{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_103-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-05-30","aktenzeichen":"1 StR 103/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 103/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. Mai 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen besonders schwerer Körperverletzung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2000 gemäß § 346\n\nAbs. 2 Satz 1, 46 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen:\n\nDer Nebenklägerin U. wird Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung\n\nihrer Revision gegen das Urteil des Landgerichts München II vom\n\n18. August 1999 gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Nebenklägerin.\n\nDer Beschluß des Landgerichts München II nach § 346 Abs. 1\n\nStPO vom 7. Dezember 1999 ist gegenstandslos.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat mit Beschluß vom 7. Dezember 1999 die Re-\n\nvision der Nebenklägerin gegen das landgerichtliche Urteil vom 18. Au-\n\ngust 1999 mit der Begründung als unzulässig verworfen, das Rechtsmittel\n\nsei nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begründet\n\nworden. Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin mit Anträgen auf Ent-\n\nscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand. Die Anträge haben Erfolg.\n\n1. Der Senat hat folgenden Verfahrensgang festgestellt:\n\nRechtsanwalt G. legte als Vertreter der Nebenklägerin am\n\n24. August 1999 gegen das vom Landgericht am 18. August 1999 ver-\n\nkündete Urteil Revision ein. Das Urteil wurde am 24. September 1999 an\n\nden Rechtsanwalt zugestellt. Dieser begründete die Revision - gestützt\n\nauf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde - im Schriftsatz vom\n\n26. Oktober 1999, eingegangen beim Landgericht am 27. Oktober 1999.\n\nDie Strafkammer teilte dem Rechtsanwalt am 28. Oktober 1999 mit, das\n\nRechtsmittel sei verspätet.\n\nRechtsanwalt G. bestritt im Schriftsatz vom 4. November\n\n1999 die Zustellung des Urteils am 24. September 1999. Ein Umschlag,\n\nauf dem die Zustellung vermerkt worden sei, befinde sich nicht bei seinen\n\nAkten. Wenn die Zustellungsurkunde das Datum ausweise, handele es\n\nsich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um einen Schreib-\n\nfehler. Sein Eingangsstempel auf der ersten Seite der ihm zugestellten\n\nlandgerichtlichen Urteilskopie trage das Datum des 27. September 1999.\n\nGleichzeitig beantragte der Rechtsanwalt wegen der Versäumung\n\nder Frist zur formgerechten Begründung der Revision Wiedereinsetzung\n\nin den vorigen Stand. Hierzu führte er aus, eine eventuelle Fehlstempe-\n\nlung beim Posteingang sei ihm nicht zurechenbar, denn es liege kein von\n\nihm zu vertretenes organisatorisches Verschulden vor. Der Anwalt dürfe\n\nden Posteingang durch ausgebildete, erfahrene und zuverlässige Kräfte\n\nin eigener Verantwortung erledigen lassen. Bei seinen beiden Angestell-\n\nten handele es sich um ausgebildete Anwaltsekretärinnen, die langjährige\n\nPraxiserfahrung hätten. Aufgrund seiner Anweisung hätten sie die einge-\n\nhende Post am Tage des Eingangs zu stempeln. Es sei in der täglichen\n\nPraxis noch nie vorgekommen, daß ein Schriftstück mit einem falschen\n\nEingangsdatum gestempelt worden sei.\n\n2. Die Anträge haben Erfolg. Die Nebenklägerin hat glaubhaft ge-\n\nmacht, daß sie aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses gehindert\n\nwar, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten. Ihr ist deshalb wegen der\n\nVersäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-\n\nwähren. Der Verwerfungsbeschluß nach § 346 Abs. 1 StPO hat keinen\n\nBestand.\n\na) Aus der mit der Rechtsmittelschrift vorgelegten Zustellungsur-\n\nkunde ergibt sich, daß das landgerichtliche Urteil am 24. September 1999\n\nan Rechtsanwalt G. zugestellt worden ist. Die vom Landgericht\n\nveranlaßten Anfragen bei der Post ergeben auch nach Auffassung des\n\nSenats nichts anderes.\n\nb) Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist war jedoch für\n\ndie Nebenklägerin unabwendbar, weil auch ihren Prozeßbevollmächtigten\n\ndaran kein Verschulden trifft. Der Rechtsanwalt darf in einfach gelagerten\n\nFällen die Feststellung des Fristbeginns und die Berechnung der Frist gut\n\nausgebildeten und sorgfältig überwachten Büroangestellten überlassen\n\n(BGH, Beschl. v. 12. Februar 1965 – IV ZR 231/63 = BGHZ 43, 148, 153;\n\nBeschluß v. 13. Januar 2000 – VII ZB 20/99; Kleinknecht/Meyer-Goßner\n\nStPO 44. Aufl. § 44 Rdn. 20). Die Nebenklägerin hat durch ergänzenden\n\nVortrag ihres Rechtsanwalts im Schriftsatz vom 4. November 1999, durch\n\nVorlage der Kopie der ersten Seite des landgerichtlichen Urteils, das als\n\nEingangsstempel den 27. September 1999 trägt, und durch eidesstattliche\n\nVersicherungen glaubhaft gemacht, daß ein solcher Fall vorliegt.\n\nDer Rechtsanwalt hat vorgetragen, daß er die Anweisung erteilt\n\nhat, die eingehende Post sei am Tage des Eingangs zu öffnen und mit\n\ndem Eingangsstempel zu versehen. In der täglichen Praxis sei es nie vor-\n\ngekommen, daß ein Schriftstück mit einem falschen Eingangsdatum ge-\n\nstempelt worden sei. Er habe sich daher für die Überwachung der Fristen\n\nauf die Richtigkeit des Eingangsstempels 27. September 1999 verlassen\n\nkönnen. Danach bestehen keine Bedenken, daß der Rechtsanwalt die\n\nFeststellung des Fristbeginns und die Berechnung herkömmlicher Fristen\n\nden Büroangestellten überlassen konnte. Es liegt kein Fall vor, der ihn\n\nveranlassen mußte, selbst eine weitergehende Kontrolle der Zustellung\n\nund des Beginns der Frist vorzunehmen. Das Anbringen des falschen\n\nEingangsstempels, der Grundlage für die Berechnung der Revisionsbe-\n\ngründungsfrist war, beruht nicht auf einem Organisationsverschulden,\n\nsondern auf einem Einzelversehen einer Angestellten.\n\nc) Einer Nachholung der versäumten Revisionsbegründung nach\n\n§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO bedarf es hier nicht, weil die Revision im Schrift-\n\nsatz vom 26. Oktober 1999 bereits vorher – wenn auch nicht fristgerecht –\n\nbegründet und der Anwalt im Wiedereinsetzungsantrag vom 4. November\n\n1999 zumindest stillschweigend darauf Bezug genommen hat (Maul in KK\n\nStPO 4. Aufl. § 45 Rdn. 9 m. w. Nachw.). Das Vorbringen der Nebenklä-\n\ngerin bedarf daher revisionsrechtlicher Überprüfung.\n\nSchäfer Wahl Boetticher\n\n Schluckebier Kolz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_103-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-30/1-str-103-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_103-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_103-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-30/1-str-103-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_StR_103-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:10:12.680404+00:00"}}