{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_193-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-05-23","aktenzeichen":"1 StR 193/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 193/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. Mai 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Deggendorf vom 10. November 1999 im Ausspruch über die\n\nbesondere Schwere der Schuld aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen heimtückisch und aus\n\nniedrigen Beweggründen begangenen Mordes an I. Z. zu lebenslanger\n\nFreiheitsstrafe verurteilt und ausgesprochen, daß seine Schuld besonders\n\nschwer wiege (§ 57a StGB).\n\nFrau Z. hatte mit dem Angeklagten ein Verhältnis gehabt, sich aber\n\nnach dessen Aufdeckung nicht für ihn, sondern für ihren Ehemann entschie-\n\nden. Nachdem der Angeklagte geäußert hatte: \"Wenn ich die I. nicht be-\n\nkomme, soll sie auch kein anderer haben\", tötete er sie einige Tage später\n\nhinterrücks mit zahlreichen Messerstichen.\n\nWährend der Schuldspruch und der Strafausspruch aus den vom Gene-\n\nralbundesanwalt im einzelnen zutreffend dargelegten Gründen rechtsfehlerfrei\n\nsind, hat die Sachrüge hinsichtlich des Ausspruchs über die besondere Schwe-\n\nre der Schuld Erfolg.\n\nAllerdings hat das Landgericht entgegen der Auffassung der Revision\n\nmit der Erwägung, die Tat sei \"in ihrem objektiven Erscheinungsbild ... grausam\n\nin dem Sinne ..., daß der Angeklagte in gefühlloser unbarmherziger Gesinnung\n\nsein Opfer letztlich hinrichtete und mit den Schnitten in Hals und Gesicht ent-\n\nwürdigte\", nicht auf das nicht festgestellte Mordmerkmal der Grausamkeit ab-\n\ngestellt. Damit ist vielmehr rechtsfehlerfrei auf das gesamte objektive Tatbild\n\nund die der Tat zu Grunde liegende Gesinnung abgestellt (vgl. Trönd-\n\nle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 57a Rdn. 7c m.w.N.).\n\nEbensowenig ist zu beanstanden, daß das Landgericht auf das Vorlie-\n\ngen von zwei Mordmerkmalen sowie darauf abstellt, daß es sich - wie auch das\n\nMitbringen des Messers belegt - nicht um eine spontane Tat gehandelt hat.\n\nDas Landgericht hat jedoch in diesem Zusammenhang auch folgendes\n\nerwogen: \"In der Hauptverhandlung zeigte der Angeklagte keine echte Reue.\n\nEr versuchte sich als Handlanger von Selbstmordgedanken des Opfers darzu-\n\ntun.\" Dem liegt zu Grunde, daß sich der Angeklagte mit dem Vorbringen vertei-\n\ndigt hatte, er habe Frau Z. , die ihre Situation nicht habe ertragen können,\n\nauf ihren eigenen Wunsch getötet.\n\nFür die Gewichtung der Schuldschwere i.S.d. § 57a StGB gelten die\n\ngleichen Regeln wie für die Bemessung der Strafzumessungsschuld i.S.d. § 46\n\nStGB (vgl. Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 57a Rdn. 3 b m.w.N.). Daher darf\n\nauch in diesem Zusammenhang fehlende Reue einem die Tat leugnenden An-\n\ngeklagten nicht nachteilig angelastet werden (BGH StV 1993, 639). Für einen\n\nAngeklagten, der die Tat zwar nicht leugnet, wohl aber versucht, sie in einem\n\nwesentlich milderen Licht - hier: Tötung auf Verlangen - darzustellen, gilt nichts\n\nanderes. Daß das genannte Verteidigungsvorbringen sonst die Grenzen zuläs-\n\nsigen Verteidigungsverhaltens überschritten hätte und daher zum Nachteil des\n\nAngeklagten berücksichtigt werden könnte (vgl. BGH StV 1999, 536 f.), ist\n\nebenfalls nicht ersichtlich.\n\nDarüber, ob die weiteren Erwägungen, auf die das Landgericht die An-\n\nnahme besonderer Schuldschwere noch stützt, auch für sich genommen das\n\ngefundene Ergebnis tragen könnten, hat der Senat, der die vom Tatrichter vor-\n\nzunehmende Gesamtwertung nicht durch eine eigene ersetzen kann (BGH\n\nNStZ 1999, 243 m.w.N.), nicht zu befinden.\n\nTatsächliche Feststellungen sind von dem aufgezeigten Wertungsfehler\n\nnicht berührt. Da sie auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen sind, können die\n\nFeststellungen des Urteils daher insgesamt bestehen bleiben. Ergänzende, zu\n\nden bisherigen Feststellungen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen\n\nsind zulässig.\n\nMaul Granderath Wahl\n\n Boetticher Schluckebier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_193-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-23/1-str-193-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_193-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_193-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-23/1-str-193-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_193-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:09:20.141598+00:00"}}