{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_619-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-01-18","aktenzeichen":"1 StR 619/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 619/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Januar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2000 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten U. wird das Urteil des\n\nLandgerichts Ravensburg vom 25. August 1999, soweit es sie\n\nbetrifft, dahingehend geändert, daß der Angeklagten auferlegt\n\nwird, den festgesetzten Geldbetrag an eine gemeinnützige Ein-\n\nrichtung zu bezahlen, deren Bestimmung die Jugendkammer\n\nzu beschließen hat.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Ravensburg - 2. Jugendkammer - hat die Angeklagte\n\nrechtsfehlerfrei des Diebstahls für schuldig befunden und sodann als Sanktion\n\nausgesprochen:\n\n\"Ihr wird auferlegt, eine Geldbuße von 440,00 DM an die Staatskasse zu\n\nzahlen, die mit der hinterlegten Sicherheitsleistung zu verrechnen ist.\"\n\nZutreffend hat der Generalbundesanwalt hierzu ausgeführt:\n\n\"Soweit die Strafkammer der Angeklagten auferlegt hat, eine Geldbuße\n\nan die Staatskasse zu zahlen, steht dies mit § 105 Abs. 1 Nr. 1, § 15\n\nJGG nicht in Einklang, § 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG ermöglicht die Auflage, ei-\n\nnen Geldbetrag zu Gunsten einer gemeinnützigen Organisation zu ent-\n\nrichten. Zwar läßt sich die Anordnung einer 'Geldbuße' noch als derarti-\n\nge Auflage ansehen. Der Staat und seine Einrichtungen können aber\n\n- anders als in § 56 b Abs. 2 Nr. 2 StGB - nicht Empfänger des Geldbe-\n\ntrags sein. Hintergrund dieser abweichenden Regelung sind erzieheri-\n\nsche Gründe: Dem verurteilten Jugendlichen oder Heranwachsenden ist\n\neine finanzielle Einbuße eher verständlich zu machen, wenn sie einer\n\ngemeinnützigen Einrichtung zu Gute kommt (vgl. OLG Zweibrücken\n\nNStZ 1992, 84 m.w.N.)\" - vgl. auch Eisenberg JGG 4. Aufl. Rdn. 14 zu\n\n§ 15 JGG.\n\nDamit entfällt zugleich der Ausspruch über die Verrechnung. Der Senat\n\nkann jedoch nicht selbst eine konkrete gemeinnützige Einrichtung bestimmen,\n\nda diese - möglichst nach Anhörung der Verurteilten - vom Tatrichter genau\n\nbezeichnet werden muß (vgl. Eisenberg aaO).\n\nMit der alleinigen Änderung des Empfängers der Auflage ist kein teilwei-\n\nser Erfolg der Revision festzustellen, der eine Aufteilung der Kosten und Aus-\n\nlagen gemäß § 473 Abs. 4 StPO rechtfertigte. Von § 74 JGG hat der Senat kei-\n\nnen Gebrauch gemacht.\n\nSchäfer Granderath Boetticher\n\n Schomburg von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_619-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-18/1-str-619-99","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56b","ref_norm":"56b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_619-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_619-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-18/1-str-619-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_619-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:51:13.826563+00:00"}}