{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_118-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-10-17","aktenzeichen":"1 StR 118/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 118/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n17. Oktober 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober\n\n2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack,\n\nDr. Wahl,\n\nSchluckebier,\n\nSchaal,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Strafverfolgung gegen den Angeklagten H. wird\n\nin den Fällen III.2. bis III.9. der Gründe des Urteils des Land-\n\ngerichts Traunstein vom 29. November 1999 mit Zustimmung\n\ndes Generalbundesanwalts dahin beschränkt, daß von der\n\nAhndung der Diebstahlsfälle wegen bandenmäßiger Bege-\n\nhung abgesehen wird (§ 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO).\n\n2. Der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils wird geändert\n\nund zur Klarstellung dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte\n\nH. \n\n- der unerlaubten Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem\n\nAufenthalt im Bundesgebiet nach Abschiebung,\n\n- des Diebstahls in sechs Fällen,\n\n- des versuchten Diebstahls in zwei Fällen sowie\n\n- der Urkundenfälschung\n\nschuldig ist.\n\n3. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das vor-\n\nbezeichnete Urteil im gesamten Strafausspruch aufgehoben.\n\n4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n5.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Liste der angewendeten Vorschriften lautet: §§ 242, 243 Abs. 1\n\nSatz 2 Nr.1, 2, § 267 Abs. 1, §§ 22, 23, 25 Abs. 2 StGB, § 92 Abs. 2\n\nNr. 1 Buchst. a und Buchst. b i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG, §§ 52, 53\n\nStGB.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"unerlaubter Einreise in\n\nTateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt nach Abschiebung, wegen schweren\n\nBandendiebstahls in fünf Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in\n\nzwei Fällen, Bandendiebstahls und Urkundenfälschung in Mittäterschaft\" zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Ange-\n\nklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts beschlossen der Angeklagte,\n\nder Mitangeklagte F. - die beide bereits aus der Bundesrepublik Deutsch-\n\nland ausgewiesen und abgeschoben worden waren - sowie der Mitangeklagte\n\nN. von Rumänien aus über Österreich nach Deutschland zu reisen. Der An-\n\ngeklagte und F. wollten nach Spanien, N. zu seiner in Deutschland le-\n\nbenden Ehefrau weiterreisen. Da sie schon in Wien kaum noch über Geld ver-\n\nfügten, stahlen der Angeklagte und F. bereits dort zwei Pkw. Diese Taten\n\nsind nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils. Nach ihrer unerlaubten Ein-\n\nreise in die Bundesrepublik Deutschland (Fall III 1 der Urteilsgründe) begingen\n\nsie in zwei aufeinanderfolgenden Nächten weitere Taten, die die Strafkammer\n\nabgeurteilt hat. Dabei drangen sie u.a. gewaltsam in Schulen, ein Vereinsheim,\n\nein Schwimmbad sowie ein Feuerwehrgerätehaus ein und entwendeten - so-\n\nweit sie Stehlenswertes vorfanden - verschiedene Gegenstände sowie Bar-\n\ngeldbeträge. Im Fall III 2 stahlen sie auch einen Pkw, dessen Schlüssel sie in\n\neinem der Gebäude an sich gebracht hatten; diesen versahen sie mit gestohle-\n\nnen amtlichen Kennzeichenschildern (Fall III 5). Den Taten lag eine zumindest\n\nstillschweigende Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und dem Mitange-\n\nklagten F. zugrunde, zum Zwecke ihrer durchzuführenden Reise Dieb-\n\nstähle zu begehen und dabei zusammenzuarbeiten. Der Mitangeklagte N. \n\nhatte davon Kenntnis, wollte an Einbrüchen und Autoaufbrüchen jedoch nicht\n\nmitwirken. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte und F. hät-\n\nten eine Diebesbande gebildet; N. habe dieser indessen nicht angehört.\n\n1. Der Senat hat die Strafverfolgung beschränkt und von der Ahndung\n\nder Diebstahlstaten wegen bandenmäßiger Begehung abgesehen (gemäß\n\n§ 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO). Unter den hier gegebenen Umständen wer-\n\nden sich die den Strafrahmen der Bandentatbestände (§ 244a Abs. 1, § 244\n\nAbs. 1 StGB) entnommenen Strafen von den nach den §§ 242, 243 Abs. 1\n\nStGB verhängbaren und nunmehr zu erwartenden Freiheitsstrafen nicht be-\n\nträchtlich abheben; die festgestellten Einzelumstände werden auch bei der\n\nneuerlichen Strafzumessung entsprechend zu berücksichtigen sein. Das gilt\n\nauch hinsichtlich der erneut zu bildenden Gesamtstrafe.\n\nDie Beschränkung der Strafverfolgung ist im Blick auf die in der Zuschrift\n\ndes Generalbundesanwalts dargelegten Bedenken gegen die Annahme einer\n\nzwischen dem Angeklagten und dem früheren Mitangeklagten F. beste-\n\nhenden Bande erfolgt, aber auch in Rücksicht auf die - nach durchgeführtem\n\nAnfrageverfahren - fortbestehende Divergenz zwischen den Strafsenaten des\n\nBundesgerichtshofes zur Frage, ob eine aus zwei Personen bestehende Täter-\n\nverbindung für die Annahme einer Bande genügt (vgl. nur Anfragebeschluß\n\ndes 4. Strafsenats vom 14. März 2000 - 4 StR 284/99; Antwortbeschluß des\n\n1. Strafsenats vom 27. Juni 2000 - 1 ARs 6/00).\n\n2. Danach war der Schuldspruch wie geschehen zu ändern. Soweit die\n\nTaten sich nun nicht mehr als Bandendelikte darstellen, sondern als versuchte\n\nund vollendete Diebstähle, hätte sich der geständige Angeklagte gegen die ihm\n\ngünstigere, schon vom bisherigen Schuldspruch umfaßte rechtliche Bewertung\n\nnicht anders als geschehen verteidigen können. Hinsichtlich des Diebstahls der\n\nSchilder mit einem amtlichen Fahrzeugkennzeichen ist Strafantrag gestellt\n\n(§ 248a StGB; vgl. Bd. III Bl. 565 d.A.).\n\n3. Die dem Schuldspruch im übrigen zugrundeliegende tatsächliche und\n\nrechtliche Würdigung des Landgerichts begegnet keinen durchgreifenden Ein-\n\nwänden. Er hat namentlich auch insoweit Bestand, wie das Landgericht den\n\nAngeklagten im Falle III 1 der Urteilsgründe wegen unerlaubter Einreise in Ta-\n\nteinheit mit unerlaubtem Aufenthalt im Bundesgebiet nach einer Abschiebung\n\nverurteilt hat (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1\n\nAuslG). Der Tatbestand der unerlaubten Einreise verdrängt nicht etwa den des\n\nsich daran anschließenden unerlaubten Aufenthalts; beide Tatbestände stehen\n\nvielmehr in Idealkonkurrenz (vgl. dazu und zu den Grundtatbeständen des § 92\n\nAbs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 AuslG: Senge in Erbs/Kohlhaas § 92 AuslG Rdn. 7 und\n\n25). Der Unwertgehalt einer solchen ausländerrechtlichen Straftat würde nur\n\nunvollkommen erfaßt, wenn bei Fällen wie dem vorliegenden allein auf die un-\n\nerlaubte Einreise abgehoben würde. Diese führt zwar regelmäßig zu einem\n\nnachfolgenden unerlaubten Aufenthalt. Das begründet jedoch weder ein Spe-\n\nzialitätsverhältnis noch hat es sonst konsumierende Wirkung. Die Dauer und\n\ndie Umstände eines sich unmittelbar anschließenden unerlaubten Aufenthaltes\n\nprägen vielmehr den Schuldgehalt mit. Der unerlaubte Aufenthalt hat mithin\n\nneben der unerlaubten Einreise zur Kennzeichnung des begangenen Unrechts\n\neigenständige Bedeutung. Um der erschöpfenden Bestimmung der Schuld wil-\n\nlen ist er in den Schuldspruch aufzunehmen (vgl. BGHSt 25, 373; Jescheck/\n\nWeigend Strafrecht AT 5. Aufl. S. 732 f., 735 - 737).\n\n4. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten\n\nStrafausspruchs, da Auswirkungen auf die Bemessung der Einzelstrafen auch\n\nin den Fällen III.1. und III.5. (insoweit wegen Urkundenfälschung) nicht sicher\n\nausschließbar sind. Die insoweit getroffenen Feststellungen können indessen\n\nbestehenbleiben; ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind\n\nstatthaft.\n\n5. Eine Erstreckung der Schuldspruchänderung und der Aufhebung des\n\nStrafausspruchs auf den Mitangeklagten F. findet nicht statt, weil die\n\nSchuldspruchänderung sich aus der Verfolgungsbeschränkung ergibt und die\n\nteilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht aufgrund einer Ge-\n\nsetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes erfolgt (§ 357 StPO; vgl.\n\nBGHR StPO § 357 Entscheidung 1; Kuckein in KK, 4. Aufl., § 357 Rdn. 5).\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Schluckebier Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_118-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-17/1-str-118-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_118-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_118-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-17/1-str-118-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_118-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:33:55.797700+00:00"}}