{"status":"available","doknr":"STRE201450102","ecli":null,"court":"BFH","senate":"10. Senat","decided":"2014-02-05","aktenzeichen":"X S 49, 56/13, X S 49/13, X S 56/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. NV: § 35b GewStG ermöglicht eine Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids auch dann, wenn nur der weitere in dieser Vorschrift erwähnte Bescheid (Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Gewinnfeststellungsbescheid), nicht aber der Gewerbesteuermessbescheid selbst angefochten wurde. 2. NV: Daraus folgt, dass der BFH in Bezug auf die Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids auch dann \"Gericht der Hauptsache\" i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO ist, wenn bei ihm lediglich ein Hauptsacheverfahren wegen des weiteren in § 35b GewStG genannten Bescheids, nicht aber wegen des Gewerbesteuermessbescheids anhängig ist.","text_plain":"BFH als \"Gericht der Hauptsache\" im AdV-Verfahren\n1. NV: § 35b GewStG ermöglicht eine Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids auch dann, wenn nur der weitere in dieser Vorschrift erwähnte Bescheid (Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Gewinnfeststellungsbescheid), nicht aber der Gewerbesteuermessbescheid selbst angefochten wurde. 2. NV: Daraus folgt, dass der BFH in Bezug auf die Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids auch dann \"Gericht der Hauptsache\" i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO ist, wenn bei ihm lediglich ein Hauptsacheverfahren wegen des weiteren in § 35b GewStG genannten Bescheids, nicht aber wegen des Gewerbesteuermessbescheids anhängig ist.\n1 1. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist als \"Gericht der Hauptsache\" i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auch insoweit für die Entscheidung zuständig, als sie die Gewerbesteuermessbescheide betrifft. 2 Zwar ist insoweit weder ein gerichtliches Hauptsacheverfahren anhängig noch ist der Einkommensteuerbescheid Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuermessbescheid. Aus der Regelung des § 35b des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), die nach ständiger Gerichts- und Verwaltungspraxis eine Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids auch dann ermöglicht, wenn nur der weitere in dieser Vorschrift genannte Bescheid (Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Gewinnfeststellungsbescheid), nicht aber der Gewerbesteuermessbescheid selbst angefochten wurde (BFH-Beschluss vom 27. Januar 1977 IV B 72/74, BFHE 121, 289, BStBl II 1977, 367; R 1.7 Abs. 2 der Gewerbesteuer-Richtlinien 2009), folgt aber zugleich die instanzielle Zuständigkeit desjenigen Gerichts, bei dem ein Hauptsacheverfahren wegen des weiteren in § 35b GewStG genannten Bescheids anhängig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Mai 2000 I S 1/00, BFH/NV 2000, 1350). 3 Die vom III. Senat des BFH für derartige Fälle ergänzend geforderte Voraussetzung, dass auch ein Aussetzungsverfahren wegen des weiteren in § 35b GewStG genannten Bescheids beim BFH anhängig sein müsse (so BFH-Beschluss vom 6. Dezember 2002 III S 5/02, BFH/NV 2003, 492, unter II.2.b), ist im Streitfall erfüllt. 4 2. Der Antrag ist mangels Beschwer unzulässig, soweit er die Einkommensteuer 1992 betrifft. Mit dem vom Antragsteller bezeichneten geänderten Bescheid vom 30. Juli 2013 ist die Einkommensteuer 1992 auf 0 DM herabgesetzt worden. Aus diesem Bescheid droht dem Antragsteller keine Vollziehung. 5 3. Im Übrigen sind die Anträge begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Der Senat verweist insoweit auf seinen Beschluss vom 5. Februar 2014 im Verfahren X B 138/13. 6 4. Die im Verfahren X S 49/13 nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens getroffene Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO; die Kostenentscheidung im Verfahren X S 56/13 beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.","source":"rii","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2014-02-05/x-s-49-56-13-x-s-49-13-x-s-56-13","cited_norms":[{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 35b","ref_norm":"35b","n":4},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":"rechtsprechung-im-internet.de","attribution":{"source":"rechtsprechung-im-internet.de","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2014-02-05/x-s-49-56-13-x-s-49-13-x-s-56-13","retrieved":"2026-07-03 20:52:11.682399+00:00"}}