{"status":"available","doknr":"STRE201350368","ecli":null,"court":"BFH","senate":"9. Senat","decided":"2013-05-27","aktenzeichen":"IX B 3/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"NV: Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes sind --unabhängig davon, ob sie auf jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsarbeiten beruhen-- nicht als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar, wenn sie im Rahmen einheitlich zu würdigender Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen anfallen.","text_plain":"Herstellungskosten eines Gebäudes\nNV: Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes sind --unabhängig davon, ob sie auf jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsarbeiten beruhen-- nicht als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar, wenn sie im Rahmen einheitlich zu würdigender Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen anfallen.\n1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist schon nicht schlüssig dargelegt. Die Kläger halten die Rechtsfrage für klärungsbedürftig, \"ob zu den Herstellungskosten eines Gebäudes i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch Aufwendungen gehören, bei denen es sich nicht um Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen handelt, die aber im Rahmen einer einheitlichen Gesamtmaßnahme anfallen, oder ob die Abgrenzung --auch-- über die Regelungen der Feststellungslast zu erfolgen hat\". Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch mit Urteil vom 25. August 2009 IX R 20/08 (BFHE 226, 256, BStBl II 2010, 125) entschieden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes --unabhängig davon, ob sie auf jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsarbeiten beruhen-- nicht als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar sind, wenn sie im Rahmen einheitlich zu würdigender Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen anfallen. Alle Aufwendungen im Rahmen einer umfassenden Instandsetzung und Modernisierung stellen insgesamt Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG dar. Insoweit ist die aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig. 3 Soweit es den Klägern darum geht, dass Aufwendungen für Entsorgung nicht von der genannten Rechtsprechung betroffen wären, rügen sie der Sache nach lediglich die materiell-rechtliche Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Sie legen insbesondere nicht eine etwaige Klärungsbedürftigkeit im Interesse der Allgemeinheit dar. Auch eine Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur erfolgt nicht. 4 Aus den genannten Gründen kommt auch eine Revisionszulassung wegen einer --von den Klägern nicht näher dargelegten-- Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung nicht in Betracht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO). 5 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.","source":"rii","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-05-27/ix-b-3-13","cited_norms":[{"jurabk":"FGO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":"rechtsprechung-im-internet.de","attribution":{"source":"rechtsprechung-im-internet.de","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bfh/2013-05-27/ix-b-3-13","retrieved":"2026-07-03 20:50:30.578226+00:00"}}