{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_183-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-05-30","aktenzeichen":"1 StR 183/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 183/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. Mai 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nMünchen II vom 17. Dezember 1999 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\na) Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht habe das Verfah-\n\nren hinsichtlich eines weiteren dem Angeklagten zur Last gelegten Vorwurfs\n\ndes sexuellen Mißbrauchs der Geschädigten U. von ähnlicher Bege-\n\nhungsweise und ähnlichem Gewicht wie die abgeurteilte Tat gemäß § 154\n\nAbs. 2 StPO eingestellt, ohne im Urteil dafür Gründe anzugeben, entspricht die\n\nRüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\nZutreffend geht die Revision zwar davon aus, daß in einem Fall, in dem\n\nder Anklagevorwurf wegen zwei Taten allein auf der Aussage einer einzigen\n\nBelastungszeugin aufbaut, wegen einer dieser Taten das Verfahren aber nach\n\n§ 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird, den Gründen dafür Beweisbedeutung für\n\ndie entscheidende Frage der Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin\n\nzukommen kann; wird der Grund für die Einstellung nicht mitgeteilt, liegt darin\n\nein Erörterungsmangel (BGH StV 1998, 580, 582).\n\nDer Beschwerdeführer hat den Mangel auch richtig als Verfahrensfehler\n\nbeanstandet. Bei der Beantwortung der Frage, ob einer - möglicherweise ver-\n\nletzten - Rechtsnorm verfahrens- oder sachlich-rechtlicher Charakter zukommt,\n\nist grundsätzlich darauf abzuheben, daß für die sachlich-rechtliche Überprü-\n\nfung dem Revisionsgericht allein die Urteilsurkunde zur Verfügung steht; alle\n\nanderen Erkenntnisquellen sind ihm verschlossen. Soweit sich der Rechtsfeh-\n\nler nicht allein aus der Urteilsurkunde erschließen läßt, weil er sich auf das der\n\nEntscheidung vorausgegangene Verfahren bezieht, verbleibt es bei der Verfah-\n\nrensrüge.\n\nDer von der Revision geltend gemachte Erörterungsmangel betrifft zwar\n\ninsoweit das sachliche Recht, als er in den Bereich der Beweiswürdigung fällt.\n\nDoch kann die Frage, ob und was im Zusammenhang mit einer Verfahrensein-\n\nstellung nach § 154 Abs. 2 StPO zu erörtern ist, nicht notwendig aus der Urteil-\n\nsurkunde allein erschlossen werden. Eine derartige Verfahrenseinstellung kann\n\nin den Urteilsgründen zwar mitgeteilt sein; eine Verpflichtung dazu allein aus\n\nverfahrensrechtlicher Sicht enthält die Strafprozeßordnung aber nicht. Selbst\n\nwenn sich das Urteil aber dazu äußert, kann diese Äußerung unvollständig\n\nsein, so wenn in der Hauptverhandlung Gründe für die Verfahrenseinstellung\n\ngenannt wurden, diese sich aber im Urteil nicht finden.\n\nDas bedeutet, daß eine entsprechende Rüge mit der - insbesondere der\n\nnicht ausgeführten - Sachrüge nicht ausreichend begründet ist, da auf dieser\n\nGrundlage eine abschließende Prüfung nicht möglich ist. Daran ändert nichts,\n\ndaß es Urteile gibt, in denen eine teilweise erfolgte Verfahrenseinstellung, die\n\nGründe dafür und ihre Auswirkung auf die Beweiswürdigung umfassend darge-\n\nstellt sind. Eine solche Erörterung erfolgt in der Regel nur, wenn dazu nach\n\nMeinung des Tatgerichts Anlaß bestand. Die Prüfung, ob eine - fehlende - Er-\n\nörterung geboten gewesen wäre, eröffnet nur die Verfahrensrüge. Der Fall ist\n\ndem vergleichbar, daß der Tatrichter ausgeschiedenen Verfahrensstoff dem\n\nAngeklagten bei der Strafzumessung angelastet hat, ohne vorher auf diese\n\nMöglichkeit hingewiesen zu haben; auch in diesem Fehler hat die Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs nach einigem Schwanken einen Verfahrens-\n\nfehler gesehen (BGHR StPO § 154 Abs. 1 Verwertungsverbot 1).\n\nIst aber eine Verfahrensrüge zu erheben, muß der Revisionsführer den\n\nSachverhalt so umfassend vortragen, daß das Revisionsgericht allein auf\n\nGrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt,\n\nwenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft (BGH NJW 1995, 2047;\n\nBGH StV 1996, 530).\n\nHier hat der Beschwerdeführer die Tatsache der Einstellung und die\n\nfehlende Erörterung der Gründe dafür im Urteil mitgeteilt; er hat auch, wenn\n\nauch in sehr summarischer Form, den Sachverhalt angesprochen, auf den sich\n\ndie Einstellung bezog.\n\nWas fehlt ist jedoch eine Äußerung dazu, ob und ggf. welche Gründe für\n\ndie Einstellung in der Hauptverhandlung erörtert wurden, denn die mangelnde\n\nBegründung der Einstellung im Urteil könnte im Ergebnis nur dann einen Ver-\n\nfahrensfehler darstellen, wenn es sich um Gründe handelte, die auf die an-\n\nschließend getroffene Sachentscheidung Einfluß nehmen konnten, wie etwa\n\nzweifelhafte Glaubhaftigkeit der Angaben der einzigen Belastungszeugin zu\n\ndem eingestellten Vorfall.\n\nEs ist auch - ungeachtet insoweit fehlender Protokollierungspflicht - in\n\nder Regel nicht so, daß eine Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO in\n\nder Hauptverhandlung kommentarlos erfolgt. Sollte es in Ausnahmefällen den-\n\nnoch so sein, müßte vom Beschwerdeführer zumindest aber das Vorbringen\n\nverlangt werden, daß für die Einstellung keine Gründe angeführt wurden, die\n\nfür die Beweiswürdigung ohne Bedeutung waren, wie etwa Verfahrensbe-\n\nschränkung aus prozeßökonomischen Gründen.\n\nb) Die weitere Rüge, das Landgericht habe § 261 StPO verletzt, weil es\n\nauf den Inhalt einer Reihe in der Hauptverhandlung auf Antrag der Verteidi-\n\ngung ganz oder teilweise verlesener Vernehmungsprotokolle, Gutachten und\n\nsonstige Urkunden nicht eingegangen sei, greift gleichfalls nicht durch.\n\nZwar muß das Urteil erkennen lassen, daß der Tatrichter Umstände, die\n\ngeeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Ange-\n\nklagten zu beeinflussen, in seine Überlegungen einbezogen hat (BGHR StPO\n\n§ 261 Inbegriff 7, 15). Doch kann nicht aus jedem Schweigen zu den in der\n\nHauptverhandlung erhobenen Beweisen darauf geschlossen werden, das Ge-\n\nricht habe diese Beweismittel unbeachtet gelassen. Die Erörterungsbedürftig-\n\nkeit in den schriftlichen Gründen beurteilt sich nach dem Ergebnis der Beweis-\n\naufnahme. Nur mit Umständen, die im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch be-\n\nweiserheblich waren, muß sich der Tatrichter im Urteil auseinandersetzen. Ob\n\ndas der Fall war, läßt sich dem Beweisgehalt der Beweismittel selbst nicht oh-\n\nne weiteres entnehmen. Die weitere Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung\n\nkann dem Beweismittel jede Bedeutung genommen haben. Das gilt insbeson-\n\ndere, soweit es sich um Beweise von Hilfstatsachen handelt, auf die die Be-\n\nweisanträge der Verteidigung weitgehend abzielten. Würde man eine weiter-\n\ngehende Begründungspflicht verlangen, liefe das darauf hinaus, daß der\n\nTatrichter in seinem schriftlichen Urteil nicht das Ergebnis der Hauptverhand-\n\nlung zu begründen, sondern den Gang der Hauptverhandlung zu dokumentie-\n\nren hätte (vgl. G. Schäfer StV 1995, 147, 156).\n\n2. Ebenso können die Angriffe gegen die Beweiswürdigung, die die Re-\n\nvision mit der Sachrüge vorbringt, keinen Erfolg haben. Insbesondere mußte\n\nsich das Landgericht nicht ausdrücklich mit der Frage einer unbewußten Sug-\n\ngestion der Geschädigten durch die Heimleiterin M. befassen. Die Ge-\n\nschädigte hatte sich zunächst dem Mitpatienten K. und später dem frühe-\n\nren Werkstattleiter B. offenbart. Beide sind dann mit ihr zur Sozial-\n\npädagogin Ba. gegangen, wo sie den Sachverhalt wieder in gleicher Weise\n\nschilderte. Frau Ba. bewog die Geschädigte schließlich, sich mit der Heim-\n\nleiterin in Verbindung zu setzen. Bei dieser Entstehungsgeschichte der Aussa-\n\nge liegt die Möglichkeit einer unbewußten Suggestion durch die Heimleiterin\n\nfern.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\n Nack Kolz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_183-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-30/1-str-183-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_183-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_183-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-30/1-str-183-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_183-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:10:59.517378+00:00"}}