{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_537-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-02-02","aktenzeichen":"1 StR 537/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 265 Abs. 4 Zur Aussetzung des Verfahrens bei Verteidigerwechsel.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\n________________________\n\nStPO § 265 Abs. 4\n\nZur Aussetzung des Verfahrens bei Verteidigerwechsel.\n\nBGH, Beschl. vom 2. Februar 2000 - 1 StR 537/99 - LG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n2. Februar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1 StR 537/99\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Betruges\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2000 gemäß\n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts München I vom 12. April 1999 mit den Feststellungen\n\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine an-\n\ndere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges zu Freiheitsstra-\n\nfen verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten\n\nhaben mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDer Rüge liegt folgendes Prozeßgeschehen zugrunde: Nach dem 10.\n\nvon insgesamt 16 Hauptverhandlungstagen legten die beiden aus derselben\n\nSozietät stammenden Wahlverteidiger der Angeklagten ihr Mandat nieder. Am\n\nfolgenden Hauptverhandlungstag beantragten die inzwischen beauftragten,\n\naus verschiedenen Sozietäten stammenden neuen Wahlverteidiger die Aus-\n\nsetzung der Hauptverhandlung. Sie begründeten dies insbesondere damit, daß\n\neine ordnungsgemäße Verteidigung der Angeklagten ohne eine Wiederholung\n\nder gesamten bisherigen Beweisaufnahme nicht möglich sei, weil sie sich kein\n\neigenes Urteil über Inhalt und Glaubhaftigkeit der bisherigen Zeugenaussagen\n\nbilden könnten. Die Strafkammer hat diese und die beiden später gestellten\n\nAussetzungsanträge zurückgewiesen. Sie hielt die angeordnete zehntägige\n\nUnterbrechung der Hauptverhandlung u.a. im Hinblick auf die den Verteidigern\n\nzur Verfügung gestellten Mitschriften der Berichterstatterin für ausreichend.\n\nDiese Verfahrensweise beanstandet die Revision mit Recht als unzuläs-\n\nsige Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) und Verletzung des\n\n§ 265 Abs. 4 StPO.\n\nNach § 265 Abs. 4 StPO ist das Gericht verpflichtet, die Hauptverhand-\n\nlung auszusetzen, wenn dies wegen veränderter Sachlage zu einer genügen-\n\nden Vorbereitung der Verteidigung angemessen erscheint. Eine Veränderung\n\nder Sachlage kann auch durch einen Wechsel des Verteidigers eintreten (BGH\n\nNJW 1965, 2164, 2165). Erklärt der neubestellte Verteidiger, daß er zur Ver-\n\nteidigung nicht genügend vorbereitet sei, so entscheidet das Gericht nach sei-\n\nnem pflichtgemäßen Ermessen darüber, ob die Verhandlung zu unterbrechen\n\noder auszusetzen ist. Das Gericht kann nach dem geltenden Strafverfahrens-\n\nrecht die Hauptverhandlung grundsätzlich mit dem neubestellten Verteidiger\n\nfortsetzen, ohne von neuem beginnen zu müssen. Es wird immer von den Um-\n\nständen des einzelnen Falles abhängen, ob die Anwesenheit desselben Ver-\n\nteidigers bei allen Teilen der Hauptverhandlung für eine sachgemäße Durch-\n\nführung der Verteidigung unbedingt notwendig ist (BGHSt 13, 337, 340).\n\nDie Besonderheiten des vorliegenden Falles machten es erforderlich,\n\ndie Hauptverhandlung auszusetzen oder – was hier nicht geschehen ist – zu-\n\nmindest den Hauptbelastungszeugen erneut, nunmehr in Anwesenheit der\n\nneuen Verteidiger, zu vernehmen (vgl. BGHSt 13, 337, 345). Von Bedeutung\n\nwaren hier insbesondere die Schwere des Anklagevorwurfs (BGH NStZ 1983,\n\n281), der zu nicht mehr bewährungsfähigen Freiheitsstrafen geführt hat, und\n\ndie Beweislage im Zeitpunkt des Verteidigerwechsels. Alle besonders wichti-\n\ngen Zeugen waren bereits vernommen. Der zentrale Punkt des Verfahrens ist\n\ndie Frage, ob der Angeklagte Dr. W. als Rechtsanwalt gegenüber einem\n\nMandanten, bevor dieser der Mitangeklagten D. 400.000 DM zur Verfü-\n\ngung stellte, hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung des Geldes und der\n\nwirtschaftlichen Lage der Mitangeklagten D. unwahre Angaben gemacht\n\nhat. Dritte waren bei dem fraglichen Gespräch nicht zugegen. Die dazu von\n\ndem Geschädigten abgegebene Darstellung wird von den Angeklagten bestrit-\n\nten. Die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen war daher – auch ausweislich der\n\nGründe des angefochtenen Urteils – von entscheidender Bedeutung. Sie wurde\n\nvon der Verteidigung u.a. mit der Begründung in Frage gestellt, der Zeuge ha-\n\nbe während der Hauptverhandlung widersprüchliche Angaben gemacht. Hinzu\n\nkommt, daß die Kammer selbst der vom Zeugen während der Vernehmung ge-\n\nzeigten Mimik und Gestik Bedeutung beigemessen hat. So wird in dem ange-\n\nfochtenen Urteil angeführt, der Zeuge habe in Richtung des Angeklagten kei-\n\nnerlei Belastungsinteressen gezeigt und sogar einen Handschlag angedeutet,\n\nwährend er der Mitangeklagten lediglich einen abschätzigen Blick zugeworfen\n\nhabe.\n\nOb eine andere Beurteilung angezeigt sein könnte, wenn die Mandats-\n\nniederlegung erfolgte, um einen Abbruch der Hauptverhandlung zu erzwingen,\n\nkann dahingestellt bleiben. Für ein solches Verhalten gibt es hier keine An-\n\nhaltspunkte. Die Verteidiger beriefen sich insoweit auf einen erst im Laufe der\n\nHauptverhandlung aufgetretenen Interessenwiderstreit. Dabei bezogen sie sich\n\nauf ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagten, das die Straf-\n\nkammer in den im hiesigen Verfahren nach dem 7. Hauptverhandlungstag er-\n\nlassenen Haftbefehlen zur Begründung der Fluchtgefahr angeführt hatte. In\n\ndiesem weiteren Ermittlungsverfahren wird die Angeklagte D. – anders als\n\nim vorliegenden Verfahren – vom Mitangeklagten Dr. W. belastet. Daß die\n\nMandatsniederlegungen aus diesem sachgerechten Grund (vgl. § 3 Abs. 2 der\n\nBerufsordnung für Rechtsanwälte) erfolgten, hat auch die Strafkammer in den\n\ndie Aussetzung ablehnenden Beschlüssen nicht in Frage gestellt.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\n Wahl Schluckebier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_537-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-02/1-str-537-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_537-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_537-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-02/1-str-537-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_537-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:56:22.361308+00:00"}}