{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_ARs___6-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-06-27","aktenzeichen":"1 ARs 6/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. Juni 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1 ARs 6/00\n\n1.\n\n2.\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nhier: Anfrage des 4. Strafsenats vom 14. März 2000 - 4 StR 284/99\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2000 gemäß § 132\n\nAbs. 3 GVG beschlossen:\n\nDer Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, die der\n\nvom 4. Strafsenat beabsichtigten Entscheidung entgegensteht.\n\nDanach genügt für das Handeln \"als Mitglied einer Bande\" hin-\n\nsichtlich der Zahl der Bandenmitglieder eine Verbindung von zwei\n\nPersonen. Das gilt namentlich auch für die sogenannte Diebes-\n\nbande (§ 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 StGB). Die Mitwirkung\n\neines anderen Bandenmitgliedes beim Bandendiebstahl setzt zu-\n\ndem die Tatbegehung durch wenigstens zwei Bandenmitglieder\n\nvoraus, die zeitlich und örtlich, wenn auch nicht notwendig kör-\n\nperlich zusammenwirken müssen.\n\nGründe:\n\nDer 4. Strafsenat (Beschluß vom 14. März 2000 - 4 StR 284/99) beab-\n\nsichtigt zu entscheiden:\n\n\"Der Begriff der Bande setzt voraus, daß sich mehr als zwei Personen\n\nmit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine ge-\n\nwisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten zu\n\nbegehen.\n\nDer Tatbestand des Bandendiebstahls erfordert nicht, daß mindestens\n\nzwei Bandenmitglieder die Tat in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirken\n\nbegehen.\"\n\nIm Blick auf die bisherige ständige Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs hat der 4. Strafsenat den anderen Strafsenaten die Frage vorgelegt,\n\nob sie an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten. Dem ersten Rechts-\n\nsatz der Anfrage liegt der Anspruch zugrunde, für alle Bandendelikte des mate-\n\nriellen Strafrechts hinsichtlich der Zahl der erforderlichen Bandenmitglieder\n\neine einheitliche Auslegung beizubehalten; sie erstreckt sich deshalb auf alle\n\nBandendelikte.\n\nI.\n\nDer beabsichtigten Entscheidung steht Rechtsprechung des Senats ent-\n\ngegen.\n\n1. Der Senat hat seit langem in zahlreichen Entscheidungen zu den\n\nBandentatbeständen hervorgehoben und dies \"als außer Frage stehend\" er-\n\nachtet, daß eine Bande unter weiteren Voraussetzungen auch dann bestehen\n\nkann, wenn sich lediglich zwei Personen zu wiederholter Tatbegehung verbun-\n\nden haben (anknüpfend an BGHSt 23, 239 in der grundlegenden Entscheidung\n\nzur Bande im Betäubungsmittelstrafrecht: BGHSt 38, 26; vgl. zur Diebesbande\n\nauch Senat NJW 1998, 2913). Die Rechtsprechung war stets von dem Bestre-\n\nben getragen, den Bandenbegriff der verschiedenen Tatbestände möglichst\n\neinheitlich auszulegen. Demgemäß hat der Senat in BGHSt 38, 26, 27 f. be-\n\ntont, daß sowohl für den Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) als auch\n\nfür den schweren (Banden-) Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB), den bandenmä-\n\nßigen Schmuggel (§ 373 Abs. 2 Nr. 3 AO) und das unerlaubte bandenmäßige\n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) der Zusammen-\n\nschluß von zwei Personen zur Bildung einer Bande ausreicht. Zuletzt hat der\n\nSenat dies für die Diebes- wie für die sogenannte gemischte - aus Dieb und\n\nHehler bestehende - Zweierbande nach § 260 Abs. 1 Nr. 2, § 260a Abs. 1\n\nStGB tragend mit Urteil vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99 - entschieden. Er\n\nhat sich dabei am Wortsinn des Begriffs der Bande, an einer Abgrenzung zur\n\nkriminellen Vereinigung und vornehmlich an den Materialien zu Gesetzesvor-\n\nhaben orientiert, die belegen, daß der Gesetzgeber bei Novellierungen in den\n\nletzten Jahren von einer gefestigten Rechtsprechung zum Bandenbegriff aus-\n\ngegangen ist (vgl. nur BGHSt 38, 26; siehe weiter u.a.: BGH StV 1995, 642\n\n[tragend]; NStZ 1996, 443; 1998, 255, jeweils zur sogenannten BtM-Bande;\n\nBGH StV 1995, 586 zur Diebesbande; BGH, Beschl. vom 12. Januar 2000\n\n- 1 StR 603/99 - zur Bandenhehlerei).\n\nZugleich hat der Senat weitergehende Anforderungen an die Annahme\n\neiner Bande formuliert, um diese von der bloßen Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2\n\nStGB) abzuheben. Die Tatbegehung als Bandenmitglied stellt danach eine ge-\n\ngenüber der Mittäterschaft gesteigerte, über die aktuelle Tat tendenziell hin-\n\nausreichende deliktische Zusammenarbeit dar. Der gemeinschaftlich begange-\n\nnen Tat muß ein auf gewisse Dauer angelegter und verbindlicher Gesamtwille\n\nzugrundeliegen. Dafür ist kennzeichnend, daß sich ein Bandentäter im überge-\n\nordneten Interesse der bandenmäßigen Verbindung betätigt. Über die mittäter-\n\nschaftliche Arbeitsteilung im jeweiligen Individualinteresse hinaus ist ein Han-\n\ndeln mit gefestigtem Bandenwillen erforderlich (Senat NJW 1998, 2913). Dar-\n\nüber hinaus hat der Senat auch für die Beweisführung bestimmte Maßgaben\n\nausgesprochen: Ob die Voraussetzungen bandenmäßigen Handelns erfüllt\n\nsind, ist aufgrund aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei kommt\n\nvor allem der Eigenart der jeweiligen Tätergruppe Indizwert zu. Je stärker die\n\nGefährlichkeit einer Tätergruppe durch die Zahl ihrer Mitglieder, durch deren\n\nPräsenz bei der Tatausführung oder durch organisatorische Stabilität hervor-\n\ntritt, desto geringer sind die Beweisanforderungen hinsichtlich des Banden-\n\nzwecks und der Bandenabrede (im Anschluß an Schöch NStZ 1996, 166, 169\n\nf.: Senat NJW 1998, 2913; siehe auch BGH NStZ-RR 1999, 208 f.).\n\nFür den besonderen Fall, daß zwei Personen ohnehin aus persönlichen\n\noder anderweitigen Gründen in rechtlich anerkannter Weise miteinander ver-\n\nbunden sind (eheliche Lebensgemeinschaft, enge verwandtschaftliche Bezie-\n\nhung, gesellschaftsrechtliches Verhältnis) und es im weiteren Verlauf dieses\n\nVerhältnisses zur gemeinschaftlichen Begehung von Straftaten kommt, hat der\n\nSenat für die Annahme einer bandenmäßigen kriminellen Zusammenarbeit ge-\n\nwichtigere Indizien verlangt, als das sonst erforderlich ist (Senat NJW 1998,\n\n2913, 2914; Urt. vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99 - UA S. 10). Auf diese\n\nWeise hat er dem Merkmal der Bande - jenseits der Frage der Zahl ihrer Mit-\n\nglieder - einen eigenständigen Bedeutungsgehalt beigemessen, der vornehm-\n\nlich die Feststellung einer Bandenabrede bestimmt, welche von einem Handeln\n\nauch im gemeinsamen Bandeninteresse und mit gefestigtem Bandenwillen ge-\n\nkennzeichnet ist. Zugleich hat der Senat klargestellt, daß eine solche Verein-\n\nbarung auch stillschweigend getroffen werden kann; eine gegenseitige Ver-\n\npflichtung der Mitglieder zur Begehung einschlägiger Delikte ist rechtlich eben-\n\nsowenig erforderlich wie die Bildung einer festgefügten Organisation, in der\n\nden einzelnen Mitgliedern bestimmte Rollen zugewiesen sind (Senat, Beschl.\n\nvom 17. November 1998 - 1 StR 586/98). Eine allgemeine Verbrechensabrede\n\nzwischen den Beteiligten, in Zukunft selbständige, im einzelnen noch unbe-\n\nstimmte Bandentaten zu begehen, genügt (so zuletzt Senat, Beschl. vom 12.\n\nJanuar 2000 - 1 StR 603/99 - BA S. 4; siehe zur Spruchpraxis gerade auch des\n\nSenats zustimmend Körner NStZ 1998, 256).\n\n2. Der Senat hat weiter wiederholt entschieden, daß die Begehung eines\n\nDiebstahls \"unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes\" (§ 244 Abs. 1\n\nNr. 2, § 244a Abs. 1 StGB) erfordert, daß wenigstens zwei Bandenmitglieder\n\nbei der Tatausführung örtlich und zeitlich, wenn auch nicht notwendig körper-\n\nlich zusammenwirken, sich mithin am eigentlichen Tatort oder in dessen un-\n\nmittelbarer Nähe aufhalten müssen (vgl. Senat, Beschl. vom 8. August 1995 -\n\n1 StR 426/95 = StV 1995, 586; Urt. vom 2. Juli 1996 - 1 StR 305/96 = NStZ\n\n1996, 493; Beschl. vom 22. Juli 1998 - 1 StR 263/98 = StV 1999, 151; zuletzt\n\nUrt. vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99 - UA S. 6). Durch die Mitwirkung ei-\n\nnes weiteren Bandenmitgliedes muß sich die Effizienz der eigentlichen Weg-\n\nnahmehandlung beim Bandendiebstahl steigern; die vom Täter ausgehende\n\n\"Aktionsgefahr\" muß sich durch die Mitwirkung eines anderen Bandenmitglie-\n\ndes am eigentlichen Tatort manifestieren (Senat, Beschl. vom 22. Juli 1998 -\n\n1 StR 263/98 = StV 1999, 151).\n\n II.\n\nDer Senat teilt nicht die Auffassung des anfragenden 4. Strafsenats, der\n\nBandenbegriff solle abweichend von der bislang einheitlichen, gefestigten\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs nunmehr dahin definiert werden, daß\n\nsich mehr als zwei Personen - also wenigstens drei - zusammengeschlossen\n\nhaben müssen, um eine Bande zu bilden.\n\n1. Bisher war anerkannt, daß auch der Zusammenschluß von nur zwei\n\nPersonen unter den Begriff der Bande in des Wortes Bedeutung gefaßt werden\n\nkann (vgl. BGHSt 38, 26, 28 und auch Schild GA 1982, 55, 57 ff.). Dagegen\n\nerhebt der anfragende Senat Bedenken und weist auf die frühere Prägung des\n\nWortsinns durch den vornehmlich kriegerischen Sprachgebrauch hin (vgl. dazu\n\nauch Jacob und Wilhelm Grimm, Deutsches Wörterbuch, 1. Band 1854 Spal-\n\nte 1099). Dabei bleibt indessen außer acht, daß in den letzten Jahrzehnten der\n\nBedeutungsgehalt gerade auch durch die Rechtspraxis und die Rechtssprache\n\nentscheidend mitgeprägt worden ist. Schon das Reichsgericht hat in einer frü-\n\nhen Entscheidung (1883) zum Bandendiebstahl hervorgehoben, die \"neuere\n\nStrafgesetzgebung\" habe sich von der historischen Erscheinungsform der Ban-\n\nde losgelöst (RGSt 9, 296).\n\nDamit bleibt festzuhalten, daß eine am Wortlaut orientierte Auslegung\n\nein Verständnis des Bandenbegriffs gestattet, das einen Zwei-Personen-\n\nZusammenschluß genügen läßt.\n\n2. Der Gesetzgeber hat die seitherige Gesetzesauslegung hinsichtlich\n\nder Mindestzahl der Bandenmitglieder durch die höchstrichterliche Rechtspre-\n\nchung vorgefunden und sie in der Folge verschiedenen Änderungen des mate-\n\nriellen Strafrechts zugrundegelegt. Zu keinem Zeitpunkt hat er Anlaß gesehen,\n\ndieses Begriffsverständnis in Frage zu stellen. Vielmehr hat er bei bedeutsa-\n\nmen materiellrechtlichen Änderungen ausdrücklich auf die gefestigte Ausle-\n\ngung des Bandenbegriffs Bezug genommen.\n\nDer Begriff der \"Bande\" wurde erst 1969 durch das 1. StrRG in § 244\n\nAbs. 1 Nr. 3 StGB (aF) eingefügt. Damit sollte klargestellt werden, daß es sich\n\nbei der Bandenmitgliedschaft um ein besonderes persönliches Merkmal han-\n\ndelt. Von der Auslegung des in der Vorgängervorschrift des § 243 Abs. 1 Nr. 6\n\nStGB (aF) enthaltenen Tatbestandsteiles \"mehrere mitwirken, welche sich zur\n\nfortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben\" sollte\n\nnicht abgerückt werden (BTDrucks. V/4094 S. 36 i.V.m. BTDrucks. IV/650,\n\nS. 407). Dazu waren stets zwei Personen als ausreichend angesehen worden\n\n(vgl. Schild GA 1982, 55, 60; siehe auch RGSt 16, 173, 175).\n\nIm Zusammenhang mit der im Jahre 1977 erfolgten Neufassung des\n\n§ 373 Abs. 2 Nr. 3 AO hat der Gesetzgeber ausgeführt: \"Die Nummer 3 lehnt\n\nsich an § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (aF) an, weil beide Fälle miteinander unver-\n\ngleichbar sind. Danach ist es ... ausreichend, daß die Tat mit einem (Unter-\n\nstreichung hier) weiteren Bandenmitglied begangen wird, während nach gel-\n\ntendem Recht (§ 397 Abs. 2 Nr. 1 AO [aF]) drei Personen mitwirken müssen\"\n\n(vgl. Regierungsentwurf der AO BTDrucks. VI/1982 S. 196; siehe dazu auch\n\nBGHSt 38, 26, 28). Auch bei der Novellierung des Betäubungsmittelstrafrechts\n\nhat der Gesetzgeber bei der Einfügung des Merkmals der Bande hervorgeho-\n\nben, daß der Zusammenschluß von zwei Personen zur fortgesetzten Begehung\n\nvon Straftaten bereits das Merkmal einer Bande erfüllt (vgl. Regierungsentwurf\n\nzur Änderung des Opiumgesetzes BTDrucks. VI/1877 S. 10). Damit sollte er-\n\nsichtlich an die bis dahin ergangene Rechtsprechung zum Bandenbegriff ange-\n\nknüpft werden.\n\nSchließlich hat der Gesetzgeber in der Folge, namentlich mit dem\n\nOrgKG, dem 27. StrÄndG, dem Verbrechensbekämpfungsgesetz und dem\n\n6. StrRG, eine Reihe von Strafvorschriften umgestaltet (auch § 244 StGB). Er\n\nhat dabei gerade den Bandenbegriff in einer Vielzahl von Straftatbeständen\n\n- zumeist als Regelbeispiel für den besonders schweren Fall, aber auch als\n\nQualifikation - verwandt (vgl. die im Anfragebeschluß S. 6 oben aufgezählten\n\nBestimmungen, insgesamt 17 an der Zahl; Gesetz zur Bekämpfung der Organi-\n\nsierten Kriminalität - OrgKG - vom 15. Juli 1992, BGBl. I 1302; 27. StrÄndG\n\nvom 23. Juli 1993, BGBl. I 1346; Verbrechensbekämpfungsgesetz vom\n\n28. Oktober 1994, BGBl. I 3186; 6. StrRG vom 26. Januar 1998, BGBl. I 164).\n\nDabei war es sein allgemeines Ziel, \"Strafbarkeitslücken zu schließen\", Ausle-\n\ngungsschwierigkeiten zu beseitigen und den Sprachgebrauch zu vereinheitli-\n\nchen (vgl. Entwurf eines 6. StrRG BTDrucks. 13/8587, Einleitung). Den Ban-\n\ndenbegriff selbst hat er dabei zwar nicht definiert. In der Begründung des Ent-\n\nwurfs eines Verbrechensbekämpfungsgesetzes (1994) ist aber erneut aus-\n\ndrücklich auf die nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur\n\ngenügende Verbindung von zwei Personen abgestellt worden (BTDrucks.\n\n12/6853 S. 28 zu § 261 StGB). Es liegt zudem angesichts des Ausmaßes der\n\nVerwendung des Bandenbegriffs bei den für das materielle Strafrecht beson-\n\nders bedeutsamen grundlegenden Gesetzesänderungen auf der Hand, daß der\n\nGesetzgeber ihn auf der Grundlage einer langjährigen, vom Bundesgerichtshof\n\nselbst stets als \"gefestigt\", vom Senat zuletzt gar als \"außer Frage stehend\"\n\nerachteten Rechtsprechung verstanden und seinem Regelungskonzept zu-\n\ngrundegelegt hat (siehe Senat NJW 1998, 2913). Dementsprechend hat auch\n\nder 5. Strafsenat in NStZ 1996, 339 (Urt. vom 25. Januar 1996 - 5 StR 402/95)\n\nzum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ausdrücklich und\n\nzutreffend hervorgehoben, daß sich der Gesetzgeber an einer durch gefestigte\n\nRechtsprechung vorgegebenen Begrifflichkeit der Bande orientiert habe. Das\n\ngilt zumal auch im Blick darauf, daß etwa der Entwurf eines OrgKG (1991) eine\n\nausführliche Begründung insbesondere zu den Tatbeständen des Bandendieb-\n\nstahls und der Bandenhehlerei enthält, die auch auf die Systemgerechtigkeit\n\nder Änderungen eingeht (Bundesratsentwurf BTDrucks. 12/989 S. 25). Ange-\n\nsichts des in der Rechtspraxis mit einem feststehenden Bedeutungsgehalt ver-\n\nwandten Begriffs hat der Gesetzgeber keinen Anlaß gesehen, ihn im Allgemei-\n\nnen Teil des Strafgesetzbuches abweichend zu definieren (vgl. § 11 StGB).\n\nDieser Befund wird noch dadurch verstärkt, daß der Gesetzgeber - mit der\n\nweitergehenden Verwendung des Begriffs der Bande im materiellen Strafrecht\n\neinhergehend - auch im Bereich des strafverfahrensrechtlichen Instrumentari-\n\nums gewichtige Eingriffe in die Rechtssphäre des Betroffenen vorgesehen hat,\n\ndie auch an Bandenvorschriften anknüpfen. Das gilt für die Überwachung der\n\nTelekommunikation (§ 100a Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 StPO), das Abhören mit\n\ntechnischen Mitteln (§ 100c Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 Buchst. a, b und c StPO) und\n\nden Einsatz Verdeckter Ermittler (§ 110a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StPO). Auch diese\n\neingriffsintensiven, im Gesetzgebungsverfahren keineswegs unumstrittenen\n\nMaßnahmen haben dem Gesetzgeber keinen Grund gegeben, den Begriff der\n\nBande restriktiver zu fassen.\n\nFestzuhalten bleibt mithin, daß in den verschiedenen neueren Gesetz-\n\ngebungsverfahren, die sich mit den Bandenvorschriften befaßt haben, die Vor-\n\nstellung von dem durch die Rechtsprechung geprägten Bandenbegriff teils\n\nausdrücklich, teils konkludent hervorgetreten ist.\n\n3. Diesem Ergebnis kann nicht entgegengesetzt werden, in kriminologi-\n\nscher und kriminalpolitischer Sicht rechtfertige eine bandenmäßige Zweierbe-\n\nziehung nicht die Annahme besonderer Gefährlichkeit, die letztlich die erhöhte\n\nStrafdrohung trage. Diese Sicht zieht die Zweckmäßigkeit der Differenzierung\n\nin Zweifel, vermag aber nicht zu widerlegen, daß auch für die als Zwei-\n\nPersonen-Zusammenschluß definierte Bande jedenfalls vertretbare, sachge-\n\nrechte Erwägungen sprechen. Die These, daß eine größere Zahl von Personen\n\neine entsprechend größere und nachhaltigere kriminelle Eigendynamik zu ent-\n\nfalten vermag, ist tendenziell freilich zutreffend. Das ändert aber nichts daran,\n\ndaß sich schon in einem Zwei-Personen-Zusammenschluß eine Dynamik ent-\n\nfalten kann, die das Gefühl persönlich-individueller Verantwortung zurück-\n\ndrängt. Bereits in einer sogenannten Dyade (Zweier-Verhältnis) sind erhebliche\n\nWechselwirkungen sozialer und psychologischer Art möglich (so Kaiser, Krimi-\n\nnologie, 3. Aufl. 1996, § 45 Rdn. 5). Auch unter diesem Aspekt zeigt sich mit-\n\nhin, daß es jedenfalls keine zwingend entgegenstehende kriminologische Er-\n\nkenntnis gibt, die die Annahme einer sogenannten Zweier-Bande als nicht\n\nsachgerecht oder gar unvertretbar erscheinen ließe.\n\n4. Schließlich läßt sich aus den an eine kriminelle Vereinigung im Sinne\n\ndes § 129 StGB zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Zahl der für die\n\nBandentatbestände erforderlichen Bandenmitglieder nichts im Sinne des An-\n\nfragebeschlusses herleiten. Für eine weitergehende Annäherung der Ausle-\n\ngung des Merkmals der Bande an die kriminelle Vereinigung besteht kein\n\nGrund. Im Gegenteil: Die systematische Betrachtung ergibt - unter Zugrundele-\n\ngung der derzeit geltenden Gesetzesauslegung - ein kriminalpolitisch wie te-\n\nleologisch sinnvolles Verhältnis zwischen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB)\n\nund deren gesteigerter, intensivierter Form, nämlich der bandenmäßigen Tat-\n\nbegehung (vgl. auch den Typus der gewerbsmäßigen Begehung, etwa § 260\n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB). Davon hebt sich die Mitgliedschaft in einer kriminellen Ver-\n\neinigung nochmals in besonderer Weise ab: Während die Bandentatbestände\n\njeweils den Nachweis der Beteiligung an einem konkreten Bandendelikt erfor-\n\ndern, ist beim Tatbestand der kriminellen Vereinigung die Begehung einer kon-\n\nkreten Straftat nicht zwingend erforderlich. § 129 StGB erfaßt bei organisierter\n\nWillensbildung Zusammenschlüsse von Personen, die aufgrund ihrer Zweck-\n\nsetzung die Begehung künftiger Straftaten ins Auge gefaßt, jedoch noch keine\n\nStraftaten begangen haben müssen, deren Absichten also noch nicht bis zur\n\nVorbereitung einzelner Taten konkretisiert sein müssen. Dieses vorbereitende\n\nZusammenfinden und die gemeinsame Vorplanung werden von den die ban-\n\ndenmäßige Begehung betreffenden Vorschriften noch nicht erfaßt (dazu im\n\neinzelnen mit Rechtsprechungsnachweisen: von Bubnoff in LK 11. Aufl. § 129\n\nRdn. 26, 27). Im Blick auf die von einer solchen Vereinigung ausgehende be-\n\nsondere Gefährlichkeit - die im Grad gegenüber der von einer Bande ausge-\n\nhenden deutlich gesteigert ist (vgl. BGHSt 31, 202, 207) - ist die Strafdrohung\n\nhier (auch gegenüber § 30 StGB) mithin vorverlagert. Hinzu kommt, daß ein\n\nMindestmaß an fester Organisation vorausgesetzt ist, die sich von der bloß\n\nbandenmäßigen Betätigung abhebt (vgl. Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 129\n\nRdn. 3a m.w.Nachw.). Diese Besonderheiten lassen es nicht zu, die Diebes-\n\nbande etwa als \"Prototyp\" der kriminellen Vereinigung zu bezeichnen (so aber\n\nder Anfragebeschluß S. 14) oder aus den Auslegungsgesichtspunkten für den\n\nTatbestand der kriminellen Vereinigung unmittelbar auch Geltungskraft für das\n\nVerständnis der Bandentatbestände abzuleiten. Dementsprechend hat der\n\nBundesgerichtshof bisher wiederholt auf eine Abgrenzung der Bandendelikte\n\nvon den sogenannten Organisationsdelikten Wert gelegt und hervorgehoben,\n\ndie Rechtsprechung zu § 129 StGB könne nicht zur Bestimmung des Banden-\n\nbegriffs herangezogen werden (siehe nur BGHSt 38, 26, 28, 30/31; BGH, Urt.\n\nvom 25. Januar 1996 - 5 StR 402/95 = NStZ 1996, 339 = NJW 1996, 2316; vgl.\n\nauch BGHSt 28, 147, 150; 31, 202, 205, 207; ferner BGH, Urt. vom 20. April\n\n1999 - 5 StR 604/98 = NStZ 1999, 571 = StV 1999, 424).\n\n III.\n\nFür eine grundlegend geänderte Auslegung des Tatbestandserforder-\n\nnisses der Diebesbande, wonach der Bandentäter \"unter Mitwirkung eines an-\n\nderen Bandenmitgliedes\" stehlen muß, sieht der Senat ebensowenig einen\n\nüberzeugenden Grund.\n\n1. Der bisherigen Auslegung dieses Erfordernisses kann - anders als der\n\nanfragende Senat meint - nicht entgegengesetzt werden, die gesetzlichen Re-\n\ngelungen der Bandentatbestände seien nicht einheitlich. Vielmehr hat der Ge-\n\nsetzgeber ersichtlich bewußt - wie bei jedweder Gesetzgebung geboten - eine\n\nabstrakt-generelle Differenzierung vorgenommen, der sachgerechte Erwägun-\n\ngen zugrunde liegen und die deshalb für die Rechtsprechung verbindlich ist. Er\n\nhat bei einigen Tatbeständen die an der bandenmäßigen Begehung ausge-\n\nrichtete Qualifikation zusätzlich von einer gesteigerten Aktions- und Ausfüh-\n\nrungsgefahr abhängig gemacht. Diese liegt nicht nur in der durch den Banden-\n\nbezug gesteigerten Effizienz der Tatbegehung, sondern anerkanntermaßen\n\ngerade auch darin, daß wenigstens zwei Bandenmitglieder am eigentlichen\n\nTatort, also \"vor Ort\" als unmittelbar Tatausführende in Erscheinung treten.\n\nDementsprechend wird ganz überwiegend die Auffassung vertreten,\n\n§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB solle - im Unterschied etwa zu § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30a\n\nAbs. 1 BtMG (vgl. Schild NStZ 1983, 69 f.) - zwei Gefährlichkeitspotentiale er-\n\nfassen: Zum einen die abstrakte Gefährlichkeit, die sich aus der Existenz einer\n\n- zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbundenen - Bande\n\nals solcher ergibt (erste Komponente), zum anderen die konkrete Gefährlich-\n\nkeit der Begehung eines Diebstahls, die aus dem Zusammenwirken zumindest\n\nzweier Bandenmitglieder am eigentlichen Tatort erwächst (zweite Komponente;\n\nvgl. Meyer JuS 1986, 189, 191 f.; Taschke StV 1985, 367, 368). Die Straf-\n\nschärfung gründet sich danach auf die erhöhte Gefährlichkeit sowohl der kon-\n\nkreten Tat als auch der Täterverbindung selbst (vgl. Lackner/Kühl StGB\n\n23. Aufl. § 244 Rdn. 7; a.A. Schild GA 1982, 55, 79 ff. sowie NStZ 1983, 69:\n\nGrund sei die Gefährlichkeit des Bandenwillens, der sich in der Bandenbildung\n\nmanifestiere). Diese Gefährlichkeitskomponenten müssen - im Unterschied et-\n\nwa zu den anders ausgestalteten Bandentatbeständen § 260 Abs. 1 Nr. 2,\n\n§ 260a Abs. 1 StGB, § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30a Abs. 1 BtMG - kumulativ vorlie-\n\ngen (vgl. Schild NStZ 1983, 69 f.).\n\nHinsichtlich der ersten Komponente wird die erhöhte Strafwürdigkeit zu-\n\nmeist nicht in der Anzahl der Täter, sondern eher in deren festem Zusammen-\n\nschluß zur Bande gesehen (vgl. BGHSt 23, 239, 240). Dieser läßt auf eine be-\n\nsondere verbrecherische Intensität schließen (Corves in der 122. Sitzung des\n\nSonderausschusses für die Strafrechtsreform am 18. November 1968, dort\n\nS. 2474); darin liegt - unabhängig von einer konkreten Tat - eine erhöhte Ge-\n\nfahr für die Allgemeinheit (vgl. Ruß in LK 11. Aufl. § 244 Rdn. 11; Eser in\n\nSchönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 244 Rdn. 23). Der Zusammenschluß be-\n\nwirkt eine gewisse Selbstbindung der Beteiligten und entwickelt eine Gruppen-\n\ndynamik (Hoyer in SK 6. Aufl. 47. Lfg. § 244 Rdn. 31). Diese gibt Anreiz zu\n\nweiteren Diebstählen, so daß die Geltung des Diebstahlsverbots in erhöhtem\n\nMaße in Frage gestellt wird (NK Kindhäuser StGB 2. Aufl. § 244 Rdn. 29;\n\nWessels/Hillenkamp, Strafrecht BT Teilband 2 22. Aufl. Rdn. 270).\n\nIm Unterschied dazu wird hinsichtlich der zweiten Komponente die Ge-\n\nfahr für den Betroffenen in den Vordergrund gestellt, die bei einer Tatbegehung\n\ndurch die Mitwirkung von mindestens zwei Bandenmitgliedern wegen der ge-\n\nsteigerten Flexibilität, Arbeitsteilung und Spezialisierung potentiell erhöht ist\n\n(Ruß in LK aaO § 244 Rdn. 11; NK Kindhäuser aaO § 244 Rdn. 30; Wes-\n\nsels/Hillenkamp aaO Rdn. 270). Über eine in diesem Sinne gesteigerte Akti-\n\nonsgefahr (Schild NStZ 1983, 69, 70) hinaus - die in der Steigerung der Effizi-\n\nenz der Tathandlung gründet - liegt ein qualifizierendes Element auch darin,\n\ndaß die Tatbegehung durch mehrere die Durchsetzungsmacht gegenüber po-\n\ntentiellen Tatopfern erhöht; das Opfer sieht sich in \"geteilter Abwehrkraft ge-\n\nfährlicher Übermacht\" gegenüber; die Verteidigung der bedrohten Rechtsgüter\n\nist infolgedessen erschwert (vgl. dazu Wessels/Hillenkamp aaO Rdn. 270;\n\nKielwein MDR 1956, 308; Otto JZ 1985, 21, 25).\n\nDie potentielle Täter-Opfer-Konfrontation bestimmt deshalb die Differen-\n\nzierung mit, die diejenigen Bandentatbestände kennzeichnet, welche die Mit-\n\nwirkung eines anderen Bandenmitgliedes bei der Tatausführung voraussetzen\n\n(§ 244 Abs. 1 Nr. 3, § 244a Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 373 Abs. 2 Nr. 3\n\nAO). Dabei liegt nahe, daß nicht allein das bloße Handeln (wenigstens) zu\n\nzweit das \"Vor-Ort-Gefährdungspotential\" entscheidend erhöht, sondern maß-\n\ngeblich auch die eingespielte, bandenmäßig verbundene \"Besetzung\" ein er-\n\nhöhtes Risikopotential birgt. Diese \"erhöhte Ausführungsgefahr\" hat der Ge-\n\nsetzgeber ersichtlich als Differenzierungskriterium gewählt. Das kommt zuletzt\n\nin der Begründung zu § 184 Abs. 4 StGB (bandenmäßige Verbreitung von Kin-\n\nderpornographie) zum Ausdruck, wo die Unterscheidung zwischen den Gefah-\n\nren aus der bloßen Existenz der Bande und der Tatbegehung durch mehrere\n\nBandentäter angesprochen wird (siehe Regierungsentwurf BTDrucks. 12/3001\n\nS. 5).\n\nDemgegenüber ziehen andere Bandentatbestände ihren erhöhten Un-\n\nrechtsgehalt und die spezifische Gefährdung von Rechtsgütern vornehmlich\n\naus der Existenz der Bande als solcher, weniger aus der Tatausführung durch\n\n- wenigstens zwei - bandenmäßig verbundene Täter. Auch diese Unterschei-\n\ndung hat gute Gründe für sich. Das bandenmäßige unerlaubte Handeltreiben\n\nmit Betäubungsmitteln, die Bandenhehlerei, aber auch die bandenmäßige Ver-\n\nbreitung von Kinderpornographie (§ 184 Abs. 4 StGB) sind beispielsweise\n\nTatmodalitäten, bei denen die Gefahr weitergehender Rechtsgutsverletzungen\n\naufgrund unmittelbaren Kontakts zu aufdeckungsinteressierten Außenstehen-\n\nden allgemein geringer sein wird. Darauf bezogen hat der 5. Strafsenat (Urt.\n\nvom 20. April 1999 - 5 StR 604/98 = NStZ 1999, 571 = StV 1999, 424) zutref-\n\nfend ausgeführt, für diese Bandentatbestände sei typisch, daß konkrete Aktivi-\n\ntäten und vielfältige Handlungen zur Koordination der Beteiligten nur von Ein-\n\nzelpersonen durchgeführt werden. Das diene dort für die Täter der Risikover-\n\nringerung. Es beruht aber auch darauf, daß bei diesen Tätigkeiten zur Steige-\n\nrung der Effizienz des Vorgehens ein örtliches und zeitliches Zusammenwirken\n\noft nicht in dem Maße nötig ist, wie das etwa bei Raub, Diebstahl oder\n\nSchmuggel der Fall ist.\n\n2. Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil - so aber\n\nder Anfragebeschluß (S. 6 ff.) - schon allein die Bandenstruktur die Gefährlich-\n\nkeit auch des Bandendiebstahls ausmache und diese selbst dann gegeben sei,\n\nwenn nur ein Bandenmitglied am eigentlichen Tatort agiere, die anderen Ban-\n\ndenmitglieder indes im Hintergrund tätig seien und die Tat bandenmäßig sorg-\n\nfältig geplant sei. Dies allein hat der Gesetzgeber eben gerade nicht ausrei-\n\nchen lassen wollen, indem er bei bestimmten Tatbeständen die zweite Gefähr-\n\nlichkeitskomponente, die Mitwirkung - mindestens - eines zweiten Bandenmit-\n\ngliedes (nach bisheriger Auslegung: bei der eigentlichen Tatausführung) for-\n\ndert. Anderenfalls verlöre das Mitwirkungserfordernis als Tatbestandsmerkmal\n\nseine eigenständige Bedeutung (in diesem Sinne auch die Anm. von Engländer\n\nJZ 2000, 630, 632).\n\nHinsichtlich der Diebesbande ergibt sich durch das bisherige Verständ-\n\nnis des Mitwirkungserfordernisses auch ein Wertungsgleichklang zu anderen\n\nTatbestandsvarianten, etwa dem Beisichführen einer Waffe oder eines anderen\n\ngefährlichen Werkzeuges oder auch zu dem Wohnungseinbruchdiebstahl\n\n(§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 StGB). Die Auffassung des anfragenden\n\nSenats würde zudem zu Ungereimtheiten führen, wollte man sie auf den ban-\n\ndenmäßigen schweren Raub übertragen (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Das Ge-\n\nfährdungspotential für die Rechtsgüter des Opfers resultiert hier typischerweise\n\ngerade nicht aus dem alleinigen Auftreten eines bandenzugehörigen Räubers\n\ngegenüber dem Opfer, sondern aus der Mitwirkung des zweiten Räubers bei\n\nder unmittelbaren Tatausführung. Soweit der Anfragebeschluß in diesem Zu-\n\nsammenhang auf die außergewöhnlich gesteigerte Wirkungskraft von \"Verbre-\n\nchergroßorganisationen\" mit Mafiacharakter abhebt, wenn diese allein einen\n\nTäter an den eigentlichen Tatort entsenden, so sind die daraus folgenden, die\n\nkriminelle Intensität steigernden Besonderheiten schon dadurch aufgefangen,\n\ndaß in solchen Fällen oft ohnehin der Tatbestand der Mitgliedschaft in einer\n\nkriminellen Vereinigung erfüllt sein wird. Im übrigen setzt der Begriff der Bande\n\nbisher einen \"mafia-ähnlichen\" Charakter des Zusammenschlusses nicht vor-\n\naus (so Senat, Beschl. vom 17. November 1998 - 1 StR 586/98).\n\n3. Der anfragende Senat meint, durch die vom 3. Strafsenat (Anfragebe-\n\nschluß vom 22. Dezember 1999 - 3 StR 339/99) beabsichtigte erweiterte Aus-\n\nlegung des Mitwirkungsbegriffs des § 244 Abs. 1 Nr. 2 und des § 244a Abs. 1\n\nStGB, die auch den nicht am eigentlichen Tatort anwesenden Hintermann in\n\ndie Strafbarkeit nach den Bandentatbeständen einbeziehen will, sei die Ansicht\n\naufgegeben, daß die besondere Gefährlichkeit des Bandendiebstahls auf der\n\nAnwesenheit wenigstens zweier Bandentäter am Tatort beruhe. Diesem Ver-\n\nständnis der Anfrage des 3. Strafsenats vermag der Senat nicht zu folgen. Der\n\n3. Strafsenat besteht in seinem voraufgegangenen Anfragebeschluß ausdrück-\n\nlich darauf, daß zur Verwirklichung des Tatbestandes des Bandendiebstahls\n\nwenigstens zwei Bandenmitglieder am eigentlichen Tatort zusammenwirken\n\n(zusammen \"stehlen\") müssen. Ihm geht es allein darum, daß das weitere im\n\nHintergrund wirkende Bandenmitglied ebenfalls wegen Bandendiebstahls ver-\n\nurteilt werden kann (Beschlußabdruck S. 15 f.). Damit wird das akzessorisch zu\n\nbehandelnde, tatbezogene Merkmal der \"Mitwirkung eines anderen Banden-\n\nmitgliedes\" dem nicht am eigentlichen Tatort befindlichen Bandenmitglied zu-\n\ngerechnet, die Mitwirkung eines zweiten Bandenmitgliedes am eigentlichen\n\nTatort indes nicht entbehrlich. Die vom 3. Strafsenat beabsichtigte Anwendung\n\ndes Tatbestands des Bandendiebstahls auch auf den bandenzugehörigen\n\nHintermann der Tat dient allein dazu, einen Wertungswiderspruch auszuräu-\n\nmen. Dieser führte bislang dazu, daß der im Hintergrund agierende \"Banden-\n\nchef\" nicht auch wegen täterschaftlichen Bandendiebstahls schuldig gespro-\n\nchen werden konnte. Weitergehende Folgerungen lassen sich aus dieser an-\n\ngestrebten Änderung der Spruchpraxis nicht ziehen (so auch Engländer JZ\n\n2000, 630, 631).\n\nUnbeschadet dessen wird es auch künftig Sache der Auslegung des\n\nMitwirkungsbegriffs sein, die Grenzen dessen weiter zu konkretisieren, was\n\nunter zeitlichem und örtlichem, wenn auch nicht notwendig körperlichem Zu-\n\nsammenwirken von Bandenmitgliedern verstanden werden kann. Im Rahmen\n\ndieses Anfrageverfahrens kann offenbleiben, ob unter den Gesichtspunkten\n\neiner Steigerung der Effizienz der Tatbegehung und der Ausführungsgefahr\n\netwa auch dasjenige Bandenmitglied an der Tatausführung \"mitwirkt\", das den-\n\noder diejenigen, die die Tat im engeren Sinne ausführen etwa per Funkkontakt\n\n(z. B. auch mittels Mobiltelefon) an den Ort des engeren Tatgeschehens führt\n\noder aus gewisser, nicht zu weiter Distanz abschirmt.\n\n IV.\n\nEndlich steht der vom anfragenden Senat beabsichtigten Auslegung der\n\nBandentatbestände der Gesichtspunkt der Kontinuität der Rechtsprechung\n\nentgegen.\n\nDie Kontinuität der Rechtsprechung, das auf ihr beruhende Vertrauen\n\nder Rechtsunterworfenen und der Rechtsanwender, die jeweilige Sache werde\n\nnach denselben Maßstäben entschieden, die bisher galten, ist ein eigener\n\nWert. Dieser allgemeine Grundsatz wurzelt in dem Gedanken der Rechtssi-\n\ncherheit, die wesentliches Element der rechtsstaatlichen Praxis ist. Daraus er-\n\ngibt sich freilich nicht, daß eine einmal höchstrichterlich entschiedene Rechts-\n\nfrage nicht mehr anders entschieden werden dürfte, weil sonst jede Rechtsent-\n\nwicklung und Rechtsfortbildung behindert würde. Die Änderung einer ständigen\n\nRechtsprechung setzt indessen voraus, daß schwerwiegende Gründe dafür\n\nsprechen (vgl. BVerfGE 19, 38, 47; siehe auch BGH, Beschluß vom 10. März\n\n1992 - 4 ARs 8/92). Solche Gründe hat etwa auch der Große Senat des Bun-\n\ndesgerichtshofs für Strafsachen in seiner Entscheidung zur fortgesetzten\n\nHandlung aufgeführt (BGHSt 40, 138, 145 ff., insbes. 167/168).\n\nFür die vorliegenden Fragestellungen fehlt es an solchen Gründen von\n\nGewicht, die Anlaß geben könnten, eine über lange Jahre gefestigte Ausle-\n\ngungspraxis, an der sich der Gesetzgeber ersichtlich bei der Ausgestaltung\n\nneuerer Strafbestimmungen orientiert hat, aufgrund Richterspruchs zu ändern.\n\nDie im Anfragebeschluß angeführten Erwägungen bringen Bedenken zum\n\nAusdruck, die der Senat für nicht durchgreifend erachtet. Schwerwiegende Un-\n\nzuträglichkeiten der bisherigen Auslegungspraxis werden nicht aufgezeigt. Der\n\nAnfragebeschluß hebt hervor, es sei zu einer \"Vielzahl von Urteilsaufhebungen\n\ngekommen\", weil nicht wenigstens zwei Bandenmitglieder am eigentlichen Tat-\n\nort zusammengewirkt hätten (zum Mitwirkungserfordernis beim Bandendieb-\n\nstahl, vgl. Anfragebeschluß S. 7 oben). Nach Auffassung des Senats hingegen\n\nsind die Fragen, die sich im Blick auf die sogenannte Zweier-Bande und das\n\nErfordernis der Mitwirkung eines (wenigstens) zweiten Bandenmitgliedes bei\n\nder Tatausführung stellen, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in-\n\nzwischen weitgehend geklärt. Eine signifikant hohe Aufhebungsquote aufgrund\n\neiner nicht oder nur schwer praktikablen Auslegung des Bandenbegriffs läßt\n\nsich nach der Erfahrung des Senats nicht feststellen. Gewisse Schwierigkeiten\n\nliegen bei der Anwendung der Bandentatbestände allenfalls in der Abgren-\n\nzung der Mittäterschaft von der Bandentäterschaft als Form der gesteigerten\n\ndeliktischen Zusammenarbeit. Dazu hat der Senat indessen Maßstäbe entwik-\n\nkelt (NJW 1998, 2913), die in der Praxis durchaus handhabbar sind. Eine blo-\n\nße Erhöhung der Zahl der erforderlichen Bandenmitglieder wäre demgegen-\n\nüber nicht geeignet, die Problematik der Abgrenzung von bloßer Mittäterschaft\n\neinerseits und Bandentäterschaft andererseits auszuräumen; denn auch drei\n\nBandenmitglieder müssen - abgehoben von der Mittäterschaft - bandenmäßig\n\nzusammenwirken. Durch die höheren Anforderungen an die Zahl der Banden-\n\nmitglieder würde allein die Zahl der Anwendungsfälle der Bandentatbestände\n\nerheblich verringert und auf diesem \"Umwege\" die Zahl der Urteilsaufhebungen\n\nwegen rechtlich zu beanstandender Subsumtion in anderen Punkten verringert.\n\nIn jedem Falle wären aber auch dann - unabhängig von der Größe der Bande\n\nund der Zahl der Bandentäter - das Handeln im übergeordneten Bandeninter-\n\nesse und der Bandenwille als gesteigerte Form der Mittäterschaft festzustellen\n\n(vgl. Senat NJW 1998, 2913). Der vorgeschlagene Weg brächte also keine\n\ndurchgreifende Erleichterung für die Anwendungspraxis; er würde lediglich\n\n(quantitativ) die Zahl der Anwendungsfälle verringern. Zwar werden auf der\n\nEbene des Tatnachweises bei einer zahlenmäßig größeren Bande oft gewichti-\n\ngere Beweisanzeichen für ein Handeln im übergeordneten Bandeninteresse\n\nund mit Bandenwillen vorliegen. Dem steht indessen gegenüber, daß die An-\n\nforderungen an die Beweisführung und -würdigung insoweit zugleich steigen\n\nwürden, als auch die Bandenzugehörigkeit des \"dritten Bandenmitgliedes\" fest-\n\nzustellen und zu belegen wäre.\n\nAuch das Mitwirkungserfordernis bei der Tatausführung im Falle des\n\nBandendiebstahls birgt in der gefestigten Auslegung des Bundesgerichtshofs\n\nbei sorgfältiger tatrichterlicher Handhabung, die regelmäßig vorauszusetzen\n\nist, keine solchen Schwierigkeiten, als daß die vom anfragenden Senat ange-\n\nstrebte Änderung des Tatbestandsverständnisses eine Erleichterung versprä-\n\nche. Kurz- und mittelfristig dürfte eher das Gegenteil der Fall sein. Die Fest-\n\nstellung einer aus wenigstens drei Bandenmitgliedern bestehenden Diebes-\n\nbande, von denen nur eines am eigentlichen Tatort gewirkt hat, würde in der\n\nPraxis eher größere Schwierigkeiten aufwerfen als das bei dem Zusammenwir-\n\nken wenigstens zweier Bandenmitglieder am unmittelbaren Ort des Tatgesche-\n\nhens der Fall ist. Das gilt zumal im Blick darauf, daß bei Aburteilung mehrerer\n\nBandentaten - was der Regelfall ist - die Voraussetzungen bandenmäßigen\n\nHandelns - insbesondere der Bezug des vor Ort allein Handelnden zur Bande -\n\nfür jede einzelne Tat konkret festzustellen sind. So würden deshalb im Falle\n\neiner Änderung der Rechtsprechung - wie im Anfragebeschluß erwogen - die\n\nAnwendungsschwierigkeiten jedenfalls nicht verringert werden.\n\nDer im Anfragebeschluß ins Auge gefaßte Weg, die Zahl der erforderli-\n\nchen Bandenmitglieder \"zu erhöhen\", erscheint auch methodisch deshalb frag-\n\nwürdig, weil er allein den Anwendungsbereich der Bandenvorschriften einengt,\n\njedoch dadurch für sich gesehen und unmittelbar nichts zur Lösung der vom\n\nanfragenden Senat geltend gemachten Schwierigkeit bei der Anwendung (feh-\n\nlende Mitwirkung eines zweiten Bandenmitgliedes am eigentlichen Tatort) bei-\n\nzutragen vermag.\n\nMit der vom 3. Strafsenat beabsichtigten erweiterten Auslegung, die\n\nauch den sogenannten Hintermann in die Strafbarkeit wegen Bandendiebstahls\n\neinbeziehen will, am Erfordernis des Zusammenwirkens wenigstens zweier\n\nBandentäter bei der eigentlichen Tatausführung indessen festhält, dürften nen-\n\nnenswerte Anwendungsschwierigkeiten nicht verbunden sein (ebenso Senat,\n\nAntwortbeschluß vom 23. Februar 2000 - 1 ARs 2/00). Insoweit wird es regel-\n\nmäßig allein um die Strafbarkeit dieses im Hintergrund agierenden Täters ge-\n\nhen.\n\nZusammenfassend bleibt festzuhalten, daß schwerwiegende Gründe,\n\ndie gefestigte, vom Gesetzgeber nicht in Frage gestellte Rechtsprechung zur\n\nZahl der erforderlichen Bandenmitglieder und zur Mitwirkung wenigstens zwei-\n\ner Bandentäter am eigentlichen Tatort des Bandendiebstahls aufzugeben und\n\ndie Auslegungsgrundsätze umzustrukturieren, nach Auffassung des Senats\n\nnicht gegeben sind. Deshalb ist dem Gesichtspunkt der Kontinuität der Recht-\n\nsprechung der Vorzug zu geben.\n\nSchäfer Granderath Nack\n\n Wahl Schluckebier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_ARs___6-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-27/1-ars-6-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244a","ref_norm":"244a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260a","ref_norm":"260a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 110a","ref_norm":"110a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_ARs___6-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_ARs___6-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-27/1-ars-6-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_ARs___6-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:18:07.220131+00:00"}}