{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-03-15","aktenzeichen":"1 StR 483/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EuAlÜbk Art. 14, 19 Abs. 2 StGB § 51 IRG §§ 68, 72 Zur zeitgleichen Aburteilung transnationaler Serienstraftaten in zwei Staaten.","text_plain":"Nachschlagewerk: nein\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\n_________________________\n\nEuAlÜbk Art. 14, 19 Abs. 2\nStGB § 51\nIRG §§ 68, 72\n\nZur zeitgleichen Aburteilung transnationaler Serienstraftaten in zwei Staaten.\n\nBGH, Urt. vom 15. März 2000 - 1 StR 483/99 - LG Waldshut-Tiengen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 483/99\n\nURTEIL\n\nvom\n\n15. März 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n15. März 2000, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul\n\n als Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nSchomburg,\n\nSchluckebier,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nWaldshut-Tiengen vom 26. April 1999 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-\n\nstahls und versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, davon in\n\neinem Fall in Tateinheit mit Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nDie auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revi-\n\nsion des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nNach den tatrichterlichen Feststellungen hatte sich der Angeklagte mit\n\nden beiden rechtskräftig verurteilten Z. und G. Mitte 1997 in der Schweiz in der\n\nAbsicht zusammengetan, dort - und später auch in Deutschland - Einbrüche zu\n\nbegehen, um sich Geldmittel zu beschaffen. Diese Straftatenserie war in der\n\nSchweiz - soweit dort vom Angeklagten begangen - Gegenstand des Urteils\n\ndes Kantonsgerichts Schaffhausen vom 19. November 1998, dessen Urteil vom\n\ngleichen Tage zu drei Jahren Zuchthaus und Fr. 200,- Buße - soweit es um die\n\nFeststellungen insbesondere zum gewerbs- und bandenmäßigen Diebstahl\n\nging - vom hiesigen Revisionsführer nicht angefochten wurde. Mit seiner Be-\n\nrufung in der Schweiz griff er allein die Verurteilung auch wegen Gefährdung\n\ndurch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht nach Art. 224 Abs. 1 des\n\nSchweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 sowie das Straf-\n\nmaß an, die jedoch durch Urteil des Obergerichts Schaffhausen vom 17. De-\n\nzember 1999 abgewiesen wurde, wobei die Strafe \"als milde, aber dem Ver-\n\nschulden des Angeklagten noch angemessen\" bezeichnet wurde.\n\n1. Ein Fall der Doppelverfolgung liegt nicht vor. Der Senat hat sich\n\n- auch mit Blick auf § 51 Abs. 3 StGB - durch Beiziehung des letztgenannten\n\nUrteils davon überzeugt, daß in der schweizerischen Verurteilung vom 19. No-\n\nvember 1998 keine Tat abgeurteilt wurde, die auch Gegenstand des hier ange-\n\ngriffenen Urteils vom 26. April 1999 ist. Die letzte Tat auf schweizerischem Ter-\n\nritorium wurde in der Nacht vom 5. zum 6. Januar 1998 begangen; die erste\n\nhier verfahrensgegenständliche in der Nacht vom 6. zum 7. Januar 1998.\n\n2. Der Grundsatz der Spezialität steht einer Verurteilung auch im Hin-\n\nblick auf Fall II.2. der Urteilsgründe nicht mehr entgegen. Der in der Schweiz in\n\nHaft befindliche Angeklagte war zur Durchführung der Hauptverhandlung ge-\n\nmäß Art. 19 Abs. 2 EuAlÜbk, § 68 IRG zunächst am 22. März 1999 unter der\n\nBedingung des anschließenden Rücktransfers vorübergehend nach Deutsch-\n\nland überstellt und am 29. April 1999 in die Schweiz zurückgeliefert worden.\n\nDas eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement - Bundesamt für Polizei-\n\nwesen - teilte dem Justizministerium Baden-Württemberg am 14. September\n\nmit, daß die endgültige Auslieferung wegen zweier Taten in vollem Umfang\n\nantragsgemäß rechtskräftig bewilligt worden sei. Die zuständige deutsche\n\nStelle ersuchte erst danach unter Hinweis auf die Einbeziehung auch des Fal-\n\nles II.2. in das angegriffene Urteil am 16. September 1999 um eine ergänzende\n\nBewilligung gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a EuAlÜbk. Da diese bis 1. Dezember\n\n1999 nicht eingegangen war, stellte der Generalbundesanwalt unter diesem\n\nDatum insoweit einen Teilaufhebungsantrag.\n\nAuf entsprechende Faxanfrage des Senats vom 20. Januar 2000 teilte\n\ndie zuständige schweizerische Behörde jedoch am Folgetag ebenfalls per Fax\n\nmit, daß auch bezüglich der dritten im angegriffenen Urteil aufgeführten Straftat\n\n(II.2. der Urteilsgründe) am 30. November 1999 die Auslieferung bewilligt wor-\n\nden und diese Entscheidung inzwischen in Rechtskraft erwachsen sei. Die\n\nAuslieferung des Angeklagten wurde am 29. Februar 2000 zeitgleich mit der\n\nbedingten Entlassung aus der Strafhaft in der Schweiz vollzogen, ohne daß es\n\nzu einer Auslieferungshaft gekommen wäre, über deren Anrechnungsmaßstab\n\ngemäß § 51 Abs. 4 StGB der Senat in entsprechender Anwendung von § 354\n\nAbs.1 StPO zu entscheiden hätte (BGH NStZ 1997, 337). Seitdem befindet sich\n\nder Eingelieferte in deutscher Untersuchungshaft.\n\nBei dieser Sachlage greift das in jeder Lage des Verfahrens von Amts\n\nwegen zu prüfende Verfahrenshindernis der Spezialität nicht mehr. Es kann\n\ndaher dahingestellt bleiben, ob - wie der Generalbundesanwalt unter Berufung\n\nauf BGHSt 8, 151, 154 mit seiner Antragsschrift zum Ausdruck brachte - bei\n\nfortdauerndem, behebbarem Verfahrenshindernis das Urteil teilweise aufzuhe-\n\nben und die Sache zurückzuverweisen oder gemäß § 260 Abs. 3 StPO das\n\nVerfahren einzustellen wäre, oder aber – wozu der Senat neigt – aus Gründen\n\nder Prozeßökonomie mit dem Verfahren bis zum endgültigen Wegfall des Ver-\n\nfahrenshindernisses ex tunc innezuhalten gewesen wäre (vgl. näher LR-\n\nGollwitzer StPO 24. Aufl. § 260 Rdn. 102; KK-Engelhardt StPO 4. Aufl. § 260\n\nRdn. 47 Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 260 Rdn. 43, 48 sowie\n\nallgemein zum Verfahrensgang in derartigen Fallkonstellationen Schom-\n\nburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 3. Aufl. § 72 IRG\n\nRdn. 28 ff.).\n\n II.\n\nDie Überprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtfertigungen hat einen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht aufgedeckt.\n\nHinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs ist jedoch folgendes zu erör-\n\ntern:\n\n1. Der Tatrichter hat zwar die – wie oben dargestellt - zeitgleich verlau-\n\nfende schweizerische Strafverfolgung in den Feststellungen mehrfach erwähnt,\n\ndieser Tatsache jedoch bei der Strafzumessung keine ausdrückliche Beach-\n\ntung gewährt. Dies war jedoch nicht rechtsfehlerhaft, weil im Zeitpunkt seiner\n\nEntscheidung das schweizerische Urteil noch nicht rechtskräftig war. Im Ein-\n\nzelfall könnte es bei einer derartigen Fallgestaltung allerdings nahe liegen,\n\nnach Abwägung mit dem Beschleunigungsgebot, dem gerade die vorüberge-\n\nhenden Auslieferung gemäß Art. 19 Abs. 2 EuAlÜbk in das (§ 37 IRG) oder aus\n\ndem (§ 68 IRG) Ausland dienen soll, schon an dieser Stelle mit dem Verfah-\n\nrensfortgang innezuhalten. Damit ließe sich die von Rechts wegen noch immer\n\nnicht gegebene Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung mit einer ausländi-\n\nschen Verurteilung im Wege eines Härteausgleiches – falls sich aufdrängend -\n\nkompensieren (vgl. BGHSt 43, 79; BGH NStZ 1997, 337; NStZ 1998, 134; Se-\n\nnatsbeschluß vom 13. Mai 1997 - 1 StR 130/97). Auch könnten durch ein der-\n\nartiges Vorgehen sich aus der Gesamtschau der Serientaten ergebende etwai-\n\nge zusätzliche Strafschärfungsgründe herangezogen werden, etwa wenn ein\n\nTäter bewußt die Grenzen nationaler Strafverfolgung für sein kriminelles Han-\n\ndeln ausnutzt.\n\nGerade der vorliegende Fall zeigt erneut (vgl. BGHSt 43, 79, 80), daß\n\ndie getrennte oder gemeinsame Aburteilung ebenso wie die Reihenfolge des\n\nEintritts der Rechtskraft, von dem ab eine Gesamtsanktion fundiert erst gebildet\n\nwerden kann, von Zufälligkeiten abhängt. Diese können angesichts des Man-\n\ngels an gebotener intensiverer, koordinierterer justitieller Zusammenarbeit über\n\nGrenzen hinweg einerseits nicht immer ausgeschaltet werden; andererseits\n\ndürfen sie weder zu Lasten des Beschuldigten noch der angemessenen Straf-\n\nverfolgung gehen.\n\nBei der vorliegenden Fallgestaltung ist mangels Rechtsfehlers des\n\nTatrichters für ein Eingreifen des Revisionsgerichts kein Raum. Da auch eine\n\nnachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO mit einer ausländi-\n\nschen Entscheidung derzeit noch nicht möglich ist (vgl. LR–Wendisch StPO\n\n25. Aufl. § 460 Rdn. 5), käme allenfalls eine Berücksichtigung extremer, nach\n\nKompensierung rufender Härten im Rahmen der Strafvollstreckung (etwa § 57\n\nStGB oder § 456a StPO) in Betracht.\n\nEin derartiger Fall ist jedoch hier nicht gegeben. Das Tatgericht hat die\n\nmaßvollen Strafen äußerst straff zusammengezogen (drei Jahre Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe bei einer Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten); die\n\nschweizerische Sanktion war nach der Einschätzung des dortigen Berufungs-\n\ngerichts gerade noch schuldangemessen milde angesichts von 21 erheblichen\n\nTaten. Zudem wurde der Verurteilte in der Schweiz vorzeitig bedingt aus der\n\nHaft entlassen.\n\n2. Mit Blick auf die Anrechnungspflicht des § 51 StGB wird im Rahmen\n\nder Strafvollstreckung allerdings zu prüfen sein, ob in den in der Schweiz ange-\n\nrechneten 656 Tagen Untersuchungshaft die Zeit der vorübergehenden Aus-\n\nlieferung nach Deutschland vom 22. März 1999 bis 29. April 1999 enthalten ist.\n\nIst dies der Fall, ist für eine doppelte Anrechnung kein Raum. Ansonsten greift,\n\nohne daß dies im Urteil ausdrücklich ausgesprochen werden müßte, (auch)\n\ninsoweit § 51 StGB ein, da § 68 IRG zwar primär die Rechtsgrundlage für eine\n\nHaft zur Sicherung der zugesagten Rücklieferung in das Ausland bietet (vgl.\n\ninsoweit Schomburg/Lagodny a.a.O. § 68 IRG Rdn 1ff.), zugleich aber eine\n\nFreiheitsentziehung aus Anlaß der hier abgeurteilten Tagen begründet.\n\nMaul Wahl Boetticher\n\n Schomburg Schluckebier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-15/1-str-483-99","cited_norms":[{"jurabk":"IRG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 456a","ref_norm":"456a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-15/1-str-483-99","retrieved":"2026-07-10 11:00:24.172386+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-03-15/1-str-483-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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