{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_584-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-02-01","aktenzeichen":"1 StR 584/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 584/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n1. Februar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen zu 1. und 2. Mordes\n zu 3. Anstiftung zum Mord\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2000 beschlos-\n\nsen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Ravensburg vom 16. Juli 1999 werden als unbegründet\n\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-\n\nonsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-\n\nklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen. Die Angeklagten H. und D. tragen auch\n\ndie den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen.\n\nDie Rüge des Angeklagten R. , das Landgericht habe sei-\n\nnen Antrag auf Einholung eines psychologischen Sachverständi-\n\ngengutachtens zu Unrecht abgelehnt, greift nicht durch. Das\n\nLandgericht hat dazu im Ergebnis zutreffend ausgeführt, in Anbe-\n\ntracht einer Anzahl tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Anstiftung\n\ndes Mitangeklagten H. durch R. wären die Ausfüh-\n\nrungen eines psychologischen Sachverständigen, denen zufolge\n\nes naheliege, daß H. die Überlegungen R. s zum\n\nVerschwindenlassen seiner Frau ernst nahm, aufgriff und in einer\n\nArt vorauseilendem Gehorsam in die Tat umsetzte, nicht geeignet\n\ngewesen, bei der Schwurgerichtskammer Zweifel an der Richtig-\n\nkeit der bisher getroffenen Feststellungen, insbesondere was den\n\nTatbeitrag R. s anbelangt, zu begründen.\n\nDamit hat es nicht die Validität der Beweisbehauptung als solche\n\nin Frage gestellt, sondern ist zu dem Ergebnis gekommen, im zu\n\nentscheidenden Fall sei H. ungeachtet seiner beson-\n\nderen Charakterstruktur von R. angestiftet worden. Ein sol-\n\ncher Schluß ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Anders\n\nals in der Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichts-\n\nhofs vom 12. Juni 1997 (NStZ 1997, 503), auf die sich die Revisi-\n\non beruft, steht die Beweisbehauptung, es liege nahe, daß\n\nH. die Tat in vorauseilendem Gehorsam begang, nicht in\n\ndiametralem Widerspruch zu der Überzeugung des Landgerichts\n\nauf Grund des bisherigen Beweisergebnisses, er sei angestiftet\n\nworden. Da der Beweisantrag nur eine naheliegende Möglichkeit\n\nbehauptet, durfte das Landgericht ohne weitere Beweiserhebung\n\nzu dem Schluß kommen, im konkreten Fall habe sich diese Mög-\n\nlichkeit nicht realisiert.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\n Boetticher Schluckebier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-01/1-str-584-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-01/1-str-584-99","retrieved":"2026-07-10 10:58:09.775296+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-02-01/1-str-584-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2000-02-01","dockets":["1 StR 584/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_584-99","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 01.02.2000 – 1 StR 584/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-01/1-str-584-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:58:09.775296+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}