{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_600-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-03-21","aktenzeichen":"1 StR 600/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 600/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. März 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Falschbeurkundung im Amt u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nMannheim vom 19. Juli 1999 wird mit der Maßgabe verworfen,\n\ndaß in den Fällen II.C.2. bis 4. der Urteilsgründe die Verurteilung\n\nwegen Falschbeurkundung im Amt entfällt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Mannheim hat den Angeklagten, einen Rechtsanwalt\n\nund vormaligen Notar, wegen Falschbeurkundung im Amt in 27 Fällen, began-\n\ngen in den Fällen II.C.1., 3. und 4. der Urteilsgründe in Tateinheit mit Beihilfe\n\nzur Untreue und in den Fällen II.C.2. und 7. in Tateinheit mit Beihilfe zum Be-\n\ntrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen\n\ngerichtete Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge lediglich in den\n\nFällen II.C.2. bis 4. der Urteilsgründe zum Wegfall der Verurteilung wegen\n\nFalschbeurkundung im Amt (§ 348 Abs. 1 StGB). Die erhobenen Verfahrensrü-\n\ngen bleiben ohne Erfolg. Der Erörterung bedarf nur das Folgende:\n\n1. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe gegen den Grundsatz des\n\nfairen Verfahrens verstoßen, entspricht nicht den Anforderungen des § 344\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision bringt vor, dem Angeklagten sei anläßlich\n\neines Haftprüfungstermins \"von der Kammer ... in Aussicht gestellt\" worden, er\n\n\"werde bei einem Geständnis zu einer bewährungsfähigen Freiheitsstrafe und\n\ndaneben zu einer nicht unerheblichen Geldstrafe verurteilt\". Trotz entspre-\n\nchender Angaben des Angeklagten habe das Landgericht diese Ankündigung\n\nohne vorherigen Hinweis nicht eingehalten.\n\nAllein anhand dieses Vortrags kann der Senat nicht prüfen, ob das\n\nLandgericht den geltend gemachten Verfahrensverstoß begangen, insbesonde-\n\nre einen gebotenen Hinweis an den Angeklagten unterlassen hat. Dafür wäre\n\njedenfalls die Mitteilung erforderlich gewesen, auf welche Vorwürfe sich die im\n\nRahmen des Haftprüfungstermins in Aussicht gestellte Strafe bezog und ob\n\n- gegebenenfalls inwiefern - diese sich von den verurteilten Taten unterschie-\n\nden. Keiner Entscheidung bedarf daher, ob die Ankündigung der Berufsrichter\n\nanläßlich der Haftprüfung überhaupt geeignet wäre, eine Vertrauenslage beim\n\nAngeklagten zu begründen (vgl. BGHSt 43, 195, 210).\n\n2. Der Schuldspruch ist nur insofern zu beanstanden, als die vom Land-\n\ngericht getroffenen Feststellungen in den Fällen II.C.2. bis 4. die Verurteilung\n\nwegen Falschbeurkundung im Amt nicht zu tragen vermögen. Danach erwar-\n\nben von September 1993 bis August 1994 die wegen dieses Vorgehens bereits\n\nrechtskräftig verurteilten B. , T. und Br. konkursreife Unterneh-\n\nmen (Einzelfirmen und Gesellschaften mit beschränkter Haftung), entzogen\n\ndiesen noch vorhandene Vermögenswerte zu ihren Gunsten. Anschließend\n\nveräußerten sie diese Unternehmen vor allem an junge, geschäftlich unerfah-\n\nrene und mittellose Personen mit meist schwer auffindbaren oder fiktiven An-\n\nschriften. An diesen Geschäften wirkte der Angeklagte in Kenntnis dieser Hin-\n\ntergründe in seiner Funktion als Notar wie folgt mit:\n\na) In den Fällen II.C.1. sowie 11. bis 27. der Urteilsgründe beurkundete\n\ner eigene, im Rahmen des Beurkundungsvorgangs gemachte amtliche Wahr-\n\nnehmungen (§ 418 ZPO) der Wahrheit zuwider. Es handelte sich jeweils um\n\nAngaben, auf die sich der öffentliche Glaube der Urkunde, d.h. die \"volle Be-\n\nweiswirkung für und gegen jedermann\", erstreckt. Dazu gehören vor allem sol-\n\nche, die nach dem Gesetz zwingend anzugeben sind (BGHSt 44, 186, 188).\n\nDies ist u.a. der Fall beim Wohnort einer am zu beurkundenden Geschäft be-\n\nteiligten natürlichen Person (§§ 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG, 25 Abs. 1\n\nDONot; Fälle II.C.11. bis 18.), bei deren Namen (vgl. Weingärtner/Schöttler\n\nDONot 7. Aufl. Rdn. 388; Fälle II.C.19. bis 27.) sowie bei der Vorlage einer\n\nVollmachtsurkunde für einen Beteiligten durch einen Erschienenen (Keidel/\n\nWinkler BeurkG 14. Aufl. § 12 Rdn. 1, 16; Huhn/von Schuckmann BeurkG\n\n3. Aufl. § 12 Rdn. 3; Fall II.C.1.).\n\nb) In allen Fällen beurkundete der Angeklagte Erklärungen der Beteilig-\n\nten (§§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG, 415 ZPO). Insofern bezieht sich die erhöhte\n\nBeweiskraft einer öffentlichen Urkunde nur auf die Abgabe der beurkundeten\n\nErklärung selbst, nicht aber auf deren inhaltliche Richtigkeit (BGHR StGB\n\n§ 348 Abs. 1 Notar 1). Entscheidend für die Strafbarkeit nach § 348 StGB ist\n\nsomit allein, ob eine Erklärung beurkundet wird, die tatsächlich nicht erfolgt ist;\n\nauf deren Wahrheitsgehalt kommt es nicht an.\n\nDer Senat entnimmt den mitgeteilten Gesamtumständen der Geschäfts-\n\nabwicklung in den Fällen II.C.5. bis 27. der Urteilsgründe, daß vom Angeklag-\n\nten beurkundete Erklärungen nicht abgegeben wurden, auch wenn das Urteil\n\ndies an keiner Stelle ausdrücklich feststellt. Entscheidend ist in diesen Fällen\n\ndie Feststellung, daß der Weiterverkauf der Unternehmen einerseits an tsche-\n\nchische Erwerber, denen es \"offensichtlich an den für das Verständnis des\n\nVorgangs erforderlichen Deutschkenntnissen fehlte\", ohne daß jedoch der\n\n\"Wortlaut der Urkunde im einzelnen ins Tschechische übersetzt\" wurde (Fälle\n\nII.C.5. bis 18.), und andererseits an einen von T. offensichtlich als\n\n\"Strohmann\" gewonnenen, unter Verwendung des Personaldokuments eines\n\nnicht anwesenden türkischen Staatsangehörigen (UA S. 9, 32) auftretenden\n\nKäufers (Fälle II.C.19. bis 27.) erfolgte, so daß eine Abgabe der als solche be-\n\nurkundeten Erklärungen durch die \"Erwerber\" ausscheidet.\n\nIn den übrigen Fällen (II.C.1. bis 4.) lassen sich vergleichbare Umstände\n\nden Urteilsgründen nicht entnehmen. Allein der Umstand, daß der Kaufpreis für\n\ndie Übernahme der Unternehmen \"auf Veranlassung des Angeklagten\" in Höhe\n\nvon wenigstens 5.000 DM beurkundet wurde, genügt insofern nicht. Soweit die\n\nVerurteilung hier auch wegen Falschbeurkundung im Amt erfolgte (Fälle II.C.2.\n\nbis 4.), mußte sie insoweit entfallen. Der Senat hat den Schuldspruch entspre-\n\nchend geändert.\n\n3. Dies nötigt jedoch nicht zur Aufhebung der vom Landgericht in diesen\n\ndrei genannten Fällen verhängten Einzelstrafen. Gleiches gilt für den Fall\n\nII.C.1., in dem der Schuldspruch gemäß § 348 Abs. 1 StGB allein in der\n\nFalschbeurkundung des Vorliegens einer Vollmachtsurkunde besteht. Denn in\n\ndiesen Fällen ergibt sich der Unrechtsgehalt des Vorgehens des Angeklagten\n\nhauptsächlich aus der Unterstützung der Dritte schädigenden Haupttaten\n\n(§§ 263, 266 StGB) von B. und seinen Mittätern. Dies hat auch das Landge-\n\nricht bei seiner Strafzumessung als erheblich angesehen und dementspre-\n\nchend das Gewicht der verursachten Schäden betont. Im übrigen beschwert es\n\nden Angeklagten nicht, daß das Landgericht zwar weitere unzutreffende Beur-\n\nkundungen feststellt (so etwa in den Fällen II.C.19. bis 27. die falsche Anschrift\n\ndes Erwerbers), diese dem Angeklagten aber schon bei seiner rechtlichen\n\nWürdigung nicht zur Last gelegt hat.\n\nb) Ebensowenig ist im Ergebnis zu beanstanden, daß das Landgericht\n\nbei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe zu Lasten des Angeklagten dessen\n\n\"erhebliche persönliche Bereicherung\" gewertet und dabei auch den \"Tatge-\n\nwinn\" berücksichtigt hat, den der insoweit ebenfalls geständige Angeklagte aus\n\neiner Vielzahl gleichgelagerter, aber gemäß § 154 Abs. 1 StPO bereits im Er-\n\nmittlungsverfahren eingestellter Taten erzielt hat (vgl. BGHSt 30, 165). Das\n\nLandgericht hat hinsichtlich dieses Gewinns ausreichende Feststellungen ge-\n\ntroffen und den Angeklagten auf deren mögliche Verwertbarkeit hingewiesen.\n\nDer Senat weist allerdings darauf hin, daß die Anwendung von der Prozeßöko-\n\nnomie dienenden Vorschriften nicht Anlaß sein darf, die Erhebung einer\n\nprozeßordnungsgemäßen Anklage in Teilen zu umgehen und so deren Infor-\n\nmations- und Begrenzungsfunktion leerlaufen zu lassen (vgl. BGHSt 44, 153),\n\ndie zudem eine rechtzeitige sachgerechte Verteidigung erst ermöglicht.\n\n4. Die weitere Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti-\n\ngung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt (§ 349\n\nAbs. 2 StPO).\n\nMaul Granderath Boetticher\n\n Schomburg Schluckebier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_600-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-21/1-str-600-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":3},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_600-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_600-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-21/1-str-600-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_600-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:02:33.322239+00:00"}}