{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_610-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-05-30","aktenzeichen":"1 StR 610/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 610/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. Mai 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Traunstein vom 27. April 1999, soweit er verurteilt worden\n\nist, im Schuldspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des\n\nLandgerichts München I zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n I.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten am 25. November 1997 wegen\n\nsexuellen Mißbrauchs von Kindern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von drei Jahren verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision\n\ndes Angeklagten mit Urteil vom 29. Juli 1998 (NStZ 1999, 42) im Schuldspruch\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nMit dem jetzt angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Angeklagten\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn in zwei Fällen\n\nfreigesprochen. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Beschwer-\n\ndeführers rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechts-\n\nmittel hat aufgrund der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Zur Beweiswürdigung hat der Senat in seinem Urteil vom 29. Juli\n\n1998 ausgeführt, die Strafkammer sei sich der Fallkonstellation ”Aussage ge-\n\ngen Aussage” nicht ausreichend bewußt gewesen. Sie habe vor dem Hinter-\n\ngrund sich im Ergebnis widersprechender Gutachten über die Glaubhaftigkeit\n\nder Aussage des einzigen Belastungszeugen erhebliche Zweifel nicht ausge-\n\nräumt, die durch den Angeklagten entlastende Aussagen von Familienangehö-\n\nrigen entstanden waren. Außerdem habe die Einbeziehung dieser Aussagen in\n\ndie erforderliche Gesamtwürdigung aller Beweise gefehlt.\n\na) Im einzelnen hat der Senat beanstandet, die Strafkammer habe ihre\n\nZweifel an der Aussage des Geschädigten über frühere Mißbrauchstaten in\n\nM. , die nicht - wie von ihm behauptet - auch an den Samstagvormit-\n\ntagen stattgefunden haben konnten, mit theoretischen Erwägungen über mögli-\n\nche andere Tatzeitpunkte ausgeräumt.\n\nb) Zweifel an seiner Aussage bestanden auch deshalb, weil der Ge-\n\nschädigte dem Angeklagten vorgeworfen hat, er habe nicht nur ihn, sondern\n\nauch seine Schwester C. mißbraucht und ihn mit ihr im Bett angetroffen.\n\nNachdem die Schwester dies bestritten hatte, hat die Kammer ihre Zweifel mit\n\nder Erwägung überwunden, die Erklärungen des Geschädigten hierzu beruhten\n\nauf einem ”Irrtum”.\n\nc) Die Strafkammer hat weiteren, den Angeklagten entlastenden Aussa-\n\ngen der Mutter und der Schwester S. des Geschädigten allein deshalb\n\nkeine Bedeutung beigemessen, weil aus ihren Aussagen ”ihre Einstellung zu\n\nA. K. ” zutage getreten sei. Darin hat der Senat einen Zirkelschluß in\n\nder Beweiswürdigung gesehen.\n\nd) Schließlich hat der Senat die Prüfung möglicher Motive des Geschä-\n\ndigten für sein Aussageverhalten als nicht ausreichend angesehen. Er hat es\n\nfür erforderlich gehalten, einem vom Geschädigten in der Strafanzeige mitge-\n\nteilten Vorfall über besonders grausame Quälereien in der Badewanne, der\n\nnicht Gegenstand des Verfahrens war, unter dem Gesichtspunkt einer\n\nFalschbezichtigung nachzugehen und die Beweisbedeutung dieser Äußerung\n\nnäher zu prüfen.\n\n2. Über diese einzelnen Fehler in der Beweiswürdigung hinaus hat der\n\nSenat es insbesondere als Rechtsfehler angesehen, daß die Strafkammer kei-\n\nne Gesamtwürdigung aller Aussagen vorgenommen hat, die für und gegen die\n\nGlaubhaftigkeit der Tatschilderungen des Geschädigten sprechen. Fehlerhaft\n\nwar vor allem, daß die übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen aus dem\n\nfamiliären Bereich, die seit Jahren vom Angeklagten getrennt leben und keinen\n\nAnlaß zu seiner Begünstigung haben, in die Gesamtwürdigung über die Glaub-\n\nhaftigkeit der Aussage des Geschädigten nicht einbezogen worden sind.\n\nII.\n\n1. Nach § 358 Abs. 1 StPO ist nach Aufhebung einer Verurteilung und\n\nZurückverweisung einer Sache der neue Tatrichter bei seiner Entscheidung\n\nauch an die Auffassung des Revisionsgerichts zur Beweiswürdigung gebun-\n\nden, wenn das Urteil an lückenhaften Feststellungen und Mängeln bei der\n\nWürdigung von Beweisen leidet. Die Mißachtung dieser Bindungswirkung im\n\nsachlich-rechtlichen Bereich ist auf die Sachrüge hin bei der erneuten Revision\n\nzu beachten (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 358 Rdn. 10). Der\n\nneue Tatrichter hat diese Fehler bei der neuen Entscheidung zu vermeiden\n\n(Kuckein in KK StPO 4. Aufl. § 358 Rdn. 9 m. w. Nachw.). Das nunmehr ange-\n\nfochtene Urteil verstößt gegen § 358 StPO. Es weist im wesentlichen die glei-\n\nchen Beweiswürdigungsfehler auf wie das seinerzeit aufgehobene landgericht-\n\nliche Urteil. Die Überzeugungsbildung der Strafkammer hält erneut rechtlicher\n\nÜberprüfung nicht stand.\n\na) Es bestehen bereits Bedenken dagegen, daß die Strafkammer die\n\nvom Geschädigten behaupteten ersten sexuellen Übergriffe des Angeklagten in\n\nM. und zu der körperlichen Züchtigung im kalten Wasser der Bade-\n\nwanne lediglich als Vorgeschichte in der Form eines Berichts zu den die Ver-\n\nurteilung tragenden Tathandlungen darstellt und sie damit der Beweiswürdi-\n\ngung entzieht. Auf den vom Senat ausdrücklich angesprochenen Widerspruch\n\nbezüglich angeblicher Mißbrauchshandlungen an Samstagvormittagen geht\n\ndas angefochtene Urteil nicht ein. Über den Vorfall in der Badewanne wird\n\nschlicht mitgeteilt, der Geschädigte habe wie festgestellt ausgesagt.\n\nEine an Realkennzeichen orientierte Analyse der Aussage über diesen\n\nZeitraum enthält die Beweiswürdigung nicht, obwohl die Strafkammer erkenn-\n\nbar ihre Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Aussage des Geschädigten\n\ninsgesamt auch auf diese Angaben stützt. Nach der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofes hätte die Strafkammer die Aussage zu diesen Punkten be-\n\nsonders kritisch prüfen müssen. Hält der einzige Belastungszeuge seine Vor-\n\nwürfe ganz oder teilweise nicht aufrecht oder stellt sich sogar die Unwahrheit\n\neines Aussageteils heraus, muß der Tatrichter regelmäßig außerhalb der Zeu-\n\ngenaussage liegende gewichtige Gründe nennen, die es ihm ermöglichen, der\n\nZeugenaussage im übrigen dennoch zu glauben (BGHSt 44, 153, 159).\n\nAuch die Genese der in der Anzeige enthaltenen Aussage über den\n\nVorfall in der Badewanne und deren Entwicklung im weiteren Verfahren bis zu\n\nihrer Behandlung als Vorgeschichte werden nicht näher dargelegt. Alternati-\n\nven, nach denen die Aussagen über diese frühen Vorfälle nicht auf einem rea-\n\nlen Erlebnishintergrund beruhen könnten, werden nicht erörtert. Zweifel an der\n\nPräzision der Aussage über die Mißbrauchsfälle um den 14. Geburtstag des\n\nGeschädigten, die immerhin in zwei Fällen zu einem Freispruch aus tatsächli-\n\nchen Gründen geführt haben, werden im übrigen damit überwunden, daß ”die\n\ngesamte Familie K. erhebliche Schwierigkeiten hatte, Ereignisse korrekt\n\nzeitlich einzuordnen oder genaue Angaben zu bestimmten Zeitpunkten und\n\nZeiträumen zu machen”.\n\nb) Bedenken bestehen auch dagegen, wie die Strafkammer ihre durch\n\ndie Zeugenaussage der Schwester C. hervorgerufenen Zweifel überwin-\n\ndet. Die Schwester hat wiederum ausgesagt, der Angeklagte habe sie nicht\n\nmißbraucht und habe nicht mit ihr im Bett gelegen. Während der Widerspruch\n\nim ersten Urteil mit einem Irrtum des Zeugen begründet wurde, führt die Kam-\n\nmer nun aus, sie könne diesen Vorfall nicht aufklären. Dies sei jedoch für die\n\nLösung des Falles nicht entscheidend, denn es sei der Zeugin nicht gelungen,\n\nihre Behauptung, ihr Bruder habe eine blühende Phantasie und neige zu\n\nÜbertreibungen, zu belegen. Damit entzieht sich die Kammer jeder Auseinan-\n\ndersetzung mit diesem Teil der Aussage des Geschädigten. Sie läßt die Mög-\n\nlichkeit gezielter Falschbezichtigung des Angeklagten hinsichtlich der Schwe-\n\nster C. weiter offen. Gleichwohl stützt sie ihre Überzeugung uneinge-\n\nschränkt auf die Angaben des Geschädigten, ohne die Zweifel über dieses er-\n\nhebliche Detail auszuräumen. Die Beweiswürdigung bleibt weiterhin wider-\n\nsprüchlich.\n\nc) Ähnliche Bedenken bestehen gegen die Behandlung der im einzelnen\n\nnicht mitgeteilten Aussage der Mutter, die ausgesagt hat, sie habe von den\n\nÜbergriffen nichts mitbekommen. Sie wisse nicht, ob sie ihrem Sohn oder dem\n\nAngeklagten glauben solle. Trotz dieser den Geschädigten nicht unterstützen-\n\nden Aussage über den Zeitraum, in dem die Zeugin mit dem Angeklagten zu-\n\nsammengelebt hat, kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, diese Aussage\n\nstütze weder die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Geschädigten,\n\nnoch erschüttere sie diese zugunsten des Angeklagten. Auch mit dieser Be-\n\nhandlung entzieht sich die Strafkammer der Bewertung der Aussage des Ge-\n\nschädigten.\n\nd) Insbesondere vermeidet die Strafkammer eine Auseinandersetzung\n\nüber den Inhalt der sich widersprechenden Aussagen der Schwester S. \n\nund des Geschädigten. Diese Zeugin hat unter Eid ausgesagt, ihr Bruder habe\n\nihr gegenüber zugegeben, den Angeklagten zu Unrecht belastet zu haben. Die\n\nStrafkammer hält die Zeugin ”selbst trotz der Vereidigung nicht für glaubwür-\n\ndig”. Sie habe einen von ihr später geschriebenen Brief an die neue Ehefrau\n\ndes Angeklagten – darin hat sie, wie sie selbst einräumt, diesen des sexuellen\n\nMißbrauchs auch an ihr bezichtigt – ”nicht erklären” können. Wie die Revision\n\nzutreffend ausführt, verkennt die Strafkammer, daß es keinen schlechthin\n\nglaubwürdigen oder schlechthin unglaubwürdigen Menschen gibt. Die Straf-\n\nkammer unterläßt es, die sich widersprechenden Aussagen des Geschädigten\n\nund seiner Schwester zu einem entscheidungserheblichen Punkt auf ihren\n\nkonkreten Aussagegehalt zu untersuchen.\n\n2. Auch im angefochtenen Urteil fehlt wiederum die vom Senat für uner-\n\nläßlich gehaltene Gesamtwürdigung aller Aussagen, die für oder gegen die\n\nGlaubhaftigkeit der Aussage des Geschädigten sprechen. Die Strafkammer\n\nsetzt sich mit den Aussagen der Mutter und der Schwestern jeweils einzeln\n\nauseinander und legt dar, weshalb jede einzelne Aussage die Überzeugung\n\nvon der Glaubhaftigkeit der Aussage des Geschädigten nicht erschüttern kann.\n\nDies läßt besorgen, daß die Kammer mit ihrer Vorgehensweise nicht nur jede\n\neinzelne Aussage der Familienangehörigen unzulässig relativiert. Die Kammer\n\nhat auch verkannt, daß die im Kern den Angeklagten entlastenden Aussagen\n\naus dem familiären Umfeld in der Summe von besonderem Gewicht sind. Spre-\n\nchen in der Gesamtwürdigung daher ganz erhebliche Zweifel gegen wesentli-\n\nche Teile der Aussage des Geschädigten, bedarf es der Abwägung und der\n\nDarlegung ganz erheblicher Gründe, warum die Strafkammer der Aussage des\n\nGeschädigten dennoch glaubt.\n\n3. Die Sache bedarf somit erneuter Verhandlung und Entscheidung. Der\n\nSenat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein anderes Landge-\n\nricht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).\n\nMit dieser Entscheidung erledigt sich die sofortige Beschwerde, die der\n\nAngeklagte gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils einge-\n\nlegt hat.\n\n Dr. Maul ist wegen Urlaubs an\n der Unterschrift verhindert.\n\nSchäfer Schäfer Granderath\n\n Nack Boetticher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_610-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-30/1-str-610-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_610-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_610-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-30/1-str-610-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_610-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:10:22.416004+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-30/1-str-610-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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