{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_637-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-03-28","aktenzeichen":"1 StR 637/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. März 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1 StR 637/99\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Bestechung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2000 beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Augsburg vom 20. Juli 1999 werden als unbegründet ver-\n\nworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\nUnter Freispruch im übrigen wurde der Angeklagte W. wegen\n\nBestechung in zwölf Fällen, Vorteilsgewährung in zehn Fällen und Untreue in\n\nvier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten,\n\nder Angeklagte M. wegen Beihilfe zur Bestechung, Vorteilsgewährung in\n\nsechs Fällen, Beihilfe zur Untreue in drei Fällen und Betrug in zwei Fällen zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzt wurde, verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der\n\nAngeklagten sind auf die Sachrüge und eine Reihe von Verfahrensrügen ge-\n\nstützt. Die Rechtsmittel bleiben erfolglos, da die Nachprüfung des Urteils auf-\n\ngrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-\n\ngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nErgänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Se-\n\nnat:\n\n I.\n\nDer Angeklagte W. rügt vergeblich eine Verletzung von § 244\n\nAbs. 2 und 3 StPO und § 245 Abs. 1 StPO.\n\na) Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde: Im Hauptverhand-\n\nlungstermin vom 15. März 1999 hatte sich der Angeklagte nach Verlesung der\n\nAnklageschrift zur Sache eingelassen, ebenso wiederholt im weiteren Gang der\n\nHauptverhandlung. Im Hauptverhandlungstermin vom 6. Juli 1999 überreichte\n\nder Angeklagte dem Gericht dann eine neunseitige maschinenschriftliche Er-\n\nklärung zur Verlesung, in der er unter ausführlicher Würdigung der bisherigen\n\nBeweisaufnahme zu den Anklagevorwürfen Stellung nahm. Der Verteidiger be-\n\nantragte unter Berufung auf § 249 StPO die Verlesung dieses Schreibens. Sie\n\nwerde ergeben, wie der Angeklagte ”seine Einlassung ... unter Betrachtung des\n\nGesamtinhalts der Beweisaufnahme ... abschließend formuliert.” Die Straf-\n\nkammer hat den Antrag abgelehnt. Es handele sich bei dem Schreiben nicht\n\num eine Urkunde als Beweismittel, sondern um eine persönliche Erklärung, die\n\nder Angeklagte selbst vorzutragen habe. Letztlich handele es sich um ein\n\nSchlußplädoyer, das im Rahmen des letzten Worts abzugeben sei. Daraufhin\n\nwiederholte der Verteidiger den Antrag auf Verlesung des Schreibens. Die\n\nVerlesung werde Existenz und Inhalt der Erklärung ergeben und die Einlas-\n\nsung des Angeklagten insgesamt dokumentieren. Die Verlesung werde auch\n\nzum Beweis ”dieser Tatsache” beantragt. Auch diesen Antrag hat die Straf-\n\nkammer, im wesentlichen mit der früheren Begründung, abgelehnt.\n\nb) Das Vorgehen der Strafkammer hält im Ergebnis rechtlicher Über-\n\nprüfung stand.\n\naa) Ist ein Angeklagter bereit, nach Verlesung des Anklagesatzes vor\n\nBeginn der Beweisaufnahme Angaben zur Sache zu machen, ist er zu verneh-\n\nmen (§ 243 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Vernehmung erfolgt mündlich und kann\n\nnicht durch die Verlesung einer Erklärung des Angeklagten durch das Gericht\n\nersetzt werden (vgl. BGH, Urt. vom 21. Juli 1994 – 1 StR 83/94 = BGHR StPO\n\n§ 243 Abs. 4 Äußerung 5, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 40, 211 und\n\nNStZ 1994, 593). Auch die dem Angeklagten – unbeschadet § 257 Abs. 2 StPO\n\n– zustehenden weiteren Äußerungsrechte im Verlauf der Hauptverhandlung\n\nsind von ihm persönlich wahrzunehmen (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO\n\n24. Aufl. § 257 Rdn. 8). Auch das letzte Wort (§ 258 Abs. 2 StPO) ist als\n\nhöchstpersönliches Recht des Angeklagten nicht übertragbar (Gollwitzer aaO\n\n§ 258 Rdn. 28 f.). Das Recht des Angeklagten, ihm wichtig erscheinende Ge-\n\nsichtspunkte vorzubringen, wurde durch den geschilderten Verfahrensgang\n\nnicht verkürzt. Nach der Ablehnung der Anträge war er nicht gehindert, diese\n\nGesichtspunkte in der ihm in den genannten Beschlüssen aufgezeigten Weise\n\nin die Hauptverhandlung einzubringen.\n\nbb) Ein über den Wunsch des Angeklagten, eine von ihm schriftlich ab-\n\ngegebene Erklärung sei vom Gericht zu verlesen, hinausgehender Beweisan-\n\ntrag liegt nicht vor (vgl. BGHR aaO). Der Umstand, daß der Angeklagte im\n\nRahmen der Hauptverhandlung dem Gericht etwas mitteilen will, ist als solcher\n\noffensichtlich keine den Schuld- oder Strafausspruch betreffende Tatsache, auf\n\ndie allein ein zulässiger Beweisantrag gerichtet sein kann.\n\ncc) Allerdings kann je nach den Umständen des Falles die Aufklärungs-\n\npflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), deren Inhalt und Umfang sich nicht allein nach dem\n\nProzeßverhalten des Angeklagten richtet, die Verlesung eines solchen Schrei-\n\nbens im Hinblick auf seinen Inhalt gebieten. Die genannten Beschlüsse erge-\n\nben nicht, daß sich die Strafkammer dessen bewußt gewesen wäre. Gleichwohl\n\nkann die Revision auch nicht wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht\n\nErfolg haben.\n\n(1) Eine Verletzung der Aufklärungspflicht könnte vorliegen, wenn das\n\nSchreiben eine Änderung der bisherigen Angaben des Angeklagten in zentra-\n\nlen Punkten enthielte. Die Annahme, daß es sich so verhielte, brauchte sich\n\nder Strafkammer nach dem Inhalt der genannten Anträge, in denen entspre-\n\nchendes nicht einmal andeutungsweise behauptet ist, jedoch nicht aufzudrän-\n\ngen. Auch aus dem Inhalt des Schreibens selbst ergibt sich derartiges nicht.\n\nSoweit dort nicht nur der Inhalt des Anklagesatzes und das Ergebnis der Be-\n\nweisaufnahme im übrigen behandelt sind, schreibt der Angeklagte darin ledig-\n\nlich, er wolle seine ”in der Hauptverhandlung vorgetragenen Aussagen ... zu-\n\nsammenfassen”, um dem Gericht seine Einlassung ”nochmals nahezubringen”.\n\n(2) Allerdings legt die Revision nunmehr eine Reihe von Punkten dar, in\n\ndenen nach Ihrer Auffassung der Inhalt des Schreibens von den in den Urteils-\n\ngründen wiedergegebenen Einlassungen des Angeklagten abweicht. Der Senat\n\nbraucht diesem Vorbringen jedoch unter keinem Gesichtspunkt näher nachzu-\n\ngehen, da jedenfalls das Urteil nicht auf den (behaupteten) Widersprüchen\n\nzwischen dem im Urteil festgestellten Inhalt der Angaben des Angeklagten und\n\ndem Inhalt des Schreibens beruht; es ist an keiner Stelle maßgeblich auf die\n\nAngaben des Angeklagten gestützt. Vielmehr ist rechtsfehlerfrei im einzelnen\n\ndargelegt, aufgrund welcher Ergebnisse der übrigen Beweisaufnahme genau\n\ngekennzeichnete Teile der Feststellungen den Angaben des Angeklagten ent-\n\nsprechen und warum dies bei den übrigen ebenso genau gekennzeichneten\n\nTeilen der Feststellungen nicht der Fall ist.\n\ndd) Schließlich ist auch § 245 Abs. 1 StPO nicht verletzt. Das Schreiben\n\nwar nicht im Sinne von § 245 Abs. 1 StPO als Beweisgegenstand vom Gericht\n\noder von der Staatsanwaltschaft ”herbeigeschafft” worden (vgl. BGHR aaO und\n\nBGHSt 37, 168).\n\n II.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen Vorteilsgewährung (§ 333\n\nStGB aF) ist nicht zu beanstanden.\n\na) Die Werkmeister der Stadtwerke A. , die Kleinaufträge selbst\n\nvergeben konnten, erhielten in Fortsetzung eines schon früher bestehenden\n\n”Geschenkesystems” zwischen 1992 und 1996 von den Angeklagten u.a. teure\n\nSpirituosen und Bargeld geschenkt. Dadurch sollte nicht nur allgemein die\n\n”reibungslose Zusammenarbeit” gefördert werden, sondern auch die Vergabe-\n\npraxis der Werkmeister beeinflußt werden. Obwohl mehrere Werkmeister des-\n\nhalb wegen Vorteilsannahme rechtskräftig verurteilt worden sind, konnte sich\n\ndie Strafkammer nicht davon überzeugen, daß die Geschenke tatsächlich zu\n\neiner Bevorzugung des von den Angeklagten vertretenen Unternehmens bei\n\nder Vergabe führten, oder daß die Werkmeister das mit den Geschenken an-\n\ngestrebte Ziel auch nur erkannt hatten.\n\nb) Dies gefährdet den Schuldspruch jedoch nicht. Für eine Verurteilung\n\nwegen Vorteilsgewährung gemäß § 333 StGB aF kommt es nicht darauf an, ob\n\ndie Beeinflussung Erfolg hat. Ebensowenig ist erforderlich, daß der Amtsträger\n\nden Zusammenhang zwischen Zuwendung und Amtshandlung erkannt hat und\n\nes tatsächlich zum Abschluß der Unrechtsvereinbarung kommt. Der Unrechts-\n\ngehalt der Tat liegt allein darin, daß der Täter mit seinem Angebot auf eine Un-\n\nrechtsvereinbarung abzielt und damit das geschützte Rechtsgut gefährdet\n\n(BGHSt 15, 184; BGH bei Herlan MDR 1955, 529; Jescheck in LK 10. Aufl.\n\n§ 333 Rdn. 10; Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB, § 333 Rdn. 4 f.; Schönke/Schröder-\n\nCramer, StGB 25. Aufl. § 333 Rdn. 10-16; Lackner StGB 22. Aufl. § 333 Rdn. 3;\n\nRudolphi in SK-StGB 41. Lfg. § 333 Rdn. 7 f.).\n\nc) Die von der Revision für ihre gegenteilige Auffassung herangezoge-\n\nnen Entscheidungen BGHSt 10, 237; 32, 290; 39, 45 beziehen sich demge-\n\ngenüber auf Verurteilungen von Amtsträgern wegen Vorteilsannahme bzw. Be-\n\nstechlichkeit gemäß §§ 331, 332 StGB. Hierfür ist, anders als für eine Verur-\n\nteilung wegen Vorteilsgewährung gemäß § 333 StGB, eine einverständliche\n\nUnrechtsvereinbarung erforderlich. Auch in dem Urteil des Bundesgerichtshofs\n\nvom 16. März 1999 – 5 StR 470/98 = wistra 1999, 224 ging es um eine Ent-\n\nscheidung gemäß §§ 331, 332 StGB. Allerdings heißt es dort unter Anführung\n\neiner Reihe weiterer nur §§ 331, 332 StGB betreffender Rechtsprechungszitate\n\n(BGHSt 15, 88, 97; 217, 223; 352, 355; BGHSt 39, 45, 46; BGH NStZ 1984, 24;\n\nRudolphi in SK-StGB § 331 Rdn. 29 m.w.N.), daß ”die Tatbestände der §§ 331\n\nbis 334 StGB a.F.” nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nübereinstimmend eine Unrechtsvereinbarung erforderten, bei der eine be-\n\nstimmte Diensthandlung als Äquivalent für die Vorteilsgewährung erbracht wird.\n\nDiese allgemein gehaltene, für die Entscheidung jenes Falles bedeutungslose\n\nFormulierung hindert den Senat jedoch an seiner Entscheidung nicht (vgl.\n\nHannich in KK 4. Aufl. § 132 GVG Rdn. 4 m.w.N.).\n\n III.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten M. wegen Betruges in zwei Fällen\n\nhält rechtlicher Überprüfung stand.\n\na) Folgendes ist festgestellt: Der Angeklagte hatte als stellvertretender\n\nZweigstellenleiter Bauarbeiten zu überwachen. Er war Vorgesetzter eines\n\nBauleiters, der mit Wissen und Wollen des Angeklagten Lieferscheine fälschte.\n\nDadurch täuschte er einen höheren Verbrauch an Sand- und Kiesmengen vor,\n\ndie von der Stadt A. an das Bauunternehmen zu bezahlen waren. Der\n\nStadt A. entstand durch diese Taten ein Schaden von rund 35.000 DM.\n\nDer Angeklagte wollte dadurch – ebenso wie der Bauleiter – eine\n\n”Verbesserung der Baustellenergebnisse” erreichen.\n\nb) Dies trägt die Annahme gemeinschaftlichen (fremdnützigen) Betrugs.\n\nZwar würde für die Annahme der Mittäterschaft die bloße Kenntnis des Vorha-\n\nbens oder das bloße eigene Wollen der Tat alleine nicht ausreichen (BGH StV\n\n1998, 649; BGH, Urt. vom 10. April 1979 - 4 StR 81/79; BGH bei Dallinger MDR\n\n1953, 271, 272). Hinzukommen muß vielmehr auch ein die Tatbestandsver-\n\nwirklichung objektiv fördernder Beitrag eines jeden Mittäters (BGH bei Dallinger\n\nMDR 1975, 366; BGH GA 1984, 287). Dieser kann jedoch auch in einem be-\n\nwußten Bestärken des Tatwillens des die Tat ausführenden anderen Mittäters\n\nliegen (BGHSt 16, 12, 14; BGH GA 1984, 287; StV 1986, 384; Tröndle/Fischer,\n\nStGB, 49. Aufl. § 25 Rdn. 7). So verhält es sich hier. Der Angeklagte hatte zu-\n\nvor mit dem Bauleiter ”Einvernehmen” über dessen Vorgehen erzielt. In einer\n\nsolchen Verständigung über eine Straftat zum Vorteil des gemeinsamen Ar-\n\nbeitgebers liegt ein die Tatausführung förderndes bewußtes Bestärken des\n\nUntergebenen.\n\nSchäfer Maul Wahl\n\n Boetticher Schluckebier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_637-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-28/1-str-637-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_637-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_637-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-28/1-str-637-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_637-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:04:35.502106+00:00"}}