{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_441-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-03-21","aktenzeichen":"1 StR 441/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 441/99\n\nURTEIL\n\nvom\n\n21. März 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n21. März 2000, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul\n\n als Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Granderath,\n\nDr. Boetticher,\n\nSchomburg,\n\nSchluckebier,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts München II vom 22. April 1999 aufgehoben\n\na) in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe (bewaffnetes Handel-\n\ntreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) mit den\n\nFeststellungen zum Mitsichführen einer Schußwaffe;\n\nb) im Ausspruch über\n\n- die Gesamtstrafe,\n\n- den Vorwegvollzug der Maßregel (Unterbringung in einer Ent-\n\nziehungsanstalt) sowie\n\n- die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in neun Fällen,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung in fünf Fällen, wegen versuchter\n\nschwerer räuberischer Erpressung in einem Falle sowie wegen zweier Fälle\n\ndes bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-\n\nge zur Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Überdies hat es die Un-\n\nterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie den Vorweg-\n\nvollzug von sieben Jahren und sechs Monaten der erkannten Freiheitsstrafe\n\nangeordnet und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei\n\nJahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten,\n\ndie die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg; sie führt zur\n\nAufhebung der Verurteilung in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe sowie des\n\nAusspruchs über die Gesamtstrafe und eines Teils der Maßregelanordnungen.\n\nIm übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung\n\nbedarf folgendes:\n\n1. Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Ange-\n\nklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe nicht (§ 30a Abs. 2 Nr. 2\n\nBtMG).\n\nDie im Schlafzimmer des Angeklagten deponierte durchgeladene und\n\nentsicherte Gaspistole hat das Landgericht zwar zu Recht als Schußwaffe im\n\nSinne des Tatbestandes qualifiziert; denn bei ihr traten die Partikel der Patro-\n\nnenladung nach vorne aus (UA S. 23; vgl. BGHSt 24, 136 sowie BGHR StGB\n\n§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Schutzwaffe 1 und 3 zur früheren Fassung dieser Vorschrift,\n\nan die sich der Gesetzgeber bewußt angelehnt hat; vgl. BT-Drucks. 12/6853\n\nS. 41).\n\nDer Tatbestand setzt darüber hinaus aber voraus, daß der Täter die\n\nSchußwaffe beim Handeltreiben mit sich führt. Ein Mitsichführen liegt dann vor,\n\nwenn er die Schußwaffe bewußt gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat,\n\ndaß er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Am eigenen Körper muß die Waffe\n\nnicht getragen werden; es genügt, wenn sie sich in Griffweite befindet. Der\n\nWille des Täters, die Waffe gegebenenfalls einzusetzen, ist nicht erforderlich.\n\nSetzt sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusammen, reicht es zur Tatbe-\n\nstandserfüllung aus, wenn der qualifizierende Umstand nur bei einem Einzelakt\n\nverwirklicht ist (vgl. nur BGHSt 42, 368; 43, 8, 10; BGH NJW 1999, 3206,\n\n3207). Je ferner allerdings die Gefahr des Einsatzes der Waffe liegt, desto hö-\n\nhere Anforderungen sind an die Prüfung und Darlegung des subjektiven Merk-\n\nmals des Bewußtseins der Verfügbarkeit der Waffe zu stellen (vgl. BGHSt 43,\n\n8, 14).\n\nDie Übergabe von Heroin und Geld fand den Feststellungen zufolge \"in\n\nder Wohnung\" des Angeklagten statt. Dieser hatte \"im Schlafzimmer neben\n\ndem Bett auf dem Boden und somit in unmittelbarer Nähe der Übergabe\" die\n\n\"griffbereite\" durchgeladene und entsicherte Gaspistole in einem Kästchen\n\n\"deponiert\".\n\nDiese Feststellungen sind lückenhaft. Es versteht sich nicht von selbst,\n\ndaß die in Rede stehenden Einzelakte des Handeltreibens in der Wohnung des\n\nAngeklagten ebendort im Schlafzimmer stattgefunden haben. Bei der gegebe-\n\nnen Fallgestaltung wäre aber nur dann, wenn der Angeklagte ohne weiteres\n\nZugriff auf die Pistole gehabt hätte, von einem Mitsichführen im Sinne des Tat-\n\nbestandes auszugehen. Ein Vorhandensein der in einem Behältnis gelagerten\n\nSchußwaffe in einem anderen Raum erweist sich in der Regel dafür nicht als\n\ngenügend (siehe zu einem ähnlichen Sachverhalt auch BGHR BtMG § 30a\n\nAbs. 2 Mitsichführen 1). Die allgemein gehaltene Wendung des Landgerichts,\n\nder Angeklagte habe \"in unmittelbarer Nähe der Übergabe von Rauschgift und\n\nGeld\" und \"griffbereit\" die Pistole \"deponiert\" gehabt, belegt für sich nicht das\n\nMerkmal des Mitsichführens. Es hätte vielmehr der konkreten Darlegung be-\n\ndurft, wie die räumlichen Verhältnisse im einzelnen waren, die es dem Ange-\n\nklagten nach Ansicht der Strafkammer ermöglichten, sich jederzeit der Pistole\n\nzu bedienen.\n\nAuch die Begründung für das Bewußtsein des Angeklagten von der\n\nVerfügbarkeit der Waffe im Zusammenhang mit den Betäubungsmittelge-\n\nschäften genügt unter den gegebenen besonderen Umständen nicht den zu\n\nstellenden Anforderungen. Das Landgericht hat hierzu lediglich ausgeführt, der\n\nAngeklagte sei sich der Existenz der Waffe am Aufbewahrungsort bewußt ge-\n\nwesen. Das reicht hier jedoch nicht aus. Der ansonsten geständige Angeklagte\n\nhatte sich darauf berufen, die Waffe habe keinen Bezug zu den Drogenge-\n\nschäften gehabt; sie sei vielmehr von den letzten Banküberfällen \"übrig geblie-\n\nben\". Damit hätte sich die Strafkammer auseinandersetzen müssen. Es lag\n\nnicht fern, daß dem Angeklagten das aktuelle Bewußtsein des Bewaffnetseins\n\nbei seinen Verhandlungen mit dem Drogenkurier fehlte. Immerhin hatte sich\n\nder Angeklagte im übrigen mit seiner Einlassung zur guten Qualität des Hero-\n\nins und zum Ladezustand der bei den Banküberfällen verwendeten Gaswaffe\n\nselbst in erheblichem Maße belastet. Um so mehr hätte seine Erklärung zur\n\nWaffe der Würdigung bedurft.\n\nDieser Mangel des Urteils führt zur Aufhebung des Schuldspruchs in\n\nden Fällen 7 und 8. Der Aufhebung unterliegen auch die Feststellungen zum\n\nMitsichführen der Waffe; im übrigen haben die Feststellungen zu diesen Fällen\n\nBestand. Ergänzende Feststellungen sind zulässig.\n\nDanach entfallen die insoweit in Ansatz gebrachten Einzelstrafen. Schon\n\ndas führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.\n\n2. Der Gesamtstrafausspruch hält jedoch auch sonst rechtlicher Nach-\n\nprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe verhalten sich nicht dazu, ob die mit Be-\n\nschluß des Amtsgerichts München vom 29. Dezember 1993 gebildete Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Rest bis zum\n\n28. September 1998 zur Bewährung ausgesetzt war (UA S. 7 unter Ziffer 7),\n\nbereits erledigt war. Wäre das nicht der Fall, käme hier die Bildung zweier Ge-\n\nsamtstrafen in Betracht, weil der Angeklagte in den Fällen 1, 2, 3a und 3b der\n\nUrteilsgründe die Taten vor den Verurteilungen durch das Amtsgericht\n\nWolfratshausen vom 12. Februar 1993 und das Amtsgericht München vom\n\n17. Februar 1993 begangen hat (§ 55 Abs. 1 StGB). Die Strafen aus diesen\n\nVerurteilungen waren Gegenstand des genannten anderweitigen Gesamtstraf-\n\nbeschlusses. War diese Strafe indessen erledigt, wäre ein Härteausgleich we-\n\ngen nicht mehr möglicher Einbeziehung zu erwägen gewesen.\n\n3. Die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzuges der Freiheitsstrafe vor\n\nder Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt kann danach\n\nkeinen Bestand haben. Auswirkungen der Aufhebung des Ausspruchs über die\n\nGesamtstrafe sind insoweit nicht auszuschließen. Der Senat weist darauf hin,\n\ndaß der neue Tatrichter - sollte er erneut den Vorwegvollzug eines Teils der\n\nStrafe bestimmen (§ 67 Abs. 2 StGB) - unter besonderer Beachtung des Reha-\n\nbilitationsinteresses und im Blick auf die Höhe der Strafe auch die Dauer eines\n\nsolchen Vorwegvollzuges sorgfältig zu begründen und gegebenenfalls zum\n\nAusdruck zu bringen hätte, woraus sich die bei einer längeren Dauer des Vor-\n\nwegvollzuges für den Angeklagten ergebende zusätzliche Belastung rechtfer-\n\ntigt (vgl. BGH NStZ 1999, 613; NStZ-RR 1999, 44). Die Unterbringung des An-\n\ngeklagten in einer Entziehungsanstalt bleibt von der Aufhebung des Gesamts-\n\ntrafausspruches indessen unberührt (vgl. BGH NStZ 1982, 483).\n\n4. Die Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis\n\n(§ 69a Abs. 1 StGB) unterliegt ebenfalls der Aufhebung, weil das Urteil hierzu\n\nkeine Begründung enthält (§ 267 Abs. 6 StPO).\n\n5. Die in den Fällen 1 bis 6 b verhängten Einzelstrafen sind von den\n\nRechtsfehlern ersichtlich nicht beeinflußt; gegen sie ist auch sonst im Ergebnis\n\nvon Rechts wegen nichts zu erinnern.\n\na) Das Landgericht hat für die Fälle 1, 2 und 3 b, in denen es minder\n\nschwere Fälle der schweren räuberischen Erpressung bzw. der versuchten\n\nschweren räuberischen Erpressung angenommen hat, irrig § 250 Abs. 3 StGB\n\nnF herangezogen, der mit dem 6. StrRG in Kraft getreten ist. Das ist fehlerhaft,\n\nweil das alte Recht insoweit milder ist (vgl. § 2 Abs. 3 StGB). § 250 Abs. 2\n\nStGB aF sah Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren vor; nach § 250\n\nAbs. 3 StGB nF reicht der Strafrahmen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Im\n\nErgebnis kann sich das indes nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt\n\nhaben, weil das Landgericht tatsächlich in diesen Fällen einen Strafrahmen\n\nvon einem Jahr bis zu fünf Jahren zugrundegelegt hat. Überdies hat es in den\n\nFällen 4 b, 5 b und 6 b die Untergrenze des Strafrahmens nach § 250 Abs. 2\n\nStGB nF, die derjenigen nach § 250 Abs. 1 StGB aF entspricht, im Anschluß an\n\ndie Milderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB rechtsfehlerhaft mit sechs\n\nMonaten anstatt richtig mit zwei Jahren angegeben; auch das beschwert den\n\nAngeklagten jedoch nicht.\n\nb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verneinung minder\n\nschwerer Fälle der schweren räuberischen Erpressung in den Fällen 4 b, 5 b\n\nund 6 b. Die zugrundeliegenden Erwägungen des Landgerichts lassen einen\n\nRechtsfehler nicht erkennen. Die Differenzierung zwischen den Fällen 1, 2 und\n\n3 b einerseits (minder schwere Fälle) sowie den Fällen 4 b, 5 b und 6 b (keine\n\nminder schweren Fälle) hat die Strafkammer mit der zwischen den Taten beider\n\nFallgruppen verstrichenen Zeit und der zwischenzeitlich vom Angeklagten an-\n\nderweit verbüßten Haft begründet. Das ist tragfähig.\n\nc) Die in Ansatz gebrachten Einzelstrafen stehen auch noch in einem\n\ngerechten Verhältnis zu denjenigen Strafen, die dem Mittäter D. zu-\n\ngemessen worden sind. Das Landgericht hat die Frage des Verhältnisses der\n\nStrafen der beiden Mittäter ausdrücklich erörtert. Es hat die sogenannte Le-\n\nbensbeichte D. s hervorgehoben, ohne die die Taten und die Beteili-\n\ngung des Angeklagten wohl unaufgeklärt geblieben wären. Überdies hat es\n\nersichtlich nicht außer acht gelassen, daß es in den Fällen 1, 3 b, 4 b, 5 b und\n\n6 b der Angeklagte war, der mit der Gaswaffe die Banken betrat und den ei-\n\ngentlichen Überfall verübte, während der Mittäter jeweils vor den Banken war-\n\ntete. Bei dieser Sachlage erweist sich die Strafbemessung nicht als rechtsfeh-\n\nlerhaft; sie ist vielmehr Ausdruck des dem Tatrichter bei der Straffindung einge-\n\nräumten Beurteilungsrahmens.\n\nMaul Granderath Boetticher\n\n Schomburg Schluckebier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_441-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-21/1-str-441-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_441-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_441-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-21/1-str-441-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_441-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:02:02.604497+00:00"}}