{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_609-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-03-21","aktenzeichen":"1 StR 609/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 609/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. März 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verabredung zum Mord u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Traunstein vom 16. Juli 1999, soweit es ihn\n\nbetrifft, aufgehoben\n\na) im Schuldspruch mit den Feststellungen, soweit der\n\nAngeklagte wegen Diebstahls in zwei Fällen, wegen\n\nNötigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie we-\n\ngen Beleidigung (Fälle II. 1a bis d der Urteilsgründe)\n\nverurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Jugendstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung zurückverwiesen\n\na) hinsichtlich der Fälle II. 1a bis d der Urteilsgründe an\n\ndas Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Regens-\n\nburg,\n\nb) hinsichtlich des Falles II. 2 der Urteilsgründe (Verabre-\n\ndung zum Mord in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge\n\nund Raub) an eine andere Jugendkammer des Landge-\n\nrichts Traunstein, die auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Traunstein hat den Angeklagten wegen in Regensburg\n\nund Umgebung begangenen Diebstahls in zwei Fällen, wegen Nötigung in\n\nTateinheit mit Körperverletzung, wegen Beleidigung (Fälle II. 1a bis d der Ur-\n\nteilsgründe) sowie wegen einer in der Justizvollzugsanstalt Laufen-Lebenau\n\nbegangenen Verabredung zum Mord in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge\n\nund Raub zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen dieses\n\nUrteil wendet sich der Angeklagte mit der auf eine Verfahrensrüge und die\n\nSachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch in den Fällen II. 1a bis d der Urteilsgründe kann\n\nnicht bestehen bleiben. Die Jugendkammer des Landgerichts Traunstein war\n\nfür die Entscheidung nicht zuständig. Die Verbindung von Strafsachen, die\n\nnicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betrifft, kann\n\nnicht durch eine Vereinbarung der beteiligten Gerichte nach § 13 Abs. 2 StPO\n\nverbunden werden (BGHSt 22, 232; Pfeiffer in KK 4. Aufl. § 13 Rdn. 3). Eine\n\ndie sachliche Zuständigkeit verändernde Verbindung kann nur durch Ent-\n\nscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts herbeigeführt werden (§ 4\n\nAbs. 2 StPO). Daran fehlt es, so daß die Verbindung der beiden Verfahren\n\nunwirksam ist (vgl. BGHR StPO § 4 Verbindung 9, 12; vgl. zu allem auch\n\nFelsch NStZ 1996, 163 ff.). Das Verfahren ist deshalb noch beim Amtsgericht\n\n– Jugendschöffengericht – Regensburg rechtshängig.\n\n2. Die Überprüfung des Schuldspruchs im Fall II. 2 der Urteilsgründe\n\naufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten aufgedeckt. Der Ausspruch über die verhängte Jugendstrafe\n\nhat schon wegen des Wegfalls der Verurteilung in den Fällen II. 1a bis d der\n\nUrteilsgründe keinen Bestand. Im übrigen rügt die Revision zu Recht, das\n\nLandgericht habe der erziehungsberechtigten Mutter des Angeklagten nicht\n\ndas ihr zustehende letzte Wort gewährt.\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:\n\n”Neben einem jugendlichen Angeklagten ist gemäß § 67 Abs. 1 JGG i.V.\n\nm. § 258 Abs. 2 und 3 StPO dessen Erziehungsberechtigten oder gesetzli-\n\nchem Vertreter stets von Amts wegen - und nicht nur auf Verlangen – das\n\nletzte Wort zu erteilen (BGHSt 21, 288, 289; BGH NStZ 1996, 612). Ange-\n\nsichts der dienstlichen Stellungnahmen des Richters am Landgericht Dr. S. \n\nsowie der Urkundsbeamtin Justizsekretärin L. ist davon auszuge-\n\nhen, dass die Mutter des Angeklagten nach Schließung der Beweisaufnahme\n\nam 16. Juli 1999 in der Hauptverhandlung anwesend war, als dem Angeklag-\n\nten nach den Schlussvorträgen das letzte Wort erteilt wurde. Da die (negati-\n\nve) Beweiskraft des Protokolls gemäß § 274 StPO sich nicht auf die Abwe-\n\nsenheit von Personen, deren Anwesenheit das Gesetz nicht zwingend vor-\n\nschreibt, erstreckt, kann daraus, dass dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht\n\neindeutig zu entnehmen ist, ob die Mutter des Angeklagten bis zum Ende der\n\nHauptverhandlung anwesend war, nicht geschlossen werden, dass sie den\n\nSitzungssaal vorzeitig verlassen hat. Im Hinblick auf die besondere Bedeu-\n\ntung der Schlussvorträge und des letzten Wortes sowie des anschließend\n\nverkündeten Urteils ist es vielmehr nahe liegend, dass die Mutter des Ange-\n\nklagten der Hauptverhandlung bis zu deren Schluss beigewohnt hat (vgl.\n\nhierzu BGH NStZ 1999, 426). Ihr hätte als Erziehungsberechtigter (§ 1626\n\nAbs. 1 BGB) daher ebenfalls das letzte Wort erteilt werden müssen.\n\nDieser Verfahrensverstoß führt jedoch nur zur Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs, weil das Urteil lediglich insoweit auf ihm beruhen kann. Den Schuld-\n\nspruch lässt er unberührt. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten\n\n- auch hinsichtlich des Falles II. 2 - weitgehend eingeräumt. Die Mutter des\n\nAngeklagten war nicht Zeugin der Geschehnisse in der Justizvollzugsanstalt\n\nLaufen-Lebenau. Auch dem Revisionsvorbringen ist nicht zu entnehmen, wel-\n\nche entlastenden Umstände zur Schuldfrage die Mutter des Angeklagten - die\n\nim übrigen in der Hauptverhandlung angehört wurde (SA Bd. II Bl. 185) - hätte\n\nvortragen können. Der Verfahrensverstoß kann sich aber auf die Entschei-\n\ndung zum Strafausspruch ausgewirkt haben. Die Schlussvorträge hätten der\n\nMutter des Angeklagten möglicherweise Anlass zu ihre bisherigen Angaben\n\nergänzenden Ausführungen gegeben, wäre ihr das letzte Wort erteilt worden.\n\nDas Landgericht hat bei der Strafzumessung, vor allem bei der Feststellung\n\nschädlicher Neigungen, ausdrücklich auf die Lebensumstände des Ange-\n\nklagten Bezug genommen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass\n\ndie diesbezüglichen Erwägungen der Jugendkammer anders ausgefallen wä-\n\nren, wäre der Mutter des Angeklagten das letzte Wort gewährt worden.\"\n\nMaul Granderath Boetticher\n\n Schomburg Schluckebier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_609-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-21/1-str-609-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_609-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_609-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-21/1-str-609-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_609-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:03:58.718397+00:00"}}