{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_505-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-01-11","aktenzeichen":"1 StR 505/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n11. Januar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1 StR 505/99\n\n1.\n\n2.\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar\n\n2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath,\n\nDr. Boetticher,\n\nSchluckebier,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n als Verteidigerin des Angeklagten R. ,\n\nRechtsanwältin\n als Verteidigerin des Angeklagten C. ,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Stuttgart vom 6. Mai 1999 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch die-\n\nse Revision entstandenen notwendigen Auslagen fallen der\n\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten R. wegen Totschlags zu einer\n\nFreiheitsstrafe von zwölf Jahren sowie den Angeklagten C. wegen ver-\n\nsuchter schwerer räuberischer Erpressung und wegen unterlassener Hilfelei-\n\nstung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten bei\n\nStrafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die vom Angeklagten R. in\n\nSpanien erlittene Auslieferungshaft ist im Verhältnis eins zu eins auf die ver-\n\nhängte Strafe angerechnet worden. Nach den Feststellungen waren die Ange-\n\nklagten und zwei gesondert verfolgte Brüder des Angeklagten R. am\n\n26. April 1998 übereingekommen, am Abend dieses Tages \n\nR. in dessen Haus zu überfallen und ihn zur Herausgabe von Bargeld\n\nund EC-Karte unter Preisgabe seiner Geheimzahl zu zwingen. Das Erpres-\n\nsungsvorhaben scheiterte, weil der Geschädigte die Täter, die bereits in das\n\nAnwesen eingedrungen waren und sich zunächst versteckt hielten, entdeckte\n\nund sich unerwartet wehrhaft zeigte. Während sich der Angeklagte C. zu-\n\nrückzog, kam es dazu, daß der Angeklagte R. zu seinem Messer griff und\n\ndas Opfer mit zahlreichen Stichen tötete.\n\nMit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt die Staatsan-\n\nwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten R. wegen Mordes und eine\n\nschärfere Bestrafung des Angeklagten C. . Das vom Generalbundesanwalt\n\nnicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Revision, die sich in vollem Umfang gegen die Verurteilung des\n\nAngeklagten R. richtet, ist unbegründet.\n\nAn der Prüfung, ob die Tat des Angeklagten nicht nur Totschlag, wie in\n\ndem der spanischen Auslieferungsbewilligung zugrunde liegenden Haftbefehl\n\ndes Amtsgerichts Stuttgart vom 8. Mai 1998 angenommen, sondern Mord dar-\n\nstelle, war das Landgericht nicht durch den auslieferungsrechtlichen Grundsatz\n\nder Spezialität gehindert. Dieser Grundsatz schließt eine Verurteilung des\n\nAusgelieferten unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt nicht aus, so-\n\nfern es sich um dieselbe Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO handelt und der\n\nweitere Straftatbestand ebenfalls auslieferungsfähig ist (vgl. Schomburg in\n\nSchomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 3. Aufl. § 72\n\nRdn. 20). So verhält es sich im vorliegenden Fall, in dem die Auslieferungsbe-\n\nwilligung hinsichtlich des dem Angeklagten R. zur Last gelegten Sachver-\n\nhalts keine Einschränkung enthält.\n\n1. Die Strafkammer hat ihre Auffassung, es liege kein Mordmerkmal\n\ni. S. v. § 211 Abs. 2 StGB vor, rechtsfehlerfrei begründet.\n\na) Was ein mögliches Handeln in der Absicht, eine andere Straftat zu\n\nverdecken, angeht, hält sie es zu Recht für nicht erweislich, der Angeklagte\n\nhabe durch die Tötung des Geschädigten verhindern wollen, daß dieser eine\n\nAnzeige wegen des unbefugten Eindringens in sein Haus in räuberischer Ab-\n\nsicht erstatte. Das Gericht berücksichtigt dabei, daß der Angeklagte und seine\n\nBegleiter ihn ohnehin unmaskiert überfallen wollten und offenbar auf die\n\nschamhafte Verschwiegenheit des homosexuell veranlagten Opfers vertrauten.\n\nb) Entgegen der Meinung der Revision halten auch die Erwägungen, mit\n\ndenen die Strafkammer im übrigen ein Handeln aus niedrigen Beweggründen\n\nverneint, der Nachprüfung stand.\n\nOb ein Beweggrund niedrig ist, also nach allgemeiner Wertung auf tief-\n\nster Stufe steht, ist auf Grund einer Gesamtwürdigung zu beurteilen, welche die\n\nUmstände der Tat und ihre Vorgeschichte sowie die Persönlichkeit des Täters\n\nund seine seelische Situation einbezieht (BGH MDR 1981, 509, 510; StV 1981,\n\n399; 1981, 400). Zwar kommt dem krassen Mißverhältnis zwischen Tatanlaß\n\nund Tötung, wie es hier außer Frage steht, maßgebliche Bedeutung zu. Die\n\nFeststellung eines solchen Mißverhältnisses allein genügt aber nicht für die\n\nAnnahme eines niedrigen Beweggrundes. Faßte der Täter den Tötungs-\n\nentschluß ohne Plan und Vorbereitung \"spontan\" aus der Situation heraus, ist\n\nbesonders sorgfältig zu prüfen, ob er sich bei der Tat der Umstände bewußt\n\nwar, die seine Beweggründe als niedrig erscheinen lassen (BGH StV 1982, 566\n\n= NStZ 1983, 19; StV 1984, 72; 1984, 465; Urt. vom 25. Mai 1983 - 3 StR\n\n112/83). Nach diesen Grundsätzen ist das Landgericht verfahren.\n\nUnzutreffend ist die Darstellung der Revision, das Gericht habe seine\n\nEntscheidung letztlich nur damit begründet, daß sich der Angeklagte spontan\n\nzur Tötung des Opfers entschlossen habe. Vielmehr hat sich die Strafkammer\n\nmit allen hier in Betracht kommenden Motiven des Angeklagten auseinander-\n\ngesetzt. So hat sie neben dem Ermöglichen oder dem Verdecken einer Straftat\n\nauch Wut oder Verärgerung über das Scheitern des Erpressungsplans, Haß\n\ngegenüber Männern von der Art des Geschädigten sowie Imponiergehabe des\n\nAngeklagten als Beweggrund für die Tötung des Opfers in Erwägung gezogen\n\nund jeweils mit tragfähiger Begründung verworfen.\n\nDemgegenüber stellt das Gericht zur psychischen Lage des Angeklag-\n\nten fest, daß dieser, nachdem er die ursprünglich geplante Erpressung \"offen-\n\nbar unbekümmert\" angegangen war, \"aufgrund einer unvorhergesehenen Ent-\n\nwicklung des Geschehens durch das unerwartete Eintreffen des Geschädigten\n\nim Flur und den von Handgreiflichkeiten begleiteten Hausverweis in eine als\n\nbedrohlich empfundene Augenblickssituation geriet und in dieser - nicht zuletzt\n\naufgrund seiner Persönlichkeitsmängel - angstvoll und völlig unangemessen\n\nreagierte\". Dabei kennzeichnet die Strafkammer - sachverständig beraten - den\n\nAngeklagten als eine narzißtische Persönlichkeit mit emotional instabilen und\n\nasthenischen Zügen. Er weise eine erhebliche Selbstwertproblematik auf und\n\nsei \"in hohem Maße stör- und irritierbar und wenig belastbar\".\n\nDie Strafkammer hat eine Gesamtwürdigung vorgenommen, die Zweifel\n\ndaran erweckt, daß den Angeklagten bei der Tat niedrige Beweggründe be-\n\nstimmten. Ihre Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n2. Der Strafausspruch weist keinen Rechtsfehler zugunsten des Ange-\n\nklagten oder, was gemäß § 301 StPO zu prüfen war, zu seinen Lasten auf.\n\nDie Strafkammer hat straferschwerend berücksichtigt, daß der Ange-\n\nklagte R. vor der Tat zusammen mit zwei Begleitern unbefugt, heimlich\n\nund in unlauterer Absicht in das Haus des ihm völlig unbekannten Opfers - und\n\ndamit in dessen als Intimsphäre besonders geschützten Bereich - eingedrun-\n\ngen war. Die Ansicht seiner Verteidigerin, diese Erwägung sei unvereinbar mit\n\ndem auslieferungsrechtlichen Grundsatz der Spezialität (vgl. BGHSt 22, 318\n\nsowie BGH NStZ 1987, 417), trifft nicht zu. Wie bereits dargelegt, erfaßt die\n\nAuslieferungsbewilligung mangels näherer Beschränkung die gesamte Tat im\n\nSinne des § 264 Abs. 1 StPO. Dazu gehört auch der gemeinschaftlich began-\n\ngene Versuch einer schweren räuberischen Erpressung.\n\n3. Was den Vorwurf der versuchten schweren räuberischen Erpressung\n\nangeht, hat bereits das Landgericht diese Gesetzesverletzung gemäß § 154 a\n\nAbs. 2 StPO ausgeschieden. Für eine Einbeziehung wäre kein Raum, weil sie\n\ndas Revisionsgericht daran hindern würde, die rechtsfehlerfrei erfolgte Verur-\n\nteilung des Angeklagten wegen des erörterten Tötungsverbrechens zu bestäti-\n\ngen (vgl. BGHSt 21, 326 sowie BGH NJW 1984, 1365).\n\nIm übrigen hat der Senat - mit Beschluß vom 11. Januar 2000 - auch\n\nden Vorwurf eines tateinheitlich begangenen Verbrechens des versuchten\n\nRaubes mit Todesfolge (§§ 251, 22, 23 Abs. 1 StGB; vgl. BGH NStZ 1998,\n\n511 f.) gemäß § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschieden.\n\nII. Die zu Ungunsten des Angeklagten C. eingelegte Revision,\n\ndie sich gegen den Rechtsfolgenausspruch richtet, bleibt ebenfalls erfolglos.\n\n1. Vergeblich wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Höhe der\n\nverhängten Strafe, die sie als unvertretbar niedrig ansieht. Die Feststellung der\n\nbeiden Einzelstrafen und die Bildung der Gesamtstrafe sind nicht zu beanstan-\n\nden. Die Strafkammer hat die wesentlichen für und gegen den Angeklagten\n\nsprechenden Gesichtspunkte bedacht. Sie hat erschwerend herangezogen,\n\ndaß der Geschädigte von vier Personen in seinem Privathaus überraschend\n\nüberfallen werden sollte, wobei einer der Täter sein Vertrauen mißbrauchte, um\n\nin das Anwesen mitgenommen zu werden, und drei weitere in bewußtem und\n\ngewolltem Zusammenwirken heimlich in seine Wohnung als geschützten Be-\n\nreich eindrangen. Mit ihrem Vorbringen, bei seiner Entscheidung habe das Ge-\n\nricht den strafschärfenden Umständen zu wenig Bedeutung beigemessen, zeigt\n\ndie Revision keinen Rechtsfehler auf.\n\n2. Die Einwände der Revision gegen die dem Angeklagten bewilligte\n\nStrafaussetzung zur Bewährung greifen nicht durch. Die landgerichtliche Ent-\n\nscheidung zur günstigen Kriminalprognose, zu den besonderen Umständen\n\nund zur Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 StGB) ist rechtsfehlerfrei be-\n\ngründet. Bei der Gesamtwertung gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB durfte die\n\nStrafkammer den im Urteil dargelegten Milderungsgründen besonderes Ge-\n\nwicht beimessen (der nur geringfügig vorbestrafte Angeklagte befand sich ca.\n\nelf Monate in Untersuchungs- und Strafhaft; in dieser Zeit mußte er sich einer\n\nOperation wegen eines Prostatakarzinoms unterziehen; in das Erpressungs-\n\nvorhaben ließ er sich in einer schwierigen finanziellen Situation durch Dritte\n\nhineinziehen; der Versuch der schweren räuberischen Erpressung schlug be-\n\nreits im Anfangsstadium fehl). Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft ist\n\nnicht zu besorgen, hierbei seien die im Urteil aufgeführten Strafschärfungs-\n\ngründe außer Betracht geblieben.\n\n Herr RiBGH Dr. Maul ist\n wegen Erkrankung an der\n Unterschrift verhindert.\n\nSchäfer Schäfer Granderath\n\n Boetticher Schluckebier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_505-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-11/1-str-505-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_505-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_505-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-11/1-str-505-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_505-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:51:30.251505+00:00"}}