{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_568-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-02-23","aktenzeichen":"1 StR 568/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 244a Abs. 1, § 260a Abs. 1 Abgrenzungsfragen bei Bandendiebstahl und Bandenhehlerei.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\n___________________________\n\nStGB § 244a Abs. 1, § 260a Abs. 1\n\nAbgrenzungsfragen bei Bandendiebstahl und Bandenhehlerei.\n\nBGH, Urt. vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99 - LG Stuttgart\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 568/99\n\nURTEIL\n\nvom\n\n23. Februar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n15. Februar 2000 in der Sitzung am 23. Februar 2000, an denen teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath,\n\nDr. Wahl,\n\nSchluckebier,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Stuttgart vom 19. April 1999\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\n\n- im Fall 1 der Urteilsgründe (zum Nachteil K. ) der An-\nstiftung zum Diebstahl (§§ 242, 243 Abs. 1 Nrn. 1, 3 StGB\naF, § 26 StGB),\n\n- im Fall 2 (zum Nachteil H. ) der Anstiftung zum versuch-\nten Diebstahl (§§ 242, 243 Abs. 1 Nrn. 1, 3 StGB aF, §§ 26,\n22, 23 StGB),\n\n- in den Fällen 3, 5 und 11 (zum Nachteil Ho. , Ha. \nund S. ) der gewerbsmäßigen Hehlerei (§§ 259, 260\nAbs. 1 Nr. 1 StGB) und\n\n- im Fall 4 (zum Nachteil B. ) der versuchten ge-\nwerbsmäßigen Hehlerei (§§ 259, 260 Abs. 1 Nr. 1, §§ 22,\n23 StGB)\n\nschuldig ist;\n\nb) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum schweren\n\nBandendiebstahl, Anstiftung zum versuchten schweren Bandendiebstahl, ge-\n\nwerbsmäßiger Bandenhehlerei in acht Fällen, versuchter gewerbsmäßiger\n\nBandenhehlerei in zwei Fällen, Betrugs, Anstiftung zum Diebstahl im beson-\n\nders schweren Fall und falscher uneidlicher Aussage zur Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon acht Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie den Verfall verschiedener\n\nGegenstände angeordnet. Die Revision des Angeklagten greift das Urteil im\n\nSchuldspruch mit Ausnahme der Fälle 13 und 15 der Urteilsgründe sowie im\n\ngesamten Strafausspruch an; sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n I.\n\nNach den Feststellungen vereinbarte der Angeklagte spätestens im Jah-\n\nre 1994 mit dem vormaligen Mitangeklagten R. , daß der Angeklagte künftig\n\nEinbruchsobjekte benennen, R. mit von ihm selbst ausgewählten oder ihm\n\nvom Angeklagten vermittelten Tatgenossen dort Einbrüche begehen und der\n\nAngeklagte die Beute dann übernehmen und gegebenenfalls wiederum mit\n\nUnterstützung R. s veräußern werde. Von dem Erlös sollten die Beteiligten\n\nnach einem zuvor festgelegten Schlüssel ihre jeweiligen Anteile erhalten.\n\nWeiter kamen der Angeklagte und R. überein, daß der Angeklagte auch\n\ndie Beute aus Einbruchsdiebstählen, die nicht von ihm veranlaßt waren, auf-\n\nkaufen und gegebenenfalls unter Mitwirkung R. s an Dritte veräußern wer-\n\nde. Dabei ging es dem Angeklagten wie auch R. darum, sich durch wie-\n\nderholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, fortlaufende und dauer-\n\nhafte Einnahmequelle in erheblichem Umfange zu verschaffen.\n\nDer Verurteilung des Angeklagten liegen überwiegend Hehlereihandlun-\n\ngen zugrunde. Die voraufgegangenen Diebstähle sind teils durch Unbekannte,\n\nteils bei unterschiedlicher Beteiligung unter maßgeblicher Mitwirkung R. s\n\nbegangen worden. An den Bemühungen des Angeklagten, das gehehlte Gut\n\nweiter abzusetzen, war R. zum Teil ebenfalls beteiligt.\n\n II.\n\nDie getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen ban-\n\ndenmäßiger Tatbegehung (Bandendiebstahl, Bandenhehlerei) in den Fällen 1\n\nbis 5 und 11 der Urteilsgründe nicht; das führt insoweit zur Änderung des\n\nSchuldspruchs, der im übrigen jedoch rechtlicher Nachprüfung standhält.\n\n1. In den Fällen 1 und 2, die das Landgericht als Anstiftung zum schwe-\n\nren Bandendiebstahl und Anstiftung zum versuchten schweren Bandendieb-\n\nstahl gewürdigt hat, fehlt es an der Mitwirkung eines anderen Bandenmitglie-\n\ndes bei der Ausführung der Haupttat (§ 244a Abs. 1 StGB).\n\nDer Tatgenosse R. , mit dem der Angeklagte eine Bandenabrede\n\ngetroffen hatte, vergewisserte sich bei der Diebestat in Absprache mit dem An-\n\ngeklagten zwar jeweils der Mitwirkung eines zweiten Diebes am Tatort. Dem\n\nUrteil läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß R. oder der Angeklagte auch\n\nmit diesem zweiten Mann (Bi. im Fall 1 und Sa. im Fall 2) eine\n\nBandenabrede getroffen und ihn so in die zwischen ihnen bestehende Bande\n\neinbezogen hätten oder daß auf diese Weise zwischen ihm und R. eine\n\neigenständige Diebesbande zustande gekommen wäre. Die Abrede zwischen\n\ndem Angeklagten und R. sah zwar vor, zu R. s Diebstählen auch einen\n\nzweiten Täter hinzuzuziehen, den auch der Angeklagte vermitteln konnte. Das\n\nallein genügt jedoch nicht, um diesen Dritten damit schon als Mitglied einer\n\nBande zu qualifizieren, mag etwa auch Bi. wenigstens noch ein weiteres\n\nMal mit R. zusammen gestohlen oder dies versucht haben (vgl. Fälle 2 und\n\n7, UA S. 10, 17). Ebensowenig ergibt sich aus dem Urteil, daß der Angeklagte\n\netwa selbst als Mittäter und Mitglied einer Diebesbande an den Diebstählen\n\nmitgewirkt hätte. Das Landgericht hat insoweit lediglich Anstiftung durch den\n\nAngeklagten angenommen. Bei dieser Sachlage fehlt es an der - im Fall 2 ver-\n\nsuchten - Begehung eines Diebstahles \"unter Mitwirkung eines anderen Ban-\n\ndenmitgliedes\" (im Sinne des § 244a Abs. 1 StGB). Nach der bisherigen\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes hätten dazu wenigstens zwei Ban-\n\ndenmitglieder bei der Tatausführung örtlich und zeitlich, wenn auch nicht not-\n\nwendig körperlich zusammenwirken, sich mithin am eigentlichen Tatort oder in\n\ndessen unmittelbarer Nähe aufhalten müssen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 8, 205,\n\n206 ff.; 25, 18; 33, 50, 52; BGH bei Holtz MDR 1994, 763; StV 1995, 586; NStZ\n\n1996, 493; StV 1997, 247; zuletzt Anfragebeschluß des 3. Strafsenats vom\n\n22. Dezember 1999 - 3 StR 339/99 - S. 7 f. m.w.Nachw. aus der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofes; mit tendenziell anderen Hinweisen indessen\n\n5. Strafsenat, Beschl. vom 8. Februar 2000 - 5 ARs 3/00).\n\nDer vorliegende Fall gibt dem Senat keinen Anlaß, die zugrundeliegen-\n\nde Gesetzesauslegung in Frage zu stellen. Denn ein zweiter Dieb, der Ban-\n\ndenmitglied sein müßte, hat hier auch nicht etwa im Hintergrund mitgewirkt. Der\n\nnicht am eigentlichen Tatort handelnde Angeklagte als Anstifter kann schon\n\ndeshalb nicht als mitwirkendes Mitglied der Diebesbande begriffen werden,\n\nweil bandenmäßige Begehung das Zusammenwirken wenigstens zweier - an\n\nder Diebesbande - Beteiligter als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) erfordert. Mehr\n\nnoch: Die Tatbegehung durch zwei mitwirkende Bandenmitglieder stellt aner-\n\nkanntermaßen eine gegenüber der Mittäterschaft gesteigerte deliktische Zu-\n\nsammenarbeit dar (BGH NJW 1998, 2913 m.w.Nachw.). Die Einbeziehung des\n\nAngeklagten als eines mitwirkenden Zweiten in die Diebesbande kommt des-\n\nhalb nicht in Betracht. Der Angeklagte war lediglich Anstifter. Unerheblich ist in\n\ndiesem Zusammenhang, daß der Angeklagte als Hehler mit R. in einer so-\n\ngenannten gemischten Zweierbande im Sinne des § 260 Abs. 1 Nr. 2, § 260a\n\nAbs. 1 StGB verbunden war; denn der Tatbestand des Bandendiebstahls stellt\n\nlediglich auf die Verbindung zur Begehung von Raub oder Diebstahl ab (§ 244\n\nAbs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 StGB); anders hingegen der Tatbestand der Ban-\n\ndenhehlerei, der die gemischte, aus Dieb und Hehler bestehende Bande zu-\n\nläßt.\n\nZu der ins Auge gefaßten Hehlerei des Angeklagten am Diebesgut, die\n\nsich auf der Grundlage der zwischen dem Angeklagten und R. getroffenen\n\nAbrede für den Angeklagten als gewerbsmäßige Bandenhehlerei dargestellt\n\nhätte, war es nicht gekommen. Soweit insofern eine Verbrechensverabredung\n\ndes Angeklagten in Betracht kommen könnte (§ 260a Abs. 1, § 30 Abs. 2\n\nStGB), hat der Senat gemäß § 154a StPO von der Verfolgung abgesehen.\n\nDie Haupttäter haben danach in den Fällen 1 und 2 lediglich einen\n\nDiebstahl (Fall 1) und einen versuchten Diebstahl (Fall 2), jeweils im besonders\n\nschweren Fall, begangen (§§ 242, 243 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 StGB aF), zu dem\n\nder Angeklagte angestiftet hat.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend, da der Angeklagte\n\nsich ersichtlich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können und sein\n\nVerteidiger \n\nin der Revisionsrechtfertigung eine entsprechende Schuld-\n\nspruchänderung selbst angeregt hat.\n\n2. In den Fällen 3 bis 5 und 11, die das Landgericht als gewerbsmäßige\n\nBandenhehlerei und versuchte gewerbsmäßige Bandenhehlerei gewürdigt hat,\n\nergeben die Urteilsgründe nicht, daß der Angeklagte als \"Mitglied einer Bande\"\n\ngehehlt oder dies versucht hätte, wie der Tatbestand des § 260a Abs. 1 StGB\n\ndas erfordert. Der Angeklagte hat nicht etwa mit dem Bandenmitglied R. ,\n\nsondern mit bandenfremden Dritten zusammengewirkt. Ein Bandenbezug sei-\n\nnes Handelns ist auch nicht durch anderweitige Umstände belegt.\n\na) Die Annahme von Bandenhehlerei im Sinne von § 260 Abs. 1 Nr. 2,\n\n§ 260a Abs. 1 StGB setzt voraus, daß sich unter Einschluß des Hehlers zumin-\n\ndest zwei Personen zu fortgesetzter Begehung von Raub, Diebstahl oder Heh-\n\nlerei durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung verbunden\n\nhaben. Eine gegenseitige Verpflichtung der Mitglieder zur Begehung von De-\n\nlikten der in § 260 Abs. 1 Nr. 2, § 260a Abs. 1 StGB aufgeführten Art ist eben-\n\nsowenig rechtlich erforderlich wie die Bildung einer festgefügten Organisation;\n\nes genügt vielmehr die allgemeine Verbrechensabrede zwischen den Beteilig-\n\nten, in Zukunft selbständige, im einzelnen noch unbestimmte Diebstähle oder\n\nHehlereihandlungen zu begehen. Eine Bande kann auch dann bestehen, wenn\n\nlediglich zwei Personen sich auf diese Weise zusammengetan haben. Bei der\n\nBandenhehlerei kommt es schließlich - anders als beim Bandendiebstahl\n\n(§ 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 StGB) - nicht auf die Mitwirkung eines ande-\n\nren Bandenmitgliedes bei der Tatbegehung an (vgl. zu alldem BGH NStZ 1995,\n\n85; 1996, 495; BGH NStZ-RR 1999, 208 f.; Ruß in LK 11. Aufl. § 260 Rdn. 3).\n\nOb die Voraussetzungen bandenmäßigen Handelns erfüllt sind, ist stets auf-\n\ngrund aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.\n\nb) Das Landgericht hat eine Bandenabrede zwischen dem Angeklagten\n\nund R. festgestellt, bei der es sich um eine sog. Zweierbande handelte.\n\nDie Vereinbarung sah zum einen ein \"gemischtes Handeln\" vor, bei dem\n\nR. als Dieb und der Angeklagte als Hehler tätig werden sollten; zum ande-\n\nren war abgesprochen, daß beide auf Hehlerseite tätig sein sollten.\n\nDie hier in Rede stehenden Taten des Angeklagten lagen außerhalb\n\ndieser mit R. getroffenen Bandenabrede. Ihnen fehlte zudem ein ander-\n\nweitig deutlich werdender Bandenbezug. Der Angeklagte hatte das gestohlene\n\nGut in den Fällen 3 und 11 von Unbekannten erlangt, in den Fällen 4 und 5 von\n\nnamentlich festgestellten Dieben, die aber nicht der aus dem Angeklagten und\n\nR. bestehenden Bande angehörten. In den genannten Fällen war das\n\nBandenmitglied R. auch nicht bei etwaigen Absatzbemühungen des Ange-\n\nklagten beteiligt, wie die Bandenabrede das allgemein vorsah.\n\nWenn das andere Mitglied einer Zweierbande aber weder am voraufge-\n\ngangenen Diebstahl des gehehlten Gutes noch an der Hehlerei mitgewirkt hat,\n\nkann ein Handeln des Angeklagten \"als Mitglied der Bande\" allenfalls noch\n\ndann in Betracht kommen, wenn in tatsächlicher Hinsicht irgendein sonstiger\n\nBandenbezug erkennbar wird. Dazu ist hier indes nichts festgestellt. Zwar ging\n\nder zweite Teil der Abrede dahin, daß der Angeklagte auch Beute aus Dieb-\n\nstählen aufkaufen solle, die er nicht veranlaßt hatte; diese sollte er \"gegebe-\n\nnenfalls\" unter R. s Mitwirkung weiterveräußern. Damit ist mangels kon-\n\nkreter weitergehender Absprache aber noch nicht belegt, daß der Angeklagte\n\nauch dann, wenn er nicht auf R. s Mitwirkung zurückgriff, dieser also nicht\n\nbeteiligt war, gleichwohl auch im Interesse R. s und ihrer Zweierbande\n\nhandeln sollte. Deshalb können die ohne Beteiligung R. s getätigten Hehle-\n\nreien nicht als bandenbezogenes Handeln des Angeklagten gewertet werden.\n\nSchließlich läßt sich dem Zusammenhang des Urteils auch nicht ent-\n\nnehmen, daß der Angeklagte etwa mit seiner Frau oder seiner Mutter eine\n\nHehlerbande gebildet hätte. Daß diese ihn bei der Aufbewahrung und dem\n\nVerstecken von Hehlgut unterstützt (Fälle 3 und 5; vgl. UA S. 11/12) oder das\n\nHehlgut zum Verkaufsort gebracht haben (Fall 6, UA S. 11), erfüllt noch nicht\n\ndie Voraussetzungen einer Bandenbildung. Gleiches gilt hinsichtlich der Geld-\n\nwäsche durch die Mutter (UA S. 11). Das Landgericht führt ganz allgemein\n\nzwar aus, Mutter und Ehefrau hätten aufgrund stillschweigender Abrede beim\n\nAnkauf und Verkauf von Diebesgut durch den Angeklagten mitgewirkt. Damit ist\n\neine Abrede zu fortgesetzter Begehung von Hehlerei zwischen dem Angeklag-\n\nten einerseits und seiner Mutter sowie seiner Ehefrau andererseits indessen\n\nnicht dargetan. Sind die Beteiligten ohnehin aus persönlichen Gründen - etwa\n\naufgrund ehelicher Lebensgemeinschaft oder enger verwandtschaftlicher Be-\n\nziehung - in rechtlich anerkannter Weise miteinander verbunden und kommt es\n\nerst im weiteren Verlauf zur gemeinsamen Begehung von Straftaten oder zur\n\nwechselseitigen Beteiligung an solchen, so sind für die Annahme einer ban-\n\ndenmäßigen kriminellen Zusammenarbeit bei Hehlereihandlungen gewichtigere\n\nIndizien zu verlangen als das sonst der Fall ist (BGH NJW 1998, 2913, 2914).\n\nSolche Anzeichen sind hier nicht festgestellt. Mit dem Verstecken von Hehlgut\n\nin zwei Fällen durch I. Z. und dem Transport von Hehlgut zum\n\nVerkauf durch G. Z. im Fall 6 haben diese dem Angeklagten im\n\nZusammenhang mit dessen strafbarem Tun Hilfe geleistet, was naheliegen-\n\nderweise die familiäre Verbundenheit zur Grundlage hatte. Ein darüber hinaus-\n\ngehendes Handeln von Mutter und Ehefrau mit dem erforderlichen gefestigten\n\nBandenwillen und in einer Rolle als Mitglieder einer Hehlerbande läßt sich dem\n\nnicht hinreichend tragfähig entnehmen.\n\nDer Senat kann den Schuldspruch auch in diesen Fällen wie geschehen\n\nändern, da die Feststellungen ohne weiteres eine gewerbsmäßige Hehlerei\n\n(Fälle 3, 5, 11) bzw. eine versuchte gewerbsmäßige Hehlerei (Fall 4) des An-\n\ngeklagten ergeben und weitergehende Feststellungen hierzu nach Überzeu-\n\ngung des Senats nicht mehr getroffen werden können. Auch insoweit hätte sich\n\nder Angeklagte ersichtlich nicht anders als geschehen verteidigen können. Die\n\nSchuldspruchänderung entspricht im übrigen der Anregung des Verteidigers in\n\nder Revisionsbegründung.\n\n3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Banden-\n\nhehlerei in den Fällen 6, 9 und 14 begegnet hingegen keinen rechtlichen Be-\n\ndenken. In diesen Fällen wirkte R. mit dem Angeklagten im Rahmen der\n\ngetroffenen Bandenabrede zusammen. Bandenmäßiges Handeln ist hinrei-\n\nchend belegt. Im Falle 6 beteiligte sich R. beim Einschmelzen von gestoh-\n\nlenem Goldschmuck und Gold gegen Entgelt. Im Fall 9 betrafen die Absatzbe-\n\nmühungen des Angeklagten gegenüber einem Verdeckten Ermittler der Polizei\n\nKunstwerke, die R. selbst gestohlen hatte; R. sollte einen Anteil am\n\nErlös erhalten. Im Fall 14 war das Bandenmitglied R. zwar nicht als Dieb\n\nbeteiligt. Er versuchte aber, dem Angeklagten beim weiteren Absatz des Hehl-\n\ngutes behilflich zu sein (UA S. 24). Damit ist der erforderliche Bandenbezug\n\ngegeben. Die getroffene Bandenabrede bildete ersichtlich die Grundlage sei-\n\nnes Handelns.\n\nDem läßt sich hinsichtlich der Fälle 6 und 14 nicht entgegenhalten, der\n\nzweite Teil der zwischen dem Angeklagten und R. getroffenen Abrede ha-\n\nbe sich nur auf das Aufkaufen und Weiterveräußern gerade von R. ge-\n\nstohlenen Gutes erstreckt, nicht aber auf von Dritten gestohlenes Hehlgut (so-\n\ngenannte Fremdeinbrüche). Ein dahingehendes, einengendes Verständnis der\n\nVereinbarung ist nicht zwingend. Das Landgericht ist - wie der Zusammenhang\n\nder Feststellungen zu den in Rede stehenden Fällen ergibt - davon ausgegan-\n\ngen, daß auch der Ankauf und Absatz von Beute aus Fremddiebstählen von\n\nder Absprache erfaßt sein sollte. Das ist im Blick auf den sprachlichen Bedeu-\n\ntungsgehalt möglich und steht auch denkgesetzlich nicht im Widerspruch zum\n\nfestgestellten Inhalt der Bandenabrede.\n\n4. In den Fällen 7, 8 und 12 hat das Landgericht zu Recht das Handeln\n\ndes Angeklagten als gewerbsmäßige Bandenhehlerei gewürdigt, obgleich der\n\nAngeklagte sich die gehehlten Kunstwerke von R. verschaffte, um sich we-\n\ngen dessen Darlehensschuld ihm gegenüber zu befriedigen. Die erforderliche\n\nBereicherungsabsicht im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB folgt hier daraus, daß\n\ndie wertvollen Bilder zum Ausgleich bis dahin ersichtlich unsicherer Darle-\n\nhensforderungen übergeben wurden (siehe dazu BGH bei Dallinger MDR\n\n1954, 16; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 259 Rdn. 23). Die Hehlerei des An-\n\ngeklagten wird in diesen Fällen auch von der Bandenabrede getragen. Diese\n\nsah eine Erlösteilung zwischen dem Angeklagten und R. vor. Das galt bei\n\nsinngerechtem Verständnis der Abrede auch für diejenigen Fälle, in denen der\n\nAngeklagte sich Hehlgut aus nicht von ihm veranlaßten Diebstählen verschaff-\n\nte, an denen R. beteiligt war. Die Feststellungen ergeben zwar nicht, daß\n\nder Angeklagte nach einem etwaigen späteren Weiterverkauf der Kunstwerke\n\neine solche Erlösteilung mit R. vereinbart gehabt hätte. Die abredegemäße\n\nBefriedigung der finanziellen Interessen beider - des Angeklagten wie R. -\n\nfolgt hier jedoch schon daraus, daß die ersichtlich unsichere Darlehensforde-\n\nrung des Angeklagten gegen R. mit der Übergabe der Kunstwerke erlö-\n\nschen sollte; darin lag auch ein finanzieller Vorteil R. s. Die Fallgestaltun-\n\ngen haben danach zwar eine besondere Typik. Dessen ungeachtet fügen sie\n\nsich aber in das zwischen dem Angeklagten und R. verabredete Bandensy-\n\nstem noch ein, das im übrigen einer am konkreten Fall ausgerichteten, die\n\nBandenabrede weiter ausgestaltenden Vereinbarung zugänglich war. Uner-\n\nheblich ist, daß zwischen dem Diebstahl der Kunstwerke durch R. und dem\n\nSichverschaffen durch den Angeklagten ein längerer Zeitraum lag. Dieser Um-\n\nstand ist angesichts des insgesamt langen Zusammenwirkens zwischen R. \n\nund dem Angeklagten nicht geeignet, die Bandenmäßigkeit der Hehlerei in\n\nFrage zu stellen, zumal bei gestohlenen wertvollen Kunstwerken ohnehin we-\n\ngen des speziellen Erkennungs- und Aufdeckungsrisikos beim Absatz zeitliche\n\nVerzögerungen nachgerade typisch sind.\n\n5. Auch die weitere Nachprüfung des Schuldspruchs hat Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten nicht aufgedeckt.\n\n III.\n\n1. Die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen 1 bis 5 und 11 führt\n\nzur Aufhebung des Strafausspruchs in diesen Fällen.\n\n2. Aufzuheben sind weiter die Aussprüche über die Einzelstrafen in den\n\nFällen 10 (Betrug zum Nachteil der DAS-Versicherung) und 15 (uneidliche Fal-\n\nschaussage), weil die Strafzumessungserwägungen im Fall 10 von den Fest-\n\nstellungen in einem Punkt nicht getragen werden und im Fall 15 lückenhaft\n\nsind.\n\nZu Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht im Fall 10\n\nstraferschwerend berücksichtigt hat, der Angeklagte habe bei dem Versiche-\n\nrungsbetrug besonders hartnäckig gehandelt; denn er habe nicht nur falsche\n\nAngaben gegenüber der Versicherung gemacht, sondern auch - nach nur teil-\n\nweiser Erfüllung seiner Forderung - Klage gegen den Versicherer erhoben (UA\n\nS. 85/86). Den Urteilsfeststellungen läßt sich indessen nicht entnehmen, daß\n\nder Teilbetrag in Höhe von 14.000 DM, den das Landgericht als Wert zweier\n\nBrillanten und als Betrugsschaden festgestellt hat, in der Gesamtsumme der im\n\nZivilprozeß geltend gemachten Klageforderung über etwa 63.000 DM enthalten\n\nwar, oder aber ob er schon von demjenigen Teilbetrag umfaßt war, den der\n\nVersicherer bereits vorprozessual in Höhe von 60.000 DM an den Kläger ent-\n\nrichtet hatte. Damit ist zu besorgen, daß die Strafkammer dem Angeklagten\n\neinen Umstand angelastet hat, der der tragfähigen Grundlage entbehrt. Ein\n\nVerständnis der Urteilsgründe dahin, das Landgericht habe dem Angeklagten\n\neinen Betrugsschaden in Höhe der gerichtlich geltend gemachten Forderung\n\nvon etwa 60.000 DM anlasten wollen, erscheint dem Senat nicht naheliegend.\n\nDie Strafkammer beziffert in den Feststellungen die Schadenshöhe ausdrück-\n\nlich auf \"zumindest\" 14.000 DM, was dem Wert der vom Angeklagten als ge-\n\nstohlen gemeldeten, allerdings nach wie vor in seinem Besitz befindlichen\n\nDiamanten entsprach.\n\nIm Fall 15 hat das Landgericht die Möglichkeit übersehen, den Strafrah-\n\nmen für das Delikt der uneidlichen Falschaussage nach seinem Ermessen zu\n\nmildern (§ 157 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB). Der Strafrahmenmilderung\n\nstand hier nicht entgegen, daß der Angeklagte trotz bestehenden Auskunfts-\n\nverweigerungsrechts und entsprechender Belehrung die Beantwortung der\n\nmaßgeblichen Fragestellung hätte verweigern dürfen. Denn die Vorschrift über\n\nden Aussagenotstand nimmt allein auf ein bestimmtes Handlungsmotiv Rück-\n\nsicht (BGH StV 1995, 250). Daß ein solcher Beweggrund beim Angeklagten\n\nbestand, weil er mit seiner Falschaussage die eigene Bestrafung abwenden\n\nwollte, nimmt das Landgericht ausdrücklich an (UA S. 88).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die Einzelstrafe geringer aus-\n\ngefallen wäre, wenn das Landgericht die Strafrahmenmilderungsvorschrift des\n\n§ 157 Abs. 1 StGB erörtert und eine entsprechende Entschließung getroffen\n\nhätte. Es hat dem Angeklagten zwar allgemein zugute gehalten, er habe sich\n\nnicht selbst durch wahrheitsgemäße Angaben belasten wollen, diese Erwägung\n\nindessen unter Hinweis auf das nicht wahrgenommene Auskunftsverweige-\n\nrungsrecht wieder relativiert.\n\n3. Die Einzelstrafen in den übrigen Fällen haben ebenfalls keinen Be-\n\nstand. Ihre Begründung ist zwar rechtsfehlerfrei. Der Senat vermag indessen\n\nnicht sicher auszuschließen, daß ihre Höhe von der Strafbemessung im übri-\n\ngen beeinflußt sein kann.\n\n4. Soweit das angefochtene Urteil danach der Aufhebung unterliegt,\n\nkönnen die Feststellungen bestehen bleiben, da sie von den Aufhebungsgrün-\n\nden nicht betroffen sind. Ergänzende Feststellungen sind zulässig, dürfen den\n\ngetroffenen indes nicht widersprechen.\n\nZur Klarstellung hebt der Senat hervor, daß auch die Anordnung des\n\nerweiterten Verfalls Bestand hat.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\n Wahl Schluckebier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_568-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-23/1-str-568-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244a","ref_norm":"244a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260a","ref_norm":"260a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_568-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_568-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-23/1-str-568-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_568-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:58:52.681006+00:00"}}