{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_184-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-12-12","aktenzeichen":"1 StR 184/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB §§ 9 Abs. 1; 130 Stellt ein Ausländer von ihm verfaßte Äußerungen, die den Tatbestand der Volks- verhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 oder des § 130 Abs. 3 StGB erfüllen (“Au- schwitzlüge”), auf einem ausländischen Server in das Internet, der Internetnutzern in Deutschland zugänglich ist, so tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg (§ 9 Abs. 1 3. Alternative StGB) im Inland ein, wenn diese Äußerungen konkret zur Frie- densstörung im Inland geeignet sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n12. Dezember 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1 StR 184/00\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHSt:\n\nja\n\nja\n\nVeröffentlichung: ja\n\n__________________\n\nStGB §§ 9 Abs. 1; 130\n\nStellt ein Ausländer von ihm verfaßte Äußerungen, die den Tatbestand der Volks-\n\nverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 oder des § 130 Abs. 3 StGB erfüllen (“Au-\n\nschwitzlüge”), auf einem ausländischen Server in das Internet, der Internetnutzern in\n\nDeutschland zugänglich ist, so tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg (§ 9\n\nAbs. 1 3. Alternative StGB) im Inland ein, wenn diese Äußerungen konkret zur Frie-\n\ndensstörung im Inland geeignet sind.\n\nBGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 – 1 StR 184/00 – LG Mannheim\n\nwegen Volksverhetzung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezem-\n\nber 2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack,\n\nDr. Boetticher,\n\nHebenstreit,\n\nSchaal,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte und\n sowie\nRechtsanwältin \n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Mannheim vom 10. November 1999 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte\n\nUrteil\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte in den\n\nFällen II.1 und II.3 der Urteilsgründe der Volksverhetzung in\n\nTateinheit mit Beleidigung und Verunglimpfung des Anden-\n\nkens Verstorbener schuldig ist;\n\nb) im Ausspruch über die in den Fällen II.1 und II.3 verhängten\n\nEinzelstrafen und über die Gesamtstrafe mit den zugehöri-\n\ngen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird ver-\n\nworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen\n\nder Staatsanwaltschaft und des Angeklagten, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in Tateinheit\n\nmit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener in drei Fällen, in einem Fall\n\n(II.2) zudem in weiterer Tateinheit mit Volksverhetzung, zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.\n\nDie Staatsanwaltschaft greift mit ihrer zuungunsten des Angeklagten\n\neingelegten Revision den Schuldspruch in den Internet-Fällen II.1 und II.3 mit\n\nder Begründung an, der Angeklagte hätte auch in diesen Fällen wegen Volks-\n\nverhetzung verurteilt werden müssen. Zudem beanstandet sie die Strafzumes-\n\nsung. Der Angeklagte erhebt eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrü-\n\nge. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat insoweit Erfolg, als die Verurtei-\n\nlung auch wegen Volksverhetzung erstrebt wird; die Revision des Angeklagten\n\nhat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nA.\n\nI. Der 1944 in Deutschland geborene Angeklagte ist australischer\n\nStaatsbürger. Er emigrierte 1954 mit seinen Eltern nach Australien. Nachdem\n\ner dort Philosophie, Deutsch und Englisch studiert hatte, kam er 1970/1971\n\nnach Deutschland, wo er als Lehrer an einer Werkschule tätig war. Anschlie-\n\nßend studierte er in Deutschland. 1977 begab er sich nach Afrika, 1980 kehrte\n\ner nach Australien zurück und war dort als Lehrer tätig.\n\n1996 schloß sich der Angeklagte mit Gleichgesinnten in Australien zum\n\n“Adelaide Institute” zusammen, dessen Direktor er ist. Seit 1992 befaßte er sich\n\nmit dem Holocaust. Er verfaßte Rundbriefe und Artikel, die er über das Internet\n\nzugänglich machte, in denen er “revisionistische” Thesen vertrat. Darin wurde\n\nunter dem Vorwand wissenschaftlicher Forschung die unter der Herrschaft des\n\nNationalsozialismus begangene Ermordung der Juden bestritten und als Erfin-\n\ndung “jüdischer Kreise” dargestellt, die damit finanzielle Forderungen durch-\n\nsetzen und Deutsche politisch diffamieren wollten.\n\nII. Drei Publikationen des Angeklagten sind Gegenstand der Verurtei-\n\nlung:\n\n1. Internet-Fall II.1: Zwischen April 1997 und März 1999 – der genaue\n\nZeitpunkt ist nicht festgestellt – speicherte der Angeklagte Webseiten auf ei-\n\nnem australischen Server, die von der homepage des Adelaide Institutes über\n\ndessen Internetadresse abgerufen werden konnten. Diese Seiten enthielten\n\ndrei englischsprachige Artikel des Angeklagten mit den Überschriften “Über\n\ndas Adelaide Institut”, “Eindrücke von Auschwitz” und “Mehr Eindrücke von Au-\n\nschwitz”. Darin heißt es unter anderem:\n\n“In der Zwischenzeit haben wir festgestellt, daß die ursprüngliche Zahl von vier\nMillionen Toten von Auschwitz ... auf höchstens 800.000 gesenkt wurde. Dies\nallein ist schon eine gute Nachricht, bedeutet es doch, daß ca. 3,2 Millionen\nMenschen nicht in Auschwitz gestorben sind – ein Grund zum Feiern.”\n\n“Wir erklären stolz, daß es bis heute keinen Beweis dafür gibt, daß Millionen\nvon Menschen in Menschengaskammern umgebracht wurden.”\n\n“Keine dieser Behauptungen ist je durch irgendwelche Tatsachen oder schriftli-\nche Unterlagen belegt worden, mit Ausnahme der fragwürdigen Zeugenaussa-\ngen, welche häufig fiebrigen Gehirnen entsprungen sind, die es auf eine Rente\nvom deutschen Staat abgesehen haben.”\n\n2. Fall II.2: Im August 1998 verurteilte eine Amtsrichterin Günter Deckert,\n\nweil dieser Max Mannheimer, einen Überlebenden von Auschwitz, beleidigt\n\nhatte. Darauf schrieb der Angeklagte aus Australien einen “offenen Brief” an\n\ndie Richterin und versandte diesen zugleich an zahlreiche weitere Adressaten,\n\nauch in Deutschland, unter anderem an die Berliner Zeitschrift “Sleipnir”. Den\n\nenglischsprachigen Text des Briefes stellte er in die homepage des Adelaide\n\nInstitutes ein. In dem Brief warf er Mannheimer vor, Lügen über Auschwitz zu\n\nerzählen, und er schrieb unter anderem:\n\n“Ich habe Auschwitz im April 1997 besucht und bin aufgrund meiner eigenen\nNachforschungen jetzt zu der Schlußfolgerung gelangt, daß das Lager in den\nKriegsjahren niemals Menschengaskammern in Betrieb hatte.”\n\n3. Internet-Fall II.3: Ende Dezember 1998/Anfang Januar 1999 stellte\n\nder Angeklagte eine weitere Webseite in die homepage des Adelaide Institutes\n\nein. Diese Seite enthielt einen englischsprachigen Artikel des Angeklagten mit\n\nder Überschrift “Fredrick Töbens Neujahrsgedanken 1999”. Darin heißt es un-\n\nter anderem:\n\n“In diesem ersten Monat des vorletzten Jahres der Jahrtausendwende können\nwir auf eine fünfjährige Arbeit zurückblicken und mit Sicherheit feststellen: die\nDeutschen haben niemals europäische Juden in todbringenden Gaskammern\nim Konzentrationslager Auschwitz oder an anderen Orten vernichtet. Daher\nkönnen alle Deutschen und Deutschstämmigen ohne den aufgezwungenen\nSchuldkomplex leben, mit dem sie eine bösartige Denkweise ein halbes Jahr-\nhundert lang versklavt hat.”\n\n“Auch wenn die Deutschen jetzt aufatmen können, müssen sie sich doch darauf\ngefaßt machen, daß sie weiterhin diffamiert werden, da Leute wie Jeremy\nJones von den organisierten Juden Australiens sich nicht über Nacht grundle-\ngend ändern. Ihre Auschwitz-Keule war ein gutes Instrument für sie, das sie\ngegen alle diejenigen geschwungen haben, die mit ihrer politischen Überzeu-\ngung nicht einverstanden sind, um sie ‚funktionsfähig zu machen’, wie Jones\nsich äußerte.”\n\nDas Landgericht konnte bei den Internet-Fällen weder feststellen, daß\n\nder Angeklagte von sich aus Online-Anschlußinhaber in Deutschland oder an-\n\nderswo angewählt hätte, um ihnen die genannten Webseiten zu übermitteln (zu\n\n“pushen”), noch daß – außer dem ermittelnden Polizeibeamten – Internetnutzer\n\nin Deutschland die homepage des Adelaide Institutes angewählt hatten.\n\nIII. Die Publikationen des Angeklagten hat das Landgericht wie folgt\n\nrechtlich gewürdigt:\n\n1. In allen drei Fällen hat das Landgericht den Angeklagten wegen Be-\n\nleidigung (der überlebenden Juden) in Tateinheit mit Verunglimpfung des An-\n\ndenkens Verstorbener verurteilt.\n\n2. In allen drei Fällen habe der Angeklagte das Verfolgungsschicksal der\n\nermordeten und überlebenden Insassen des Konzentrationslagers Auschwitz\n\ngeleugnet. In den Fällen II.1 und II.3 habe er den Holocaust als erfundenes\n\nDruckmittel zur Erlangung politischer Vorteile und im Fall II.3 zusätzlich auch\n\nzur Erlangung finanzieller Vorteile bezeichnet.\n\nDurch das von vornherein beabsichtigte öffentliche Zugänglichmachen\n\ndieser die Menschenwürde verletzenden Beleidigungen und Verunglimpfungen\n\nhabe der Angeklagte zugleich auch die Gefahr begründet, daß dadurch der\n\nöffentliche Friede gestört würde. Seine ins Internet gestellten Artikel seien ge-\n\neignet gewesen, das Sicherheitsempfinden und das Vertrauen in die Rechtssi-\n\ncherheit insbesondere der jüdischen Mitbürger empfindlich zu stören.\n\nDas erfülle zwar den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1\n\nNr. 2 StGB. Aber lediglich im Fall II.2 (offener Brief) könne eine Verurteilung\n\nauch wegen Volksverhetzung erfolgen. Nur hier läge eine Inlandstat vor, für die\n\ndeutsches Strafrecht gelte. Für die Internet-Fälle (II.1 und II.3) gelte das deut-\n\nsche Strafrecht indessen nicht, soweit es die Volksverhetzung betrifft (§ 3\n\nStGB). Insoweit sei kein inländischer Ort der Tat (§ 9 StGB) gegeben, denn\n\ngehandelt (§ 9 Abs. 1 1. Alt. StGB) habe der Angeklagte nur in Australien, und\n\neinen zum Tatbestand gehörenden Erfolg (§ 9 Abs. 1 3. Alt. StGB) könne es\n\nbei einem abstrakten Gefährdungsdelikt wie der Volksverhetzung nicht geben.\n\nAuch sonst (§§ 5 bis 7 StGB) gelte das deutsche Strafrecht nicht.\n\nB.\n\nPresserechtliche Verjährung ist auch bei dem Fall II.1 schon deshalb\n\nnicht eingetreten, weil kein Presseinhaltsdelikt vorliegt, denn es geht nicht um\n\ndie körperliche Verbreitung eines an ein Druckwerk gegenständlich gebunde-\n\nnen strafbaren Inhalts (vgl. BGH NStZ 1996, 492).\n\nC. Revision des Angeklagten\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nI. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:\n\n1. Rechtsanwalt B. , der Wahlverteidiger des Angeklagten vor dem\n\nLandgericht, war am 25. März 1999 wegen Volksverhetzung verurteilt worden,\n\nweil er in einem anderen Strafverfahren gegen den dortigen Angeklagten Dek-\n\nkert einen Beweisantrag gestellt hatte, mit dem er den Völkermord an der jüdi-\n\nschen Bevölkerung unter der Herrschaft des Nationalsozialismus verharmlost\n\nhatte. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten hat der\n\nBundesgerichtshof in der Revisionshauptverhandlung vom 6. April 2000 ver-\n\nworfen (BGHSt 46, 36).\n\n2. Unter Hinweis auf das gegen ihn anhängige Revisionsverfahren hatte\n\nder Verteidiger deshalb am 3. November 1999 – noch vor Beginn der zweitägi-\n\ngen Hauptverhandlung am 8. November 1999 – sein Wahlmandat niedergelegt\n\nund darum gebeten, ihn auch nicht als Verteidiger zu bestellen, weil er sich\n\nnicht in der Lage sehe, eine effiziente Verteidigung zu führen. Gleichwohl be-\n\nstellte der Vorsitzende der Strafkammer am 4. November 1999 Rechtsanwalt\n\nB. als Verteidiger nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO mit der Begründung, dieser\n\nsei nicht gehindert, an der ordnungsgemäßen Durchführung des Strafverfah-\n\nrens durch sachdienliche Verteidigung des Angeklagten mitzuwirken.\n\nAm ersten Hauptverhandlungstag gab Rechtsanwalt B. nach Feststel-\n\nlung der Personalien des Angeklagten eine Erklärung ab, in der er konkret\n\ndarlegte, daß er zu einer substantiierten Verteidigung nicht in der Lage sei. In\n\nder jetzigen Lage gäbe es für ihn – aus Angst vor weiterer Strafverfolgung –\n\nnur die Möglichkeit, die Hauptverhandlung zu verlassen oder schweigend zu\n\nverbleiben. Er werde jedoch die Hauptverhandlung, solange er beigeordnet sei,\n\nnicht verlassen. Die Verantwortung, ob der Angeklagte sachdienlich verteidigt\n\nsei, liege daher beim Vorsitzenden. Am zweiten Hauptverhandlungstag stellte\n\nder Angeklagte den Antrag auf Zurücknahme der Bestellung von Rechtsanwalt\n\nB. und auf Beiordnung eines namentlich benannten anderen Verteidigers. Der\n\nvorgeschlagene Verteidiger \n\nlehnte \n\njedoch die Verteidigung wegen Ar-\n\nbeitsüberlastung ab. Die Bestellung von Rechtsanwalt B. nahm der Vorsitzen-\n\nde nicht zurück. Rechtsanwalt B. sei nicht gehindert, den Angeklagten im\n\nRahmen der Gesetze zu verteidigen. Das Vertrauensverhältnis sei ersichtlich\n\nnicht gestört. Im übrigen sei dem Angeklagten die persönliche Situation seines\n\nVerteidigers bekannt gewesen; gleichwohl habe er keinen anderen Verteidiger\n\nbeauftragt. Im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot komme eine Zurück-\n\nnahme der Bestellung nicht in Betracht.\n\nRechtsanwalt B. stellte in der Hauptverhandlung keine Beweisanträge;\n\nnach dem Schluß der Beweisaufnahme machte er keine Ausführungen und\n\nstellte auch keinen Antrag.\n\n3. Rechtsanwalt B. legte für den Angeklagten Revision ein. Nachdem\n\nder Bundesgerichtshof in dem Verfahren gegen Rechtsanwalt B. den Termin\n\nfür die Revisionshauptverhandlung bestimmt hatte, wies Rechtsanwalt B. \n\ndas Landgericht darauf hin, daß mit einer Entscheidung des Bundesgerichts-\n\nhofs erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zu rechnen sei, und be-\n\nantragte erneut die Bestellung eines anderen Verteidigers. Der Vorsitzende der\n\nStrafkammer lehnte den Antrag ab. In der von ihm verfaßten Revisionsbegrün-\n\ndungsschrift erhob Rechtsanwalt B. lediglich die allgemeine Sachrüge. Er\n\nmachte unter Hinweis auf die oben geschilderten Vorgänge geltend, er sei ge-\n\nhindert, die Sachrüge näher auszuführen, und beantragte die Bestellung eines\n\nanderen Verteidigers zur weiteren Revisionsbegründung, insbesondere zu der\n\nFrage, ob der Angeklagte vor dem Landgericht ordnungsgemäß verteidigt war.\n\nDiesen Antrag ließ der Vorsitzende der Strafkammer unbeschieden. Der Vor-\n\nsitzende des erkennenden Senats hat mit Verfügung vom 25. Juli 2000 die Be-\n\nstellung von Rechtsanwalt B. zurückgenommen und dem Angeklagten einen\n\nanderen Verteidiger bestellt, der die Verfahrensrüge erhoben und insoweit\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten hat.\n\nII. Mit dieser Verfahrensrüge wird der absolute Revisionsgrund des\n\n§ 338 Nr. 5 StPO geltend gemacht. Rechtsanwalt B. sei aus Furcht vor eige-\n\nner Bestrafung daran gehindert gewesen, den Angeklagten sachgerecht und\n\neffektiv zu verteidigen. Er sei zwar körperlich anwesend gewesen, in der\n\nHauptverhandlung jedoch untätig geblieben, insbesondere habe er keinen\n\nSchlußvortrag gehalten (§ 145 Abs. 1 StPO).\n\nIII. Der Senat kann offen lassen, ob der absolute Revisionsgrund des\n\n§ 338 Nr. 5 StPO gegeben ist (vgl. BGHSt 39, 310, 313; BGH NStZ 1992, 503),\n\ndenn sowohl in den Entscheidungen des Vorsitzenden der Strafkammer über\n\ndie Auswahl und Bestellung als auch über die Nichtzurücknahme der Bestel-\n\nlung liegt ein Verfahrensverstoß, auf dem das Urteil beruhen kann.\n\n1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß die\n\nVerfügung des Vorsitzenden, durch die ein Verteidiger bestellt wird, als Vor-\n\nentscheidung gemäß § 336 StPO unmittelbar der Überprüfung durch das Revi-\n\nsionsgericht unterliegt, weil das Urteil auf ihr beruhen kann. Die Statthaftigkeit\n\neiner solchen Rüge hängt nicht davon ab, daß der Angeklagte zuvor eine Ent-\n\nscheidung des Gerichts herbeigeführt hat. Dies gilt in gleicher Weise für eine\n\nEntscheidung des Vorsitzenden, mit der die Zurücknahme der Bestellung ab-\n\ngelehnt worden ist (BGHSt 39, 310, 311; BGH NStZ 1992, 292; NStZ 1995, 296\n\njew. m.w.N.; vgl. auch BGH StV 1995, 641; NStZ 1997, 401; StV 1997, 565).\n\n2. Die Entscheidungen des Vorsitzenden verletzten § 140 und § 141\n\nStPO und damit das Recht des Angeklagten auf wirksame Verteidigung (vgl.\n\nauch Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c MRK). Sie verstießen zudem gegen den\n\nGrundsatz des fairen Verfahrens (vgl. BGHSt 39, 310, 312). Es lag ein wichti-\n\nger Grund vor, Rechtsanwalt B. nicht zu bestellen und dessen Bestellung zu-\n\nrückzunehmen.\n\nAls wichtiger Grund für die Bestellung oder die Zurücknahme der Be-\n\nstellung kommt jeder Umstand in Frage, der den Zweck der Verteidigung, dem\n\nBeschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemä-\n\nßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet. Die Fürsorge-\n\npflicht gegenüber dem Angeklagten wird es dem Vorsitzenden regelmäßig ver-\n\nbieten, einen Verteidiger zu bestellen, der die Verteidigung wegen eines Inter-\n\nessenkonflikts möglicherweise nicht mit vollem Einsatz führen kann (BVerfG –\n\nKammer – NJW 1998, 444).\n\nBei Rechtsanwalt B. lag ein solcher Interessenkonflikt offensichtlich\n\nvor. Er konnte den Angeklagten im Hinblick auf sein eigenes Strafverfahren\n\nnicht unbefangen verteidigen. Da die Maßstäbe für die Grenzen eines zulässi-\n\ngen Verteidigerverhaltens in Fällen der vorliegenden Art (§ 130 Abs. 5 StGB)\n\nhöchstrichterlich noch nicht geklärt waren, konnte er keine effektive Verteidi-\n\ngung führen, denn er mußte besorgen, sich selbst strafbar zu machen.\n\nIV. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß im\n\nFall II.2 zu prüfen sein wird, ob neben dem Leugnungstatbestand (§ 130 Abs. 3\n\nStGB) auch eine qualifizierte Auschwitzlüge (§ 130 Abs. 1 StGB) vorliegt.\n\nD. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge überwiegend\n\nErfolg; auch für die in den Internet-Fällen II.1 und II.3 tateinheitlich begangene\n\nVolksverhetzung gilt das deutsche Strafrecht.\n\nI. Die Äußerungen in den Internet-Fällen II.1 und II.3 haben einen volks-\n\nverhetzenden Inhalt, und zwar sowohl nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB\n\nals auch nach § 130 Abs. 3 StGB.\n\n1. In beiden Internet-Fällen liegt die sog. qualifizierte Auschwitzlüge\n\n(BGH NStZ 1994, 140; BGHSt 40, 97) vor, die den Tatbestand des § 130\n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB (Beschimpfungs-Alternative) und des § 130 Abs. 1 Nr. 2\n\nStGB (Aufstachelungs-Alternative) erfüllt.\n\na) Mit offenkundig unwahren Tatsachenbehauptungen (BVerfGE 90,\n\n241; BGH NStZ 1994, 140; 1995, 340) wird nicht nur das Schicksal der Juden\n\nunter der Herrschaft des Nationalsozialismus als Lügengeschichte dargestellt,\n\nsondern diese Behauptung wird auch mit dem Motiv der angeblichen Knebe-\n\nlung und Ausbeutung Deutschlands zugunsten der Juden verbunden. Im Fall\n\nII.1 wird die Qualifizierung insbesondere deutlich durch die Formulierung:\n\n“... häufig fiebrigen Gehirnen entsprungen sind, die es auf eine Rente vom\n\ndeutschen Staat abgesehen haben.”. Im Fall II.3 insbesondere durch die For-\n\nmulierungen “Schuldkomplex”, “versklavt” und “Auschwitz-Keule”.\n\nb) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht deshalb angenommen, daß der\n\nÄußerungstatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB, zumindest in der Form des\n\nBeschimpfens (vgl. von Bubnoff in LK 11. Aufl. § 130 Rdn. 22), gegeben ist. Es\n\nliegt eine besonders verletzende Form der Mißachtung vor. Im Fall II.1 insbe-\n\nsondere durch die Formulierung “ein Grund zum Feiern” und im Fall II.3 insbe-\n\nsondere durch die Formulierung “mit dem sie eine bösartige Denkungsweise\n\nein halbes Jahrhundert lang versklavt hat”. Da die Behauptungen darauf aus-\n\ngingen, feindliche Gefühle gegen die Juden im allgemeinen und gegen die in\n\nDeutschland lebenden Juden zu erwecken und zu schüren, liegt auch ein An-\n\ngriff gegen die Menschenwürde vor (BGH NStZ 1981, 258; vgl. auch BGHSt\n\n40, 97, 100; von Bubnoff aaO § 130 Rdn. 12, 18; Lenckner in Schön-\n\nke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 130 Rdn. 7).\n\nc) Nach den Feststellungen liegt aber auch – was dem Angeklagten be-\n\nreits in der Anklage vorgeworfen wurde – eine Volksverhetzung im Sinne des\n\n§ 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor (vgl. dazu BGHSt 31, 226, 231; 40, 97, 100; BGH\n\nNStZ 1981, 258; 1994, 140; von Bubnoff aaO § 130 Rdn. 18; Lenckner aaO\n\n§ 130 Rdn. 5a; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 130 Rdn. 4; Tröndle/Fischer,\n\nStGB 49. Aufl. § 130 Rdn. 5, 20b). Die Feststellungen belegen (vgl. UA S. 21),\n\ndaß die Äußerungen dazu bestimmt waren, eine gesteigerte, über die bloße\n\nAblehnung und Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen die in\n\nDeutschland lebenden Juden zu erzeugen (vgl. BGHSt 40, 97, 102).\n\n2. Zugleich wird – was gleichfalls angeklagt ist – eine unter der Herr-\n\nschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 220a Abs. 1\n\nStGB bezeichneten Art geleugnet und verharmlost (§ 130 Abs. 3 StGB). Die\n\nvom Angeklagten persönlich verfaßten Internetseiten waren für einen nach\n\nZahl und Individualität unbestimmten Kreis von Personen unmittelbar wahr-\n\nnehmbar und damit öffentlich (Lackner/Kühl aaO § 80a Rdn. 2). Der Leug-\n\nnungstatbestand des § 130 Abs. 3 StGB steht in Tateinheit zum Äußerungstat-\n\nbestand des § 130 Abs. 1 StGB (von Bubnoff aaO § 130 Rdn. 50).\n\n3. Soweit daneben der Schriftenverbreitungstatbestand des § 130 Abs. 2\n\nNr. 1 Buchstabe b StGB erfüllt sein sollte, wird er von § 130 Abs. 1 StGB ver-\n\ndrängt, wenn sich – wie hier – die Äußerung gegen Teile der (inländischen)\n\nBevölkerung richtet (Lenckner aaO § 130 Rdn. 27; für Tateinheit auch insoweit\n\nwohl von Bubnoff aaO § 130 Rdn. 50).\n\n4. Die Voraussetzungen der Tatbestandsausschlußklausel des § 130\n\nAbs. 5 StGB i.V.m. § 86 Abs. 3 StGB (vgl. dazu BGHSt 46, 36) liegen nicht vor.\n\nDie Äußerungen dienen nicht der Wissenschaft, Forschung oder Lehre\n\n(BVerfG – Kammer – Beschluß vom 30. November 1988 – 1 BvR 900/88 –;\n\nBVerwG NVwZ 1988, 933); sie sind auch nicht durch das Grundrecht auf freie\n\nMeinungsäußerung geschützt (BVerfGE 90, 241; BVerfG – Kammer – Be-\n\nschluß vom 6. September 2000 – 1 BvR 1056/95 –).\n\n5. Die Eignung zur Friedensstörung ist gemeinsames Tatbestandsmerk-\n\nmal von § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, die zusätzlich zu der Äußerung hinzu-\n\ntreten muß.\n\na) Mit der Eignungsformel wird die Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1\n\nund Abs. 3 StGB zu einem abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikt (vgl. Senat in\n\nBGHSt 39, 371 zum Freisetzen ionisierender Strahlen nach § 311 Abs. 1 StGB\n\nund in NJW 1999, 2129 zur Straftat nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG); teilweise\n\nwird diese Deliktsform auch als “potentielles Gefährdungsdelikt” bezeichnet\n\n(BGH NJW 1994, 2161; vgl. auch Sieber NJW 1999, 2065, 2067 m.w.N.). Da-\n\nbei ist die Deliktsbezeichnung von untergeordneter Bedeutung; solche Gefähr-\n\ndungsdelikte sind jedenfalls eine Untergruppe der abstrakten Gefährdungsde-\n\nlikte (Senat NJW 1999, 2129).\n\nb) Für die Eignung zur Friedensstörung ist deshalb zwar der Eintritt ei-\n\nner konkreten G e f a h r nicht erforderlich (so aber Rudolphi in SK-StGB\n\n6. Aufl. § 130 Rdn. 10; Roxin Strafrecht AT Bd. 1 3. Aufl. § 11 Rdn. 28;\n\nSchmidhäuser, Strafrecht BT 2. Aufl. S. 147; Gallas in der Festschrift für Hei-\n\nnitz S. 181). Vom Tatrichter verlangt wird aber die Prüfung, ob die jeweilige\n\nHandlung bei genereller Betrachtung gefahrengeeignet ist (vgl. BGH NJW\n\n1999, 2129 zu § 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG).\n\nNotwendig ist allerdings eine konkrete E i g n u n g zur Friedensstörung;\n\nsie darf nicht nur abstrakt bestehen und muß – wenn auch aufgrund generali-\n\nsierender Betrachtung – konkret festgestellt sein (HansOLG Hamburg MDR\n\n1981, 71; OLG Koblenz MDR 1977, 334; OLG Köln NJW 1981, 1280; von\n\nBubnoff aaO § 130 Rdn. 4; Tröndle/Fischer aaO § 130 Rdn. 2; Lenckner aaO\n\n§ 130 Rdn. 11; Lackner/Kühl aaO § 130 Rdn. 19 i.V.m § 126 Rdn. 4; Streng in\n\nder Festschrift für Lackner S. 140 ). Deshalb bleibt der Gegenbeweis der nicht\n\ngegebenen Eignung zur Friedensstörung im Einzelfall möglich.\n\nc) Dieses Verständnis von der Eignung zur Friedensstörung entspricht\n\nauch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vergleichbaren Eig-\n\nnungsdelikten wie dem Freisetzen ionisierender Strahlen nach § 311 Abs. 1\n\nStGB (BGHSt 39, 371; NJW 1994, 2161) oder der Straftat nach § 34 Abs. 2\n\nNr. 3 AWG (BGH NJW 1999, 2129). Ähnliches gilt für den unerlaubten Um-\n\ngang mit gefährlichen Abfällen nach § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB (vgl. BGHSt 39,\n\n381, 385; BGH NStZ 1994, 436; 1997, 189).\n\nd) Für die Eignung zur Friedensstörung genügt es danach, daß berech-\n\ntigte – mithin konkrete – Gründe für die Befürchtung vorliegen, der Angriff wer-\n\nde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern (BGHSt 29,\n\n26; BGH NStZ 2000, 530, zur Veröffentlichung in BGHSt 46, 36 bestimmt, BGH\n\nNStZ 1981, 258).\n\n6. Die Taten waren geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören.\n\na) Eine solche Eignung wird durch die bisherigen Feststellungen belegt.\n\nIm Hinblick auf die Informationsmöglichkeiten des Internets, also aufgrund kon-\n\nkreter Umstände, mußte damit gerechnet werden – und darauf kam es dem\n\nAngeklagten nach den bisherigen Feststellungen auch an –, daß die Publika-\n\ntionen einer breiteren Öffentlichkeit in Deutschland bekannt werden.\n\nb) Der Angeklagte verfolgte das Ziel, revisionistische Thesen zu ver-\n\nbreiten (UA S. 3, 4) und er wollte auch, daß jedermann weltweit und damit auch\n\nin Deutschland die Artikel lesen konnte (UA S. 18; die mißverständlichen Aus-\n\nführungen auf UA S. 43 widersprechen dem nicht). Er wollte damit auch aktiv in\n\ndie Meinungsbildung bei der Verbreitung der Thesen in Kreisen deutscher “Re-\n\nvisionisten” eingreifen, wie der “offene Brief” mit seinem Verteilerkreis im Fall\n\nII.2 zeigt.\n\nc) Es ist offenkundig, daß jedem Internet-Nutzer in Deutschland die Pu-\n\nblikationen des Angeklagten ohne weiteres zugänglich waren. Die Publikatio-\n\nnen konnten zudem von deutschen Nutzern im Inland weiter verbreitet werden.\n\nDaß gerade deutsche Internet-Nutzer – unbeschadet der Abfassung in engli-\n\nscher Sprache – zum Adressatenkreis der Publikationen gehörten und gehören\n\nsollten, ergibt sich insbesondere auch aus ihrem Inhalt, der einen nahezu aus-\n\nschließlichen Bezug zu Deutschland hat (etwa: “untersuchen wir die Behaup-\n\ntung, daß die Deutschen systematisch sechs Millionen Juden umgebracht ha-\n\nben”; “Die Jagdsaison auf die Deutschen ist eröffnet”; “Daher können alle\n\nDeutschen und Deutschstämmigen ohne den aufgezwungenen Schuldkomplex\n\nleben”; “Die Deutschen können wieder stolz sein”).\n\nd) Das Landgericht hat daher zu Recht angenommen, daß der Ange-\n\nklagte eine Gefahrenquelle schuf, die geeignet war, das gedeihliche Miteinan-\n\nder zwischen Juden und anderen Bevölkerungsgruppen empfindlich zu stören\n\nund die Juden in ihrem Sicherheitsgefühl und in ihrem Vertrauen auf Rechtssi-\n\ncherheit zu beeinträchtigen (UA S. 21).\n\nII. Das deutsche Strafrecht gilt für das abstrakt-konkrete Gefährdungs-\n\ndelikt der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB auch in den\n\nInternet-Fällen. Seine Anwendbarkeit ergibt sich aus § 3 StGB in Verbindung\n\nmit § 9 StGB. Denn hier liegt eine Inlandstat (§ 3 StGB) vor, weil der zum Tat-\n\nbestand gehörende Erfolg in der Bundesrepublik eingetreten ist (§ 9 Abs. 1\n\n3. Alt. StGB).\n\n1. Die Auslegung des Merkmals “zum Tatbestand gehörender Erfolg”\n\nmuß sich an der ratio legis des § 9 StGB ausrichten. Nach dem Grundgedan-\n\nken der Vorschrift soll deutsches Strafrecht – auch bei Vornahme der Tat-\n\nhandlung im Ausland – Anwendung finden, sofern es im Inland zu der Schädi-\n\ngung von Rechtsgütern oder zu Gefährdungen kommt, deren Vermeidung\n\nZweck der jeweiligen Strafvorschrift ist (BGHSt 42, 235, 242; Gribbohm in LK\n\n11. Aufl. § 9 Rdn. 24). Daraus folgt, daß das Merkmal “zum Tatbestand gehö-\n\nrender Erfolg” im Sinne des § 9 StGB nicht ausgehend von der Begriffsbildung\n\nder allgemeinen Tatbestandslehre ermittelt werden kann.\n\n2. Die Vorverlagerung der Strafbarkeit kann der Gesetzgeber durch ver-\n\nschiedene Ausgestaltungen eines Gefährdungsdelikts vornehmen. Er kann\n\nkonkrete Gefährdungsdelikte schaffen (wie § 315c StGB), oder aber abstrakt-\n\nkonkrete (wie § 130 Abs. 1 und Abs. 3, § 311 Abs. 1 StGB, § 34 AWG) und rein\n\nabstrakte Gefährdungstatbestände (wie § 316 StGB). Wie der Gesetzgeber\n\nden Deliktscharakter bestimmt, hängt häufig vom Rang des Rechtsguts und der\n\nspezifischen Gefährdungslage ab.\n\nDaß konkrete Gefährdungsdelikte – als Untergruppe der Erfolgsdelikte –\n\ndort, wo es zur konkreten Gefahr gekommen ist, einen Erfolgsort haben, ist\n\nweitgehend unbestritten (vgl. nur Gribbohm aaO § 9 Rdn. 20 und Hilgendorf\n\nNJW 1997, 1873, 1875 m.w.N.). Abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikte stehen\n\nzwischen konkreten und rein abstrakten Gefährdungsdelikten. Sie sind unter\n\ndem hier relevanten rechtlichen Gesichtspunkt des Erfolgsorts mit konkreten\n\nGefährdungsdelikten vergleichbar, weil der Gesetzgeber auch hier eine zu\n\nvermeidende Gefährdung – den Erfolg – im Tatbestand der Norm ausdrücklich\n\nbezeichnet. Ob bei rein abstrakten Gefährdungsdelikten ein Erfolgsort jeden-\n\nfalls dann anzunehmen wäre, wenn die Gefahr sich realisiert hat, braucht der\n\nSenat nicht zu entscheiden.\n\n3. Bei abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikten ist ein Erfolg im Sinne\n\ndes § 9 StGB dort eingetreten, wo die konkrete Tat ihre Gefährlichkeit im Hin-\n\nblick auf das im Tatbestand umschriebene Rechtsgut entfalten kann. Bei der\n\nVolksverhetzung nach § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB ist das die konkrete Eig-\n\nnung zur Friedensstörung in der Bundesrepublik Deutschland (Collardin CR\n\n1995, 618: speziell zur Auschwitzlüge, wenn der Täter in Deutschland wirken\n\nwill; Kuner CR 1996, 453, 455: zu Äußerungen im Internet; Beisel/Heinrich JR\n\n1996, 95; Heinrich mit beachtlichen Argumenten in GA 1999, 72; ähnlich Martin\n\nZRP 1992, 19: zu grenzüberschreitenden Umweltdelikten).\n\na) Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers bei Schaffung\n\ndes Volksverhetzungstatbestandes im Jahre 1960 (vgl. dazu Streng aaO).\n\nSchon im Vorfeld von unmittelbaren Menschenwürdeverletzungen wollte er\n\ndem Ingangsetzen einer historisch als gefährlich nachgewiesenen Eigendyna-\n\nmik entgegenwirken und schon den Anfängen wehren (Streng aaO S. 508:\n\n“Klimaschutz”).\n\nMit der Einfügung des Leugnungstatbestandes des § 130 Abs. 3 StGB\n\nim Jahre 1994 betonte der Gesetzgeber nochmals die Intention, “eine Vergif-\n\ntung des politischen Klimas durch die Verharmlosung der nationalsozialisti-\n\nschen Gewalt- und Willkürherrschaft zu verhindern” (Bericht des Rechtsaus-\n\nschusses des Deutschen Bundestages, BTDrucks. 12/8588 S. 8; vgl. auch\n\nBundesministerin der Justiz bei der 1. Beratung des Gesetzentwurfs zur Straf-\n\nbarkeit der Leugnung des nationalsozialistischen Völkermordes – BTDrucks.\n\n12/7421 – am 18. Mai 1994, Plenarprotokoll der 227. Sitzung des Deutschen\n\nBundestages, S. 19671).\n\nDer Gesetzgeber wollte somit den strafrechtlichen Schutz vorverlagern;\n\nschon die “Vergiftung des politischen Klimas” sollte unterbunden werden. Die\n\nVorverlagerung der Strafbarkeit war – wie das Abstellen auf das “politische\n\nKlima” zeigt – auch davon bestimmt, daß eine konkrete Gefährdung oder gar\n\neine individuelle Rechtsgutverletzung nur sehr selten unmittelbar auf eine ein-\n\nzelne Äußerung zurückgeführt werden könne (vgl. Streng aaO S. 512, der zu-\n\nsätzlich darauf hinweist, daß die Menschenwürde anderer nur angegriffen,\n\nnicht aber verletzt werden muß).\n\nb) Auch sonst wird der Begriff des Erfolgsorts nicht im Sinne der allge-\n\nmeinen Tatbestandslehre verstanden.\n\nSo hat der Bundesgerichtshof bei abstrakten Gefährdungsdelikten einen\n\n“zum Tatbestand gehörenden Erfolg” im Sinne des § 78a Satz 2 StGB (Verjäh-\n\nrungsbeginn) durchaus für möglich gehalten: “Bei diesen Delikten [§ 326 Abs. 1\n\nStGB, abstraktes Gefährdungsdelikt] tritt mit der Begehung zugleich der Erfolg\n\nder Tat ein, der in der eingetretenen Gefährdung, nicht in einer aus der Ge-\n\nfährdung möglicherweise später erwachsenden Verletzung besteht” (BGHSt\n\n36, 255, 257; siehe auch Jähnke in LK 11. Aufl. § 78a Rdn. 11).\n\nAuch kann ein abstraktes Gefährdungsdelikt durch Unterlassen began-\n\ngen werden. Dabei setzt § 13 StGB gleichfalls einen Erfolg voraus, “der zum\n\nTatbestand eines Strafgesetzes gehört” (vgl. BGH NStZ 1997, 545: Tatbe-\n\nstandsverwirklichung des § 326 Abs. 1 StGB durch Unterlassung, die lediglich\n\nnicht fahrlässig war; BGHSt 38, 325, 338: die tatbestandlichen Voraussetzun-\n\ngen des § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB waren durch Unterlassen erfüllt, dieser Tat-\n\nbestand wurde allerdings von § 324 StGB verdrängt). Das entspricht auch der\n\nüberwiegenden Auffassung in der Literatur (Tröndle/Fischer aaO § 13 Rdn. 2;\n\nLackner/Kühl aaO § 13 Rdn. 6; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 13\n\nRdn. 3; aA Jescheck in LK 11. Aufl. § 13 Rdn. 2, 15).\n\nc) Soweit von einer verbreiteten Meinung die Auffassung vertreten wird,\n\nabstrakte Gefährdungsdelikte könnten keinen Erfolgsort im Sinne des § 9 StGB\n\nhaben (OLG München StV 1991, 504: zur Hehlerei als schlichtem Tätigkeitsde-\n\nlikt; KG NJW 1999, 3500; Gribbohm aaO § 9 Rdn. 20; Tröndle/Fischer aaO § 9\n\nRdn. 3; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 9 Rdn. 6; Lackner/Kühl\n\naaO § 9 Rdn. 2; Jakobs Strafrecht AT 2. Aufl. S. 117; Horn/Hoyer JZ 1987,\n\n965, 966; Tiedemann/Kindhäuser NStZ 1988, 337, 346; Cornils JZ 1999, 394:\n\nspeziell zur Volksverhetzung im Internet), wird nicht immer hinreichend zwi-\n\nschen rein abstrakten und abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikten differen-\n\nziert. Aber auch dort, wo die Auffassung vertreten wird, daß abstrakt-konkrete\n\nbzw. potentielle Gefährdungsdelikte – als Unterfall der abstrakten Gefähr-\n\ndungsdelikte – keinen Erfolgsort hätten (Hilgendorf NJW 1997, 1873; Satzger\n\nNStZ 1998, 112), vermag das nicht zu überzeugen.\n\nDie Verneinung eines Erfolgsorts bei abstrakten Gefährdungsdelikten\n\nwird zumeist nicht näher begründet, stützt sich aber ersichtlich auf den geän-\n\nderten Wortlaut des § 9 StGB. Durch das 2. StrRG vom 4. Juli 1969 (BGBl I\n\nS. 717), in Kraft getreten am 1. Januar 1975 (BGBl I 1973 S. 909), wurde der\n\nErfolgsort nicht mehr nur mit dem “Erfolg”, sondern mit dem “zum Tatbestand\n\ngehörenden Erfolg” umschrieben. Da eine konkrete Gefahr oder gar eine Ge-\n\nfahrverwirklichung gerade nicht zum Tatbestand eines abstrakten Gefähr-\n\ndungsdelikts gehöre, könne auch der Ort der Gefährdung nicht Tatort sein.\n\nAllerdings war das Ziel der Gesetzesänderung nicht, eine Begrenzung\n\ndes § 9 Abs. 1 3. Alt. StGB auf Erfolgsdelikte vorzunehmen, wie Sieber (NJW\n\n1999, 2065, 2069) überzeugend dargelegt hat. Das Merkmal “zum Tatbestand\n\ngehörender Erfolg” sollte lediglich klarstellen, daß der Eintritt des Erfolges in\n\nenger Beziehung zum Straftatbestand zu sehen ist (Kielwein in: Niederschriften\n\nüber die Sitzung der Großen Strafrechtskommission IV, AT, 38. bis 52. Sitzung,\n\n1958, S. 20).\n\nMit der Aufnahme der (konkreten) Eignung zur Friedensstörung in den\n\nTatbestand des § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB hat der Gesetzgeber indes die\n\nenge Beziehung des Eintritts des Erfolges zum Straftatbestand umschrieben\n\nund damit den zum Tatbestand gehörenden Erfolg selbst bestimmt.\n\nd) Auch die vermittelnden Meinungen von Oehler (Internationales Straf-\n\nrecht 2. Aufl. Rdn. 257), Jescheck (Lehrbuch des Strafrechts AT 4. Aufl. S. 160;\n\nnicht eindeutig Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts AT 5. Aufl.\n\nS. 178) und Sieber (NJW 1999, 2065), die bei der hier vorliegenden Fallge-\n\nstaltung zu einer Verneinung des Erfolgsorts führen würden, vermögen an dem\n\ngefundenen Ergebnis nichts zu ändern.\n\n4. Für die Anwendung des deutschen Strafrechts bei der Volksverhet-\n\nzung nach § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB in Fällen der vorliegenden Art liegt\n\nauch ein völkerrechtlich legitimierender Anknüpfungspunkt vor. Denn die Tat\n\nbetrifft ein gewichtiges inländisches Rechtsgut, das zudem objektiv einen be-\n\nsonderen Bezug auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufweist (vgl.\n\nJescheck/Weigend aaO S. 179; Hilgendorf NJW 1997, 1873, 1876; Derksen\n\nNJW 1997, 1878, 1880; Martin ZRP 1992, 19, 22). Auch soll die Verletzung\n\ndieses Rechtsguts gerade von dieser Strafvorschrift unterbunden werden.\n\nDas Äußerungsdelikt nach § 130 Abs. 1 StGB schützt Teile der inländi-\n\nschen Bevölkerung schon im Vorfeld von unmittelbaren Menschenwürdeverlet-\n\nzungen und will – wegen der besonderen Geschichte Deutschlands – dem In-\n\ngangsetzen einer historisch als gefährlich nachgewiesenen Eigendynamik ent-\n\ngegenwirken. Der Leugnungstatbestand des § 130 Abs. 3 StGB hat aufgrund\n\nder Einzigartigkeit der unter der Herrschaft des Nationalsozialismus an den\n\nJuden begangenen Verbrechen einen besonderen Bezug zur Bundesrepublik\n\nDeutschland (vgl. von Bubnoff aaO § 130 Rdn. 45; Lackner/Kühl aaO § 130\n\nRdn. 8a; Gemeinsame Maßnahme des Rates der Europäischen Union betref-\n\nfend die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit vom 15. Juli\n\n1996, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juli 1996,\n\nNr. L 185/5).\n\n5. Es kann offen bleiben, ob der Angeklagte auch im Inland gehandelt\n\nhaben könnte (§ 9 Abs. 1 1. Alt. StGB), wenn ein inländischer Internet-Nutzer\n\ndie Seiten auf dem australischen Server aufgerufen und damit die Dateien\n\nnach Deutschland “heruntergeladen” hätte. Der Senat hätte allerdings Beden-\n\nken, eine auch bis ins Inland wirkende Handlung darin zu sehen, daß der An-\n\ngeklagte sich eines ihm zuzurechnenden Werkzeugs (der Rechner einschließ-\n\nlich der Proxy-Server, Datenleitungen und der Übertragungssoftware des Inter-\n\nnets) zur – physikalischen – “Beförderung” der Dateien ins Inland bedient hät-\n\nte. Eine Übertragung des im Zusammenhang mit der Versendung eines Briefes\n\n(vgl. dazu Gribbohm aaO § 9 Rdn. 39) entwickelten Handlungsbegriffes (zu\n\nRundfunk- und Fernsehübertragungen siehe auch KG NJW 1999, 3500) auf\n\ndie Datenübertragung des Internets liegt eher fern.\n\nIII. Das deutsche Strafrecht gilt auch für die Erfolgsdelikte der Beleidi-\n\ngung (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 185 Rdn. 15; Roxin aaO § 10 Rdn. 102; Hil-\n\ngendorf NJW 1997, 1783, 1876) und der Verunglimpfung des Andenkens Ver-\n\nstorbener (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 189 Rdn. 2) in den Internet-Fällen. Die\n\nEhrverletzung (zu den Grenzen der Meinungsfreiheit vgl. BVerfG – Kammer –\n\nBeschluß vom 6. September 2000 – 1 BvR 1056/95 –) trat jedenfalls mit der\n\nKenntniserlangung des ermittelnden Polizeibeamten ein (vgl. BGHSt 9, 17;\n\nTröndle/Fischer aaO § 185 Rdn. 15; Lenckner aaO § 185 Rdn. 5, 16). Hierbei\n\nhandelte es sich nicht etwa um vertrauliche Äußerungen, von denen sich der\n\nStaat Kenntnis verschafft hat (vgl. BVerfGE 90, 255).\n\nIV. Die somit entsprechend § 354 Abs. 1 StPO vorzunehmende Ände-\n\nrung des Schuldspruchs in den Fällen II.1 und II.3 führt zur Aufhebung der in\n\ndiesen Fällen verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Da der Schuld-\n\nspruch im Fall II.2 von der Revision der Staatsanwaltschaft nicht angegriffen\n\nwird, war die in diesem Fall verhängte Einsatzstrafe nicht aufzuheben, denn\n\ninsoweit enthält die Strafzumessung keinen den Angeklagten begünstigenden\n\nRechtsfehler.\n\nSchäfer Nack Boetticher\n\n Hebenstreit Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_184-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-12/1-str-184-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":19},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 324","ref_norm":"324","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 220a","ref_norm":"220a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_184-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_184-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-12/1-str-184-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_184-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:43:00.095522+00:00"}}