{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_107-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-05-16","aktenzeichen":"1 StR 107/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 107/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n16. Mai 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Mai 2000,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul\n\n als Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nNack,\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nSchluckebier,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Amberg vom 9. November 1999 aufgehoben, soweit der\n\nAngeklagte freigesprochen ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-\n\nnes Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu\n\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Von dem Vorwurf in einem wei-\n\nteren Fall seine Tochter S. sexuell mißbraucht zu haben, wurde der An-\n\ngeklagte freigesprochen.\n\n1. In der zugelassenen Anklage war dem Angeklagten neben der abge-\n\nurteilten Tat weiter zur Last gelegt worden, er habe an einem nicht mehr genau\n\nfeststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr 1998 seine Tochter S. zur Couch im\n\nWohnzimmer geführt, ihr wiederum an deren nackten Geschlechtsteil gegriffen\n\nund dabei wahrgenommen, daß er dem Kind Schmerzen bereitete. Das Land-\n\ngericht hat den Angeklagten von diesem Vorwurf aus rechtlichen Gründen frei-\n\ngesprochen, weil die Tat nicht sicher in den von der Anklage bezeichneten\n\nZeitraum fiele, sich vielmehr nur in die Zeit von Ende 1997 bis zum Morgen des\n\n2. April 1998 einordnen ließ. Das beanstandet die Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft zu Recht.\n\n2. Die beiden dem Angeklagten vorgeworfenen Mißbrauchshandlungen\n\nwaren mit der zeitlichen Umschreibung \"im Frühjahr 1998\" in der Anklage hin-\n\nreichend zeitlich eingegrenzt und voneinander wegen der unterschiedlichen\n\nTatorte - Wohnzimmer, Schlafzimmer - unterscheidbar. Damit stellte die Ankla-\n\nge der Staatsanwaltschaft Amberg vom 2. August 1999 eine wirksame Verfah-\n\nrensgrundlage dar. Daran ändert nichts, daß sich der Angeklagte, wie sich dem\n\nUrteil entnehmen läßt, möglicherweise weiterer sexueller Übergriffe an seiner\n\nTochter schuldig gemacht hat. Jedenfalls die angeklagten Taten waren zeitlich\n\nund räumlich ausreichend umschrieben.\n\nEiner Aburteilung auch des zweiten Tatvorwurfs stand auch nicht entge-\n\ngen, daß das Landgericht in der Hauptverhandlung - anders als die Anklage -\n\nzu dem Ergebnis gekommen war, daß der Tatzeitraum für diese Tat nur in den\n\n- weiteren - Rahmen von Ende 1997 bis zum Morgen des 2. April 1998 einge-\n\ngrenzt werden könne. Dieser Zeitraum, der von der Anschaffung der Couch\n\neinerseits, von der Festnahme des Angeklagten andererseits bestimmt war,\n\nstellte weiterhin eine ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs dar. Inso-\n\nweit lag dem Urteil des 2. Strafsenats vom 16. September 1998 (2 StR 445/98 -\n\nStV 1999, 243, 244), auf das sich das Landgericht beruft, ein anderer Sachver-\n\nhalt zugrunde; dort hatten sich die geschilderten Vorfälle möglicherweise meh-\n\nrere Jahre vor dem angeklagten Tatzeitraum abgespielt. Bei einer solchen\n\nFallgestaltung lassen sich angeklagte Taten nicht mehr zuverlässig von gleich-\n\nartigen oder ähnlichen Taten eines Angeklagten abgrenzen. Im hier zu ent-\n\nscheidenden Fall blieb es aber trotz der - relativ geringfügigen - Ausweitung\n\nbei einem zeitlichen Rahmen, der die Tat hinreichend deutlich umschrieb.\n\nIn jedem Fall hätte das Landgericht von seinem Standpunkt das Verfah-\n\nren gemäß § 260 Abs. 3 StPO einstellen müssen.\n\nMaul Nack Wahl\n\n Boetticher Schluckebier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_107-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-16/1-str-107-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_107-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_107-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-16/1-str-107-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_107-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:12:44.262197+00:00"}}