{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_125-00A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-05-03","aktenzeichen":"1 StR 125/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 125/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. Mai 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Ulm vom 5. Januar 2000, soweit es sie betrifft, mit den\n\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten ihres Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in\n\nTateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil ge-\n\nrichtete Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nNach den Feststellungen hat die Angeklagte im Zeitraum April bis Juli\n\n1999 zusammen mit ihrem Lebenspartner in der gemeinsamen Wohnung etwa\n\n1,3 kg Haschisch und Marihuana aufbewahrt. Ende Juli 1999 haben dann bei-\n\nde mit dem von der Angeklagten gesteuerten Wagen über 16 kg Marihuana\n\naus den Niederlanden nach Deutschland verbracht. Sämtliche Rauschgifte\n\nwollten sie gewinnbringend weiterverkaufen.\n\nIn der Hauptverhandlung vor dem Landgericht hat die Angeklagte sich\n\ndahingehend eingelassen, sie sei bei dem Erwerbsvorgang in den Niederlan-\n\nden und beim Verstecken des Rauschgiftes im Wagen nicht zugegen gewesen.\n\nSie habe ihr Fahrzeug dann aber in der Kenntnis, daß sie eine nicht geringe\n\nMenge Rauschgift mitführe, von Holland nach Deutschland gefahren, da ihr\n\nLebenspartner über keine Fahrerlaubnis verfüge. Ansonsten habe sie mit sei-\n\nnen legalen oder illegalen Geschäften nichts zu tun. Weitergehende Angaben\n\nzur Sache hat die Angeklagte abgelehnt.\n\nDie Kammer hat die Einbindung der Angeklagten in beide Rauschgift-\n\nstraftaten ihres Lebensgefährten u.a. aus einem sogenannten Teilschweigen\n\nhergeleitet. Der Umstand, daß die Angeklagte sich auf die dargelegte Einlas-\n\nsung beschränkt habe und zu weitergehenden Angaben nicht bereit gewesen\n\nsei, \"also lediglich Teileinlassungen\" abgegeben habe, sei \"ein massiver Hin-\n\nweis darauf, daß sie Belastendes zu verschweigen\" habe.\n\nDiese Würdigung des Aussageverhaltens der Angeklagten hält rechtli-\n\ncher Prüfung nicht stand.\n\nDer Grundsatz, daß niemand im Strafverfahren gegen sich selbst auszu-\n\nsagen braucht, insoweit also ein Schweigerecht besteht, ist notwendiger Be-\n\nstandteil eines fairen Verfahrens. So steht es dem Beschuldigten frei, sich zu\n\näußern oder nicht zur Sache auszusagen, §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 243 Abs. 4\n\nSatz 1 StPO. Macht ein Angeklagter von seinem Schweigerecht Gebrauch, so\n\ndarf dies nicht zu seinem Nachteil gewertet werden (BGHSt 32, 140, 144; 38,\n\n302, 305; BGH NJW 2000, 1426; Miebach NStZ 2000, 234, 235). Allerdings\n\ndarf bei einer Teileinlassung des Angeklagten sein Schweigen zu einzelnen\n\nFragen gegen ihn verwertet werden (BGHSt 20, 298, 300 m. Anm. Meyer JR\n\n1966, 352; BGHSt 38, 302, 307; BGH bei Dallinger MDR 1968, 203; Hanack in\n\nLR 25. Aufl. § 136 Rdn. 27; ders. auch JR 1981, 433). Durch die Einlassung\n\nmacht sich der Angeklagte freiwillig zum Beweismittel (BGH NJW 1966, 209;\n\nBeulke, Strafprozeßrecht 4. Aufl. Rdn. 495). Sein teilweises Schweigen bildet\n\ndann einen negativen Bestandteil seiner Aussage, die in ihrer Gesamtheit der\n\nfreien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) unterliegt (Wessels JuS\n\n1966, 172). Eine Teileinlassung in diesem Sinne ist jedoch nicht gegeben,\n\nwenn der Angeklagte seine Schuld lediglich grundsätzlich bestreitet (BGHSt\n\n38, 302, 307).\n\nMithin kann hier allein in dem pauschalen Bestreiten, \"sie habe an-\n\nsonsten mit legalen oder illegalen Geschäften des Mitangeklagten nichts zu\n\ntun\", keine Teileinlassung gesehen werden. Die darüber hinausgehende Ein-\n\nlassung, sie habe in Kenntnis, daß Betäubungsmittel in den Niederlanden er-\n\nworben, dann nach Deutschland eingeführt und hier verkauft werden sollen,\n\ndas Fahrzeug mit der nicht geringen Menge geführt, ist hinsichtlich der zweiten\n\nTat (Einfuhr der 16 kg Marihuana und Handeltreiben hiermit) sicherlich eine\n\nTeileinlassung, so daß ihre Ablehnung, weitere Angaben zu machen, bei dieser\n\nzweiten Tat der Beweiswürdigung unterliegt.\n\nDavon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob aufgrund dieser Aus-\n\nsage auch hinsichtlich der ersten Tat im Zusammenhang mit den in der Woh-\n\nnung sichergestellten Rauschgiften eine Teileinlassung vorliegt und insoweit\n\nihr Schweigen auf weitere Fragen zu ihrem Nachteil gewertet werden kann.\n\nDie Tatsache, daß ein Angeklagter sich überhaupt - zu einer Tat - zur\n\nSache einläßt, führt nicht dazu, daß sein Schweigen zu anderen Taten indiziell\n\ngegen ihn verwertet werden kann (BGHSt 32, 140, 145 m. Anm. Volk NStZ\n\n1984, 377 und Kühl JuS 1986, 115). Werden einem Angeklagten zwei Taten\n\nzur Last gelegt und will er sich nur zu einer davon einlassen, so darf die Be-\n\nwertung diese Verhaltens nicht von der oft mit Zufälligkeiten verbundenen Fra-\n\nge abhängen, ob die Taten getrennt oder gemeinsam angeklagt bzw. verhan-\n\ndelt worden sind. Bei der Prüfung, ob von einem (verwertbaren) Teilschweigen\n\noder einem (nicht verwertbaren) vollständigen Schweigen hinsichtlich des\n\nzweiten Tatvorwurfs auszugehen ist, ist entscheidend, ob die Tatvorwürfe le-\n\ndiglich eine oder mehrere Taten im prozessualen Sinne gemäß § 264 StPO\n\nbetreffen (so auch Schlüchter in SK-StPO § 261 Rdn. 39).\n\nHier stellen die in Tatmehrheit im Sinne des § 53 StGB zueinander ste-\n\nhenden Verstöße gegen das BtMG unterschiedliche prozessuale Taten dar.\n\nEine getrennte Würdigung ist durchaus möglich, zumal es zu keiner Vereini-\n\ngung der beiden Rauschgiftmengen (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit\n\n3 und 9) gekommen ist.\n\nHinsichtlich der selbständigen Tat bezüglich der 1,3 kg Rauschgift in der\n\nWohnung lag mithin ein vollständiges Schweigen der Angeklagten vor, das die\n\nKammer zu Unrecht zum Nachteil der Angeklagten gewertet hat.\n\nWenngleich das Landgericht in seiner Beweiswürdigung eine Vielzahl\n\nvon Indizien für die Beteiligung der Angeklagten an den beiden Taten nennt,\n\nkann ein Beruhen des Urteils auf dem aufgezeigten Fehler nicht ausgeschlos-\n\nsen werden.\n\nVielmehr führt der Fehler auch zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich\n\nder zweiten Tat bezüglich der 16 kg Marihuana. Zwar ist die Kammer rechts-\n\nfehlerfrei bereits aufgrund der insoweit geständigen Einlassung von einer täter-\n\nschaftlich begangenen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nausgegangen (vgl. BGHSt 38, 315, 317 ff.; BGH NStZ 1993, 138). Die Täter-\n\nschaft bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln bedingt aber nicht notwendig\n\nauch hinsichtlich des darin zugleich liegenden Handeltreibens die Behandlung\n\nals Täter; vielmehr bedarf es der gesonderten Abgrenzung der (Mit-)\n\nTäterschaft zur Beihilfe (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 12;\n\nBGH StV 1999, 427). Insoweit spielen die Feststellungen der Kammer zur Ein-\n\nbindung der Angeklagten in die beide Taten betreffenden Aktivitäten ihres Le-\n\nbensgefährten eine Rolle. Bei der diesbezüglichen Beweiswürdigung hat die\n\nKammer zu Unrecht auch das vollständige Schweigen der Angeklagten zur er-\n\nsten Tat berücksichtigt.\n\nVors. Richter am BGH\nDr. Schäfer ist in Urlaub\nund kann daher nicht\nunterschreiben.\n\nMaul Maul Granderath\n\n Nack Wahl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_125-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-03/1-str-125-00-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_125-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_125-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-03/1-str-125-00-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_125-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:10:03.419002+00:00"}}