{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_161-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-06-06","aktenzeichen":"1 StR 161/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 161/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. Juni 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betrugs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Augsburg vom 28. Oktober 1999 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs unter Einbezie-\n\nhung früher verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\n\nverurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrü-\n\ngen und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n I.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs hält sachlich-\n\nrechtlicher Prüfung nicht stand; die erhobenen Verfahrensrügen bedürfen kei-\n\nner Erörterung.\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt: Zur Finanzierung des Restkaufprei-\n\nses für ein Grundstück in Höhe von 700.000 DM und der Nebenkosten ge-\n\nwährte die C. bank dem Angeklagten einen Kredit über 747.000 DM.\n\nUm diesen Kredit zu erlangen, spiegelte der Angeklagte der Bank wahr-\n\nheitswidrig vor, er erziele neben seinem laufenden Einkommen Mieteinnahmen\n\nin beträchtlicher Höhe und sei deshalb zur Bedienung des Kredits in der Lage.\n\nAls Sicherung des Kredits bestellte der Angeklagte eine Buchgrundschuld in\n\nHöhe von 747.000 DM. Der Verkehrswert des Grundstücks betrug nach einem\n\nGutachten des Sachverständigen E. 828.000 DM. Nach den Feststellungen\n\nzahlte die C. bank den Kredit erst aus, nachdem der Angeklagte \"ver-\n\neinbarungsgemäß\" dieses Wertgutachten vorgelegt hatte.\n\nAls der Angeklagte seinen monatlichen Verpflichtungen nicht nachkam,\n\nwurde der Kredit gekündigt. Im Versteigerungsverfahren wurde der Wert des\n\nGrundstücks mit 360.000 DM festgesetzt. Mehrere Zwangsversteigerungster-\n\nmine blieben erfolglos.\n\n2. Das Landgericht sieht die zur Vermögensverfügung führende Täu-\n\nschung in den falschen Angaben des Angeklagten über seine weiteren Ein-\n\nnahmen. Zum Vermögensschaden führt das Landgericht aus, der Rückzah-\n\nlungsanspruch der Bank sei wertlos gewesen und die Sicherheit habe nicht zur\n\nDeckung des Kreditrisikos ausgereicht. Zugunsten des Angeklagten sei zwar\n\ndavon auszugehen, daß die Bewertung des Grundstücks durch den Sachver-\n\nständigen zutreffend war. Da aber bei einer Verwertung eines Grundstücks\n\n\"erfahrungsgemäß\" nicht der volle Verkehrswert erzielt werde, sei unter Be-\n\nrücksichtigung wertbildender Faktoren wie Lage und Nutzungsmöglichkeit des\n\nGrundstücks ein Abschlag von 30 % auf den Verkehrswert vorzunehmen. Somit\n\nsei der Kredit lediglich in Höhe von 579.600 DM gesichert gewesen. Der Ver-\n\nmögensschaden in Gestalt der schadensgleichen Gefährdung belaufe sich mit-\n\nhin auf wenigstens 120.400 DM (700.000 DM ./. 579.600 DM). Dies begegnet\n\ndurchgreifenden Bedenken.\n\n II.\n\nNach den Urteilsgründen sind der Vermögensschaden und der Betrugs-\n\nvorsatz nicht ausreichend dargetan.\n\n1. Betrug ist eine Vermögensstraftat. Nicht die Täuschung an und für\n\nsich, sondern die vermögensschädigende Täuschung ist strafbar (BGHSt 16,\n\n220, 221, st. Rspr.). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob die C. \n\nbank zum Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens einen Vermögensschaden\n\nerlitten hat. An einem Vermögensschaden fehlt es, wenn die Gläubigerin mit\n\nder Buchgrundschuld über eine Sicherheit verfügt, die den Kreditbetrag ein-\n\nschließlich geschuldeter Zinsen voll abdeckt und die sie ohne finanziellen und\n\nzeitlichen Aufwand, namentlich ohne Mitwirkung des Angeklagten als Schuld-\n\nner, sofort nach Fälligkeit realisieren kann (BGH wistra 1993, 265; BGHR StGB\n\n§ 263 Abs. 1 Vermögensschaden 43). Hinsichtlich der Werthaltigkeit der Si-\n\ncherheit ist auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung abzustellen (Lackner in\n\nLK 11. Aufl. § 263 Rdn. 216 m.w.Nachw.).\n\nDaß eine ausreichende Sicherheit vorlag, ist nach den Urteilsgründen\n\nmöglich. Hier wurde der Wert des Grundstücks durch ein Gutachten des Ar-\n\nchitekten und vereidigten Sachverständigen E. auf 828.000 DM geschätzt.\n\nDer vom Landgericht angenommene Vermögensschaden in Form der Vermö-\n\ngensgefährdung zum Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens kann nicht da-\n\nmit begründet werden, das Grundstück sei in Wahrheit nur 579.000 DM wert\n\ngewesen. Der von der Strafkammer vorgenommene Abschlag auf 70 % wegen\n\nder großen Wohnfläche, der Lage des Grundstücks in einer Kleinstadt, der\n\nLärmbeeinträchtigung durch die Bahnlinie und der Tatsache, daß das Haus\n\neine frühere Flüchtlingsbaracke aus der Nachkriegszeit war, ist nicht näher\n\nbegründet. Es bleibt offen, ob der Abschlag auf den Zeitpunkt der Auszahlung\n\nvorgenommen wurde oder eine nachträgliche Bewertung darstellt. Auch ist of-\n\nfen, ob das Gutachten des Sachverständigen E. diese wertbildenden Um-\n\nstände nicht bereits berücksichtigt hat.\n\n2. Die Urteilsgründe tragen auch die Annahme des bedingten Schädi-\n\ngungsvorsatzes nicht. Es bleibt offen, weshalb der Angeklagte zum Zeitpunkt\n\nder Vermögensverfügung davon ausging, das Darlehen sei in Wahrheit nur in\n\nHöhe von 579.000 DM gesichert, obwohl der Sachverständige den Verkehrs-\n\nwert auf 828.000 DM festgesetzt hatte und die C. bank vom Angeklagten\n\neine Buchgrundschuld über 747.000 DM erhalten hatte. Der Umstand, daß der\n\nVerkehrswert für das zwei Jahre später stattfindende Zwangsversteigerungs-\n\nverfahren auf 360.000 DM festgesetzt wurde, läßt einen Rückschluß auf den\n\nVorsatz des Angeklagten zur Zeit der Vermögensverfügung der C. bank\n\nnicht zu.\n\nSchäfer Granderath Nack\n\n Wahl Boetticher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_161-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-06/1-str-161-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_161-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_161-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-06/1-str-161-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_161-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:15:21.768261+00:00"}}