{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_280-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-04-06","aktenzeichen":"1 StR 280/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 266 Abs. 1 Die Wertung des Tatrichters, eine Kreditvergabe sei pflichtwidrig im Sinne des § 266 StGB, setzt eine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kredit- nehmers, der beabsichtigten Verwendung des Kredits und der Einschätzung der Ri- siken durch die Entscheidungsträger voraus.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\n_____________________\n\nStGB § 266 Abs. 1\n\nDie Wertung des Tatrichters, eine Kreditvergabe sei pflichtwidrig im Sinne des § 266\n\nStGB, setzt eine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kredit-\n\nnehmers, der beabsichtigten Verwendung des Kredits und der Einschätzung der Ri-\n\nsiken durch die Entscheidungsträger voraus.\n\nBGH, Urt. vom 6. April 2000 - 1 StR 280/99 - LG Augsburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 280/99\n\nURTEIL\n\nvom\n\n6. April 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Untreue\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom\n\n4. April 2000 in der Sitzung am 6. April 2000, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath,\n\nDr. Boetticher,\n\nSchluckebier,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ,\nRechtsanwalt und\n\n als Verteidiger des Angeklagten Dr. B. ,\n\n - in der Verhandlung vom 4. April 2000 -\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger des Angeklagten S. ,\n\n - in der Verhandlung vom 4. April 2000 -\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Augsburg vom 29. September 1998 mit den Feststellungen\n\naufgehoben, soweit die Angeklagten Dr. B. , S. und der frü-\n\nhere Mitangeklagte St. verurteilt sind.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Untreue schuldig gespro-\n\nchen; Dr. B. wurde unter Vorbehalt der Verurteilung zu einer Geldstrafe ver-\n\nwarnt, S. zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bei Strafaussetzung\n\nzur Bewährung verurteilt. Ihre Revisionen haben mit der Sachrüge Erfolg; auf\n\ndie vom Angeklagten Dr. B. erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht an.\n\n1. a) Die Angeklagten Dr. B. , S. und der frühere Mitangeklagte\n\nSt. waren Vorstände der Sparkasse N. , Dr. B. Vorstandsvorsit-\n\nzender. Durch Vorstandsbeschluß vom 18. Juni 1991 erhöhten sie das Kredit-\n\nlimit der Firma HR-Warenhandels GmbH und ihres alleinigen Gesellschafters,\n\ndes Kaufmanns W. R. , die eine Kreditnehmereinheit nach § 19\n\nAbs. 2 KWG bildeten, um 2.980.000 DM. Die Mittel dienten dem Erwerb eines\n\nLagers nicht mehr aktueller Textilien, das die Kreditnehmer weiterverkaufen\n\nwollten. Der Blankoanteil der Kreditgewährung betrug 1.779.900 DM, bei Be-\n\nrücksichtigung einer Zusatzsicherheit aus dem Warenlager 1.046.000 DM. Das\n\nGesamtengagement der Sparkasse gegenüber den Kreditnehmern belief sich\n\ndamit auf 4.281.600 DM; dem standen Sicherheiten von maximal 2.501.700 DM\n\nentgegen. Den Kreditnehmern gelang es in der Folgezeit nicht, das Warenla-\n\nger zu verkaufen. Letztlich wurden die sicherungsübereigneten Waren zu ei-\n\nnem Erlös von lediglich 406.500 DM veräußert.\n\nb) Zu den Sicherheiten hat das Landgericht ausgeführt, daß gemäß § 9\n\nNr. 3 SparkassenO ein Sicherheitsansatz von nur maximal 66 2/3 % des Ein-\n\nkaufspreises der Waren erlaubt gewesen wäre. Hinsichtlich der davon abwei-\n\nchenden, höheren Sicherheitsbewertung des Warenlagers wird den Angeklag-\n\nten jedoch nicht angelastet, daß sie eine Gefährdung des Sparkassenvermö-\n\ngens billigend in Kauf genommen hätten.\n\n2. Den strafrechtlichen Vorwurf der Untreue leitet die Strafkammer dar-\n\naus her, daß die drei Angeklagten gegen die Pflicht gemäß § 18 Satz 1 KWG\n\nverstoßen hätten, nach der sich die Bank von Kreditnehmern, denen Kredite\n\nvon insgesamt mehr als 500.000 DM gewährt werden, die wirtschaftlichen Ver-\n\nhältnisse offenlegen lassen muß.\n\na) Ein Verstoß gegen § 18 Satz 1 KWG kommt hier jedoch nur insoweit\n\nin Frage, als den Angeklagten der Jahresabschluß 1989 des Einzelkaufmanns\n\nW. R. bei ihrer Entscheidung nicht vorlag. Für das Geschäftsjahr\n\n1989 fand sich jedoch in der umfangreichen Beschlußvorlage für die Vor-\n\nstandssitzung vom 18. Juni 1991, die das Urteil wörtlich mitteilt, die Informati-\n\non, daß R. mit Schreiben seines Steuerberaters vom 6. Juli 1990 für das\n\nJahr 1989 Provisionserlöse in Höhe von 230.000 DM attestiert wurden.\n\nEine Verpflichtung, auch für das Jahr 1990 die Jahresabschlüsse der\n\nHR-Einzelhandels GmbH und der Einzelfirma beizuziehen, bestand dagegen\n\nnur, wenn diese tatsächlich bereits erstellt waren. Feststellungen dazu hat das\n\nLandgericht nicht getroffen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sparkassen-\n\nvorstandes mußten diese von den Kreditnehmern noch nicht erstellt sein (§ 264\n\nAbs. 1 Satz 3 HGB; § 243 Abs. 2 HGB - zu letzteren Baumbach/Hopt, HGB 29.\n\nAufl. § 242 Rdn. 10); noch darüber hinausgehend hat das Bundesaufsichtsamt\n\nfür das Kreditwesen in seinem - freilich späteren - Rundschreiben vom 7. Juli\n\n1998 den Hinweis gegeben, daß für kleine Kapitalgesellschaften im Sinne von\n\n§ 267 Abs. 1 HGB und sonstige nichtprüfungspflichtige, aber bilanzierungs-\n\npflichtige Kreditnehmer eine Frist zur Vorlage der Jahresabschlüsse von zwölf\n\nMonaten gilt (mitgeteilt bei Nack in Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschafts-\n\nstrafrecht 3. Aufl. S. 1821, 1823).\n\nb) Unabhängig davon trägt die - hier allenfalls geringfügige - Verletzung\n\nder sich aus § 18 Satz 1 KWG ergebenden Informationspflicht für sich die An-\n\nnahme einer Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB nicht (vgl. BGH, Urt.\n\nvom 31. Mai 1960 - 1 StR 106/60). Entscheidend dafür ist vielmehr, ob die Ent-\n\nscheidungsträger ihrer Prüfungs- und Informationspflicht bezüglich der Vermö-\n\ngensverhältnisse des Kreditnehmers insgesamt ausreichend nachgekommen\n\nsind. Aus der Nichtbeachtung oder Verletzung der Vorschrift des § 18 Satz 1\n\nKWG können sich freilich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß dieser Pflicht nicht\n\nausreichend Genüge getan wurde. Wird jedoch eine fehlende Information wie\n\nhier der fehlende Jahresabschluß 1989 durch andere, gleichwertige Informa-\n\ntionen ersetzt, liegt im Ergebnis eine Pflichtwidrigkeit nicht vor.\n\nc) Hier enthielt die sehr umfangreiche Beschlußvorlage für die Kredi-\n\ntentscheidung eine Vielzahl von Informationen zu den Einkommens- und Ver-\n\nmögensverhältnissen der Kreditnehmer. Danach war R. alleiniger Gesell-\n\nschafter der HR-Warenhandels GmbH mit einem eingezahlten Stammkapital\n\nvon 300.000 DM. Wie bereits erwähnt, wurden ihm in einem Schreiben seines\n\nSteuerberaters vom 6. Juli 1990 für das Jahr 1989 Provisionserlöse in Höhe\n\nvon 230.000 DM und für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1990 in Höhe von\n\n331.000 DM attestiert. Nach eigenen Angaben hat er im Jahre 1990 aus einem\n\nUmsatz von 7,2 Mio. DM eine Provision von 10 % erzielt. Seinen bisherigen\n\nVerpflichtungen aus Bankverbindlichkeiten von über 2 Mio. DM war er bis da-\n\nhin ordnungsgemäß nachgekommen; einen Teil seiner Erlöse aus dem Jahre\n\n1990 hatte er in Sparkassenbriefen angelegt oder zur Erhöhung der Stam-\n\nmeinlage der GmbH verwendet. Das sicherungsübereignete Warenlager war\n\nvorhanden und von dem Angeklagten S. besichtigt worden.\n\nNeben diesen Informationen aus der Beschlußvorlage hat das Landge-\n\nricht weiter festgestellt, es habe ein von einem Steuerberater erstellter Zwi-\n\nschenabschluß der GmbH für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 1990\n\nvorgelegen, der bei Umsatzerlösen von 243.000 DM einen Überschuß von\n\n151.000 DM ausweise. Bei einer Bilanzsumme von 541.000 DM betrug das\n\nEigenkapital 100.000 DM, jedoch waren Forderungen gegen den Gesellschaf-\n\nter in Höhe von 90.000 DM ausgewiesen. Das, was das Landgericht zu diesem\n\nAbschluß mitteilt, steht jedoch im Widerspruch zu der anderweitigen Feststel-\n\nlung des Urteils, daß die GmbH erst am 23. August 1990 gegründet wurde und\n\ndaß laut Beschlußvorlage das eingezahlte Stammkapital 300.000 DM betrug.\n\nDas Landgericht geht auf diese zusätzlichen Informationen nicht ein.\n\nDas wäre jedoch in doppelter Hinsicht geboten gewesen. Einmal hätte sich aus\n\ndieser Prüfung ergeben können, daß der Vorstand der Sparkasse seiner Infor-\n\nmationspflicht ausreichend nachgekommen ist. Zum anderen erschienen die\n\nInformationen grundsätzlich geeignet, den Eindruck zu vermitteln, R. und\n\nseine H. R. Handels GmbH arbeiteten durchgehend mit Gewinn und kämen\n\nihren Verpflichtungen ordnungsgemäß nach. Insbesondere die zuletzt ge-\n\nnannte Aussage hatte dabei Gewicht; sie stammte aus dem Wissen der Spar-\n\nkasse selbst und belegte, daß die erforderlichen Erlöse erzielt wurden, die be-\n\nreits bestehenden erheblichen Verbindlichkeiten zu bedienen. Demgegenüber\n\nführt das Landgericht Gründe, warum die Vorstandsmitglieder an der Richtig-\n\nkeit der vom zuständigen Kreditsachbearbeiter zusammengetragenen Informa-\n\ntionen und dessen Beurteilung hätten zweifeln müssen, nicht an, auch wenn\n\nsich solche aus der Beschlußvorlage ergaben. Danach war es zu Kontoüber-\n\nziehungen gekommen und der Weiterverkauf des Warenlagers konnte keines-\n\nfalls als gesichert angesehen werden.\n\nDer Schluß, eine Kreditbewilligung sei pflichtwidrig gewesen, setzt aber\n\nvoraus, daß sich das Tatgericht eingehend mit allen dafür maßgeblichen Um-\n\nständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Kreditnehmers, der\n\nbeabsichtigten Verwendung des Kredits und den Aussichten des geplanten\n\nGeschäftes, auseinandersetzt. Daran fehlt es hier.\n\nSchon aus diesem Grunde kann das landgerichtliche Urteil daher keinen\n\nBestand haben.\n\n3. Die Urteilsgründe geben Anlaß zu folgenden Hinweisen:\n\na) Jede Kreditbewilligung ist ihrer Natur nach ein mit einem Risiko be-\n\nhaftetes Geschäft (BGH wistra 1985, 190, 191). Bei einer Kreditvergabe sind\n\nauf der Grundlage umfassender Information diese Risiken gegen die sich dar-\n\naus ergebenden Chancen abzuwägen. Ist diese Abwägung sorgfältig vorge-\n\nnommen worden, kann eine Pflichtverletzung nicht deshalb angenommen wer-\n\nden, weil das Engagement später notleidend wird.\n\nTatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß die Risikoprüfung nicht ausrei-\n\nchend vorgenommen worden ist, können sich nach der Erfahrung des Senats\n\ninsbesondere daraus ergeben, daß\n\n- die Informationspflichten vernachlässigt wurden;\n\n- die Entscheidungsträger nicht die erforderliche Befugnis besaßen;\n\n- im Zusammenhang mit der Kreditgewährung unrichtige oder unvoll-\n\nständige Angaben gegenüber Mitverantwortlichen oder zur Aufsicht\n\nbefugten oder berechtigten Personen gemacht werden;\n\n- die vorgegebenen Zwecke nicht eingehalten wurden;\n\n- die Höchstkreditgrenzen überschritten wurden;\n\n- die Entscheidungsträger eigennützig handelten.\n\nb) Auch wenn eine Pflichtverletzung vorliegt und der Kredit später not-\n\nleidend wird, führt dies allein noch nicht zur Annahme einer Untreue. Voraus-\n\nsetzung wäre, daß ein bei Vertragsschluß oder bei Darlehensausreichung in\n\nGestalt einer Vermögensgefährdung eingetretener Vermögensnachteil auf die\n\nPflichtwidrigkeit zurückzuführen ist. Ist danach etwa die erforderliche Befugnis\n\nder Entscheidungsträger nicht vorhanden, steht die Bonität des Kreditnehmers\n\naber außer Zweifel, fehlt es an diesem Zusammenhang (BGH wistra 1989,\n\n142).\n\nc) Für die Feststellung des subjektiven Tatbestandes sind gleichfalls\n\neingehende Erörterungen erforderlich. Ohne sie sind Rückschlüsse auf den\n\nVorsatz nicht möglich (BGH NJW 1979, 1512). Dabei ist zu beachten, daß der\n\nEntscheidungsträger eine über das allgemeine Risiko bei Kreditgeschäften\n\nhinausgehende Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs der Bank erkannt\n\nund gebilligt haben muß. Bei Bankvorständen und Bankmitarbeitern versteht\n\nsich das auch bei problematischen Kreditvergaben jedoch nicht von selbst (vgl.\n\nBGH wistra 2000, 60), wenn nicht die bereits angeführten Anhaltspunkte für\n\neine Pflichtverletzung vorliegen. Vielmehr ist eine sorgfältige und strenge Prü-\n\nfung der Frage erforderlich, ob - zumindest - bedingt vorsätzliches Verhalten\n\ntatsächlich vorliegt. Zu unterscheiden ist zwischen den begrifflichen Vorausset-\n\nzungen des dolus eventualis und den Anforderungen, die an seinen Beweis zu\n\nstellen sind (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, 26. Aufl. § 15 Rdn. 87). Dabei\n\nsoll nach den dazu entwickelten Grundsätzen die Annahme einer Billigung des\n\nErfolges beweisrechtlich naheliegen, wenn der Täter ein Vorhaben trotz äußer-\n\nster Gefährlichkeit durchführt; in solchen Fällen soll er sich nicht auf die vage\n\nHoffnung berufen können, jene Gefahr werde sich wider Erwarten doch nicht\n\nverwirklichen (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH NStZ 1984, 19; 1986, 550). Doch können\n\nderartige Umschreibungen, die weitgehend für den Bereich der Tötungsdelikte\n\nentwickelt worden sind, nicht formelhaft auf Fälle offener, mehrdeutiger Ge-\n\nschehen angewendet werden (BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 8; vgl. auch\n\nBGHSt 36, 1, 9). Der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts allein\n\nkann kein Kriterium für die Entscheidung der Frage sein, ob der Angeklagte mit\n\ndem Erfolg auch einverstanden war. Es kommt vielmehr immer auf die Umstän-\n\nde des Einzelfalles an, bei denen insbesondere die Motive und die Interessen-\n\nlage des Angeklagten zu beachten sind (BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter\n\n1; StPO § 127 Festnahme 1).\n\nd) Wird die Entscheidung über eine Kreditvergabe wie hier von einem\n\nmehrköpfigen Gremium getroffen, kommen auch für den Fall des Einstimmig-\n\nkeitsprinzips unterschiedliche Verantwortlichkeiten der Beteiligten in Frage. So\n\nwird sich der Vorstandsvorsitzende, es sei denn, es gehe um besonders hohe\n\nRisiken, auf den Bericht des Kreditsachbearbeiters und des Kreditvorstandes\n\nverlassen dürfen. Nur wenn sich daraus Zweifel oder Unstimmigkeiten erge-\n\nben, ist Rückfrage oder eigene Nachprüfung geboten. Das gleiche gilt für wei-\n\ntere Beteiligte wie die Mitglieder eines Kreditausschusses.\n\n4. Gemäß § 357 StPO war die Aufhebung des Urteils auf den früheren\n\nMitangeklagten St. zu erstrecken, der keine Revision eingelegt hatte.\n\nIn Anbetracht der Tatsache, daß die den Angeklagten vorgeworfene Tat\n\nfast neun Jahre zurückliegt und schon das Landgericht die Schuld der Ange-\n\nklagten im einzelnen zwar unterschiedlich, aber insgesamt eher gering einge-\n\nstuft hat, liegt eine Sachbehandlung nach § 153 oder § 153a StPO nahe.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\n Boetticher Schluckebier","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_280-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-06/1-str-280-99","cited_norms":[{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_280-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_280-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-06/1-str-280-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/1999/1_StR_280-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:08:12.364027+00:00"}}