{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-06-29","aktenzeichen":"1 StR 223/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 223/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n29. Juni 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2000 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kempten (Allgäu) vom 10. Februar 2000 im Strafausspruch\n\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nSchwurgerichtskammer des Landgerichts Augsburg zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-\n\ndesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nSeine auf die Sachrüge gestützte Revision hat nur zum Strafausspruch\n\nErfolg.\n\n1. Folgendes ist festgestellt:\n\nDer Angeklagte hatte als Krankenpfleger im Bezirkskrankenhaus K.,\n\nwo er \n\nseit \n\nlangem \n\n\"tadelsfrei\" \n\ntätig war, \n\nin der Nacht \n\nvom\n\n14./15. Februar 1999 Nachtdienst. Die Patientin H. hatte zu dieser Zeit\n\neine manische Phase, die wegen einer zugleich vorliegenden Herzerkrankung\n\nnicht medikamentös behandelt werden konnte. Sie war daher, wie schon in den\n\nTagen zuvor - sie hatte z.B. Kot verschmiert, geschrieen und geschimpft - äu-\n\nßerst \"umtriebig\". Der Angeklagte fand sie letztlich in einer Urinlache sitzend\n\nvor. Er geriet in einen \"hochgradigen Erregungszustand\", faßte Frau H.\n\nunter den Armen und wollte sie ins Bett bringen. Diese wehrte sich und ver-\n\nsuchte den Angeklagten \"zu liebkosen und zu küssen\", was diesem \"zutiefst\n\nzuwider\" war. \"In seiner Rage\" drückte er sie mit dem Bauch nach unten auf\n\ndas Bett. Da sie sich weiter heftig wehrte und \"strampelte\", wollte sie der Ange-\n\nklagte \"endlich ruhig stellen\". Daher kniete sich der 100 kg schwere Angeklagte\n\nso fest auf den Rücken von Frau H. , daß ein Leberriß eintrat. Gleichzei-\n\ntig packte er sie am Nacken und drückte ihr Gesicht so stark in das Kissen, daß\n\nsie alsbald infolge Sauerstoffnot verstarb.\n\n2. Der auf diese Feststellungen gestützte Schuldspruch ist frei von\n\nRechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n3. Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben (§ 349\n\nAbs. 4 StPO):\n\na) Sachverständig beraten hat die Strafkammer das Vorliegen der Vor-\n\naussetzungen von § 21 StGB nicht ausschließen können. Bei der \"völlig per-\n\nsönlichkeitsfremden\" Tat habe ein hochgradiger Affekt im Sinne einer tiefgrei-\n\nfenden Bewußtseinsstörung vorgelegen. Der Angeklagte hatte zur Tatzeit eine\n\nZyste, die auf die Luftröhre drückte und deshalb Schmerzen und Atemnot ver-\n\nursachte. Darüber hinaus befand er sich in erheblicher Sorge, da er Hautkrebs\n\nhatte und noch unklar war, ob sich Metastasen bilden würden. Damit verbun-\n\nden war die Sorge um seinen psychotisch erkrankten, in ständiger Behandlung\n\nstehenden Sohn. In dieser Situation hätten das Auffinden der in einer Urinlache\n\nsitzenden Frau H. und deren \"Annäherungsversuche\" zu einem Anstei-\n\ngen der Affektspannung geführt. Diese habe sich bei der Tatausführung entla-\n\nden.\n\nb) Im Rahmen der konkreten Strafzumessung innerhalb des (nur) im\n\nHinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen von § 21 StGB und sonstige\n\nstrafmildernde Umstände angenommenen Strafrahmens des § 227 Abs.2 StGB\n\nhat die Strafkammer \"das Ausmaß der Gewaltanwendung\" zum Nachteil des\n\nAngeklagten berücksichtigt.\n\nDies hält unter den gegebenen Umständen rechtlicher Überprüfung nicht\n\nstand.\n\nDie Strafkammer hat festgestellt, daß die vom Angeklagten verursachten\n\nVerletzungen der Geschädigten - z.B. der durch das Aufknien verursachte Le-\n\nberriß - mit dem psychischen Zustand des Angeklagten \"korrespondieren\".\n\nTatmodalitäten dürfen einem Angeklagten nur strafschärfend zur Last\n\ngelegt werden, wenn sie vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in ei-\n\nner von ihm nicht zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt.\n\nAllerdings ist auch der i.S.d. § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Tä-\n\nter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwort-\n\nlich, so daß für eine strafschärfende Verwertung der Handlungsintensität Raum\n\nbleibt, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld. Dessen muß sich\n\nder Tatrichter erkennbar bewußt sein (vgl. BGH NJW 1993, 3210, 3211 f; BGH\n\nNStZ 1992, 538; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2. Aufl. Rdn. 257 a ff.,\n\njew. m.w.N.). Daß dies hier der Fall gewesen wäre, ergeben die Urteilsgründe\n\nweder ausdrücklich noch in einer Gesamtschau. Dies wäre um so mehr erfor-\n\nderlich gewesen, als derartige Umstände vor allem bei insgesamt sinnlosen\n\nTaten nur geringes strafschärfendes Gewicht haben (vgl. BGH NStZ 1987,\n\n321 f; G. Schäfer aaO Rdn. 257 c). Hinzu kommt, daß Strafzumessungserwä-\n\ngungen um so umfassender sein müssen, je knapper die verhängte Strafe eine\n\ngrundsätzlich noch bewährungsfähige Strafe (§ 56 StGB) übersteigt (vgl. BGH\n\nStV 1992, 462, 463; G. Schäfer aaO Rdn. 618 a jew. m.w.N.).\n\n4. Der aufgezeigte Mangel führt zwar zur Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs, berührt jedoch die der Strafzumessung zu Grunde liegenden tatsäch-\n\nlichen Feststellungen nicht. Da sie auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen sind,\n\nbleiben sie aufrecht erhalten (§ 349 Abs. 2 StPO), so daß die gesamten Ur-\n\nteilsfeststellungen Bestand haben. Ergänzende, zu den bisherigen Feststellun-\n\ngen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen bleiben jedoch zulässig.\n\n5. Im Hinblick auf das durch den Fall erregte beträchtliche lokale Aufse-\n\nhen erschien es dem Senat angemessen, die Sache gemäß § 354 Abs. 2\n\nSatz 1 (zweite Alternative) StPO an ein anderes Landgericht zurückzuverwei-\n\nsen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 538/99 m.w.N.).\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Schluckebier Kolz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-29/1-str-223-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-29/1-str-223-00","retrieved":"2026-07-10 11:16:07.176932+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-06-29/1-str-223-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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