{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-02-02","aktenzeichen":"1 StR 597/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n2. Februar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1 StR 597/99\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Veruntreuens von Arbeitsentgelt u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2000 beschlos-\n\nsen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Coburg vom 14. Juni 1999 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten wurden jeweils wegen Veruntreuung von Arbeitsentgelt\n\nin 35 Fällen (§ 266a Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit Beschäftigung von Auslän-\n\ndern ohne Genehmigung in größerem Umfang (§ 407 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) zu\n\nzur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen verurteilt.\n\nIhre Revisionen haben mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Folgendes ist festgestellt:\n\na) Die Angeklagten waren die Verantwortlichen der türkischen T. AG\n\nmit Niederlassung in W. , die im Rahmen der Werkvertragskontingentre-\n\ngelung zwischen der Bundesrepublik und der Türkei insbesondere der Baufir-\n\nma D. in W. türkische Bauarbeiter zur Verfügung stellte.\n\nb) Die Möglichkeiten dieser Regelung reichten für den Arbeitskräftebe-\n\ndarf der Fa. D. nicht aus. Da Selbständige nicht unter diese Regelung\n\nfallen, wollten die Angeklagten nach anwaltlicher Beratung eine Gesellschaft\n\nmit türkischen Bauarbeitern als Gesellschafter gründen. Dies schrieb der An-\n\ngeklagte Tu. Y. am 21. März 1995 dem Landratsamt - Auslän-\n\nderamt - Lichtenfels und bat um \"Überprüfung der diesbezüglichen Möglich-\n\nkeiten\". Ausweislich des Schreibens sollte durch die Gesellschaftsgründung\n\nerreicht werden, daß die Arbeiter \"einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis mit\n\nselbständiger Erwerbstätigkeit stellen können, so daß diese Arbeiter mit die-\n\nsem Visum uneingeschränkt für uns bzw. die Fa. D. tätig sein können\".\n\nDie Firma D. bat das Landsratsamt mit Schreiben vom 23. März\n\n1995, \"den Antrag der Fa. T. , Facharbeiter zu stellen, zu bewilligen\". Sie\n\nbrauche für ihre Baustellen kurzfristig Maurer, Betonbauer, Schaler, Putzer und\n\nPflasterer.\n\nc) Gegenüber dem Landratsamt äußerten sich auf dessen Anfrage die\n\nIHK Bayreuth und das Arbeitsamt Coburg. Während die IHK Bayreuth dem An-\n\nliegen der Fa. T. positiv gegenüberstand, brachte das Arbeitsamt Coburg mit\n\nlängeren, auch auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gestützten\n\nrechtlichen Ausführungen Bedenken zum Ausdruck: Aus den Schreiben vom\n\n21. und 23. März 1995 gehe hervor, daß nicht selbständige sondern Arbeit-\n\nnehmertätigkeit geplant sei.\n\nd) Was das Landratsamt in den nächsten Monaten den Angeklagten\n\nmitteilte, ergeben die Urteilsgründe nicht. Jedoch errichteten der Angeklagte\n\nTa. Y. und 29 türkische Bauarbeiter durch notariellen Vertrag vom\n\n19. November 1995 die Y. & Co Bauunternehmung in W. . Ihr\n\nGegenstand war \"die Erbringung von Werkleistungen auf dem Gebiet des\n\nHoch-, Tief- und Ausbaus und artverwandte Leistungen\". Kein Gesellschafter\n\naußer Ta. Y. war vertretungsberechtigt. Durch weiteren notariellen\n\nVertrag vom 7. Januar 1996 traten weitere acht türkische Bauarbeiter als Ge-\n\nsellschafter ein, zwei traten aus. Tu. Y. gehörte der Gesellschaft\n\nnicht an, hatte aber bestimmenden Einfluß.\n\ne) Er legte die Verträge dem Landratsamt vor. Der Sachbearbeiter R. \n\n hatte Bedenken gegen die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen und\n\nwandte sich an den Regierungsdirektor Ri. , der die Genehmigungen mit\n\nfolgender Auflage erteilte: \"Gilt nur für die Ausübung der selbständigen Tätig-\n\nkeit als Gesellschafter innerhalb der GdbR Fa. Y. & Co, W. ,\n\nzum Zwecke der Erbringung von Werkleistungen für die Fa. D. ,\n\nW. \". Die Auffassung des Arbeitsamts Coburg ließ er außer Betracht, da\n\ndies \"nach den Richtlinien des Innenministeriums am Verwaltungsverfahren\n\nnicht zu beteiligen gewesen sei\".\n\nf) Zwischen April und September 1996 setzten die Angeklagten die Ge-\n\nsellschafter so ein, wie Bauarbeiter üblicherweise eingesetzt werden. Sie\n\nzahlten ihnen Gewinnanteile in Höhe des Tariflohns für Bauarbeiter. Bei Lohn-\n\nzahlungen in gleicher Höhe wären Sozialabgaben von insgesamt 118.000 DM\n\nangefallen.\n\n2. Die Angeklagten haben fehlendes Unrechtsbewußtsein geltend ge-\n\nmacht. Ihnen sei \"signalisiert worden, daß der von ihnen eingeschlagene Weg\n\nrechtlich zulässig sei\".\n\n3. Das Landgericht geht von einem Verbotsirrtum aus, den die Ange-\n\nklagten jedoch hätten vermeiden können (§ 17 Satz 2 StGB). Sie hätten sich\n\nnicht auf die Aufenthaltsgenehmigungen verlassen dürfen, sondern hätten bei\n\nder Arbeits- oder Sozialverwaltung nachfragen müssen. Das Landratsamt hätte\n\ndem von ihnen erweckten Eindruck, die türkischen Bauarbeiter sollten selb-\n\nständige Tätigkeit ausüben, vertraut. Darüber hinaus stehe in einem von \"T.\"\n\nY. - welcher Angeklagte das ist, bleibt letztlich offen - unterschriebe-\n\nnen Brief vom 16. Mai 1997 an die Fa. D. , es seien Leistungen \"entge-\n\ngen gültigem Recht\" ausgeführt worden. Schließlich hätten sie auch die AOK\n\nLichtenfels getäuscht; dieser hatten sie \"unrichtig angegeben, daß die 'Gesell-\n\nschafter' Arbeitnehmer der T. AG sind und daher eine Absicherung über die\n\nSSK\" - Türkische Krankenversicherung - \"besteht\". All dies belege, daß sie\n\nschuldhaft gehandelt hätten.\n\n4. Diese Erwägungen sind in ihrem Ansatz widersprüchlich.\n\na) Eine auf einer Täuschung durch den Anfrager basierende Auskunft\n\nkönnte keinen Verbotsirrtum begründen, da der Anfrager dann weiß, daß das,\n\nwas er tut, nicht dem entspricht, wozu er eine Auskunft erhalten hat.\n\nb) Ebensowenig läge ein Verbotsirrtum vor, wenn die Angeklagten un-\n\nabhängig vom Verhalten des Landratsamts ihr Verhalten für verboten gehalten\n\nhätten.\n\nIn all diesen Fällen wären die Angeklagten aber von der Annahme eines\n\n- auch vermeidbaren - Verbotsirrtums nicht beschwert.\n\n5. Die Annahme, die Angeklagten hätten das Landratsamt getäuscht\n\noder sonst das Verbotene ihres Tuns erkannt, wird jedoch von den Feststellun-\n\ngen nicht getragen:\n\na) Selbst wenn das Landratsamt - im Gegensatz zum Arbeitsamt, das mit\n\nden Briefen vom 21. und 23. März 1995 keine andere Erkenntnisgrundlage\n\nhatte - über die vorgesehene Tätigkeit der Bauarbeiter geirrt hat, so ist nicht\n\nersichtlich, daß dieser Irrtum auf dem Verhalten der Angeklagten beruhte. Die-\n\nse haben gegenüber dem Landratsamt weder ausdrücklich unwahre Tatsachen\n\nerklärt, noch wesentliche Tatsachen verschwiegen. Ein nicht auf den Anfrager\n\nzurückgehender behördlicher Irrtum kann sich nicht zu dessen Lasten auswir-\n\nken.\n\nb) Hinsichtlich des Briefs vom 16. Mai 1997 ist über die genannte Pas-\n\nsage hinaus nichts mitgeteilt. Selbst wenn sich die Leistungen entgegen gülti-\n\ngem Recht auf das Verhalten der Angeklagten im Zusammenhang mit dem Ge-\n\nsellschaftsvertrag beziehen sollten, so erscheint jedenfalls nicht ausgeschlos-\n\nsen, daß etwaige entsprechende Erkenntnisse der Angeklagten zur Tatzeit\n\nnoch nicht vorlagen, sondern Ergebnis der zwischenzeitlich gegen sie einge-\n\nleiteten Ermittlungen waren. Damit hätte sich die Strafkammer auseinanderset-\n\nzen müssen.\n\nc) Auch zu der genannten Angabe gegenüber der AOK Lichtenfels ist\n\nnäheres nicht mitgeteilt. Vor allem deckt sich diese im Rahmen der rechtlichen\n\nWürdigung getroffene Feststellung aber nicht mit dem Inhalt der im Rahmen\n\nder Beweiswürdigung mitgeteilten Aussagen des Zeugen A. von der AOK\n\nLichtenfels, die zu alledem nichts enthält, sondern nur die rechnerischen\n\nGrundlagen zur festgestellten Höhe der nichtabgeführten Sozialabgaben be-\n\ntrifft.\n\nMitgeteilt ist demgegenüber die Aussage des Zeugen K. von der\n\nAOK Burgkunstadt, der bekundet hat, daß für die Gesellschafter \"entsprechen-\n\nde\" Bescheinigungen der SSK vorgelegen hätten, die nicht gelten würden, so-\n\nweit \"diese türkischen Staatsangehörigen unselbständig im Rahmen der\n\nY. GbR gehandelt hätten\".\n\nGewürdigt ist diese als glaubhaft bezeichnete Aussage nur dahin, daß\n\nsie dem insgesamt gefundenen Ergebnis nicht entgegensteht.\n\nAll dies ist unklar. Wenn der AOK Burgkunstadt Bescheinigungen der\n\nSSK vorlagen, die einen Versicherungsschutz (nur) für Selbständige beinhal-\n\nteten, hätte es der Darlegung bedurft, warum für die Angeklagten Anlaß be-\n\nstand, gegenüber der AOK Lichtenfels zu behaupten, die Gesellschafter seien\n\ndeshalb bei der SSK versichert, weil sie Arbeitnehmer der Fa. T. seien.\n\nDie Feststellungen und Erwägungen im Zusammenhang mit dem Ver-\n\nhalten der Angeklagten gegenüber der AOK können nach alledem nicht\n\nGrundlage von Schlüssen zum Nachteil der Angeklagten sein.\n\n6. Da also nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Angeklagten\n\ndas Verbotene ihres Tuns erkannt hatten, ist entscheidend, ob sie, wie das\n\nLandgericht meint, ihren Irrtum vermeiden konnten.\n\nDies war zu verneinen.\n\na) Da die Angeklagten wegen der gesellschaftsrechtlichen Vertragsge-\n\nstaltung die maßgeblichen ausländer- und sozialrechtlichen Bestimmungen\n\nnicht für anwendbar hielten, handelt es sich um einen Irrtum über letztlich be-\n\nrufsspezifische Rechtsfragen, der die Schuld nur entfallen läßt, wenn zuvor\n\nausreichende Erkundigungen eingezogen wurden (vgl. Tröndle/Fischer StGB,\n\n49. Aufl. § 17 Rdn. 9 m.w.Nachw.). Dieser Erkundigungspflicht sind die Ange-\n\nklagten durch das Schreiben an das Landratsamt und die Vorlage des notari-\n\nellen Vertrages nachgekommen. Wenn auch ausdrückliche Ausführungen des\n\nLandratsamts gegenüber den Angeklagten nicht festgestellt sind, so hat es\n\ndoch in Kenntnis der Ziele der Angeklagten und aller tatsächlichen Umstände -\n\ndurch einen Regierungsdirektor - mit der Erteilung der Aufenthaltsgenehmi-\n\ngungen Entscheidungen im Sinne der Angeklagten getroffen. An derartigen\n\nbehördlichen Entscheidungen kann der Bürger in aller Regel sein Verhalten\n\nausrichten, ohne Bestrafung befürchten zu müssen (vgl. schon für behördliche\n\nAuskünfte BayOblG GA 1966, 182, 183; Friedrich-Christian Schroeder in LK\n\n11. Aufl. § 17 Rdn. 43 m.w.Nachw.).\n\nb) Entgegen der Annahme des Landgerichts brauchten die Angeklagten\n\nnicht bei noch weiteren Stellen Rechtsrat einholen. Dies wäre nur der Fall,\n\nwenn die angefragte Behörde zur Beantwortung für den Anfrager erkennbar\n\nunzuständig wäre.\n\naa) Das Landratsamt - Ausländeramt - war für die Erteilung der Aufent-\n\nhaltsgenehmigungen zuständig, die Grundlage der vorgesehenen beruflichen\n\nTätigkeit der türkischen Bauarbeiter im Inland waren. Es hat jedoch letztlich\n\nnicht zu befinden, ob eine bestimmte Art der Berufsausübung als selbständig\n\nzu bewerten ist.\n\nbb) Für die Annahme, daß sich das Landratsamt gleichwohl auch für die\n\nBeurteilung dieser Frage für kompetent gehalten hat, spricht indessen, daß es\n\ndie von ihm - unbeschadet von Verwaltungsrichtlinien - selbst eingeholte ein-\n\ngehende fachliche Stellungnahme des Arbeitsamts außer Betracht gelassen\n\nhat.\n\nAndererseits hat Regierungsdirektor Ri. ausweislich der Urteils-\n\ngründe ausgesagt, er habe \"gegenüber den Angeklagten ... nicht zum Aus-\n\ndruck gebracht, daß die ausländerrechtlichen Genehmigungen für sich alleine\n\nein 'Freibrief' für das Handeln der Angeklagten seien\".\n\ncc) Letztlich braucht der Senat aber nicht zu entscheiden, ob sich das\n\nLandratsamt insgesamt für kompetent gehalten hat oder nicht:\n\nFragt ein Bürger bei einer nicht offensichtlich insgesamt unzuständigen\n\nBehörde nach der Erlaubtheit eines Vorhabens, so muß diese den Anfragen-\n\nden darauf hinweisen, wenn sie sich selbst nicht für genügend kompetent zur\n\nBeurteilung dieses Vorhabens hält (BayObLG aaO).\n\nEin solcher ausdrücklicher Hinweis kann unter den gegebenen Umstän-\n\nden nicht dadurch ersetzt werden, daß die Erklärung, die Genehmigungen sei-\n\nen ein Freibrief, unterlassen wurde.\n\ndd) Darauf, daß die Angeklagten jedenfalls bei der IHK Bayreuth, einer\n\nfür die Beurteilung einschlägiger berufsspezifischer Rechtsfragen ebenfalls\n\nkompetenten Stelle (vgl. OLG Zweibrücken StV 1992, 119, 120), offenbar auch\n\nkeine andere Auskunft bekommen hätten (vgl. oben 1 c), kommt es daher nicht\n\nmehr an.\n\n7. Die Sache bedarf nach alledem neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, ohne daß es auf das übrige Revisionsvorbringen noch ankäme.\n\nDer beantragte Freispruch durch den Senat kommt dagegen nicht in Be-\n\ntracht, weil insbesondere im Zusammenhang mit dem Brief vom 16. Mai 1997\n\nund dem Verhalten der Angeklagten gegenüber der AOK (vgl. oben 5 b, c)\n\nnoch Feststellungen möglich erscheinen, die einen Schuldspruch tragen kön-\n\nnen (vgl. BGHSt 36, 316, 319).\n\nSchäfer Maul Wahl\n\n Boetticher Schluckebier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-02/1-str-597-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-02/1-str-597-99","retrieved":"2026-07-10 10:56:16.178505+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-02/1-str-597-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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