{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_613-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-04-11","aktenzeichen":"1 StR 613/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 613/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. April 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Anstiftung zur versuchten schweren Brandstiftung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Stuttgart vom 10. Juni 1999 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur versuchten\n\nschweren Brandstiftung sowie wegen versuchten Betruges zu einer Freiheits-\n\nstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet\n\nsich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und die Sachrüge ge-\n\nstützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten ist auf die Sachbeschwerde aufzuhe-\n\nben; die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung.\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt:\n\na) Der Angeklagte war als Geschäftsführer der Firma W. \n\nOHG in B. zuständig für die von dieser als Hauptpächterin geführten\n\nGaststätten sowie für deren Unterverpachtung. Seit Mai 1995 war die OHG\n\nauch Pächterin eines Lokals in dem Gebäude C. Straße in St. .\n\nDas Lokal war wegen fehlender Rentabilität mehrfach unterverpachtet worden.\n\nZuletzt bestand ein Pachtvertrag vom Mai 1997 mit Frau J. Ci. -\n\n , deren Ehemann das Lokal als Bistro ”K. ” führte. Dieser\n\nstellte den Betrieb jedoch mangels Kostendeckung ein und räumte am\n\n24. September 1997 das Lokal. Durch Anwaltsschreiben von diesem Tag\n\nlehnte die Pächterin die Zahlung des Pachtzinses von monatlich 19.592,50 DM\n\nab und focht den gesamten Pachtvertrag wegen Sittenwidrigkeit an.\n\nMit Schreiben vom gleichen Tag kündigte der Hauseigentümer das\n\nHauptpachtverhältnis mit der Firma W. OHG; gleichzeitig bot er\n\neine einvernehmliche Aufhebung des Pachtvertrages gegen Übernahme des\n\nInventars für einen Betrag von 86.000 DM und Verrechnung auf die Pachtrück-\n\nstände von 110.000 DM an. Der Angeklagte, der zum 1. Oktober 1997 einen\n\nneuen Pächter in Aussicht hatte, lehnte das Angebot angesichts des Wertes\n\nder Inneneinrichtung von 500.000 DM ab. Er hatte das Inventar des Lokals\n\n- zuletzt angepaßt am 22. April 1997 - mit einer Versicherungssumme von\n\n450.000 DM u.a. gegen Schäden durch Feuer und Einbruchsdiebstahl versi-\n\nchert. Auch bestand ab 1996 eine Mietverlustversicherung gegen Mietausfall\n\nu.a. durch Brand, Blitzschlag und Explosion bis zu einer Höhe von 264.000\n\nDM.\n\nDie finanzielle Situation der Firma W. OHG war in dieser Zeit\n\ndesolat. Rechnungen konnten nicht bezahlt werden und die Kreissparkasse\n\nB. drängte auf Rückführung des laufenden Kontokorrentkredits.\n\nb) Der Angeklagte entschloß sich deshalb, im Bistro einen Brand zu le-\n\ngen, um durch die Versicherungsleistungen die Liquidität des Unternehmens\n\nzurückzugewinnen. Den Brand wollte er nicht selbst legen. Er wandte sich an\n\n E. , der früher in einer Diskothek der Firma beschäftigt war, mit\n\ndem Ansinnen, dieser möge den Brand legen oder legen lassen. Über E. \n\n erfuhr H. über die vom Angeklagten in Auftrag gegebene\n\nBrandlegung. Weder E. noch H. wollten den Brand selbst legen.\n\nH. fragte Cr. , ob er jemanden kenne, der bereit sein könnte,\n\ndas Bistro anzuzünden. Dafür würden vom Auftraggeber 7.000 DM bezahlt.\n\nÜber Cr. erfuhr auch S. von dem Ansinnen und dem\n\nausgesetzten Brandstifterlohn. Beide wollten den Brand nicht selbst legen, wa-\n\nren jedoch wegen des Geldes an einer Teilnahme interessiert. Cr. und E. \n\n zeigten S. und D. , den S. aus der Drogens-\n\nzene kannte, das Bistro. S. gelang es schließlich V. für die ei-\n\ngentliche Brandlegung zu gewinnen.\n\nAm frühen Abend des 30. September 1997 trafen sich E. ,\n\nH. , S. , Cr. , D. , V. und F. zu einer\n\nBesprechung. H. erklärte, die Brandlegung müsse noch in dieser Nacht\n\nerfolgen, es sei nur noch heute möglich. Man wolle sich – ohne E. und\n\nH. – um Mitternacht in der Gaststätte ”L. ” treffen, um anschließend\n\nBenzin als Brandbeschleuniger zu besorgen. Gegen 24.00 Uhr trafen sich\n\nCr. , F. , S. , D. und V. in der genannten Gaststätte.\n\nMit dem Pkw des F. beschafften sie gemeinsam Benzin. Cr. ,\n\nS. und V. fuhren kurz nach 3.00 Uhr in die Nähe des Tatortes.\n\nc) Das in einem Kanister befindliche Benzin wurde in die Gaststätte ver-\n\nbracht und im Bereich der Theke ausgeschüttet. Welche der an der Brandstif-\n\ntung beteiligten Personen das Benzin in die Gaststätte verbrachte, ist nicht ge-\n\nklärt. V. entzündete das enstandene Benzin-Luft-Gemisch. Es kam zu\n\neiner starken, explosionsartigen Verpuffung, durch welche der Großteil der Ein-\n\nrichtungsgegenstände in Brand geriet. Der aus einem Holzrahmen mit Türen\n\nbestehende Windfang wurde aus seinem Rahmen gerissen und samt der Tür\n\nauf die Straße geschleudert. V. fing selbst Feuer, konnte die Gaststätte\n\njedoch an der gesamten Kleidung und seinen Haaren brennend verlassen, be-\n\nvor er bewußtlos zusammenbrach. Er erlitt an rund 60 % der Körperoberfläche\n\nVerbrennungen.\n\nd) Das Bistro war von der C. Straße aus über zwei Eingänge zu be-\n\ntreten. Ursprünglich bestand ein direkter Zugang in den Gastraum durch eine\n\nverglaste Eingangstür und eine dahinter liegende Windfangtür. Die Ein-\n\ngangstür war am 19. Juli 1997 durch Unbekannte schwer beschädigt worden.\n\nBis zur Begehung der Tat war die Alarmanlage nicht mehr funktionsfähig. Es\n\nwurde deshalb an der dahinter liegenden hölzernen Windfangtür ein Schloß\n\nangebracht; der Ehemann der Pächterin Ci. verfügte dazu über drei\n\nSchlüssel. Der Angeklagte hatte für dieses Schloß keinen Schlüssel.\n\nEin zweiter Zugang in das Bistro führte über die Haupteingangstür des\n\nGebäudes C. Straße und eine vom Treppenhaus begehbare Seitenein-\n\ngangstür. Zu dieser Seiteneingangstür hatte der Angeklagte einen Schlüssel.\n\n2. Der Angeklagte bestreitet den Tatvorwurf. Das Landgericht hat ange-\n\nnommen, der Zeuge V. sei mit Hilfe des Angeklagten durch die Hauptein-\n\ngangstür des Gebäudes und die Seiteneingangstür in das Bistro gelangt. Er\n\nhabe dazu keine Gewalt anwenden müssen. ”Ob V. über einen zu beiden\n\nTüren passenden, vom Angeklagten stammenden Schlüssel verfügte oder ob\n\nder Angeklagte, der sich zu dieser Zeit schlafend in seiner Wohnung in A. \n\nbefand, dafür gesorgt hatte, daß die Türen durch eine andere Person geöffnet\n\nwurden, konnte nicht geklärt werden”.\n\nII.\n\nDas Landgericht stützt seine Überzeugung von der Schuld des Ange-\n\nklagten im wesentlichen auf vier Umstände: Auf die finanzielle Lage des Ange-\n\nklagten, auf die kurz vor der Brandlegung erfolgte Anpassung der Feuer- und\n\nDiebstahlsversicherung, auf die Bekanntschaft mit dem Zeugen E. und\n\nauf die Aussage des Brandlegers V. . Soweit die Überzeugungsbil-\n\ndung auf der Aussage des Zeugen V. und auf Feststellungen zur Erteilung\n\ndes Auftrags durch den Angeklagten stützt, begegnet sie durchgreifenden Be-\n\ndenken.\n\n1. Nach den Urteilsgründen hat sich V. in der Hauptverhandlung zu\n\nder entscheidenden Frage, wie er in das Innere des Lokals gekommen ist,\n\n”nicht eindeutig geäußert”. Einerseits will er das Lokal ”durch die Lokalein-\n\ngangstür, also über die unverschlossene Windfangtür”, betreten haben. Ande-\n\nrerseits hat er angegeben, er sei durch ”eine weiße Tür” in das Lokal gelangt.\n\nDie Annahme, der Angeklagte habe V. über diese ”weiße Tür” Zugang\n\nzum Inneren des Lokals verschafft, entbehrt einer hinreichenden Grundlage.\n\nDie Strafkammer hat nicht verkannt, ”daß es gegen die Anstifterschaft\n\ndes Angeklagten sprechen würde, wenn V. den direkten Lokaleingang und\n\ndie Windfangtür benutzt hätte, nachdem die Beweisaufnahme keine Anhalts-\n\npunkte ergeben hat, daß sich der Angeklagte auch nur zeitweise im Besitz ei-\n\nnes der für diese Tür ausgegebenen Schlüssels befunden hat”. Deshalb habe\n\nsie auch die Aussagen des V. insgesamt mit großer Vorsicht gewürdigt,\n\nweil aufgrund des traumatischen Ereignisses mit einer teilweisen Amnesie und\n\nnachträglichen Rekonstruktionen gerechnet werden müsse. Auch habe er hin-\n\nsichtlich der Vortatphase und zum Inbrandsetzen des Gemisches objektiv die\n\nUnwahrheit gesagt. Bei der Erinnerung des Zeugen V. an eine weiße Tür\n\nhandele es sich aber um eine ”Erinnerungsinsel”, die nicht verfälscht sein kön-\n\nne.\n\nDiesen Schluß kann der Senat nicht nachvollziehen.\n\nDie Aussage des Zeugen V. zu dem von ihm benutzten Eingang\n\nwird in den Urteilsgründen nur in Auszügen mitgeteilt. Auch fehlen Ausführun-\n\ngen zur Genese und zur Entwicklung der Aussage. Dies wäre angesichts einer\n\nvon der Strafkammer zur Begründung ihrer Überzeugung herangezogenen\n\nteilweisen Amnesie bei dem Zeugen und der gerade den Angeklagten bela-\n\nstenden ”Erinnerungsinsel” geboten gewesen. Der Senat kann nach den Ur-\n\nteilsgründen nicht überprüfen, ob die Strafkammer zu Recht eine Amnesie an-\n\ngenommen hat und warum der Aussage des Zeugen nicht zu folgen war, er sei\n\ndurch die Lokaleingangstür und die Windfangtür gegangen. Ebenso kann der\n\nSenat nicht überprüfen, ob es tatsächlich Anhaltspunkte für die den Angeklag-\n\nten belastende ”Erinnerungsinsel” gab. Die Urteilsgründe lassen besorgen, die\n\nStrafkammer könnte ihre Überzeugungsbildung auf eine in der Hauptverhand-\n\nlung vorgebrachte Erinnerungslücke gestützt haben, ohne tatzeitnahe Verneh-\n\nmungen und tatzeitbezogene Einzelheiten zu berücksichtigen. In diesem Fall\n\nwürde es sich bei der Amnesie und der ”Erinnerungsinsel” – die nach den Ur-\n\nteilsgründen von keinem psychiatrischen Sachverständigen bestätigt worden\n\nist - um ein nicht beweiskräftiges, sekundäres Phänomen handeln (vgl. Venz-\n\nlaff/ Foerster, Psychiatrische Begutachtung 3. Aufl. S. 90). Dies legt nahe, daß\n\nder Teil der Aussage, nach der der Brandleger V. durch die Lokalein-\n\ngangstür und die offene Windfangtür in das Bistro gelangt ist, was den Ange-\n\nklagten entlastet hätte, im Rahmen einer Gesamtbewertung der Zeugenaussa-\n\nge nicht ausreichend gewürdigt worden ist.\n\n2. Unabhängig von der Frage, durch welche Tür der Zeuge V. in\n\ndas Innere des Bistro gelangt ist, verdeutlichen die Urteilsgründe auch nicht,\n\nauf welchem Weg der Angeklagte den Auftrag an den Brandleger V. erteilt\n\nhat. Die Feststellungen zu den Gesprächen, in denen der Angeklagte den ent-\n\nsprechenden Auftrag an den Zeugen E. und dieser an die vom Landge-\n\nricht gehörten Zeugen H. , Cr. , F. , S. und D. weiter-\n\ngegeben hat, und durch die der Zeuge V. dafür gewonnen worden ist,\n\nden Brand zu legen, belegen die Auftragserteilung bisher nicht. Nach den Ur-\n\nteilsgründen ”teilte” der Angeklagte dem Zeugen E. ”sein Ansinnen mit”,\n\neinen Brand zu legen und setzte eine Belohnung von mindestens 7.000 DM\n\naus. Der von der Strafkammer gehörte Zeuge H. ”erfuhr von der in Auf-\n\ntrag gegebenen Brandlegung”. Es ist nicht näher festgestellt, daß H. \n\nauch vom Auftrag des Angeklagten wußte. H. ”fragte” den Zeugen\n\nCr. , ob dieser jemanden kenne, der zur Brandlegung bereit sei. Über\n\nCr. ”erfuhr” der Zeuge S. ”von dem Ansinnen der Brandlegung\n\nsowie der ausgesetzten Belohnung”. Die Urteilsgründe enthalten auch hin-\n\nsichtlich der Zeugen D. , F. und V. , die von S. ange-\n\nsprochen wurden, keinen Hinweis darauf, daß diese davon Kenntnis hatten,\n\ndaß ihr Auftraggeber der Angeklagte war. Insbesondere ergeben die Feststel-\n\nlungen zu den Treffen der Zeugen bei der ”Firma Sch. ” und im Lokal\n\n”L. ” keine Einzelheiten über Gespräche oder Absprachen, denen der Se-\n\nnat entnehmen kann, daß die Beteiligten davon wußten, daß der Brand im Auf-\n\ntrag des Angeklagten gelegt werden sollte.\n\n3. Da das Landgericht seine Überzeugung nicht nur auf das wirtschaftli-\n\nche Interesse des Angeklagten an der Brandlegung gestützt hat, sondern auch\n\nauf die Aussage des Zeugen V. und die Umstände der Erteilung des Auf-\n\ntrags an ihn abhebt, muß die Sache insgesamt neu verhandelt werden.\n\nSchäfer Nack Boetticher\n\n RiBGH Schomburg ist\n beim Bundesgerichtshof\n ausgeschieden.\n\n Schäfer Schluckebier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_613-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-11/1-str-613-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_613-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_613-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-11/1-str-613-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_613-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:06:26.814581+00:00"}}