{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_226-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-06-07","aktenzeichen":"1 StR 226/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 226/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. Juni 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Kempten (Allgäu) vom 4. Februar 2000 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben hinsichtlich\n\na) des Angeklagten R. im Strafausspruch,\n\nb) der Angeklagten K. im Schuldspruch unter Auf-\n\nrechterhaltung der Feststellungen zum Tatgeschehen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung werden die Sachen zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision der Angeklagten K. wird\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils des Mordes in Tateinheit\n\nmit schwerem Raub schuldig gesprochen und den Angeklagten R. zu einer\n\nJugendstrafe von acht Jahren und sechs Monaten sowie die Angeklagte\n\nK. zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des\n\nAngeklagten R. wendet sich mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge ge-\n\ngen den Strafausspruch, die Revision der Angeklagten K. mit einer\n\nVerfahrensrüge und der Sachrüge gegen den Schuldspruch mit dem Ziel, die\n\nstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten zu verneinen. Beide\n\nRechtsmittel haben mit der Verfahrensrüge der Sache nach Erfolg.\n\n1. Die Revision rügt zu Recht, das Landgericht habe die Eltern der bei-\n\nden minderjährigen Angeklagten nach den Schlußvorträgen der Staatsanwalt-\n\nschaft und der Verteidigung nicht befragt, ob sie noch etwas zur Verteidigung\n\nihrer Kinder anzuführen haben, und ihnen nicht das letzte Wort gewährt.\n\na) Neben einem jugendlichen Angeklagten ist gemäß § 67 Abs. 1 JGG\n\ni.V.m. § 258 Abs. 2 und 3 StPO dessen gesetzlichem Vertreter oder Erzie-\n\nhungsberechtigtem stets von Amts wegen - und nicht nur auf Verlangen - das\n\nletzte Wort zu erteilen (BGHSt 21, 288, 289; BGH NStZ 1996, 612). Aufgrund\n\ndes Hauptverhandlungsprotokolls muß der Senat davon ausgehen, daß die\n\nEltern der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 17 und 15 Jahre alten Ange-\n\nklagten im Sitzungssaal anwesend waren. Die Eltern waren nach dem gemäß\n\nArt. 21 EGBGB maßgeblichen tschechischen Recht erziehungsberechtigt. Sie\n\nhätten daher nach den Schlußvorträgen befragt und es hätte ihnen das letzte\n\nWort gewährt werden müssen.\n\nb) Dieser Verfahrensverstoß führt hinsichtlich des Angeklagten R. zur\n\nAufhebung des Strafausspruchs. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß\n\ndie Erwägungen der Jugendkammer zur Verhängung der Jugendstrafe anders\n\nausgefallen wären, wenn die Eltern des Angeklagten Gelegenheit zur Äuße-\n\nrung erhalten hätten (vgl. Senatsbeschluß vom 21. März 2000 - 1 StR 609/99).\n\nHinsichtlich der Angeklagten K. berührt der Rechtsfehler bereits\n\nden Schuldspruch, da sich nicht mit Sicherheit ausschließen läßt, daß die An-\n\nhörung der Mutter und des - ebenfalls erziehungsberechtigten - Stiefvaters der\n\nAngeklagten zu einer anderen Entscheidung des Landgerichts über die Frage\n\nder strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten im Sinne des § 3 JGG\n\ngeführt hätten. K. hatte zum Tatzeitpunkt das 14. Lebensjahr\n\ngerade erst um 10 Monate überschritten. Nach den Feststellungen des Land-\n\ngerichts war es bei ihr zu erheblichen Entwicklungsstörungen und hierdurch\n\nverursachter emotionaler Verwahrlosung und Labilität gekommen.\n\n2. Die Berücksichtigung tatbezogener Umstände bei der Bemessung der\n\nJugendstrafe verstößt nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB (vgl. BGH NStZ-RR 1997,\n\n21).\n\n3. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil in\n\nden Strafaussprüchen aufzuheben und die weitergehende Revision der Ange-\n\nklagten K. zu verwerfen.\n\nSchäfer Granderath Nack\n\n Boetticher Kolz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_226-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-07/1-str-226-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_226-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_226-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-07/1-str-226-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_226-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:18:30.190820+00:00"}}