Satz 2 Fall 2 StPO). Eine weitere Begründung, ins-\n\nbesondere zur Dringlichkeit der Gefahr und zur Schwere der drohenden ge-\n\nsundheitlichen Nachteile enthält der Beschluß aber nicht. Die erforderliche\n\nsubstantiierte Begründung wäre allenfalls dann entbehrlich gewesen, wenn\n\n- anders als im vorliegenden Fall - evident gewesen wäre, daß die Vorausset-\n\nzungen des § 247 StPO vorgelegen haben (BGH StV 2000, 120). Trotz der im\n\nRegelfall für das Opfer mit psychischen Beeinträchtigungen verbundenen vor-\n\nliegenden Deliktsart (Sexualdelikt) und der geistigen Behinderung der Zeugin\n\nkann das Vorliegen einer \"dringenden\" Gefahr eines \"schwerwiegenden\"\n\nNachteils für die Gesundheit der Zeugin hier vom Revisionsgericht nicht mit\n\nSicherheit festgestellt werden. Dabei ist zu bedenken, daß die dem Angeklag-\n\nten vorgeworfene Tat zum Nachteil dieser Zeugin auch ausweislich des Straf-\n\nmaßes (Geldstrafe) kein sehr großes Gewicht hatte (über der Kleidung Griff an\n\ndie Brust) und bereits zwei Jahre zurücklag.\n\n3. Zwar betreffen die vorstehenden Verfahrensfehler unmittelbar ledig-\n\nlich die dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten zum Nachteil der \n\nK. und der G. . Eine bloße Teilaufhebung des Urteils (vgl. BGH, Be-\n\nschluß vom 30. März 2000 - 4 StR 80/00, insoweit nicht abgedruckt in NStZ\n\n2000, 440; Kuckein in KK-StPO § 338 Rdn. 6) kam hier aber nicht in Betracht,\n\nweil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Verurteilung auch hinsichtlich\n\nder Tat zum Nachteil der L. auf den vorgenannten Verfahrensfeh-\n\nlern beruht. Eine Überführung oder ein Freispruch des Angeklagten hinsichtlich\n\nder beiden Fälle aus dem November 1997 haben auch eine Indizfunktion hin-\n\nsichtlich des weitgehend gleichgelagerten dritten Tatvorwurfs.\n\n4. Eines näheren Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen bedarf es\n\ndaher nicht. Doch besteht Anlaß zur Behandlung des Antrags auf Einholung\n\neines weiteren Glaubhaftigkeitsgutachtens durch das Landgericht auf folgen-\n\ndes hinzuweisen:\n\nHinsichtlich der Begutachtung der Glaubhaftigkeit der Angaben der\n\nZeuginnen L. und K. stützt die Strafkammer ihre Entscheidung er-\n\nsichtlich - eine ausdrückliche Erörterung fehlt in dem Beschluß - auf § 244\n\nAbs. 4 Satz 2 StPO, indem sie davon ausgeht, daß durch das frühere Gutach-\n\nten das Gegenteil der in dem Beweisantrag behaupteten Tatsache bereits er-\n\nwiesen sei. Mit den gegen die Sachkunde des gehörten Gutachters vorge-\n\nbrachten Einwänden hat sich das Landgericht eingehend und ohne Rechts-\n\nfehler auseinandergesetzt. Hinsichtlich der Begutachtung der Glaubhaftigkeit\n\nder Aussage der Zeugin G. hatte der gehörte Sachverständige dagegen\n\nausgeführt, daß aus aussagepsychologischer Sicht nicht mehr mit der erforder-\n\nlichen Gewißheit davon ausgegangen werden könne, daß G. die von\n\nihr geschilderten Handlungen des Angeklagten tatsächlich selbst erlebt hat.\n\nAuch hinsichtlich dieser Beurteilung hat das Landgericht die Sachkunde des\n\nSachverständigen rechtsfehlerfrei nicht in Frage gestellt.\n\n5. Es erschien dem Senat angemessen, die Sache gemäß § 354 Abs. 2\n\nSatz 1 Fall 2 StPO an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.\n\nSchäfer Maul Nack\n\n Wahl Schluckebier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_257-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-21/1-str-257-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_257-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_257-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-21/1-str-257-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_257-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:29:45.505504+00:00"}}