{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_623-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-04-12","aktenzeichen":"1 StR 623/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 623/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. April 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betrugs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2000 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nAugsburg vom 14. Juli 1999 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges unter Einbezie-\n\nhung von fünf Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts München I vom\n\n14. Dezember 1995 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem\n\nMonat sowie wegen Betruges in vier Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt; im übrigen hat es ihn frei-\n\ngesprochen. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten\n\nbleibt erfolglos, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-\n\nfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat\n\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n1. Ein Verfahrenshindernis besteht entgegen der Auffassung der Revisi-\n\non hinsichtlich des Betruges zum Nachteil P. nicht. Die Strafklage ist inso-\n\nweit durch das Urteil des Landgerichts München I nicht verbraucht.\n\na) Das Landgericht hat bei der Zumessung der Einzelstrafe wegen des\n\nBetrugs zum Nachteil P. strafmildernd berücksichtigt, der früheren Verurtei-\n\nlung des Angeklagten durch das Landgericht München I habe eine Absprache\n\ndahin zugrundegelegen, daß mit jener Verurteilung \"verfahrensgegenständli-\n\nche, aber auch sonstige bis dahin begangene Straftaten des Angeklagten im\n\nZusammenhang mit seiner Tätigkeit als Unternehmensberater abgegolten sein\n\nsollten\". Die Tat zum Nachteil P. beging der Angeklagte im Rahmen seiner\n\nTätigkeit als Unternehmensberater zwar bereits vor der Verurteilung durch das\n\nLandgericht München I; sie war in jenem Verfahren indessen nicht mit ange-\n\nklagt.\n\nDie Revision trägt vor, durch die erste Verurteilung habe bereits eine\n\n\"Gesamtbewertung der strafrechtlich relevanten unternehmensberaterischen\n\nTätigkeit des Angeklagten stattgefunden\"; auch der zuvor begangene Betrug\n\nzum Nachteil P. sei in die damalige Strafzumessung miteingeflossen.\n\nb) Die in Rede stehende selbständige prozessuale Tat war nicht Gegen-\n\nstand des Verfahrens vor dem Landgericht München I. Sie ist - ungeachtet der\n\nFrage daraus zu ziehender etwaiger rechtlicher Folgerungen - auch sonst in\n\ndie Strafbemessung durch das Landgericht München I nicht \"eingeflossen\" (vgl.\n\ndazu auch BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 14 sowie BGHSt 37, 10). Die\n\nGründe jenes Urteils lassen solches nicht erkennen.\n\nSoweit die Revision weitergehend geltend machen will, die im Verfahren\n\nvor dem Landgericht München I angeblich getroffene Absprache begründe ein\n\nVerfahrenshindernis eigener Art, stünde dem schon die offensichtliche Rechts-\n\nwidrigkeit einer solchen Absprache entgegen; diese schließt es aus, daran an-\n\nknüpfende Erwartungen der Verfahrensbeteiligten als schutzwürdig zu erach-\n\nten. Nachdem die Tat zum Nachteil P. nicht Gegenstand des Verfahrens vor\n\ndem Landgericht München I war, ergab sich unter keinem rechtlichen Ge-\n\nsichtspunkt eine tragfähige Grundlage für eine entsprechende Zusicherung im\n\nRahmen einer etwaigen Absprache. Die in jener Sache beteiligte Staatsanwalt-\n\nschaft durfte einer Absprache des behaupteten Inhalts schon im Blick auf das\n\nLegalitätsprinzip (vgl. § 152 Abs. 2 StPO) und die Verpflichtung auf Recht und\n\nGesetz nicht zustimmen. Danach ist es schlechterdings ausgeschlossen, die\n\nNichtverfolgung selbständiger prozessualer Taten zuzusichern, die noch gar\n\nnicht bekannt, deshalb nicht bestimmbar sind und daher auch in ihrem Gewicht\n\nund Schuldgehalt nicht beurteilt werden können (vgl. dazu BGHSt 36, 210,\n\n215). Den zur Prüfung des geltend gemachten Verfahrenshindernisses heran-\n\ngezogenen Strafakten ist zu entnehmen, daß der Geschädigte P. den Sach-\n\nverhalt erst mit Schreiben vom 28. Februar 1997 anzeigte; das Urteil des\n\nLandgerichts München I war indessen schon am 14. Dezember 1995 ergangen.\n\nDaß die Strafkammer die von ihr zugrundegelegte Absprache, die den\n\nFall P. aus den dargelegten Gründen nicht betreffen konnte, nunmehr bei\n\nder Aburteilung dieses Betruges zu Unrecht strafmildernd berücksichtigt hat,\n\nbeschwert den Angeklagten nicht.\n\n2. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg. Der Erörterung bedarf lediglich\n\nfolgendes:\n\na) Das Landgericht hat hinsichtlich der Betrugstaten zum Nachteil der\n\ndrei Unternehmensberater festgestellt: Der Angeklagte stellte die drei Geschä-\n\ndigten als freie Mitarbeiter ein, die im Rahmen des von ihm gesteuerten Unter-\n\nnehmens auf Provisionsbasis insbesondere im Bereich der Finanzierungsbe-\n\nratung tätig sein sollten. Für die ihnen in Aussicht gestellten Vorteile aus der\n\ngeplanten Zusammenarbeit zahlten sie vorab vereinbarungsgemäß eine \"Ge-\n\nbühr\" in Höhe von jeweils 57.500 DM. Dazu waren die mit der Finanzierungs-\n\nberatung nicht vertrauten Mitarbeiter nur bereit, weil der Angeklagte ihnen eine\n\numfassende Schulung, Einarbeitung und Unterstützung versprach. Diese Ver-\n\nsprechungen hielt der Angeklagte jedoch - wie von ihm von vornherein beab-\n\nsichtigt - nicht ein. Ihm ging es lediglich darum, zur Linderung seiner finanziel-\n\nlen Schwierigkeiten die \"Gebühr\" zu vereinnahmen.\n\nb) Die Revision weist zu den festgestellten Zusagen des Angeklagten\n\nmit Recht auf Bedenken gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer hin. Der\n\nAngeklagte hatte in Abrede gestellt, den geschädigten Finanzberatern die\n\nDurchführung von Schulungen versprochen zu haben. Das Landgericht hat\n\ndies für widerlegt erachtet und in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Ver-\n\npflichtung zur Einarbeitung und Schulung habe der Angeklagte \"im übrigen\"\n\ndadurch anerkannt, daß er durch zahlreiche Beweisangebote versucht habe\n\nnachzuweisen, Schulungsabende hätten tatsächlich stattgefunden. Damit stellt\n\ndas Landgericht ersichtlich auf Beweisanträge ab, die der Verteidiger des An-\n\ngeklagten gestellt hatte. Beweisbehauptungen in Beweisanträgen des Verteidi-\n\ngers können indes nicht ohne weiteres als Einlassung des Angeklagten ange-\n\nsehen werden (vgl. BGH NStZ 1990, 447; BGH StV 1998, 59). Zudem hat die\n\nStrafkammer nicht bedacht, daß im Rahmen der Verteidigung hilfsweise auch\n\ndas Durchführen nicht zugesagter Schulungen behauptet werden kann. Im\n\nBlick auf das Bestreiten der Zusage entsprechender Schulungen können dar-\n\naus keine dem Angeklagten nachteiligen Schlüsse gezogen werden.\n\nDer Senat schließt jedoch aus, daß das Urteil auf diesem Mangel beruht.\n\nDen Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß die Schulungszusagen des Ange-\n\nklagten zur Überzeugung der Strafkammer bereits auf Grund der übereinstim-\n\nmenden und für glaubhaft erachteten Aussagen der Geschädigten feststanden.\n\nDie \"im übrigen\" angestellte Hilfserwägung zu den Beweisanträgen ist erkenn-\n\nbar nur zur Bestätigung der bereits auf Grund anderweitiger Beweismittel für\n\nerwiesen erachteten Zusagen erfolgt.\n\nc) Auch die Einwände der Revision gegen die Strafzumessung greifen\n\nnicht durch. Sie meint, die den Geschädigten gezahlten Beraterprovisionen\n\nhätten strafmildernd berücksichtigt werden müssen. Der Tatrichter ist jedoch\n\nnicht verpflichtet, sämtliche Strafzumessungserwägungen in den Urteilsgrün-\n\nden darzustellen; nur die bestimmenden Zumessungsgründe sind anzuführen\n\n(§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß die Ge-\n\nschädigten durch die Finanzierungsberatung nennenswerte Einkünfte in sol-\n\nchem Maße erzielt hätten, daß darin ein bestimmender strafmildernder Um-\n\nstand hätte gesehen werden müssen. Eine Aufklärungsrüge, die zudem einen\n\ngenauen Vortrag u.a. hinsichtlich der erbrachten Beratertätigkeit und der im\n\neinzelnen hierfür empfangenen Provisions- oder Honorarzahlungen erfordert\n\nhätte, hat die Revision nicht erhoben.\n\nSchäfer Granderath Nack\n\n Boetticher Schluckebier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_623-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-12/1-str-623-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_623-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_623-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-12/1-str-623-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_623-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:05:44.016917+00:00"}}