{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/2000/1_ARs___2-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-02-23","aktenzeichen":"1 ARs 2/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 ARs 2/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. Februar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u. a.;\n\nh i e r : Anfrage des 3. Strafsenats vom 22. Dezember 1999 - 3 StR 339/99\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2000 gemäß\n\n§ 132 Abs. 3 Satz 3 GVG beschlossen:\n\nDer beabsichtigten Entscheidung wird nicht entgegengetreten.\n\nGründe:\n\nDer 3. Strafsenat (Beschluß vom 22. Dezember 1999 - 3 StR 339/99)\n\nbeabsichtigt zu entscheiden:\n\n\"Ein Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von\n\nRaub oder Diebstahl verbunden hat, ist auch dann Täter eines Bandendieb-\n\nstahls, wenn es zwar nicht am Tatort an der Ausführung des Diebstahls unmit-\n\ntelbar beteiligt ist, aber auf eine andere als täterschaftlicher Tatbeitrag zu wer-\n\ntende Weise daran mitwirkt und der Diebstahl von mindestens zwei weiteren\n\nBandenmitgliedern in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirken begangen\n\nwird.\"\n\nIm Hinblick auf \"die bisherige ständige Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs\" hat der 3. Strafsenat die Sache den anderen Strafsenaten mit der\n\nFrage vorgelegt, ob sie an ihren entgegenstehenden Entscheidungen festhal-\n\nten.\n\nDer beabsichtigten Entscheidung steht Rechtsprechung des 1. Strafse-\n\nnats nicht entgegen:\n\nAllerdings ist der Senat in seinem im Anfragebeschluß angeführten Be-\n\nschluß vom 8. August 1995 - 1 StR 426/95 (StV 1995, 586) - davon ausgegan-\n\ngen, bandenmäßig - nunmehr i. S. v. § 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244 a Abs. 1 StGB -\n\nstehle nur, wer mit wenigstens einem weiteren Bandenmitglied bei der Tat ört-\n\nlich und zeitlich - wenn auch nicht notwendig körperlich - zusammenwirkt, was\n\nbedeute, daß jedenfalls zwei Bandenmitglieder sich am Tatort oder in dessen\n\nunmittelbarer Nähe befinden müssen (vgl. auch BGHSt 38, 26, 29). Für diese\n\nAuslegung sprechen - wenn auch nicht zwingend - der Wortlaut des Gesetzes,\n\ndas die Begehung des konkreten Diebstahls \"unter Mitwirkung eines anderen\n\nBandenmitglieds\" voraussetzt, sowie sein Zweck, der erhöhten Gefahr für das\n\nTatopfer und der gesteigerten Effizienz der Tatausführung bei arbeitsteiliger\n\nWegnahmehandlung Rechnung zu tragen.\n\nEs bedarf hier keiner Entscheidung, ob an dem genannten Grundsatz\n\nfestzuhalten ist, den auch der anfragende Senat nicht in Frage stellt. Denn ent-\n\nscheidungserheblich ist nur eine Fallgestaltung, bei der ein Bandenmitglied\n\nzwar nicht am Tatort an der Ausführung des Diebstahls unmittelbar beteiligt ist,\n\naber auf eine andere als täterschaftlicher Tatbeitrag zu wertende Weise daran\n\nmitwirkt u n d der Diebstahl von mindestens z w e i w e i t e r e n Ban-\n\ndenmitgliedern in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirken begangen wird.\n\nEine solche besondere Konstellation hat weder in dem erwähnten Fall\n\n(Beschluß vom 8. August 1995) bestanden, in dem es sich lediglich um eine\n\naus zwei Personen bestehende Diebesbande handelte, noch hat sie - soweit\n\nersichtlich - anderweit bei einer Entscheidung des Senats tragende Bedeutung\n\ngewonnen. Auch in dem vom Senat entschiedenen Fall BGHR StGB § 244\n\nAbs. 1 Nr. 3 Bande 4 verhielt es sich so, daß die eigentlichen Wegnahme-\n\nhandlungen immer nur durch e i n e n Täter erfolgten. Das Senatsurteil vom\n\n23. Februar 2000 - 1 StR 568/99 - betrifft ebenfalls nicht einen Fall der vorlie-\n\ngenden Art.\n\nSollte Rechtsprechung des Senats ergangen sein, die der beabsichtig-\n\nten Entscheidung entgegensteht, wird an ihr nicht festgehalten.\n\nDer Senat teilt die Rechtsauffassung des 3. Strafsenats, ein nicht am\n\nTatort anwesendes Bandenmitglied könne j e d e n f a l l s dann, wenn min-\n\ndestens zwei Bandenmitglieder die Tat v o r O r t begehen, Täter des Ban-\n\ndendiebstahls sein.\n\nDiese Auffassung ist, wie der anfragende Senat näher ausgeführt hat,\n\nmit dem Gesetzeswortlaut vereinbar und kriminalpolitisch gerechtfertigt. Zu-\n\ntreffend ist insbesondere die von ihm vertretene Ansicht, bei einem Banden-\n\ndiebstahl stelle das Merkmal des Stehlens \"unter Mitwirkung eines anderen\n\nBandenmitglieds\" wegen der besonderen Gefährlichkeit der Tatausführung ein\n\nt a t b e z o g e n e s Merkmal dar, das jedenfalls dann, wenn zwei weitere\n\nBandenmitglieder bei Wegnahme des Diebesguts zeitlich und örtlich zusam-\n\nmenwirken, unter den allgemeinen Voraussetzungen der Mittäterschaft dem\n\nnicht am Tatort anwesenden Bandenmitglied nach § 25 Abs. 2 StGB zugerech-\n\nnet werden kann (ebenso z. B. Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 244\n\nRdn. 27, 28; Kindhäuser in NK-StGB 5. Lfg. § 244 Rdn. 35, 36; Günther in SK-\n\nStGB 43. Lfg. § 250 Rdn. 40).\n\nDamit wird es möglich, den Einsatz moderner Methoden bei gemein-\n\nschaftlicher Begehung eines Diebstahls - bei dem die Beteiligten vielfach\n\nKraftfahrzeuge sowie Mobiltelefone benutzen - und die maßgebliche Rolle des\n\nim Hintergrund agierenden Bandenchefs schon bei der rechtlichen Einordnung\n\ndes Verhaltens eines Bandenmitglieds angemessen zu berücksichtigen.\n\nSchäfer Granderath Wahl\n\n Boetticher Schluckebier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_ARs___2-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-23/1-ars-2-00","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244a","ref_norm":"244a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_ARs___2-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_ARs___2-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-23/1-ars-2-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2000/1_ARs___2-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:58:59.866148+00:00"}}