{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_156-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-05-23","aktenzeichen":"1 StR 156/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 156/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. Mai 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2000 gemäß § 349\n\nAbs.4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Mosbach vom 13. September 1999 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-\n\nnes Kindes zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt,\n\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision des Ange-\n\nklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nI.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte im\n\nSommer 1996 in zwei Fällen sexuelle Handlungen an seiner zur Tatzeit 13 Jah-\n\nre alten Nichte L. B. vorgenommen. Der erste Vorfall spielte sich in einem\n\nim Garten aufgestellten Zelt ab. Dort übernachteten L. B. und die zwei\n\nJahre jüngere Tochter des Angeklagten S. . Die Kinder entdeckten eine\n\nSpinne und riefen ängstlich den Angeklagten herbei, der die Spinne beseitigte.\n\nDa die Kinder weiter Angst hatten, blieb der Angeklagte über Nacht bei ihnen\n\nim Zelt; er legte sich zwischen die Mädchen. In der Folgezeit faßte er L. \n\nB. mit der Hand unter dem Schlafanzug an die Scheide. Der zweite Vorfall\n\nereignete sich einige Tage später im Schlafzimmer des Angeklagten, wo dieser\n\n– bekleidet mit einer kurzen Hose und einem T-Shirt – auf dem Bett liegend\n\nfernsah. L. B. und S. kamen hinzu und legten sich links und rechts\n\nneben den Angeklagten aufs Bett. Nach einiger Zeit schickte der Angeklagte\n\nS. weg; sie sollte Zigaretten holen. Als der Angeklagte mit L. – die mit\n\neiner Unterhose und einem T-Shirt bekleidet war – allein war, zog er das Mäd-\n\nchen auf sich und bewegte es mehrfach mit beischlafähnlichen Bewegungen\n\nauf und ab.\n\n2. Der Angeklagte hat die sexuellen Handlungen bestritten. Das Landge-\n\nricht stützt sich bei seiner Überzeugungsbildung im wesentlichen auf die bela-\n\nstenden Bekundungen L. s. Es hält – in Übereinstimmung mit der Glaubwür-\n\ndigkeitsgutachterin – die Aussage der Zeugin für glaubhaft.\n\nL. habe zwar das Tatgeschehen nur knapp geschildert; das sei aber\n\nauf das in sich gekehrte und ängstliche Wesen der Zeugin zurückzuführen. Für\n\neine zuverlässige Aussageanalyse liege gleichwohl ein hinreichend guter\n\nquantitativer Detailreichtum vor. Auch seien die Aussagen der Zeugin seit ihrer\n\nErstaussage gegenüber dem Zeugen B. B. , einem weiteren Onkel der\n\nZeugin, konstant geblieben.\n\nBei der Aussageentstehung sei das ängstliche Wesen der Zeugin zu\n\nbedenken. So erkläre sich auch, warum sie die Vorfälle für eine lange Zeit zu-\n\nnächst für sich behalten habe. Erst der Aufruhr, welcher durch den von der\n\nZeugin verübten Diebstahl der Geldbeutel der Töchter des Angeklagten ent-\n\nstanden sei, habe ihr Anlaß und Gelegenheit gegeben, sich über die sexuellen\n\nHandlungen zu offenbaren. Den Diebstahl habe sie verübt, um zu erreichen,\n\ndaß sich ihre Familie und die des Angeklagten entzweien; so habe sie zukünf-\n\ntige Begegnungen mit dem Angeklagten verhindern wollen. Die Aufdeckung\n\ndes Diebstahls scheide mithin als Motiv für eine Falschbelastung aus. Die se-\n\nxuellen Handlungen habe die Zeugin nicht deshalb offenbart, um den Diebstahl\n\nzu rechtfertigen.\n\nEine Beeinflussung der Zeugin durch Verwandte schließt die Kammer\n\naus. Dies gelte insbesondere für ihre Tante E. , die ihrerseits\n\ndem Angeklagten vorwarf, er habe sich vor über 20 Jahren an ihr sexuell ver-\n\ngangen. Auch die Aussagesituation – die starke emotionale Beteiligung der\n\nZeugin in der Hauptverhandlung – spreche für ihre Glaubwürdigkeit. Schließ-\n\nlich sei die Zeugin hinreichend aussagetüchtig, und es sei höchst unwahr-\n\nscheinlich, daß sie derartige Angaben erfinden könne.\n\nDer Entlastungsaussage von S. glaubt das Landgericht nicht. Die-\n\nse hatte bekundet, der Angeklagte habe in beiden Fällen nicht in der Mitte,\n\nsondern neben ihr gelegen. Von sexuellen Handlungen habe sie nichts be-\n\nmerkt, auch sei sie nicht aus dem Schlafzimmer zum Zigarettenholen gegan-\n\ngen. Zwar habe S. auch B. B. gegenüber, der sie auf die Über-\n\nnachtungen angesprochen hatte, die Vorgänge so geschildert. Diese\n\n”Aussagekonstanz” führe indes nicht zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussage, denn\n\nS. habe sich schon vor der ersten Befragung durch B. B. mit den\n\nVorwürfen auseinandersetzen können. Aufgrund einer Frage L. s an sie nach\n\nder Übernachtung im Zelt, was es mit der Berührung der Scheide auf sich ha-\n\nbe, hätte S. geahnt, was in jener Nacht vor sich gegangen sein mußte.\n\nII.\n\n1. Anklage und Eröffnungsbeschluß sind wirksam; insoweit wird auf die\n\nzutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift\n\nBezug genommen.\n\n2. Das angefochtene Urteil enthält durchgreifende Beweiswürdigungs-\n\nfehler. In einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entschei-\n\ndung im wesentlichen davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt,\n\nmüssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände,\n\ndie die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen\n\neinbezogen hat (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ-RR 1999, 108).\n\na) So ist es in Fällen der vorliegenden Art in aller Regel erforderlich, die\n\nEntstehung und Entwicklung der Aussage aufzuklären (BGH, Urteil vom\n\n17. August 1999 – 1 StR 293/99 –; BGHSt 45, 164; BGH NStZ 1995, 558; NStZ\n\n1996, 295; StV 1998, 250; StV 1999, 307; NStZ-RR 1999, 108). Das gilt vor\n\nallem dann, wenn ein Zusammenhang mit familiären Auseinandersetzungen\n\nnicht von vornherein auszuschließen ist (BGH NStZ 1999, 45). Wenn zudem –\n\nwas hier ersichtlich der Fall ist – vor Beginn der strafrechtlichen Ermittlungen\n\n”private Befragungen” zu den Tatvorwürfen erfolgt sind, so ist der Beweiswert\n\nbelastender Angaben – insbesondere vor dem Hintergrund familiärer Ausein-\n\nandersetzungen und bei dem Kind möglicherweise geweckter Erwartungen\n\nzum Inhalt seiner Aussage – besonders kritisch zu prüfen. Zur erforderlichen\n\nGesamtwürdigung aller Umstände, die die Entscheidung zu beeinflussen ge-\n\neignet sind, sind die Erkenntnisquellen zur Aussageentstehung auszuschöpfen\n\n(vgl. BGH NStZ 1995, 558). In solchen Fällen ist auch die Aussagemotivation\n\nkritisch zu prüfen (vgl. BGHSt 45, 164).\n\nb) Diesen erhöhten Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht\n\ngerecht.\n\naa) Die Aussageentstehung ist nur sehr knapp geschildert, wenn es\n\nheißt, erst der Aufruhr, welcher durch das Verschwinden der Geldbeutel ent-\n\nstanden war, habe L. Anlaß und Gelegenheit gegeben, sich zu offenbaren.\n\nDer Zeitpunkt des ”Aufruhrs” und die Umstände der Strafanzeige werden nicht\n\nmitgeteilt. Eher beiläufig erfährt man, daß die Zeugin die ”Erstaussage” gegen-\n\nüber ihrem Onkel B. B. gemacht hat. Wie es zu der Erstaussage – vor\n\nallem im Zusammenhang mit dem Anlaß ”Diebstahlsvorwurf innerhalb der Fa-\n\nmilie” – gekommen ist, wird pauschal damit wiedergegeben, daß B. B. \n\nden Hintergrund der ersten Äußerungen beschrieben habe (UA S. 8). Der In-\n\nhalt jener Erstaussage – auf deren Konstanz mit späteren Aussagen das Land-\n\ngericht abhebt – wird nicht einmal im Aussagekern wiedergegeben.\n\nDas Landgericht begründet nicht näher, warum die Schilderung der\n\nZeugin glaubhaft sei, sie habe mittels des Diebstahls die Familien entzweien\n\nund dadurch weitere sexuelle Übergriffe verhindern wollen. Die Revision bean-\n\nstandet zu Recht, daß das Zwietrachtmotiv schon deshalb nicht ohne weiteres\n\nnachvollziehbar ist, weil die Zeugin den Diebstahl ersichtlich erst nach dem\n\n”Aufruhr” zwischen den Familien offenbart hat. Schon deshalb konnte der Aus-\n\nschluß des Falschbelastungsmotivs ”Rechtfertigung für den Diebstahl” nicht\n\nallein mit der Persönlichkeit der Zeugin begründet werden.\n\nbb) Da der wesentliche Inhalt der – hier entscheidungserheblichen – Er-\n\nstaussage nicht mitgeteilt wird, ist auch die Begründung der Glaubhaftigkeit mit\n\nder Aussagekonstanz (im Kerngeschehen, vgl. BGH NStZ 2000, 217) einer\n\nrevisionsrechtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Zudem waren die rechts-\n\nfehlerfrei festgestellten (siehe unten) Bekundungen der Zeugin zum Kernge-\n\nschehen offenbar nicht so detailliert, daß die angenommene Widerspruchsfrei-\n\nheit (UA S. 9) hinreichend aussagekräftig ist. In diesem Zusammenhang wäre\n\nzudem zu erörtern gewesen, inwieweit die Aussage der Zeugin zum Kern des\n\nGeschehens durch intensive ”private Befragungen” im Familienkreis beeinflußt\n\nund die \n\n”Erinnerung” der Zeugin durch nachfolgende \n\nInformationen\n\n”überschrieben” wurde.\n\ncc) In diesem Fall wäre auch eine Aussageanalyse anhand von Reali-\n\ntätskriterien wenig aussagekräftig (BGHSt 45, 164). Hinzu kommt, daß die\n\nZeugin das (sexuelle) Kerngeschehen – jedenfalls nach der Darstellung im\n\nUrteil – keineswegs signifikant detailreich geschildert hat. Die Erwähnung der\n\nSpinne ist zwar ein außerordentlich originelles Detail, auch im Zusammenhang\n\nmit dem Anlaß für das Übernachten des Angeklagten, allerdings ist es nicht\n\nuntrennbar mit dem sexuellen Kerngeschehen verflochten. Dem Urteil lassen\n\nsich als einzige tatbezogene Glaubwürdigkeitskriterien ”eigene psychische\n\nVorgänge” und ”vermutete psychische Vorgänge des Angeklagten während des\n\nTatgeschehens” entnehmen; diese werden aber nicht näher beschrieben. Ob\n\ndas geschilderte Gespräch zwischen der Zeugin und S. nach der Nacht\n\nim Zelt (UA S. 4) – ein signifikantes Gesprächskennzeichen – tatsächlich und\n\nauch mit diesem Inhalt stattgefunden hat , wird keiner Beweiswürdigung unter-\n\nzogen (UA S. 8 einerseits und UA S. 10 andererseits).\n\ndd) Da schon diese Erörterungs- und Begründungsmängel zur Aufhe-\n\nbung des Urteils führen müssen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Bean-\n\nstandung der Revision zutrifft – was auch der Generalbundesanwalt an-\n\nnimmt –, bei der Würdigung der Aussage S. s im Zusammenhang mit die-\n\nsem Gespräch liege ein Zirkelschluß vor.\n\nMaul Granderath Nack\n\n Boetticher Schluckebier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_156-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-23/1-str-156-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_156-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_156-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-23/1-str-156-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_156-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:11:04.155925+00:00"}}