{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_106-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-05-09","aktenzeichen":"1 StR 106/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB §§ 258, 153, 22, 26; StPO § 137 Abs. 1 Satz 1 Zur Frage der Strafvereitelung des Verteidigers bei der Vermittlung der Zusage einer Schmerzensgeldzahlung an den Geschädigten für eine entlastende Aus- sage, die nur möglicherweise richtig ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\n________________________\n\nStGB §§ 258, 153, 22, 26; StPO § 137 Abs. 1 Satz 1\n\nZur Frage der Strafvereitelung des Verteidigers bei der Vermittlung der Zusage\n\neiner Schmerzensgeldzahlung an den Geschädigten für eine entlastende Aus-\n\nsage, die nur möglicherweise richtig ist.\n\nBGH, Beschl. vom 9. Mai 2000 - 1 StR 106/00 - LG Augsburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 106/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Mai 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter Strafvereitelung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Augsburg vom 7. Oktober 1999 aufgehoben. Die Ange-\n\nklagte wird freigesprochen.\n\n2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der\n\nAngeklagten fallen der Staatskasse zur Last.\n\n3. Die Entscheidung über die Entschädigung der Angeklagten\n\nwegen erlittener Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt dem\n\nLandgericht vorbehalten.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Strafvereitelung\n\nin Tateinheit mit versuchter Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu einer\n\nFreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzt wurde. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge\n\nErfolg.\n\n– 4 –\n\nI.\n\nGegenstand der Verurteilung ist die Mitwirkung der Angeklagten in ihrer\n\nEigenschaft als Strafverteidigerin an einer Vereinbarung des von ihr verteidig-\n\nten B. Sch. mit der Hauptbelastungszeugin F. . F. hatte\n\nsich in dieser Vereinbarung verpflichtet, in der bevorstehenden Berufungs-\n\nhauptverhandlung gegen Sch. ihre Zeugenaussage abzuschwächen. Anders\n\nals bisher sollte sie nunmehr aussagen, Sch. habe sie nicht deshalb ge-\n\nschlagen, weil er sie zur Prostitution habe zwingen wollen. Im Gegenzug ver-\n\npflichtete sich Sch. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes für den Fall, daß\n\ner nicht wegen versuchten schweren Menschenhandels verurteilt werden wür-\n\nde.\n\n1. Dazu hat das Landgericht im einzelnen festgestellt:\n\na) Die Angeklagte verteidigte Sch. vor dem Amtsgericht – Schöffen-\n\ngericht – Augsburg. Dort wurde Sch. am 19. Januar 1995 wegen versuchten\n\nschweren Menschenhandels in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt, weil\n\ner F. – was diese bekundet hatte – mehrfach geschlagen hatte, um sie zur\n\nAufnahme der Prostitution zu bestimmen.\n\nNach der erstinstanzlichen Verhandlung berichtete Sch. der Ange-\n\nklagten, er habe von anderen Personen gehört, daß F. ihre falsche Aussa-\n\nge widerrufen wolle; das wisse er von S. . Die Angeklagte nahm\n\nKontakt zu S. auf, der darauf mit dem Zeugen M. , einem Bekannten\n\nF. s, in ihrer Kanzlei erschien. M. berichtete der Angeklagten, F. ha-\n\nbe ihn bereits vor Wochen um Rat gefragt, weil sie ”jemanden bei den Bullen\n\n– 5 –\n\nhingehängt und jetzt ein schlechtes Gewissen habe”. Auf Nachfrage erklärte\n\nM. , F. hätte ihm gesagt, sie habe gegen ihren früheren Freund eine Fal-\n\nschaussage gemacht; das wolle sie jetzt in Ordnung bringen. M. fragte die\n\nAngeklagte, was F. nunmehr tun solle. Die Angeklagte empfahl, F. \n\nsolle ihren Rechtsanwalt konsultieren. Kurz nach diesem Kontakt rief S. \n\ndie Angeklagte an und vereinbarte ein Treffen mit F. in einem Restaurant.\n\nAm nächsten Tag kam F. – für die Angeklagte unerwartet – in deren Kanz-\n\nlei.\n\nBei den Treffen mit der Angeklagten äußerte F. , daß sie ihre bishe-\n\nrige Aussage ändern wolle. Die Beschuldigung, daß die Körperverletzungen\n\nerfolgt seien, um sie zur Aufnahme der Prostitution zu bestimmen, wolle sie\n\nnicht mehr aufrechterhalten. Sie sagte auch, ihre früheren Aussagen seien in-\n\nsoweit falsch (UA S. 20). In diesem Zusammenhang erkundigte sich F. \n\nauch nach den von ihr bereits gerichtlich geltend gemachten Schmerzensgeld-\n\nansprüchen gegen Sch. und dessen Mutter.\n\nDie Angeklagte, die unter anderem aus dieser Frage F. s erkannt\n\nhatte, daß mit einer Aussageänderung nur zu rechnen war, wenn Schmerzens-\n\ngeld gezahlt würde, verhandelte deshalb mit F. s Rechtsanwalt Z. -\n\n . Z. entwarf darauf eine Vereinbarung, die er der Angeklagten\n\nam 26. April 1995 – einen Tag vor der Berufungshauptverhandlung – zusandte.\n\nVon Bedeutung ist namentlich Satz 1 des Abschnitts IV, der auf Wunsch\n\nder Angeklagten nach deren Formulierungsvorschlag eingefügt wurde; darauf\n\nstellt der Tatrichter maßgeblich ab. In dem Vereinbarungsentwurf heißt es:\n\n– 6 –\n\n”I.\n\nGemäß der Sachlage wird Frau F. in der anstehenden Berufungshauptverhand-\nlung am 27.04.1995 vor dem Landgericht Augsburg ihre Aussage dahingehend be-\nrichtigen, daß Herr B. Sch. die geschilderten Körperverletzungen vom\n10.09.1993 und 12.04.1994 nicht beging, da sich Frau F. weigerte, für ihn auf\nden Strich zu gehen. Auch zu anderen Zeitpunkten hatte Herr Sch. Frau F. \nnicht dazu aufgefordert. ...\n\nMit dieser Maßgabe sind also die geschilderten Körperverletzungen zutreffend, ...\n\nII.\n\nHerr B. Sch. bestätigt die Richtigkeit der so korrigierten Sachdarstellung und\nwird auch gegenüber dem Landgericht Augsburg eine entsprechende Erklärung ab-\ngeben.\n\nIII.\n\nFrau F. verpflichtet sich, den gestellten Strafantrag zurückzunehmen.\n\nIV.\n\nHerr B. Sch. verpflichtet sich, 15.000,-- DM an Frau F. zu bezahlen, wenn\nim Urteil des Landgerichts Augsburg ... keine Verurteilung wegen versuchten schwe-\nren Menschenhandels zum Nachteil von Frau F. erfolgt.\n\nNach Zahlungseingang wird das beim Amtsgericht Augsburg anhängige Verfahren ...\nübereinstimmend für erledigt erklärt und eine Kostenentscheidung durch das Gericht\nnach § 91a ZPO beantragt. Ebenso erklärt Frau F. die Klage im Verfahren ...\n(betreffend Frau E. Sch. ) für erledigt.\n\nMit Bezahlung des vorgenannten Betrages ist auch die Erstattung der Nebenklageko-\nsten gemäß § 472 StPO abgegolten.\n\nIm übrigen verpflichtet sich Herr B. Sch. , Frau F. von einer eventuellen\nKostenpflicht gemäß § 470 StPO freizustellen.”\n\nAm 27. April 1995, kurz vor der Berufungshauptverhandlung, besprach\n\ndie Angeklagte mit Sch. den Vereinbarungsentwurf. Nach einigen hand-\n\nschriftlichen Änderungen – unter anderem wurde der Schmerzensgeldbetrag\n\nauf 10.000 DM reduziert – unterzeichneten Sch. und F. die Vereinba-\n\nrung.\n\n– 7 –\n\nIn der Berufungshauptverhandlung sagte F. entsprechend der Ver-\n\neinbarung aus. Gleichwohl wurde Sch. auch vom Berufungsgericht wegen\n\nversuchten schweren Menschenhandels verurteilt.\n\nb) Welche Aussage F. s zutreffend war, die frühere oder diejenige in\n\nder Berufungshauptverhandlung, konnte das Landgericht nicht feststellen.\n\nHinsichtlich der Vorstellung der Angeklagten von der Richtigkeit der vor-\n\ngesehenen Aussage F. s schließt das Landgericht eine positive Kenntnis\n\nsowohl von der Richtigkeit als auch von der Unrichtigkeit aus. Eine positive\n\nKenntnis folge auch nicht daraus, daß F. ihr gegenüber erklärt hatte, die\n\nfrühere Aussage sei falsch gewesen (UA S. 17, 20). Das Landgericht ist aller-\n\ndings davon überzeugt, daß sich die Angeklagte des Risikos bewußt gewesen\n\nsei, daß die vorgesehene Aussage falsch sein könne. Gleichwohl habe sie ge-\n\nwollt, daß F. wie vereinbart aussage. Sie habe dadurch erreichen wollen,\n\ndaß Sch. nicht wegen Menschenhandels verurteilt wird, obwohl ihr bewußt\n\ngewesen sei, daß er sich tatsächlich insoweit schuldig gemacht haben könnte.\n\nZur Erreichung der von ihr verfolgten Ziele habe die Angeklagte billigend in\n\nKauf genommen, daß F. eventuell eine unwahre Aussage machen und\n\nSch. zu Unrecht nicht wegen schweren Menschenhandels verurteilt werden\n\nwürde.\n\n2. Das Verhalten der Angeklagten hat das Landgericht als (untaugli-\n\nchen) Versuch der Strafvereitelung in Tateinheit mit (untauglicher) versuchter\n\nAnstiftung zur uneidlichen Aussage gewertet.\n\n– 8 –\n\nDie Mitwirkung bei der Vereinbarung sei nicht mehr im Rahmen zulässi-\n\ngen Verteidigerhandelns erfolgt. Die Angeklagte habe aktiv auf F. einge-\n\nwirkt, indem die Zahlung des Schmerzensgeldes davon abhängig gemacht\n\nworden sei, daß keine Verurteilung wegen versuchten schweren Menschen-\n\nhandels erfolge (Abschnitt IV der Vereinbarung). Diese Bedingung habe be-\n\nwirkt, daß die zuvor noch nicht zur Aussageänderung entschlossene F. den\n\nAngeklagten entlasten mußte, um die von ihr erstrebte Geldzahlung zu erhal-\n\nten. Die Vereinbarung habe auch den Sinn gehabt, daß sich F. bemühen\n\nsollte, das Gericht von der Wahrheit der geänderten Aussage zu überzeugen.\n\nSomit hätte dem Berufungsgericht kein unbeeinflußtes Beweismittel mehr zur\n\nVerfügung gestanden. Die Wahrheitsfindung vor Gericht sei dadurch erschwert\n\nworden.\n\nDie Angeklagte habe die Absicht gehabt, ganz oder zum Teil zu verei-\n\nteln, daß Sch. dem Strafgesetz gemäß verurteilt werde. Bezüglich der ver-\n\nsuchten Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage habe sie mit bedingtem\n\nVorsatz gehandelt.\n\nII.\n\nSowohl zur Vereitelungsabsicht als auch zum (bedingten) Anstiftervor-\n\nsatz reichen die Feststellungen zur inneren Tatseite nicht aus, um den – bei\n\neinem Verteidigerhandeln erhöhten – Nachweisanforderungen an das volunta-\n\ntive Element zu genügen. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob – was\n\ndie Revision meint – die Angeklagte Täterin oder lediglich Anstifterin der ver-\n\nsuchten Strafvereitelung war und ob der untaugliche Versuch der Anstiftung\n\nzur uneidlichen Falschaussage straflos ist (vgl. BGHSt 24, 38, 40).\n\n– 9 –\n\n1. Die Stellung als Verteidiger in einem Strafprozeß und das damit ver-\n\nbundene Spannungsverhältnis zwischen Organstellung und Beistandsfunktion\n\nerfordert eine besondere Abgrenzung zwischen erlaubtem und unerlaubtem\n\nVerhalten (BGHSt 38, 345, 347; BGH, Urteil vom 6. April 2000 – 1 StR 502/99\n\n–, jew. m.w.N.). In der zuletzt genannten Entscheidung hat der Senat ausge-\n\nführt: Grundsätzlich gelten die Straftatbestände für jedermann, mithin auch für\n\nden Verteidiger. Die Struktur bestimmter Straftatbestände birgt indessen für\n\nden Verteidiger selbst das Risiko, daß ein prozessual erlaubtes, im Rahmen\n\nwirksamer Verteidigung liegendes Verhalten in den Anwendungsbereich des\n\nStraftatbestandes fallen kann. Der besonderen Situation des Verteidigers kann\n\ndurch Auslegung des jeweiligen Straftatbestandes hinreichend Rechnung ge-\n\ntragen werden. Die Notwendigkeit hierzu ergibt sich daraus, daß die Möglich-\n\nkeit zu wirksamer Verteidigung auf der Grundlage des Verfahrensrechts not-\n\nwendiger Bestandteil eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens ist; ihr kommt\n\nhierfür grundlegende Bedeutung zu. Der Angeklagte hat schließlich auch nach\n\nArt. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK Anspruch auf ”konkrete und wirkliche” Verteidi-\n\ngung. Dieser Anspruch wäre ernsthaft gefährdet, wenn der Verteidiger wegen\n\neiner üblichen und prozessual zulässigen Verteidigungstätigkeit selbst straf-\n\nrechtlich verfolgt würde. Der Wirkkraft dieser letztlich im Recht des Angeklag-\n\nten auf ein faires, rechtsstaatliches Strafverfahren wurzelnden verfahrensrecht-\n\nlichen Verbürgung ist deshalb bei der Auslegung und Anwendung des Straftat-\n\nbestandes Genüge zu tun.\n\n2. Diese Grundsätze gelten insbesondere für den Straftatbestand der\n\nStrafvereitelung (grundlegend dazu Beulke, Die Strafbarkeit des Verteidigers,\n\n1989).\n\n– 10 –\n\na) Soweit ein Strafverteidiger prozessual zulässig handelt, ist sein Ver-\n\nhalten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon nicht tatbe-\n\nstandsmäßig im Sinne des § 258 StGB und nicht erst rechtfertigend (so auch\n\nKG NStZ 1988, 178; OLG Düsseldorf StV 1994, 472; StV 1998, 552; Ruß in LK\n\n11. Aufl. § 258 Rdn. 19; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 258 Rdn. 7; Lauf-\n\nhütte in KK 4. Aufl. vor § 137 Rdn. 4; Scheffler StV 1993, 470). § 258 StGB\n\nverweist auf die Regelungen des Prozeßrechts. Bei dessen Auslegung kann\n\nauch das Standesrecht von Bedeutung sein. Standesrechtlich zulässiges Ver-\n\nhalten wird in der Regel prozessual nicht zu beanstanden sein. Standesrecht-\n\nlich unzulässiges Verhalten führt nicht ohne weiteres zur Strafbarkeit (vgl.\n\nBGHSt 2, 375, 377; 10, 393, 395).\n\nZwar könnten einzelne Formulierungen in Entscheidungen des Bundes-\n\ngerichtshofs auch so verstanden werden, daß zulässiges Verteidigerhandeln\n\nein Rechtfertigungsgrund für § 258 StGB ist (BGHSt 10, 393, 394: ”handelt nur\n\nrechtswidrig, wenn er dabei unerlaubte Mittel anwendet” oder BGH NStZ 1982,\n\n465: \"durch die Verteidigungsfunktion gedeckt und deshalb rechtmäßig”). Teil-\n\nweise wurde die Strafbarkeit auch erst im subjektiven Bereich ausgeschlossen\n\n(BGHSt 29, 99, 101: ”im Rahmen zulässiger Verteidigertätigkeit ..., nicht von\n\neiner Strafvereitelungsabsicht getragen”). Überwiegend hat der Bundesge-\n\nrichtshof aber bei einem zulässigen Verteidigerverhalten bereits den Tatbe-\n\nstand des § 258 StGB ausgeschlossen (BGHSt 2, 375, 377 [zur persönlichen\n\nBegünstigung nach § 257 StGB aF]: ”darf ein Strafverteidiger, ohne sich dem\n\nstrafrechtlichen Vorwurf der Begünstigung auszusetzen ...”; ähnlich BGHSt 38,\n\n345, 347; BGH NStZ 1999, 188: ”Grenzen sachgerechter erlaubter Strafvertei-\n\ndigung”).\n\n– 11 –\n\naa) Der Verteidiger darf grundsätzlich alles tun, was in gesetzlich nicht\n\nzu beanstandender Weise seinem Mandanten nützt (BGHSt 38, 345, 347). Er\n\nhat die Aufgabe, zum Finden einer sachgerechten Entscheidung beizutragen\n\nund dabei das Gericht vor Fehlentscheidungen zu Lasten seines Mandanten zu\n\nbewahren (BVerfG – Kammer – NStZ 1997, 35). Zu seinen besonderen Aufga-\n\nben gehört es auch, auf die Einhaltung der Verfahrensgarantien zu achten\n\n(BGHSt 2, 375, 378).\n\nAllerdings muß er sich bei seinem Vorgehen auf verfahrensrechtlich er-\n\nlaubte Mittel beschränken und er muß sich jeder bewußten Verdunkelung des\n\nSachverhalts und jeder sachwidrigen Erschwerung der Strafverfolgung enthal-\n\nten (BGHSt 2, 375, 377). Ihm ist es insbesondere untersagt, durch aktive Ver-\n\ndunkelung und Verzerrung des Sachverhalts die Wahrheitserforschung zu er-\n\nschweren, insbesondere Beweisquellen zu verfälschen (BGHSt 9, 20, 22; 38,\n\n345, 348; BGH NStZ 1999, 188; BGH, Urteil vom 8. Januar 1957 – 5 StR\n\n360/56 –).\n\nAuf der anderen Seite darf der Verteidiger solche Tatsachen und Be-\n\nweismittel einführen, die einen von ihm lediglich für möglich gehaltenen Sach-\n\nverhalt belegen können. Das ist ihm nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs (BGH, Beschluß vom 16. September 1981 – 3 StR 234/81 –) nicht\n\nnur gestattet; es kann sogar geboten sein: ”Sollte er dies tatsächlich für mög-\n\nlich gehalten, also nicht wider besseres Wissen gehandelt haben, so könnte\n\ndie bloße Behauptung ... ohne eine Trübung der Beweisquelle durch Vorlegung\n\nirreführender Unterlagen den Vorwurf einer versuchten Strafvereitelung nicht\n\nbegründen. Eine andere Beurteilung liefe darauf hinaus, daß ein Rechtsanwalt,\n\n– 12 –\n\nwenn er die Interessen eines Mandanten vertritt, nur das vorbringen dürfte, von\n\ndessen Richtigkeit er voll überzeugt ist, was regelmäßig eine eingehende\n\nNachprüfung der von dem Mandanten ihm gegenüber aufgestellten Behaup-\n\ntungen erforderte und ihm, soweit er nicht jeden Zweifel ausschließen kann,\n\npraktisch die Möglichkeit verschließen würde, bestehende Rechte seines Man-\n\ndanten wahrzunehmen.”\n\nbb) Soweit es – wie hier – um Zeugenaussagen geht, darf der Verteidi-\n\nger zwar nicht wissentlich falsche Tatsachen behaupten und hierfür Zeugen\n\nbenennen (BGHSt 29, 99, 107; BGH NStZ 1983, 503). In den von der Recht-\n\nsprechung aufgestellten Grenzen (BGH, Beschluß vom 16. September 1981 –\n\n3 StR 234/81 –) ist er verpflichtet, darauf zu achten, daß er nicht Zeugen be-\n\nnennt, von denen er erkennt, daß sie eine Falschaussage machen werden.\n\nAuch darf er einen Zeugen nicht absichtlich in einer vorsätzlichen Falschaus-\n\nsage bestärken (BGHSt 29, 99, 107; BGH NStZ 1983, 503). Er kann eigene\n\nErmittlungen führen und insbesondere Zeugen auch außerhalb der Hauptver-\n\nhandlung befragen (BGH NJW 2000, 1277). Hat er lediglich Zweifel an der\n\nRichtigkeit einer Zeugenaussage, die seinen Mandanten entlasten könnte, so\n\nist es ihm nicht verwehrt, den Zeugen zu benennen; er wird dazu regelmäßig\n\nsogar verpflichtet sein. Andernfalls würde er in Kauf nehmen, ein möglicher-\n\nweise zuverlässiges, entlastendes Beweismittel zu unterdrücken (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 8. Januar 1957 – 5 StR 360/56 –; zur entsprechenden Problematik\n\nbei der Urkundenvorlegung vgl. BGHSt 38, 345, 350).\n\nb) Hätte sich die Angeklagte darauf beschränkt, die Zeugin F. \n\naußergerichtlich zu befragen, und sie aufgefordert, die ihr gegenüber ge-\n\nmachten Äußerungen auch vor dem Berufungsgericht zu bekunden, so wäre\n\n– 13 –\n\ndas nicht nur ein zulässiges, sondern sogar ein gebotenes Verteidigerhandeln\n\ngewesen. Das hätte auch dann gegolten, wenn die Angeklagte es lediglich für\n\nmöglich hielt, daß die vorgesehene Aussage unwahr war. Der Ort, die Glaub-\n\nhaftigkeit dieser Aussage zu überprüfen, ist die Hauptverhandlung. Schließlich\n\nist es auch grundsätzlich legitim, wenn ein Strafverteidiger mit dem Geschä-\n\ndigten, der zugleich Hauptbelastungszeuge ist, eine zivilrechtliche Schadens-\n\nregulierung vereinbart. Dies entspricht auch der neueren Entwicklung der Ge-\n\nsetzgebung, im Interesse des Rechtsfriedens einen Ausgleich zwischen Täter\n\nund Opfer zu fördern (vgl. § 46a StGB, § 155a StPO).\n\nc) Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht indes darin, daß\n\ndie Angeklagte maßgeblich an einer – dem Berufungsgericht nicht mitgeteilten\n\n– Vereinbarung mitgewirkt hat, wonach die Zahlung von Schmerzensgeld an\n\ndie Bedingung geknüpft war, daß Sch. aufgrund Aussageänderung vom Be-\n\nrufungsgericht nicht wegen Menschenhandels verurteilt werde. Das Landge-\n\nricht hat die Abschnitte I. und IV. der Vereinbarung zutreffend in diesem Sinne\n\ninterpretiert, und so hat sie auch die Angeklagte verstanden. Sie hat zudem\n\nselbst vorgebracht, der Rechtsanwalt der Mutter ihres Mandanten habe als Be-\n\ndingung für die Zahlung genannt, daß er Sch. nach der Verhandlung\n\n”mitnehmen” können müsse. Damit war das Schmerzensgeldversprechen mehr\n\nals \n\neine\n\nbloße Schadensregulierung; es war gleichsam das Erfolgshonorar für eine er-\n\nfolgreiche Entlastungsaussage.\n\naa) Zu einer derartigen Fallgestaltung liegen – soweit ersichtlich – noch\n\nkeine höchstrichterlichen Entscheidungen vor. Eine solche Vereinbarung eines\n\n”Erfolgshonorars” kann die Grenze zulässigen Verteidigerverhaltens über-\n\n– 14 –\n\nschreiten. Das liegt auch hier nicht fern, denn es war zu besorgen, daß die\n\nZeugin F. dadurch zu einer – möglicherweise falschen – Entlastungsaus-\n\nsage bestimmt wurde. Es bestand die konkrete Gefahr, daß eine – und zwar\n\ndie wesentliche – ”Beweisquelle getrübt” wurde.\n\nEine ”Trübung der Beweisquelle” wird durch das Versprechen eines Ho-\n\nnorars für eine ”erfolgreiche” Aussage fast immer bewirkt (zu Zuwendungen an\n\nZeugen vgl. Dahs/Dahs, Handbuch des Strafverteidigers 6. Aufl. Rdn. 180;\n\nsiehe auch Thesen zur Strafverteidigung vorgelegt vom Strafrechtsausschuss\n\nder Bundesrechtsanwaltskammer, insbesondere These 28 Abs. 2, Schriftenrei-\n\nhe der Bundesrechtsanwaltskammer Band 8). So ist ein Verteidigerhandeln\n\ndann nicht mehr zulässig, wenn der Verteidiger darauf hinwirkt, daß einem\n\nZeugen für ein bestimmtes Aussageverhalten die Zahlung eines Geldbetrages\n\nversprochen wird, ohne daß dafür sonst eine Anspruchsgrundlage gegeben ist.\n\nAber auch dann, wenn – wie hier – für das Zahlungsversprechen eine unab-\n\nhängig von der Vereinbarung bestehende Anspruchsgrundlage besteht (hier\n\nSchadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche), können die Grenzen zuläs-\n\nsigen Verteidigerhandelns überschritten sein. Das gilt namentlich dann, wenn\n\ndas Zahlungsversprechen durch den ”Erfolg” der Aussage bedingt ist oder\n\nwenn es sich aufdrängt, daß die versprochene Aussage falsch sein muß.\n\nbb) Das Landgericht nimmt zu Recht an, daß die Zeugin F. durch\n\ndie Vereinbarung stark motiviert wurde, Sch. zu entlasten. Auf der anderen\n\nSeite war es F. , von der die Initiative zur Aussageänderung und zur Ver-\n\nknüpfung mit der Schmerzensgeldforderung ausging (zur Bedeutung der Fra-\n\nge, von wem die Initiative ausging, siehe BGH NStZ 1999, 188). F. gab von\n\nsich aus der Angeklagten mehr oder weniger deutlich zu verstehen, sie würde\n\n– 15 –\n\nihre Aussage nur dann ändern, wenn Schmerzensgeld gezahlt würde; jeden-\n\nfalls so hatte die Angeklagte deren Frage nach dem Schmerzensgeld verstan-\n\nden.\n\nDem Einfluß auf die Motivation der Zeugin F. aufgrund des\n\n”Erfolgshonorars” stand auf der anderen Seite eine Beeinträchtigung der Inter-\n\nessen Sch. s gegenüber, welche die Angeklagte wahrzunehmen hatte. Ein\n\nderartiges ”Angebot” der Belastungszeugin verlangte eine Abwägung zwischen\n\nder Pflicht, Beweisquellen nicht zu trüben, und dem Verteidigungsauftrag. Wä-\n\nre die Angeklagte auf das ”Angebot” F. s nicht eingegangen, so drohte –\n\njedenfalls aus ihrer Sicht – ein Urteil zu Lasten ihres Mandanten aufgrund einer\n\nmöglicherweise falschen Belastungsaussage. Daß die ursprüngliche Aussage\n\nder Zeugin durchaus falsch sein konnte, durfte die Angeklagte ernsthaft an-\n\nnehmen, denn F. hatte Dritten und auch ihr gegenüber geäußert, ihre be-\n\nlastende Aussage vor dem Amtsgericht sei falsch gewesen. Hinzu kam, daß\n\nnicht die Angeklagte den Kontakt zu F. angebahnt, sondern ihr vielmehr\n\nursprünglich den Rat gegeben hatte, F. möge ihren Rechtsanwalt konsul-\n\ntieren.\n\ncc) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Angeklagte sich we-\n\ngen dieser Besonderheiten nicht mehr im Rahmen zulässigen Verteidigerver-\n\nhaltens bewegt und damit den objektiven Tatbestand der Strafvereitelung erfüllt\n\nhat. Für eine Überschreitung der Grenzen zulässigen Verteidigerverhaltens\n\nkönnte insbesondere sprechen, daß die Angeklagte – wenn sie sich schon ge-\n\nzwungen sah, die Vereinbarung zustandezubringen – die damit verbundenen\n\nVorgänge dem Berufungsgericht gegenüber nicht offengelegt hat.\n\n– 16 –\n\nd) Jedenfalls ist die Vereitelungsabsicht, an die bei einem Verteidiger-\n\nhandeln erhöhte Beweisanforderungen zu stellen sind, nicht ausreichend be-\n\nlegt.\n\naa) Hinsichtlich Tathandlung und Vereitelungserfolg verlangt das Gesetz\n\nAbsicht oder Wissentlichkeit, während für die Kenntnis der Vortat bedingter\n\nVorsatz genügt (BGHR StGB § 258 Abs. 1 Vorsatz 1). Absicht setzt zielgerich-\n\ntetes Handeln voraus (BGH NStZ 1997, 236; vgl. auch BGHR StGB § 257\n\nAbs. 1 Absicht 1), wobei allerdings die Vorstellung von der Strafvereitelung\n\nnicht der einzige Beweggrund des Täters sein muß (BGHSt 4, 107). Erforder-\n\nlich ist aber ein zielgerichtetes Wollen; es muß dem Täter darauf ankommen,\n\ndie Verhängung einer Strafe mindestens zum Teil zu vereiteln (Ruß aaO\n\nRdn. 21). Wissentlichkeit besagt, daß der Täter die Tatbestandsverwirklichung\n\nals sichere Folge seines Tuns erkennt oder voraussieht. Dies bedeutet, daß\n\nder direkte Vorsatz sowohl die Tathandlung als auch den sich aus ihr ergeben-\n\nden Erfolg zum Inhalt haben muß. Die billigende Inkaufnahme des tatbestandli-\n\nchen Erfolgs reicht nicht aus (BGH NJW 1984, 135; Ruß aaO Rdn. 21).\n\nbb) Auch wenn die Angeklagte die Grenzen zulässigen Verteidigungs-\n\nverhaltens überschritten hätte, so war es doch nicht ihr Ziel – auch nicht im\n\nSinne eines Zwischenziels –, unbeschadet der Richtigkeit der vorgesehenen\n\nAussage F. s eine berechtigte Verurteilung ihres Mandanten zu verhindern;\n\nauch hat sie dies nicht als sichere Folge ihres Tuns vorausgesehen. Zugunsten\n\nder Angeklagten geht das Landgericht nämlich davon aus, daß die vorgesehe-\n\nne Aussage F. s objektiv richtig war. Auch hielt es die Angeklagte lediglich\n\nfür möglich, daß F. vor dem Berufungsgericht eine unwahre Aussage ma-\n\nchen könnte.\n\n– 17 –\n\nEin direkter Vorsatz scheidet danach aus; Wissentlichkeit hat das Land-\n\ngericht deshalb zu Recht nicht angenommen. Aber auch eine Vereitelungsab-\n\nsicht der Strafverteidigerin ist im Hinblick auf die besonderen Umstände des\n\nFalles bei diesen Vorstellungen nicht hinreichend belegt. Zwar reicht es für das\n\nWissenselement der Absicht grundsätzlich aus, daß der Täter den Erfolg für\n\nmöglich hält. Beim Verteidigerhandeln sind aber an das voluntative Element\n\nder Vereitelungsabsicht – erst recht – diejenigen strengen Beweisanforderun-\n\ngen zu stellen, die der Bundesgerichtshof (BGHSt 38, 345) für die Beweiswür-\n\ndigung zum Nachweis des bedingten Vorsatzes bei verteidigungsspezifischem\n\nHandeln im Hinblick auf Straftaten nach den §§ 153 ff., 267 ff. StGB verlangt.\n\ncc) Beim Zeugenbeweis ist – ebenso wie bei der Vorlage von zweifel-\n\nhaften Urkunden (BGHSt 38, 345, 350) – hinsichtlich der Beweiswürdigung\n\nzum voluntativen Element der Vereitelungsabsicht in der Regel davon auszu-\n\ngehen, daß der Verteidiger strafbares Verhalten nicht billigt, wenn er sich dar-\n\nauf beschränkt, einen ihm von seinem Mandanten benannten Entlastungszeu-\n\ngen in ein gerichtliches Verfahren einzubringen, selbst bei erheblichen Zwei-\n\nfeln an der Richtigkeit oder Zuverlässigkeit der Zeugenaussage. Vielmehr wird\n\nder Verteidiger einen solchen Zeugenbeweis im Regelfall mit dem inneren Vor-\n\nbehalt verwenden, das Gericht werde die Glaubhaftigkeit der Aussage seiner-\n\nseits einer kritischen Prüfung unterziehen und ihre Fragwürdigkeit nicht über-\n\nsehen. Dieser Vorbehalt ergibt sich daraus, daß der Verteidiger als Organ der\n\nRechtspflege fremde Interessen wahrnimmt (§ 1, § 3 Abs. 1 BRAO). Etwas an-\n\nderes kann nach der genannten Entscheidung dann gelten, wenn der Verteidi-\n\nger über zusätzliche Informationen verfügt.\n\n– 18 –\n\ndd) Die Angeklagte verfügte hier allerdings über dem Gericht und der\n\nStaatsanwaltschaft nicht bekannte zusätzliche Informationen und zwar gerade\n\nsolche Informationen, die für die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaus-\n\nsage – es ging um die Motivation für die Aussageänderung – essentiell waren.\n\nEs lag somit ein Sachverhalt vor, in dem der Bundesgerichtshof (BGHSt 38,\n\n345, 350) ein Indiz sieht, das den ansonsten regelmäßig ”vermuteten” inneren\n\nVorbehalt widerlegen kann. Die Nichtmitteilung dieses Informationsvorsprungs\n\nkönnte gegen den inneren Vorbehalt sprechen, das Gericht werde die Frag-\n\nwürdigkeit der Aussageänderung nicht übersehen.\n\nFür einen Verteidiger wird es sich daher – schon um den Anschein der\n\n”Trübung einer Beweisquelle” zu vermeiden und um sich den ihm von der\n\nRechtsprechung zugebilligten inneren Vorbehalt zu erhalten – regelmäßig\n\nempfehlen, derartige Vereinbarungen den anderen Verfahrensbeteiligten ge-\n\ngenüber offenzulegen. Eine Rechtspflicht zur Offenbarung traf die Angeklagte\n\nallerdings insoweit nicht. Zu einem ähnlichen Problemkreis, der Annahme einer\n\nGarantenpflicht zur Verhinderung einer erkannten Falschaussage, ist die\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs sehr zurückhaltend (BGHSt 2, 129,\n\n133: Angeklagter; BGHSt 4, 327: Rechtsanwalt; BGH, Urteil vom 8. Januar\n\n1957 – 5 StR 360/56: Verteidiger; vgl. auch Ruß aaO § 258 Rdn. 19). Diese\n\nRechtsprechung zur Garantenpflicht läßt sich aber auf die vorliegende Fallge-\n\nstaltung schon deshalb nicht übertragen, weil eine solche Pflicht zum Handeln\n\nallenfalls dann in Betracht kommt, wenn der Unterlassende positiv weiß, daß\n\ndie Aussage falsch ist, und wenn er zudem die erkannte falsche Aussage ver-\n\nanlaßt oder wenigstens beeinflußt hat.\n\n– 19 –\n\nee) Gleichwohl versteht es sich auch hier nicht von selbst, daß die An-\n\ngeklagte den inneren Vorbehalt aufgegeben hat. So war es durchaus möglich,\n\ndaß sie davon ausging, die Zeugin werde bei ihrem zusammenhängenden Be-\n\nricht (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StPO) auch die Vereinbarung und deren Zustande-\n\nkommen bekunden. Vor allem aber lag es nahe, daß die Angeklagte in ihren\n\ninneren Vorbehalt aufnahm, die Zeugin werde im Verhör (§ 69 Abs. 2 StPO)\n\neindringlich zum Motiv ihres Aussagewechsels befragt werden, und das ist er-\n\nsichtlich auch geschehen. Fragen dazu mußten sich angesichts des Verhält-\n\nnisses zwischen Sch. und der Zeugin geradezu aufdrängen. Das Nichtvor-\n\nhandensein des inneren Vorbehalts hätte unter diesen Umständen nur dann\n\nnahegelegen, wenn die Angeklagte vor oder während der Berufungshauptver-\n\nhandlung auf die Zeugin dahin Einfluß genommen hätte, die Vereinbarung zu\n\nverschweigen. Da das Urteil sich dazu nicht verhält, muß der Senat davon\n\nausgehen, daß eine solche Einflußnahme nicht erfolgt ist.\n\n– 20 –\n\n3. Aus denselben Gründen ist auch das voluntative Element des Anstif-\n\ntervorsatzes nicht belegt (vgl. BGHSt 38, 345, 350).\n\n4. Die Verurteilung der Angeklagten kann nach alledem keinen Bestand\n\nhaben. Der Senat hat selbst auf Freispruch erkannt (§ 354 Abs. 1 StPO; vgl.\n\nBGH NJW 1999, 1562), denn er schließt aus, daß bei einer Zurückverweisung\n\nin einer erneuten Hauptverhandlung zusätzliche Tatsachen festgestellt werden\n\nkönnten, die für eine Verurteilung tragfähig wären.\n\nDie Entscheidung über eine Entschädigung der Angeklagten wegen er-\n\nlittener Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt dem Landgericht überlassen (vgl.\n\nBGH NJW 1999, 1562).\n\nSchäfer Maul Granderath\n\n Nack Schluckebier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_106-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-09/1-str-106-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155a","ref_norm":"155a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 470","ref_norm":"470","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472","ref_norm":"472","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_106-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_106-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-09/1-str-106-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_106-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:09:53.088649+00:00"}}