{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_675-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-03-10","aktenzeichen":"1 StR 675/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB § 211 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Zur Verknüpfung von Verdeckungsabsicht und Tötungsvorsatz sowie zum Rücktritt beim Verdeckungsmord durch Unterlassen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\n_______________________\n\nStGB § 211 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1\n\nZur Verknüpfung von Verdeckungsabsicht und Tötungsvorsatz sowie zum\n\nRücktritt beim Verdeckungsmord durch Unterlassen.\n\nBGH, Beschl. vom 10. März 2000 - 1 StR 675/99 - LG Stuttgart\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. März 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1 StR 675/99\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Stuttgart vom 30. Juni 1999 werden als unbegründet ver-\n\nworfen.\n\nDie Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels und\n\ndie dadurch den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die beiden miteinander verheirateten Angeklagten\n\njeweils wegen Mordes in Tateinheit mit Mißhandlung von drei Schutzbefohle-\n\nnen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Als Mordmerkmal ist Ver-\n\ndeckungsabsicht festgestellt. Die Revisionen der Angeklagten haben keinen\n\nErfolg.\n\nI. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die Angeklagten ei-\n\nne Großfamilie gegründet, in der sie zuletzt mit drei ehelich geborenen Kindern\n\nund drei Pflegekindern lebten. Sie hatten das Pflegekind A. (geboren am\n\n2. Juni 1989) etwa sieben Jahre lang und die Pflegekinder Al. (geboren am\n\n29. Mai 1991) und Ale. (geboren am 9. November 1992) etwa dreieinhalb\n\nJahre lang zur Pflege aufgenommen. Die Kinder waren ihnen in altersgerech-\n\ntem Entwicklungszustand anvertraut worden. Während die Angeklagten ihre\n\neigenen Kinder gut versorgten, quälten sie die Pflegekinder von Anfang an, um\n\nderen Willen zu brechen und sie gefügig zu machen. Dazu setzten sie vor al-\n\nlem auf das natürliche und elementare Bedürfnis nach Nahrung. Sie gaben den\n\nPflegekindern zu wenig, Minderwertiges oder zeitweise gar nichts zu essen.\n\nDaneben sperrten sie diese ein und schlugen sie. Die Angeklagten bemerkten\n\nund nahmen es hin, wie sie die Kinder dadurch an ihrer Gesundheit schädig-\n\nten. Diese waren schließlich in ihrer Entwicklung, insbesondere in ihrem\n\nLängenwachstum gestört und von sogenanntem psychosozialen Minderwuchs\n\n(Kleinwuchs) gezeichnet. Auf dem Hintergrund einer sich im Jahre 1996 ent-\n\nfaltenden Ehe- und Berufskrise, verschärft durch ein scheineheliches Kind der\n\nAngeklagten U. R. , entglitt ihnen die Kontrolle über die Nahrungszu-\n\nfuhr, mit der sie die Pflegekinder zunächst gerade so weit bei Kräften hielten,\n\ndaß sie deren Zustand mit erfundenen Geschichten über Epilepsie, Alkohol-\n\nembryopathie und andere Ursachen gegenüber Außenstehenden plausibel\n\nmachen konnten.\n\nNachdem Mitte September 1997 der abgemagerte Zustand der Pflege-\n\nkinder für jedermann sichtbar war, schotteten die Angeklagten diese von der\n\nAußenwelt ab. Sie wollten so verhindern, daß die vorausgegangenen Miß-\n\nhandlungen aufgedeckt und sie deswegen strafrechtlich verfolgt würden. Ins-\n\nbesondere schickten sie A. nicht mehr zur Schule sowie Al. und Ale.\n\n nicht mehr in den Kindergarten. Spätestens Anfang Oktober 1997 erkann-\n\nten sie, daß die drei Pflegekinder infolge des abgemagerten Zustandes in Le-\n\nbensgefahr waren, weil deren Körper aufgrund des zuletzt verschärften Nah-\n\nrungsentzuges auf Fett- und Muskelreserven zurückgegriffen hatte. Gleichwohl\n\nkonsultierten sie in Kenntnis der tödlichen Gefahr weiter fortschreitender Ab-\n\nmagerung und in weiterer Kenntnis ihrer Handlungspflicht als Pflegeeltern, die\n\nfür den todbringenden Zustand der Kinder verantwortlich waren, keinen Arzt.\n\nAuch dies unterblieb, weil sie befürchteten, die jahrelange Mißhandlung und\n\ndas Quälen insbesondere durch Nahrungsentzug würde dadurch im gesamten\n\nAusmaß aufgedeckt. Sie versteckten die Pflegekinder im Haus und \"wimmelten\n\nBesucher ab\". In ihrer angespannten Lebenssituation hofften sie, dennoch\n\nnicht ihrer Taten überführt zu werden. Ale. starb infolge der Unterernäh-\n\nrung am 27. November 1997. Ein in der Todesnacht doch noch herbeigerufe-\n\nner Notarzt konnte ihn nicht mehr reanimieren. Die beiden anderen Pflegekin-\n\nder wurden durch ärztliche Hilfe gerettet.\n\nII. Die Revisionen erweisen sich als unbegründet. Die von der Ange-\n\nklagten U. R. erhobenen Verfahrensrügen greifen aus den in der Zu-\n\nschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Januar 2000 dargelegten Gründen\n\nnicht durch. Auch die Sachrügen bleiben ohne Erfolg. Der Erörterung bedarf\n\nder Schuldspruch wegen Verdeckungsmordes zum Nachteil des Pflegekindes\n\nAle. . Dieser begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n1. Die Annahme, die Angeklagten hätten um die tödliche Konsequenz ih-\n\nres Handelns und Unterlassens im Umgang mit den Pflegekindern gewußt, ist\n\nals Element des Tötungsvorsatzes (sog. Wissenselement) von Rechts wegen\n\nnicht zu beanstanden. Soweit die Revisionen sich hiergegen wenden, suchen\n\nsie lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu\n\nsetzen. Damit können sie nicht durchdringen, weil die Bewertung des Landge-\n\nrichts hierzu tragfähig ist. Sie weist weder Widersprüche noch Lücken auf;\n\nauch verstößt sie nicht gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungs-\n\nsätze. Im wesentlichen stützt sich das Landgericht auf die in der Schlußphase\n\nfür jedermann erkennbare todbringende Auszehrung der Pflegekinder, die die\n\nAngeklagten in ihrem Haushalt vor Augen hatten. Auch der Angeklagte K. \n\nR. hatte beim Baden den unbekleideten Körper des Ale. Anfang\n\nOktober 1997 zu Gesicht bekommen. Das Landgericht geht weiter davon aus,\n\ndaß dieser Zustand der Pflegekinder den Angeklagten auch deshalb nicht ver-\n\nborgen geblieben sein kann, weil sie ihre eigenen Kinder, von denen zwei nur\n\nwenig älter waren, vorbildlich versorgt hätten. Überdies hat das Landgericht\n\ndarauf abgestellt, daß die Angeklagten sich aus ihrem sozialen Umfeld zurück-\n\nzogen und intensive Abschottungsbemühungen bis hin zur Abmeldung der\n\nPflegekinder in Schule und Kindergarten sowie zur Ummeldung des Telefons\n\nentfalteten. Zudem hätten sie die Frage diskutiert, ob ein Arzt hinzugezogen\n\nwerden solle. Bei alledem litten die Angeklagten nicht etwa unter Wahrneh-\n\nmungsstörungen, wie die Strafkammer, sachverständig beraten, nachvollzieh-\n\nbar ausgeführt hat. Wenn sie auf dieser Grundlage und unter Hinweis auf die\n\nLebenserfahrung den Schluß gezogen hat, die Angeklagten seien sich der töd-\n\nlichen Konsequenz ihres Vorgehens bewußt gewesen, ist diese Folgerung\n\nmöglich und beruht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Dabei hat das\n\nLandgericht ersichtlich mitbedacht, daß die Angeklagte U. R. staatlich\n\ngeprüfte Kindererzieherin ist und der Angeklagte K. R. als ehemaliger\n\nBerufssoldat und als Student der Sozialpädagogik mit bereits absolvierten\n\nPraktika als Erzieher durchaus über entsprechende Erfahrungsgrundlagen\n\nverfügten.\n\nOhne Erfolg beanstandet die Revision der Angeklagten U. R. in\n\ndiesem Zusammenhang die Würdigung der Aussage des 13jährigen Zeugen\n\nF. R. , eines leiblichen Sohnes der Angeklagten. Die Bewertung dieser\n\nAussage ist nicht deshalb lückenhaft, weil das Landgericht nicht ausdrücklich\n\nerwogen hat, ob F. R. auf einen entsprechenden Vorhalt nur deswegen\n\n- unzutreffend - von einem Gespräch seiner Eltern über das Herbeiholen ärztli-\n\ncher Hilfe berichtet haben könnte, weil er die Eltern in einem möglichst günsti-\n\ngen Licht habe erscheinen lassen wollen. Die Strafkammer hat die Bekundung\n\ndes Kindes F. R. nicht etwa unkritisch übernommen. Sie hat vielmehr\n\ndarauf abgehoben, daß die Angeklagten selbst diesen Angaben ihres Sohnes\n\nin der Hauptverhandlung nicht widersprochen haben, obwohl gerade der in\n\nRede stehende Teil seiner Aussage thematisiert worden sei. Unter diesen Um-\n\nständen läßt die von der Revision vermißte Erwägung die Beweiswürdigung zur\n\nAussage des F. R. nicht als lückenhaft erscheinen.\n\n2. Gegen die vom Landgericht festgestellte Verdeckungsabsicht der An-\n\ngeklagten ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.\n\na) Die Verdeckungsabsicht steht nicht im Widerspruch zu einem nur be-\n\ndingten Tötungsvorsatz der Angeklagten.\n\nDas Landgericht hat nicht ausdrücklich hervorgehoben, von welchem\n\nVorsatzgrad der Angeklagten es ausgeht. Der Zusammenhang der Urteilsgrün-\n\nde bietet Anhalt sowohl für die Annahme direkten wie auch bedingten Tötungs-\n\nvorsatzes. So führt das Landgericht aus, die Angeklagten hätten den sicheren\n\nTod des Pflegekindes \"akzeptiert\"; \"im Bewußtsein der tödlichen Konsequenz\"\n\nihres Vorgehens hätten sie die Kinder abgeschottet und auch deren Besuch\n\nbeim Arzt vermieden. Im Rahmen der Straffindungserwägungen formuliert die\n\nStrafkammer allerdings, die Angeklagten hätten in Kenntnis der tödlichen Ge-\n\nfahr \"bewußt an ihrer Entscheidung festgehalten, Ale. sterben zu lassen\".\n\nLetzteres deutet auf direkten Tötungsvorsatz hin, ohne daß sich die Strafkam-\n\nmer jedoch mit der Abgrenzung ausdrücklich auseinandergesetzt hätte. Die\n\nFrage kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, weil auch die Annahme nur be-\n\ndingten Tötungsvorsatzes hier einen Widerspruch zur Verdeckungsabsicht\n\nnicht begründen würde.\n\nDer Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß die Annahme\n\nvon bedingtem Tötungsvorsatz und von Verdeckungsabsicht sich nicht stets\n\nwidersprechen (BGHSt 21, 283, 284 f.; 41, 358, 359 ff.; BGH NJW 1988, 2682;\n\n1992, 583, 584; StV 2000, 74, 75). Anders verhält es sich nur dann, wenn die\n\nvom Täter erstrebte Verdeckung einer Straftat nach seiner Vorstellung nur\n\ndurch den Tod des Opfers erreicht werden kann. Dann können widerspruchs-\n\nfrei nur direkter Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht miteinander einher-\n\ngehen. Ist der Tod des Opfers hingegen aus Sicht des Täters nicht unabding-\n\nbare Voraussetzung für eine erfolgreiche Verdeckung seiner Täterschaft hin-\n\nsichtlich einer anderen Straftat, so kann das von Verdeckungsabsicht be-\n\nstimmte Vorgehen des Täters ohne weiteres mit einer nur möglichen, aber ge-\n\nbilligten Todesfolge zusammentreffen, ohne daß darin ein denkgesetzlicher\n\nWiderspruch läge (vgl. Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 24).\n\nSo aber lag es hier. Das Landgericht ist - wie der Zusammenhang der\n\nUrteilsgründe ergibt - davon ausgegangen, daß die Maßnahmen der Ange-\n\nklagten zur Verdeckung der Mißhandlung ihrer Pflegekinder (Abschotten, Un-\n\nterlassen ärztlicher Hilfe) nach ihrer Vorstellung erfolgversprechend waren. Die\n\nVerdeckung der Erziehungspraktiken und Mißhandlungen war bereits über ei-\n\nnen längeren Zeitraum hinweg gelungen, in dem die Angeklagten gegenüber\n\nAußenstehenden immer neue Erklärungen und Ausreden für die Verhältnisse\n\nerfanden und die Kinder selbst sich gegenüber Dritten weitgehend ausschwie-\n\ngen. Infolge der Mißhandlung durch Nahrungsentzug und Strafen hatten sie\n\ngelernt, alle Gebote und Verbote der Angeklagten strikt einzuhalten. Sie \"pa-\n\nrierten\" schon, wenn die Angeklagte U. R. auch nur \"mit den Augen\n\nrollte\". Dementsprechend gingen die Angeklagten, wie der Zusammenhang der\n\nUrteilsgründe ergibt, davon aus, daß ihre Mißhandlungen durch ihre Maßnah-\n\nmen unentdeckt bleiben würden, und zwar auch für den Fall des Weiterlebens\n\nder Pflegekinder, ebenso aber auch für den Fall ihres Sterbens; für den Fall\n\ndes tödlichen Ausganges gingen sie zudem davon aus, diesen \"irgendwie ver-\n\ntuschen\" zu können.\n\nb) Der Annahme von Verdeckungsabsicht steht nicht entgegen, daß die\n\nAngeklagten in der Todesnacht des Pflegekindes Ale. doch noch den\n\nNotarzt alarmierten, der das Kind erfolglos zu reanimieren versuchte. Über die\n\nUrsachen für den Zustand des Kindes suchte der Angeklagte K. R. \n\nauch den Notarzt mit Ausreden zu täuschen; die weitere Verdeckung gelang\n\nindes nicht mehr; wegen \"unnatürlicher Todesursache\" schaltete die Ret-\n\ntungsleitstelle die Kriminalpolizei ein.\n\nc) Die Würdigung des Landgerichts zur Verdeckungsabsicht der Ange-\n\nklagten ist schließlich nicht deshalb zu beanstanden, weil die Angeklagten für\n\nden Fall des Todes eines der Pflegekinder keinen konkreten Plan für die Ver-\n\ndeckung der Todesursache oder die Beseitigung der Leiche hatten. Dieser\n\nUmstand läßt die Beweiswürdigung des Landgerichts auch insoweit weder als\n\nlückenhaft noch als widersprüchlich erscheinen; sie verstößt auch nicht gegen\n\nDenkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze.\n\nNach den Feststellungen hofften die Angeklagten im Wissen um den\n\ntödlichen Ausgang ihres Vorgehens, diesen irgendwie vertuschen zu können,\n\nda ihnen auch bis dahin niemand auf die Spur gekommen war. Die Gedanken,\n\nwie sie etwa die Leiche beseitigen oder deren Zustand den Behörden erklären\n\nsollten, verdrängten sie. Sie handelten \"von jetzt auf nachher\".\n\nDiese \"relative Planlosigkeit\" für den Fall des letalen Ausganges ändert\n\nnichts daran, daß das Tun und Lassen der Angeklagten von der Fortführung\n\nihrer rohen Erziehungspraktiken und von den Bemühungen zur Verdeckung der\n\nMißhandlung ihrer Pflegekinder bestimmt war. Überdies liegt auf der Hand, daß\n\nim Falle des Todeseintritts mögliche etwaige weitere Verdeckungsbemühungen\n\ninnerhalb ihrer Großfamilie situationsabhängig und schon deshalb nicht ver-\n\nläßlich planbar gewesen wären. Wenn die Angeklagten sie deshalb nicht von\n\nvornherein festlegten, die Frage stattdessen verdrängten und ersichtlich darauf\n\nvertrauten, gegebenenfalls lageangepaßt reagieren zu können, so steht das\n\nder Annahme von Verdeckungsabsicht nicht zwingend entgegen. Es läßt ihre\n\nVerdeckungsbemühungen auch nicht als von vornherein untauglich oder völlig\n\nungeeignet erscheinen.\n\n3. Entgegen der Ansicht der Revision der Angeklagten U. R. \n\nist auch die nach § 211 Abs. 2 StGB erforderliche Verknüpfung zwischen der\n\n - möglicherweise nur bedingt vorsätzlichen - Tötung des Pflegekindes Ale. \n\n und der Verdeckungsabsicht gegeben.\n\nDer Senat war bereits früher mit der Auslegung dieses im Tatbestand\n\nangelegten Verknüpfungserfordernisses befaßt (BGHSt 41, 358 ff.). Danach\n\nmuß das Mittel der Verdeckung, also der vom Täter in Gang gesetzte Ursa-\n\nchenverlauf, der dazu dienen soll, die vorangegangene Straftat nicht offenbar\n\nwerden zu lassen, zugleich (vorsätzlich) zum Tod eines Menschen führen\n\n(BGHSt aaO S. 360). Nach diesem aus dem Gesetzestext abgeleiteten Ver-\n\nständnis kommt es also darauf an, welches Motiv den Täter bei seinem als\n\nTötung eines Menschen eingestuften Handeln bestimmt hat.\n\nHier ist hinsichtlich der gegebenen Anknüpfungspunkte zu differenzie-\n\nren: Das fortgesetzte Hungernlassen der Pflegekinder als solches diente nicht\n\nder Verdeckung der Mißhandlungen. In ihm schlug sich allein die Fortführung\n\nder rohen, quälerischen Erziehungspraxis der Angeklagten nieder. Anders ver-\n\nhält es sich hingegen mit dem strikten Abschotten der Pflegekinder, vor allem\n\nmit dem Unterlassen des (rechtzeitigen) Herbeirufens ärztlicher Hilfe. Nach den\n\nFeststellungen des Landgerichts unterließen sie es, Ale. mit ärztlicher\n\nHilfe zu retten, weil es ihnen darauf ankam, die jahrelange Mißhandlung weiter\n\nzu verbergen, die dadurch nicht nur bei Ale. , sondern auch bei den ande-\n\nren Pflegekindern aufgedeckt worden wäre. An anderer Stelle des Urteils heißt\n\nes, aus Angst vor Entdeckung hätten sie keine ärztliche Hilfe geholt. Um sich\n\nder Strafverfolgung zu entziehen, hätten sie dem Pflegekind Ale. die er-\n\nforderliche medizinische Versorgung verwehrt. Darüber hinaus haben sie die\n\nPflegekinder im Haus verborgen gehalten, damit niemand auf deren Zustand\n\naufmerksam wurde. Dieses - wenigstens bedingt vorsätzlich - zum Tode füh-\n\nrende bewußte Unterlassen ärztlicher Hilfe bezweckte mithin zugleich die Ver-\n\ndeckung der vorangegangenen Mißhandlungen ihrer Schutzbefohlenen. In dem\n\nverdeckungsgerichteten Unterlassen hat das Landgericht eine Ursache für den\n\nTodeseintritt gesehen. Das genügt für die vom Tatbestand vorausgesetzte Ver-\n\nknüpfung zwischen Tötung und Verdeckungsabsicht.\n\nUnerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß die Angeklagten den\n\nkörperlichen Zustand des Opfers, der ärztliches Eingreifen gebot, selbst erst\n\ndurch - für sich gesehen nicht verdeckungsgerichtetes - Hungernlassen und\n\nQuälen der Pflegekinder herbeigeführt haben. Dies begründete unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der Ingerenz lediglich einmal mehr ihre Garantenstellung. Im übri-\n\ngen können mit der Verdeckungsabsicht bei Verdeckungsmaßnahmen auch\n\nandere Zwecke - hier die rohe Erziehungspraxis - zusammentreffen (vgl. BGH\n\nbei Dallinger MDR 1976, 15; Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht BT Teil-\n\nband 1 § 2 III Rdn. 36).\n\nDaß die Verdeckung und Tötung des Ale. insoweit durch ein Un-\n\nterlassen der Angeklagten erfolgte, ändert im Ergebnis ebenfalls nichts. Zu\n\nRecht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß das Unterlassen der Ver-\n\nwirklichung des Tatbestandes durch positives Tun hier entspricht (§ 13 Abs. 1\n\nStGB; vgl. zum Verdeckungsmord durch Unterlassen Jähnke in LK 10. Aufl.\n\n§ 211 Rdn. 22 m.w.Nachw.; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 211\n\nRdn. 35; siehe auch Horn in SK StGB § 211 Rdn. 68, 69 unter Aufgabe seiner\n\nfrüheren Auffassung).\n\n4. Im Ergebnis ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch einen straf-\n\nbefreienden Rücktritt vom Mordversuch verneint. Die Angeklagten hatten ihr\n\npflichtwidriges Unterlassen, an das hier anzuknüpfen ist, noch vor der Vollen-\n\ndung der Tat aufgegeben. Der Angeklagte K. R. alarmierte um\n\n0.44 Uhr in der Todesnacht - nach Eintritt des Atemstillstandes bei Ale. -\n\nden Notarzt. Dieser traf um 0.50 Uhr ein und mußte schließlich um 1.33 Uhr\n\nden Eintritt des Todes feststellen. Nach einer in der Literatur verbreiteten An-\n\nsicht wäre bei dieser Sachlage auf den sog. Rücktrittshorizont des Angeklagten\n\nabzustellen gewesen, weil beim unbeendeten Versuch eines unechten Unter-\n\nlassungsdelikts das Risiko der Erfolgsabwendung durch letztlich doch noch\n\npflichtgemäßes Handeln des Täters nicht von diesem zu tragen sein soll (vgl.\n\nEser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 24 Rdn. 27 ff., insbesondere\n\nRdn. 30; Vogler in LK 10. Aufl. § 24 Rdn. 142; siehe auch die Übersicht bei\n\nWessels/Beulke, Strafrecht AT 28. Aufl. Rdn. 743 bis 745 m.w.Nachw.). Hierzu\n\nverhält sich das Urteil nicht. Das erweist sich aber als unschädlich, weil die\n\nRücktrittsvoraussetzungen beim Versuch des Unterlassungsdelikts entgegen\n\nder zitierten Ansicht dieselben sind wie beim beendeten Versuch des Bege-\n\nhungsdeliktes (so schon mit näherer Begründung BGH StV 1998, 369). Damit\n\nwird in den Fällen des Erfolgseintritts trotz Rücktrittsbemühungen dem Grund-\n\nsatz Rechnung getragen, strafbefreienden Rücktritt vom Versuch nur dann an-\n\nzunehmen, wenn es beim Versuch geblieben ist (vgl. Vogler in LK aaO § 24\n\nRdn. 149). In Fällen wie diesem trägt daher grundsätzlich der Täter das Risiko,\n\ndaß trotz eines Rücktritts der tatbestandliche Erfolg eintritt (so auch Rudolphi\n\nin SK vor § 13 Rdn. 56). Denn der Grund der Strafbefreiung wurzelt letztlich in\n\nder freiwilligen Änderung der Verhaltensrichtung, weil und solange der Täter\n\nalle unerlaubten Risiken noch sicher in der Hand hat (siehe dazu Lackner/Kühl,\n\nStGB 23. Aufl. § 24 Rdn. 2; Jakobs ZStW Bd. 104, 82, 104; für eine angemes-\n\nsene Verteilung des Risikos für den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges bei\n\nnachträglicher Pflichterfüllung auch Eser in Schönke/Schröder aaO § 24\n\nRdn. 27).\n\nNach allem kann offen bleiben, ob die Alarmierung des Notarztes ange-\n\nsichts erwachter anderer Kinder als freiwillig zu werten gewesen wäre und ob\n\ndieses Verhalten vollen Umfangs der Garantenstellung gerecht wurde. Letzte-\n\nres müßte fraglich erscheinen, weil die Angeklagten den Notarzt und den\n\nnachalarmierten Oberarzt der Kinderklinik nicht über die wirklichen Ursachen\n\ndes Zustandes des Pflegekindes Ale. unterrichteten.\n\nMaul Granderath Wahl\n\n Boetticher Schluckebier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_675-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-10/1-str-675-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_675-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_675-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-10/1-str-675-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_675-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:02:54.919007+00:00"}}