{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_582-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-05-30","aktenzeichen":"1 StR 582/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 582/99\n\nvom\n\n30. Mai 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Mannheim vom 24. Juni 1999 wird als unbegründet ver-\n\nworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels\n\nund die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs\n\nMonaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner\n\nauf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechts-\n\nmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDie von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet. Der\n\nErörterung bedarf allein die Verfahrensrüge, mit der die Revision die Verlet-\n\nzung von § 244 Abs. 4 2. Halbsatz StPO rügt.\n\nDazu ist folgendes Prozeßgeschehen festgestellt: Das Landgericht be-\n\nauftragte eine Diplom-Psychologin der Universität H. mit der aussagepsy-\n\nchologischen Begutachtung der 17jährigen Hauptbelastungszeugin. Die Sach-\n\nverständige kam zu dem Ergebnis, die Aussage des Mädchens, sie sei vom\n\nAngeklagten vergewaltigt worden, sei glaubhaft. In der Hauptverhandlung be-\n\nantragte die Verteidigung als weiteren Sachverständigen Herrn Prof. Dr. S. \n\nvon der Universität D. zur Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin zu\n\nhören. Die Verteidigung behauptete unter Bezugnahme auf eine schriftliche\n\nStellungnahme von Prof. Dr. S. , das Glaubwürdigkeitsgutachten der Diplom-\n\nPsychologin sei zum Teil mit erheblichen Mängeln und Versäumnissen bela-\n\nstet.\n\n Das Landgericht lehnte den Beweisantrag mit der Begründung ab, das\n\nGegenteil der behaupteten Tatsachen sei durch die Anhörung der Diplom-\n\nPsychologin bereits erwiesen. Die Sachkunde der Sachverständigen sei nicht\n\nzweifelhaft. Ihr Gutachten gehe nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraus-\n\nsetzungen aus und enthalte keine Widersprüche. Es seien keine Anhaltspunkte\n\nersichtlich und solche auch nicht vorgetragen, daß der neue Sachverständige\n\nüber Forschungsmittel verfüge, die denen der gehörten Gutachterin überlegen\n\nerscheinen könnten.\n\nDie Ablehnung des Beweisantrags hält rechtlicher Überprüfung stand.\n\nII.\n\nDer Ablehnungsbeschluß vom 4. Mai 1999 entspricht allerdings nicht\n\nden Anforderungen, die der Senat seit seinem Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR\n\n618/98 -, NStZ 2000, 100 an die Begründung eines Beschlusses stellt, mit dem\n\ndas Gericht trotz erhobener Einwände gegen die Sachkunde des Gutachters\n\ndie Einholung eines weiteren aussagepsychologischen Gutachtens ablehnen\n\nkann.\n\n1. Wird unter Bezugnahme auf eine kritische Würdigung des Erstgut-\n\nachtens durch einen anderen Fachvertreter auf konkrete Mängel dieses Gut-\n\nachtens hingewiesen, muß sich das Tatgericht mit den behaupteten Einwänden\n\nim einzelnen auseinandersetzen. Dieses Erfordernis gilt dann nicht, wenn die\n\ngeltend gemachten Mängel nach anerkannten wissenschaftlichen Maßstäben\n\noffensichtlich nicht bestehen (BGH aaO S. 101). Dies gilt auch für Fälle, in de-\n\nnen – ohne nähere Kenntnis der gesamten Aktenlage – allein das schriftliche\n\nSachverständigengutachten einer eher allgemein gehaltenen Methodenkritik\n\nausgesetzt wird.\n\n2. Der Senat ist den von der Verteidigung vorgebrachten Einwänden\n\nnachgegangen und hat das von der Revision vorgelegte schriftliche Gutachten\n\nder Diplom-Psychologin überprüft. Dies gibt dem Senat Anlaß klarzustellen,\n\ndaß es sich bei den im Urteil vom 30. Juli 1999 niedergelegten methodischen\n\nGrundprinzipien für die aussagepsychologische Begutachtung um Prüfungs-\n\nschritte handelt, nach denen der wissenschaftlich ausgebildete psychologische\n\nSachverständige gedanklich arbeitet. Für die Beteiligten muß überprüfbar sein,\n\nauf welchem Weg der Sachverständige zu den von ihm gefundenen Ergebnis-\n\nsen gelangt ist (BGH aaO S. 104). Die aussagepsychologischen Gutachten\n\nmüssen nicht einheitlich einer bestimmten Prüfstrategie folgen und einen ein-\n\nheitlichen Aufbau haben. Die einzelnen Elemente der Aussagebegutachtung\n\nmüssen auch nicht nach einer bestimmten Reihenfolge geprüft werden. Es gilt\n\nweiterhin der Grundsatz, daß es in erster Linie dem Sachverständigen überlas-\n\nsen ist, in welcher Art und Weise er sein Gutachten dem Gericht unterbreitet\n\n(BGH aaO S. 104).\n\n3. Der Senat schließt aus, daß die in der Stellungnahme von Prof.\n\nDr. S. behaupteten Mängel im Gutachten der Diplom-Psychologin zu einem\n\nfalschen Gutachtenergebnis geführt haben:\n\na) Das Gutachten enthält allerdings keinen Bericht über die Aussage\n\nund deren Verlauf, der auf einem Wortprotokoll auf der Grundlage einer Ton-\n\nband- oder Videoaufnahme beruht und aus dem die Fragen und Antworten\n\nhervorgehen. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 30. Juli 1999 ausge-\n\nführt: Im Interesse einer besseren Dokumentation sind “in der Regel” Audio-\n\nund \n\nggf.\n\nVideoaufnahmen zu erstellen (BGH aaO S. 104). Nur durch eine genaue Do-\n\nkumentation kann eine Abschätzung erfolgen, welche Aussagequalitäten bei\n\nden Schlußfolgerungen zur Glaubhaftigkeitseinschätzung verwertet werden\n\nkönnen. Enthält jedoch wie hier das Gutachten der Diplom-Psychologin einen\n\numfangreichen, detailreichen Bericht über die maßgeblichen Anknüpfungstat-\n\nsachen, der auch Erzählanstöße aufweist und dem - unter Verwendung der\n\nindirekten Rede - mittelbar eine Anzahl der gestellten Fragen und Antworten zu\n\nentnehmen sind, entzieht dies jedenfalls den bis zur Entscheidung des Senats\n\nvom 30. Juli 1999 erstellten Gutachten die wissenschaftliche Grundlage nicht\n\nzwingend.\n\nb) Gegenstand einer aussagepsychologischen Beurteilung ist allerdings\n\nnicht die Frage nach einer allgemeinen Glaubwürdigkeit der Untersuchten im\n\nSinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft (BGH aaO S. 101). Dennoch\n\nlagen hier Besonderheiten vor, die es notwendig machten zu prüfen, ob wegen\n\neiner beim Tatopfer festgestellten Bulimie eine Beeinträchtigung der Fähigkeit\n\nder Zeugin zur Wahrnehmung, Speicherung und Reproduktion von komplexen\n\nSachverhalten und zur Realitätskontrolle vorlag. Diese Prüfung ist erfolgt. Ein-\n\nschränkungen der Fähigkeiten der Geschädigten zu einer qualifizierten Aussa-\n\nge hat das Landgericht aufgrund der Aussage des als Zeugen gehörten Ober-\n\narztes Dr. K. vom Zentralinstitut für Seelische Gesundheit in Mannheim ver-\n\nneint.\n\nc) Der Einwand, das Gutachten habe zur Klärung externer Einflüsse auf\n\ndie Aussage die Alternativhypothese “bewußte oder irrtümliche Falschaussage”\n\nund die Aussagegenese nicht ausreichend berücksichtigt, ist nicht begründet.\n\nDas Vorbringen richtet sich im Grunde gegen die von der Gutachterin\n\nverwendeten Prüfungselemente und die von ihr gewählte Prüfungsreihenfolge.\n\nNach den Gutachten der seinerzeit vom Senat gehörten Sachverständi-\n\ngen Prof. Dr. Steller und Prof. Dr. Fiedler, wie sie im Urteil vom 30. Juli 1999\n\nmitgeteilt worden sind, soll der Gutachter den zu überprüfenden Sachverhalt an\n\nHand von anerkannten Realkennzeichen auf einen realen Erlebnishintergrund\n\nuntersuchen. Das erlangte Ergebnis ist durch die Bildung von Alternativhypo-\n\nthesen zu überprüfen. Mit dieser Hypothesenbildung soll überprüft werden, ob\n\ndie im Einzelfall vorfindbare Aussagequalität durch sogenannte Parallelerleb-\n\nnisse oder reine Erfindung erklärbar sein könnte. Die Nullhypothese sowie die\n\nin der Aussagebegutachtung im wesentlichen verwendeten Elemente der Aus-\n\nsageanalyse (Qualität, Konstanz, Aussageverhalten), der Persönlichkeitsana-\n\nlyse und der Fehlerquellen – bzw. der Motivationsanalyse sind gedankliche\n\nArbeitsschritte zur Beurteilung der Zuverlässigkeit einer Aussage. Sie sind\n\nnicht nur in einer Prüfungsstrategie anzuwenden und verlangen keinen vom\n\nEinzelfall losgelösten, schematischen Gutachtenaufbau.\n\nDie gerichtlich bestellte Gutachterin hat nicht den Weg der Analyse des\n\nAussageinhalts und der nachfolgenden Überprüfung der Ergebnisse durch Al-\n\nternativhypothesen gewählt. Sie untersucht die Aussage der Geschädigten\n\n“formal und inhaltlich” unter dem Abschnitt “Spezielle Glaubwürdigkeit” und\n\nbeginnt mit der Entstehung der Aussage. Dabei überprüft sie mögliche Motive,\n\ndie auf eine Falschaussage hindeuten könnten. Die Diplom-Psychologin prüft\n\nausführlich die “bewußte Falschaussage” und schließt diese aus, nachdem die\n\nGeschädigte am Tag nach dem Vorfall zu der Anzeige bei der Polizei gedrängt\n\nund dort sofort vernommen worden ist. Für die Prüfung der Alternative “Irrtümli-\n\nche Falschaussage” bietet der zu prüfende Sachverhalt einer Vergewaltigung\n\nkeinen Anlaß.\n\nDie Diplom-Psychologin befaßt sich im Rahmen der Prüfung der Ge-\n\nschichte der Aussage – wenn auch nur kurz - auch mit der “Suggestionshypo-\n\nthese”. Sie schließt diese aus, weil in der Erstaussagesituation die Notwendig-\n\nkeit einer Rechtfertigung vor der Mutter oder auf erwartete negative Reaktionen\n\nauf das Bekanntwerden des sexuellen Erlebnisses nicht bestanden habe.\n\nIhrer Prüfung legt die Gutachterin die Mitteilungen der Geschädigten an\n\ndie Personen zugrunde, die das Tatopfer unmittelbar im Anschluß an die Tat-\n\nhandlung in einer Telefonzelle in unmittelbarer Nähe des Tatortes aufgefunden\n\nund befragt haben. Daß die kurz nach der Tat gemachte Aussage der Geschä-\n\ndigten auch konstant ist, belegt die Sachverständige an Hand der vor der Poli-\n\nzei gemachten Aussagen der Zeugen Sa. M. , Ma. und E. R. . Daß\n\ndie Sachverständige sich auf die polizeilichen Vernehmungen der Zeugen\n\nstützt und ohne ausdrücklichen Auftrag des Gerichts keine eigenen informato-\n\nrischen Anhörungen im Vorfeld durchgeführt hat, sieht der Senat wegen der im\n\nUrteil vom 30. Juli 1999 gemachten strafprozessualen Vorbehalte ausdrücklich\n\nnicht als Mangel des Gutachtens an (BGH aaO S. 103).\n\nDer Senat schließt aus, daß die Sachverständige unter Berücksichtigung\n\nder objektiven Begleitumstände des Auffindens in der Telefonzelle (zerrissenes\n\nT-Shirt, Kratzspuren am Hals des Angeklagten) bei einem anderen methodi-\n\nschen Vorgehen zu einem abweichenden Ergebnis gekommen wäre. Im übri-\n\ngen hat das Landgericht der Aussagegenese nach dem Auffinden der Geschä-\n\ndigten in der Telefonzelle in seiner Beweiswürdigung breiten Raum gewidmet\n\nund hat durch eigenständige Würdigung der Zeugenaussagen die Möglichkeit\n\neiner Falschbezichtigung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.\n\nd) Soweit schließlich Prof. Dr. S. den Einwand erhebt, hinsichtlich der\n\nFeststellungen der Sachverständigen zur “Konstanz” der Aussage des Tatop-\n\nfers als Zeugin bestünden erhebliche Zweifel, ist dies nicht näher ausgeführt.\n\nDie von der Dipolm-Psychologin angenommene Konstanz der Aussagen bei\n\nden wiederholten Vernehmungen wird im übrigen von den Feststellungen der\n\nStrafkammer bestätigt.\n\nIII.\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat\n\nebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchäfer Herr RiBGH Dr. Maul ist wegen Granderath\n Urlaubs an der Unterschrift ver-\n hindert.\n Schäfer\n Nack Boetticher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_582-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-30/1-str-582-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_582-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_582-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-30/1-str-582-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_582-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:10:33.007965+00:00"}}