{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_649-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-01-26","aktenzeichen":"1 StR 649/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 649/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. Januar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2000 gemäß\n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts München I vom 30. Juli 1999 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-\n\nricht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil seine Be-\n\nweisführung durchgreifende Mängel aufweist.\n\n1. Die wesentlichen Indizien für die Täterschaft des Angeklagten sind\n\nnach den Feststellungen, daß sich an einer Mineralwasserflasche, sicherge-\n\nstellt auf dem Wohnzimmertisch der getöteten B. M. , zwei Finger-\n\nabdrücke des Angeklagten befanden und daß an Fingernagelabschnitten der\n\nlinken und rechten Hand der Leiche und an einem Handtuch aus dem Bade-\n\nzimmer Zellmaterial gesichert wurde, das vom Angeklagten stammt.\n\nDer Angeklagte hat das mit seiner Einlassung in der Hauptverhandlung\n\ndadurch zu erklären versucht, daß er nach dem gemeinsamen Verkauf eines\n\nComputers am 6. November 1997 gegen 20.00 Uhr mit B. M. in de-\n\nren Wohnung gefahren sei, wo man miteinander Geschlechtsverkehr gehabt\n\nhabe. Erst danach, in der Zeit von 21.30 bis 22.00 Uhr, sei man in der Auto-\n\nwerkstatt bei dem Mechaniker G. L. gewesen, um dann zwischen 22.30\n\nbis 23.00 Uhr sich gemeinsam in einem italienischen Restaurant aufzuhalten.\n\nDas Landgericht hat den behaupteten Aufenthalt des Angeklagten in der\n\nWohnung der Getöteten am Abend des 6. November 1997 als Schutzvorbrin-\n\ngen angesehen, weil davon in seinen Einlassungen im Ermittlungsverfahren\n\nund gegenüber seinem Verteidiger keine Rede gewesen sei. Demgemäß hat\n\nes festgestellt, man sei nach dem Verkauf des Computers unmittelbar in die\n\nAutowerkstatt gefahren; anschließend habe B. M. den Angeklagten\n\nzum Dank für seine Hilfe beim Computerverkauf in ein italienisches Restaurant\n\neingeladen, wo beide bis 22.30 Uhr zu Abend aßen.\n\nWeder der Besuch in der Autowerkstatt noch der Aufenthalt in dem ita-\n\nlienischen Restaurant werden jedoch in der Beweiswürdigung belegt. Insbe-\n\nsondere fehlen Beweismittel, aus denen sich die jeweiligen Aufenthaltszeiten\n\nergeben; so ist weder G. L. als Zeuge gehört worden noch wird ange-\n\nführt, woher die Feststellungen zu der Aufenthaltszeit im Restaurant stammen.\n\nDarin liegt ein wesentlicher Mangel. Waren die zeitlichen Abläufe am\n\nAbend des 6. November 1997 so wie vom Landgericht festgestellt, war schon\n\ndadurch die Einlassung des Angeklagten widerlegt, daß er in der Zeit von ca.\n\n20.15 bis 21.30 Uhr in der Wohnung der später Getöteten war. Da es somit\n\ndarauf entscheidend ankam, hätte das Landgericht diese zeitlichen Abläufe\n\ndurch Beweismittel belegen müssen. Allein, daß die entsprechende Einlassung\n\ndes Angeklagten unglaubhaft ist, genügt nicht.\n\n2. Ein weiteres wesentliches Indiz gegen den Angeklagten sieht das\n\nLandgericht darin, daß er der später Getöteten den Plan eines gemeinsamen\n\nBesuches am 7. November 1997 bei dem Grafen O. vorgespiegelt\n\nhabe, um so am Morgen dieses Tages in ihre Wohnung eingelassen zu wer-\n\nden.\n\nEs erscheint schon zweifelhaft, ob es für den Angeklagten überhaupt\n\ndieses Vorwandes bedurfte, um zu B. M. zu gelangen. Zwar war sie\n\nvorsichtig und gewährte nur Personen Einlaß, denen sie traute. Der Angeklagte\n\ngenoß jedoch ihr Vertrauen, was sich aus dem Ablauf des vorhergegangenen\n\nTages ohne weiteres ergibt. Auch war die Verabredung zumindest dem Zeugen\n\nI. bekannt geworden, dem B. M. am 6. November 1997 in\n\nAnwesenheit des Angeklagten davon berichtet hatte, und so eher geeignet,\n\ngegen den Angeklagten Verdacht zu erwecken, wenn die Frau gerade zum\n\nZeitpunkt des verabredeten Treffens getötet wurde.\n\nJedoch hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß es die Ver-\n\nabredung gab, O. am Vormittag des 7. November 1997 zu besu-\n\nchen; daß es für den Angeklagten nur ein Vorwand war, schließt das Schwur-\n\ngericht auch daraus, daß er sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen\n\nhat, man habe gehofft, O. könne der später Getöteten Bauwerk-\n\nzeuge zur Verfügung stellen, für die sie jedoch keinesfalls mehr Verwendung\n\nhatte.\n\nDie Erwägungen, mit denen das Landgericht die Einlassung des Ange-\n\nklagten in diesem Punkt widerlegt, sind schlüssig. B. M. brauchte\n\nkeine Bauwerkzeuge. Demgemäß stellt das Landgericht fest, der Angeklagte\n\nhabe ihr die Reise \"schmackhaft\" gemacht, indem er andeutete, der Graf könne\n\nihr finanziell unter die Arme greifen. Wie das Landgericht zu dieser von der\n\nEinlassung des Angeklagten abweichenden Feststellung kommt, wird nicht\n\nbelegt; war es aber so, könnte dadurch die Feststellung, der Plan den Grafen\n\naufzusuchen sei nur ein Vorwand gewesen, in Frage gestellt sein, denn tat-\n\nsächlich hatte O. den Angeklagten großzügig finanziell unterstützt\n\nund es war daher nicht von vornherein abwegig, daß er auch B. M. \n\nhelfen würde.\n\n3. Schließlich stützt das Landgericht seine Feststellung, der Besuch bei\n\n O. sei nur ein Vorwand gewesen, auch darauf, daß der Ange-\n\nklagte am Tatmorgen unbemerkt von seinen Gastgebern deren Wohnung ver-\n\nließ, um so den Besuch bei B. M. zu verheimlichen, was dazu führ-\n\nte, daß er dort verspätet eintraf. Dieses Verhalten war jedoch entgegen der\n\nMeinung des Landgerichts eher auffällig und geeignet, Verdacht gegen den\n\nAngeklagten zu wecken. Das Landgericht hätte sich mit der Frage auseinan-\n\ndersetzen müssen, ob der Angeklagte nicht viel unauffälliger die Wohnung\n\nhätte verlassen können, etwa, indem er seinen Gastgebern sagte, er wolle\n\nnoch einmal in die Stadt gehen, um dort vor seiner Abreise Besorgungen zu\n\nmachen.\n\nSchäfer Maul Boetticher\n\n Schomburg Schluckebier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_649-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-26/1-str-649-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_649-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_649-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-26/1-str-649-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_649-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:55:05.672220+00:00"}}