{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_230-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-07-13","aktenzeichen":"1 StR 230/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 230/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. Juli 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Stuttgart vom 20. Januar 2000, soweit es ihn betrifft, im\n\nRechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in\n\nzwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge, und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren ver-\n\nurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegrün-\n\ndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch\n\nrichtet. Der Rechtsfolgenausspruch kann dagegen keinen Bestand haben:\n\n1. Das Landgericht hat zu Unrecht eine Strafmilderung nach § 31 BtMG\n\nmit der Begründung versagt, das umfassende Geständnis des Angeklagten\n\nhabe - auch wenn es \"sich nicht auf ein bloßes Einräumen (beschränkt), son-\n\ndern freimütig und bis ins Detail weit darüber hinaus (geht)\" - keinen Aufklä-\n\nrungserfolg herbeigeführt, da bereits vor der Vernehmung des Angeklagten\n\naufgrund insbesondere der Angaben des Zeugen T. die entsprechenden\n\nTatsachen bekannt gewesen waren. Es geht hierbei von einem zu engen Ver-\n\nständnis des für die Anwendung von § 31 Nr. 1 BtMG vorausgesetzten Aufklä-\n\nrungsbeitrags aus.\n\nZwar kann ein solcher nicht schon dann angenommen werden, wenn ein\n\nTäter auf Vorhalt der den Strafverfolgungsbehörden vorliegenden Erkenntnisse\n\nlediglich deren Richtigkeit einräumt. Derjenige Täter hingegen, der - wie der\n\nAngeklagte - von sich aus über seinen Tatbeitrag hinaus Angaben zu Tatbetei-\n\nligten, Hintermännern, Vertriebsregeln u.a. macht, die sich mit den Erkenntnis-\n\nsen der Strafverfolgungsbehörden decken, bestätigt nicht lediglich, was den\n\nStrafverfolgungsbehörden aufgrund eigener Ermittlungen bereits bekannt war,\n\nsondern schafft darüber hinaus auch eine sicherere Grundlage für den Nach-\n\nweis der betreffenden Taten. Dies genügt für die Anwendung des § 31 Nr. 1\n\nBtMG. Denn auch derjenige Täter verbessert die Möglichkeiten der Verfolgung\n\nbegangener Straftaten - und erzielt damit einen Aufklärungserfolg im Sinne von\n\n§ 31 Nr. 1 BtMG -, der erst durch seine Aussage den Strafverfolgungsbehörden\n\ndie erforderliche Überzeugung vermittelt, daß deren bisherige Erkenntnisse\n\nauch zutreffen (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 14 und 29).\n\nSo war es hier. Das Landgericht führt selbst aus, \"daß sein (des Ange-\n\nklagten) Verständnis über die Dokumentation von Einsicht und Reue hinaus\n\nauch durch die Untermauerung der Glaubwürdigkeit vor allem des besonders\n\nwichtigen Zeugen T. einen nicht zu unterschätzenden Beitrag zur Ver-\n\nfolgung der weiteren Beteiligten geleistet hat und noch leisten wird\".\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht zu geringeren\n\nStrafen gelangt wäre, wenn es die dargelegten Grundsätze beachtet hätte. Der\n\nStrafausspruch war daher insgesamt aufzuheben.\n\nDie neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird zu beachten ha-\n\nben, daß bei der Prüfung eines Aufklärungserfolgs im Sinne des § 31 Nr. 1\n\nBtMG auf den Zeitpunkt der erneuten Hauptverhandlung abzustellen ist (BGH\n\nNStZ 1992, 192 m.w.N.).\n\n2. Das Landgericht hat zudem - was die Revision zutreffend geltend\n\nmacht - sich nicht mit der Möglichkeit und der Notwendigkeit einer Maßrege-\n\nlanordnung auseinandergesetzt, obwohl die Umstände des Falles dazu drän-\n\ngen (st.Rspr., vgl. BGHR StGB § 64 Anordnung 1). Solche Umstände lagen\n\nhier nach den Feststellungen vor: Der Angeklagte konsumierte \"2 bis 3 Gramm\n\nHeroin täglich, geschluckt in Dosen zu ca. 0,3 Gramm\". Zur Finanzierung des\n\nDrogenkonsums benötigte er zwischen 100 und 130 DM am Tag. Versuche,\n\nseine Abhängigkeit \n\nzu überwinden, \n\nscheiterten. Die abgeurteilten\n\nTaten beging er, um sich Geld für seinen Drogenkonsum zu verschaffen. Das\n\nLandgericht hat auch eine Heilung des Angeklagten von seiner Sucht aus-\n\ndrücklich nicht für von vornherein aussichtslos gehalten.\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Boetticher Kolz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_230-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-13/1-str-230-00","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_230-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_230-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-13/1-str-230-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_230-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:23:15.783380+00:00"}}