{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_125-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-05-03","aktenzeichen":"1 StR 125/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 125/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. Mai 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2000 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nUlm vom 5. Januar 2000 wird mit der Maßgabe verworfen, daß im\n\nFall II.2. der Urteilsgründe die Verurteilung wegen Ausübens der\n\ntatsächlichen Gewalt über Munition entfällt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in\n\nTateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und we-\n\ngen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe und Munition zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten verurteilt. Zudem\n\nhat es das sichergestellte Rauschgift eingezogen und hinsichtlich des in der\n\nWohnung des Angeklagten sichergestellten Bargeldes und eines dem Ange-\n\nklagten gehörenden Grundstücks in Spanien den erweiterten Verfall angeord-\n\nnet.\n\nDie Revision des Angeklagten hat lediglich insoweit Erfolg, als der\n\nSchuldspruch wegen des Waffendelikts der Berichtigung bedarf. Die bloße\n\nAusübung der tatsächlichen Gewalt über die in der Wohnung des Angeklagten\n\nsichergestellte Munition wird von § 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a WaffG nicht erfaßt\n\nund ist - anders als etwa der hier nicht festgestellte Erwerb - auch sonst nicht\n\nunter Strafe gestellt (vgl. BGHR WaffG § 53 Abs. 3 Munition 1). Dies nötigt je-\n\ndoch nicht zur Aufhebung der vom Landgericht in diesem Fall verhängten Ein-\n\nzelstrafe. Der Unrechtsgehalt des Verhaltens des Angeklagten ergibt sich\n\nhauptsächlich aus dem unerlaubten Besitz des Repetiergewehres, wobei sich\n\nder gleichzeitige Besitz von 179 Schuß passender Munition strafschärfend\n\nauswirkt.\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zum Vor-\n\nbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:\n\nDie Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeit\n\ndes Angeklagten hat die Kammer rechtsfehlerfrei mit der Begründung abge-\n\nlehnt, mangels Anknüpfungstatsachen sei ein Sachverständiger hier ein völlig\n\nungeeignetes Beweismittel (§ 244 Abs. 3 StPO). Ein Beweisantrag auf Ver-\n\nnehmung eines Sachverständigen kann mit dieser Begründung abgelehnt wer-\n\nden, wenn es nicht möglich ist, ihm die tatsächlichen Grundlagen zu verschaf-\n\nfen, deren er für sein Gutachten bedarf (BGH NStZ 1995, 97, 98; BGH, Be-\n\nschluß vom 25. März 1998 - 1 StR 70/98). Die durch keine anderen Beweis-\n\nmittel zu bestätigende pauschale Behauptung im Beweisantrag, der Angeklagte\n\nkonsumiere \"seit Jahren täglich fünf bis zehn Gramm Haschisch und Marihua-\n\nna und drei Gramm Kokain\", genügt nicht. Ohne weitere Angaben u.a. dazu,\n\nseit wieviel Jahren der Rauschgiftkonsum andauert und welche körperlichen\n\nFolgen er insbesondere zur Tatzeit hatte, kann ein Sachverständiger kein Gut-\n\nachten erstatten.\n\nAuch die Anordnung des erweiterten Verfalls gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2\n\nBtMG i.V.m. § 73d StGB hinsichtlich des in der landgerichtlichen Urteilsformel\n\nnäher bezeichneten Grundstücks des Angeklagten in Spanien erfolgte rechts-\n\nfehlerfrei. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte das Grundstück mit\n\nGeldern erworben, die er durch frühere illegale Rauschgiftgeschäfte erlangt\n\nhatte. Bedenken könnten insoweit bestehen, weil das fragliche Grundstück im\n\nAusland liegt und nach § 73e StGB bei der Anordnung des Verfalls das Eigen-\n\ntum an der Sache grundsätzlich mit der Rechtskraft der Entscheidung unmittel-\n\nbar auf den Staat übergeht. Ein unzulässiger Eingriff in die Souveränität Spa-\n\nniens liegt aber nicht vor. Sowohl Deutschland als auch Spanien sind dem\n\nÜbereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Ein-\n\nziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (EuGeld-\n\nwäscheÜbk BGBl. 1998 Teil II S. 520) beigetreten (BGBl. 1998 Teil II S. 519,\n\n1999 Teil II S. 200 f., 210, 491; vgl. die Vertragstabelle mit den derzeitigen Mit-\n\ngliedsstaaten bei Schomburg NJW 2000, 340). Dieses Abkommen verfolgt das\n\nZiel, Erträge aus Straftaten transnational abzuschöpfen, und zwar hinsichtlich\n\nStraftaten aller Art, wobei der Begriff \"Einziehung\" bezogen auf das deutsche\n\nRecht auch den Verfall nach §§ 73 ff. StGB umfaßt (Schomburg/Lagodny, In-\n\nternationale Rechtshilfe in Strafsachen 3. Aufl. EuGeldwäscheÜbk vor Art. 1\n\nRdn. 1, 4; Art. 1 Rdn. 18). Gegenstand der Einziehung können gemäß Art. 1\n\nBuchst. b EuGeldwäscheÜbk auch unbewegliche Vermögensgegenstände\n\nsein. Nach Art. 13 des Übereinkommens haben sich die Mitgliedsstaaten ver-\n\npflichtet, auf ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen hin ein Einziehungsver-\n\nfahren einzuleiten, wobei nach Art. 15 mangels einer anderweitigen Vereinba-\n\nrung der ersuchte Staat Eigentum an dem Abschöpfungswert erlangt. Ein Vor-\n\nbehalt, der das hier abgeurteilte Delikt aus dem Kreis der Vortaten zur Geld-\n\nwäsche zwischen den beteiligten Staaten ausnähme, liegt nicht vor (vgl.\n\nSchomburg/Lagodny aaO Art. 6 Rdn. 16 und die Veröffentlichung der Vorbe-\n\nhalte \n\ndurch \n\nden \n\nEuroparat \n\nim \n\nInternet \n\nunter\n\nhttp://www.coe.fr/tablconv/reservdecl/ dr141e.htm).\n\nVors. Richter am BGH\nDr. Schäfer ist in Urlaub\nund kann daher nicht\nunterschreiben.\n\nMaul Maul Granderath\n\n Nack Wahl","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_125-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-03/1-str-125-00","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73e","ref_norm":"73e","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_125-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_125-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-03/1-str-125-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_125-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:09:53.574264+00:00"}}