{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_657-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-03-23","aktenzeichen":"1 StR 657/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 657/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. März 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2000 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nOffenburg vom 23. Juli 1999 wird als unbegründet verworfen, da\n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nDer Senat bemerkt ergänzend:\n\nDer Beschluß des Landgerichts zur Ablehnung des Beweisantra-\n\nges auf Vernehmung der in Tschechien aufenthältlichen Geschä-\n\ndigten als Zeugin wegen deren Unereichbarkeit leidet an dem\n\nMangel, daß das Landgericht die Möglichkeit einer Vernehmung\n\nnach § 247a StPO nicht geprüft hat. Nach dem Inkrafttreten dieser\n\ndurch das Zeugenschutzgesetz am 1. Dezember 1998 (BGBl. I\n\n820) geschaffenen Regelung kann ein im Ausland aufenthältlicher\n\nZeuge im Rahmen der in Deutschland geführten Hauptverhand-\n\nlung mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung vernommen\n\nwerden. Die dazu erforderliche Rechtshilfeleistung des ersuchten\n\nStaates muß im konkreten Fall die Einhaltung der für die Haupt-\n\nverhandlung geltenden wesentlichen Verfahrensgarantien ge-\n\nwährleisten. Eines ausdrücklich auf eine solche Vernehmung per\n\nVideokonferenz gerichteten Antrages bedarf es nicht, weil ein\n\nAntrag auf Ladung eines Zeugen im Ausland vor das Prozeßge-\n\nricht nach dem sog. erweiterten Erreichbarkeitsbegriff zugleich je-\n\ndes Weniger umfaßt, das der Tatrichter nicht als für die Wahr-\n\nheitsfindung wertlos erachtet (so Senatsurteil vom 15. September\n\n1999 - 1 StR 286/99 = NJW 1999, 3788 mit Anm. Duttge NStZ\n\n2000, 158).\n\nIm vorliegenden Fall beruht das angefochtene Urteil jedoch auf\n\ndiesem Fehler nicht. Der Senat hat im Freibeweisverfahren eine\n\nAuskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Prag\n\neingeholt, die sich ihrerseits auf eine Stellungnahme des Justiz-\n\nministeriums der Tschechischen Republik stützt. Dieser entnimmt\n\nder Senat, daß sich die Tschechische Republik derzeit noch nicht\n\nin der Lage sieht, in der in Rede stehenden Weise Rechtshilfe zu\n\nleisten. Das ist im Blick auf den Grundsatz der Souveränität der\n\nStaaten hinzunehmen.\n\nSchäfer Maul Wahl\n\n Boetticher Schluckebier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_657-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-23/1-str-657-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247a","ref_norm":"247a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_657-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_657-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-23/1-str-657-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_657-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:02:41.206752+00:00"}}