{"status":"available","doknr":"SNOVG-8037","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2026-07-27","aktenzeichen":"2 B 104/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT\n\nBeschluss\n\nIn der Verwaltungsrechtssache Az.: 2 B 104/26 5 L 99/26 VG Dresden der prozessbevollmächtigt:\n\ndie Technische Universität (TU) Dresden diese vertreten durch die Rektorin Mommsenstraße 13, 01069 Dresden gegen wegen – Antragstellerin – – Beschwerdeführerin – – Antragsgegnerin – – Beschwerdegegnerin – Zulassung zum Masterstudiengang Forstwissenschaften, Versagung der Eignungsfeststellung; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2\n\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 27. Juli 2026\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. April 2026 - 5 L 99/26 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zum Masterstudiengang Forstwissenschaften im Wintersemester 2026/2027 zuzulassen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.\n\n1\n\n2\n\nGründe\n\nDie zulässige Beschwerde hat Erfolg.\n\n1. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Versagung der Feststellung ihrer Eignung für den Masterstudiengang Forstwissenschaften durch die Antragsgegnerin. Die 1997 geborene Antragstellerin studierte seit dem Wintersemester 2018/19 im Bachelorstudiengang Forstwissenschaften bei der Antragsgegnerin. Am 15. Juli 2025 bewarb sie sich für die Aufnahme in den Masterstudiengang Forstwissenschaften zum Wintersemester 2025/2026 und beantragte die Feststellung ihrer Eignung für diesen Studiengang nach § 4 der Eignungsfeststellungsordnung (EigFestO) der Antragsgegnerin. Mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 4. August 2025 teilte ihr der Vorsitzende des Zugangsausschusses als Zwischenergebnis mit, dass sich die erforderliche besondere Eignung der Antragstellerin nicht bereits aus deren Unterlagen ergebe und dass sie deshalb zu einem Eignungsgespräch vor dem Zulassungsausschuss geladen werde. Im Anschluss an das Eignungsgespräch vom 26. August 2025 wurde der Antragstellerin der Bescheid über das Ergebnis ausgehändigt, wonach ihr Antrag auf Eignungsfeststellung unter Verweis auf § 7 Abs. 2 EigFestO abgelehnt wurde. Die Antragstellerin legte insoweit Widerspruch ein und beantragte verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz. Mit - rechtskräftigem - Beschluss vom 9. Oktober 2026 - 5 K 951/25 - verpflichtete das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, die Antragstellerin für den Masterstudiengang Forstwissenschaften vorläufig bis zum Abschluss eines ordnungsgemäßen Eignungsgesprächs zuzulassen und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Zwar habe die Antragstellerin einen Anspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang Forstwissenschaften nicht glaubhaft gemacht. Allerdings sei das Eignungsgespräch am 26. August 2025 ausweislich des Protokolls nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.\n\n3 Daraufhin wiederholte die Antragsgegnerin das Eignungsgespräch mit der Antragstellerin am 17. Dezember 2025. Sodann wies sie den Widerspruch der Antragstellerin mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2026 zurück. In der Begründung führte sie aus, die Antragstellerin habe ihre besondere Eignung bislang nicht nachgewiesen. Auch aus dem Verlauf und den Inhalten des am 17. Dezember 2025 lediglich aus formalen Gründen wiederholten Eignungsgespräches habe sich im Ergebnis keine Kompensation der nachgewiesen unterdurchschnittlichen Leistungen aus dem Bachelorstudiengang Forstwissenschaften durch besondere Fähigkeiten und Fertigkeiten der Antragstellerin feststellen lassen. Besondere Stärken in forstwissenschaftlichen Fachbereichen hätten im Gespräch nicht identifiziert werden können. Die Antragstellerin sei nicht in der Lage gewesen, eigene Stärken und Fähigkeiten hervorzuheben. Die Antragstellerin hat am 11. Februar 2026 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist.\n\n3 Ihren am 13. Februar 2026 gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, sie vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache für den Masterstudiengang Forstwissenschaften zuzulassen, hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, über ihren Antrag auf Eignungsfeststellung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. April 2026 - 5 L 99/26 - ab. Es fehle jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. Das Gericht teilte nicht die Bedenken der Antragstellerin hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der Eignungsfeststellungsordnung. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass diese gegen höherrangiges Recht verstoße. § 5 EigFestO sei hinreichend bestimmt. Hiernach müsse ein Bewerber in mindestens einem der dort genannten drei Gebiete den Nachweis von besonderen Fähigkeiten und Fertigkeiten im Umfang von mindestens 30 Leistungspaketen erbracht haben, andernfalls erfolge die Prüfung in einem Eignungsgespräch. Eine weitere Präzisierung sei nicht erforderlich, insbesondere bedürfe es keiner Regelung zur Gewichtung der Bewertung oder einer Punkteskala; eine derartige Regelung würde den Beurteilungsspielraum des Zugangsausschusses unzulässig beschränken. Die Antragstellerin habe in den von ihr angestrengten gerichtlichen Verfahren nicht glaubhaft gemacht, über die erforderlichen besonderen Fachkenntnisse zu verfügen. Die aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlichen bisherigen Noten der Antragstellerin im Bachelorstudiengang hätten ersichtlich nicht den Anforderungen des § 5 EigFestO entsprochen, weshalb es des Eignungsgesprächs bedurft hätte. Das am 17. Dezember 2025 durchgeführte Eignungsgespräch erfülle offensichtlich die Anforderungen des § 6 EigFestO. Insbesondere entspreche das Protokoll den rechtlichen Anforderungen; inhaltliche Mängel mache die Antragstellerin nicht geltend. Die Antragstellerin habe auch im Eignungsgespräch vom 17. Dezember 2025 das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Eig- FestO nicht glaubhaft gemacht. Sie habe nicht im Ansatz dargelegt, dass sie besondere Fähigkeiten und Fertigkeiten in mindestens einem der drei in der Norm bezeichneten fachlichen 4 Gebiete vorzuweisen habe. Darüber hinaus habe sie auch das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 EigFestO nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin sei auch befugt gewesen, das Widerspruchsverfahren nach der Wiederholung des Eignungsgesprächs weiterzuführen; sie sei nicht gehalten gewesen, den Ausgangsbescheid aufzuheben und einen neuen Bescheid zu erlassen.\n\n4 Hiergegen wendet die Antragstellerin mit der Beschwerde ein, auch das zweite Eignungsfeststellungsgespräch vom 17. Dezember 2025 sei rechtswidrig gewesen. Ein korrektes Protokoll sei bisher nicht vorgelegt worden, sondern lediglich ein im Nachgang gefertigtes Protokoll. Die vom Verwaltungsgericht betreffend das erste Eignungsfeststellungsgespräch festgestellten Mängel seien durch das zweite Gespräch nicht beseitigt worden. Auch dieses habe sich, anders als in § 5 Abs. 1 EigFestO gefordert, schwerpunktmäßig auf die persönliche Motivation, die beruflichen Zielvorstellungen, die familiäre Herkunft, die subjektive Einschätzung eigener Entwicklungsmöglichkeiten und die persönliche „Überzeugungskraft“ der Antragstellerin bezogen. Die Antragsgegnerin stütze ihre Entscheidung unzutreffend auf angeblich „unterdurchschnittliche Leistungen“ im Bachelorstudium. Damit werde ein nicht normierter Mindestnotenschnitt faktisch zur Zulassungsvoraussetzung erhoben; die Eignungsfeststellungsordnung enthalte keine derartigen Vorgaben. Unabhängig hiervon bestünden erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der Eignungsfeststellungsordnung selbst. Diese greife als Zulassungsregelung unmittelbar in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ein und unterliege strengen Anforderungen an Normenklarheit, Transparenz und Vorhersehbarkeit. Dem genüge die Eignungsfeststellungsordnung nicht. Die zentrale Formulierung der „besonderen Fähigkeiten und Fertigkeiten“ bleibe inhaltlich weitgehend unbestimmt. Es sei nicht geregelt, welche konkreten Kompetenzen verlangt werden, nach welchen Maßstäben bewertet werde, welche Gewichtung einzelne Kriterien besäßen und wann das Vorliegen einer besonderen Eignung anzunehmen sei. Damit werde die Auswahlentscheidung in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise weitgehend in die freie Einschätzung des Zugangsausschusses verlagert. Schließlich hätte nach Durchführung des zweiten Eignungsgespräches zwingend ein neuer Ausgangsbescheid ergehen müssen. Auf die Frage des Vorliegens des Bachelorabschlusses komme es nicht an, weil das Verfahren ausschließlich die Versagung der Eignungsfeststellung betreffe. Im Übrigen liege der Bachelorabschluss nunmehr seit dem 5. Mai 2026 vor.\n\n5 Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde unter Berufung auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten. Sie weist darauf hin, dass eine vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang zudem wegen des verspäteten Nachweises des Bachelorabschlusses (nach dem 31. März 2026) unabhängig von der Eignungsfeststellung gemäß § 6 Abs. 7 Nr. 4 Immatrikulationsordnung der Antrags- 5 gegnerin zum derzeit laufenden Sommersemester ausgeschlossen wäre. Auf Nachfrage des Senats hat die Antragsgegnerin unter dem 20. Juli 2026 ergänzende Ausführungen gemacht.\n\n6\n\n2. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.\n\n7\n\na) Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Grundsätzlich ausgeschlossen, weil mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar, ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft; das gilt jedenfalls dann, wenn die Entscheidung und ihre Folgen aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen auch nach der Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl., § 123 Rn. 14 m. w. N.). Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dies jedoch (ausnahmsweise) nicht mehr, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h., wenn die sonst zu erwartende Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für den Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. Oktober 1988, NJW 1989, 827; BVerfG, Beschl. v. 13. August 1999, NJW-RR 2000, 160; OVG NRW, Beschl. v. 11. August 2008 - 6 B 895/11 -, juris; Senatsbeschl.\n\nv. 26. Mai 2016 - 2 B 308/15 -, juris und v. 17. April 2026 - 2 B 16/26 -, juris).\n\n8\n\nb) Ausgehend von diesem Maßstab läuft die von der Antragstellerin begehrte Regelung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinaus, weil bei einem Obsiegen wie auch bei einem Unterliegen der Antragstellerin in der Hauptsache die bis dahin bestehende Immatrikulation nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Indes gebietet hier der Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG das ausnahmsweise Absehen vom Vorwegnahmeverbot, weil ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht und der Senat die bei einem Zuwarten zu erwartenden Nachteile für die Antragstellerin als unzumutbar einschätzt.\n\n9\n\nc) Es spricht ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Antragstellerin in der Hauptsache, weil sich die auf §§ 5, 6 EigFestO gestützte Versagung der Eignungsfeststellung mangels wirksamer Rechtsgrundlage voraussichtlich als rechtswidrig erweist.\n\n6\n\n10\n\naa) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren (vgl. Kopp/Schenke a. a. O. § 123 Rn. 27 m. w. W.). Die Antragstellerin begehrt im Beschwerdeverfahren mit dem Hauptantrag weiterhin die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie zum Masterstudiengang Forstwissenschaften vorläufig zuzulassen. Hierfür besteht auch angesichts der ursprünglich vom Verwaltungsgericht angeordneten Immatrikulation im Wintersemester 2025/2026 im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis, weil nach Mitteilung der Antragsgegnerin die lediglich befristet erfolgte Immatrikulation am 31. März 2026 geendet hat. Der Verpflichtung zur vorläufigen Zulassung steht weder der Ablauf des Wintersemesters 2025/2026 noch eines Großteils des laufenden Sommersemesters 2026 entgegen, weil die Antragstellerin ihren Antrag nicht auf ein bestimmtes Semester beschränkt hat. Zudem spricht für die begehrte vorläufige Zulassung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten die Erwägung, dass die effektive Durchsetzung eines verfassungsmäßig gewährleisteten, in seiner Verwirklichung aber situationsabhängigen Rechts nicht darunter leiden darf, dass sich die Verhältnisse während der unvermeidlichen Dauer eines gerichtlichen Verfahrens zum Nachteil des Rechtsuchenden verschlechtern (vgl. BayVGH, Beschl. v. 4. Juni 2020 - 7 CE 20.406 -, juris Rn. 15 m. w. N.). Soweit die Antragsgegnerin daher den erst nach dem 31. März 2026 erfolgten Nachweis des Bachelorabschlusses (im Hinblick auf die vorläufige Immatrikulation in das Wintersemester 2025/2026) als verspätet gerügt hat, steht dieser Umstand einer (vorläufigen) Zulassung im kommenden Wintersemester 2026/2027 nicht (mehr) entgegen.\n\n11\n\nbb) Nach summarischer Prüfung erweist sich der auf §§ 5,6 EigFestO gestützte Bescheid über die Ablehnung der Eignungsfeststellung vom 26. August 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2026 als rechtswidrig. Zwar beruhen die genannten Bestimmungen der Eignungsfeststellungsordnung der Antragsgegnerin auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage: Gemäß § 17 Abs. 10 SächsHSFG i. d. F. v. 1. Juni 2022 (entspricht § 18 Abs. 11 SächsHSG in der aktuellen Fassung) ist Voraussetzung für den Zugang zum Masterstudiengang ein erster qualifizierender Hochschulabschluss („Bachelor“); zudem kann die Hochschule in der Studienordnung fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen festlegen. Nach dem Gesetzeswortlaut steht es der Hochschule damit frei, besondere fachspezifische Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Masterstudiengang vorzusehen (vgl. auch Brüggen, Handbuch des Sächsischen Hochschulrechts, 2011, § 17, Rn. 312). Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist es im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz nicht zu beanstanden, dass der parlamentarische Gesetzgeber den Satzungsgeber zur Regelung der Einzelheiten der Festsetzung weiterer Zugangsvoraussetzungen ermächtigt hat. Denn die Zugangsvoraussetzungen im Einzelnen richten sich nach dem jeweiligen Studiengang und können deshalb sinnvoll nur auf untergesetzlicher 7 Ebene geregelt werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 4. Juni 2020 - 7 CE 20.406 - a. a. O. Rn. 17 m. w. N.).\n\n12 Indes erweisen sich die auf der Grundlage von § 17 Abs. 10 SächsHSFG erlassenen §§ 5 und 6 EigFestO - und damit auch die hierauf beruhende Ablehnung - als rechtswidrig. Im Rahmen der ihnen eingeräumten Befugnis zur Festlegung von Zugangsvoraussetzungen dürfen die Hochschulen im Hinblick auf den aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der freien Wahl der Ausbildungsstätte den Zugang durch Eignungsanforderungen nicht uneingeschränkt begrenzen. Vielmehr müssen sie in Abhängigkeit von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs sowohl die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Eignungsfeststellung als auch die inhaltlichen Kriterien, die für die Eignungsfeststellung maßgeblich sein sollen, sowie deren jeweilige Gewichtung hinreichend klar festlegen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 4. Juni 2020 - 7 CE 20.406 - a. a. O. Rn. 21 m. w. N.; zum Erfordernis von Transparenz, Standardisierung und Strukturierung bei Verwendung fachspezifischer Studierfähigkeitstests vgl. OVG NRW, Urt. v. 25. August 2022 - 13 A 442/20 -, juris Rn. 148 ff. unter Verweis auf BVerfG, Urt. v. 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 -, juris).\n\n13 Diesen Maßstäben, denen sich der Senat anschließt, genügen die von der Antragsgegnerin erlassenen Bestimmungen §§ 5 und 6 EigFestO nicht, weil es an der Festlegung der maßgeblichen inhaltlichen Kriterien für die Eignungsfeststellung fehlt. Gemäß § 3 Abs. 2 StudO sind - neben dem nach § 3 Abs. 1 StudO erforderlichen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss - „besondere Fachkenntnisse im Bereich der Forstwissenschaften“ erforderlich, deren Nachweis durch ein gesondert geregeltes Eignungsfeststellungsverfahren erfolgt. Gemäß § 5 EigFestO liegt die besondere Eignung für den Masterstudiengang Forstwissenschaften vor, wenn der Nachweis von besonderen Fähigkeiten und Fertigkeiten aus einem Bachelorstudium Forstwissenschaften oder Forstwirtschaft in mindestens einem der folgenden fachlichen Gebiete im Umfang von mindestens 30 Leistungspunkten erbracht wurde: 1. mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen (insbesondere Chemie, Geologie, Bodenkunde, Standortslehre, Meteorologie und Klimatologie), 2. Biodiversität und Organismen (insbesondere Ökologie, Populations- und Evolutionsbiologie sowie Naturschutz) sowie 3. Management von Waldressourcen (mit speziell ökonomischen, politikwissenschaftlichen und forstplanerischen Inhalten). Die geforderten besonderen Fähigkeiten und Fertigkeiten müssen hiernach offenbar aus einem Bachelorstudium Forstwissenschaften oder Forstwirtschaft stammen; unklar bleibt indes, welche Voraussetzungen hierfür vom Bewerber konkret zu erfüllen sind. Es erfolgt weder die Benennung bestimmter Leistungsnachweise noch von Mindestnoten (etwa eine 2,0 oder 2,5 im Bachelorabschluss; denkbar auch der Durchschnitt aus bestimmten, als maßgeblich erachteten Modulnoten) noch eine Festlegung zu deren Gewichtung. Vielmehr bleibt vollständig offen, mit welchen Einzelnoten oder welcher Gesamtnote in den benannten 8 Bachelorstudiengängen oder welchen sonstigen Kompetenzen der Zugang zum konkreten Masterstudium eröffnet ist. Ebenso bleibt unklar, ob bei einem bestimmten Notendurchschnitt überhaupt noch besondere Fähigkeiten und Fertigkeiten nachzuweisen sind und welche dies sein sollten.\n\n14 Soweit im Widerspruchsbescheid auf „unterdurchschnittliche Leistungen aus dem Bachelorstudium“ und den fehlenden Nachweis „besonderer Qualifikationen oder Fähigkeiten außerhalb des Bachelorstudiums“ abgestellt wird, findet diese Wertung in § 5 EigFestO keine Stütze. Entsprechendes gilt für die von der Antragsgegnerin auf Nachfrage des Senats übermittelte Stellungnahme, die „nachgewiesenen Leistungen (Modulnoten) der Antragstellerin im Bachelorstudiengang Forstwissenschaften“ hätten „überwiegend (teilweise stark) unterdurchschnittliche Leistungen ausgewiesen“, erforderlich seien mindestens überdurchschnittliche Leistungen im Bachelorabschluss. Weder aus der Studienordnung noch aus der Eignungsfeststellungsordnung der Antragsgegnerin ergibt sich eine dahingehende Festlegung. Dass sich der erreichte Abschluss der Antragstellerin mit der Gesamtnote von 3,24 nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin deutlich unter dem Mittelwert aller Abschlussnoten (Durchschnittsnote) von 2,26 befindet, steht dem nicht entgegen. Denn weder aus der Studienordnung noch aus der Eignungsfeststellungsordnung ergibt sich, welche Mindestleistungen im Bachelorstudiengang (seien es Modulnoten oder die Gesamtnote) Voraussetzung für die Annahme der geforderten besonderen Fähigkeiten und Fertigkeiten und damit für die Zulassung zum Masterstudiengang sein sollten. Schon nach dem eigenen Vorbringen der Antragsgegnerin bleibt offen, welche Abschlussnote für die Zulassung konkret erforderlich gewesen wäre. Das Abstellen auf den Mittelwert eines konkreten Abschlussjahrgangs lässt sich eher in der Weise verstehen, dass die erforderliche Abschlussnote nicht feststeht, sondern offenbar in Abhängigkeit vom durchschnittlichen Studienerfolg des jeweiligen Jahrgangs ermittelt wird.\n\nDies bedarf indes wegen der Rechtswidrigkeit von § 5 EigFestO keiner Vertiefung.\n\n15 Auch die Regelung in § 6 EigFestO genügt den eingangs dargestellten Anforderungen nicht. Denn es bleibt vollständig offen, aufgrund welcher inhaltlicher Kriterien eine fehlende Eignung im Eignungsgespräch ausgeglichen werden sollte. Soweit in § 6 Abs. 2 EigFestO geregelt wird, das Eignungsgespräch erfolge in thematisch einheitlich strukturierter Form und solle nicht länger als 30 Minuten dauern, betrifft dies ausschließlich den Verfahrensablauf. Konkrete Vorgaben zum Nachweis bestimmter Fachkenntnisse wie in einer mündlichen Prüfung oder durch sonstige Ermittlungen zum Wissensstand enthält die Bestimmung nicht. Soweit in dem am 17. Dezember 2025 durchgeführten Eignungsgespräch ausweislich des Protokolls nach persönlicher Motivation, beruflichen Zielvorstellungen, familiärer Herkunft, subjektiver Einschätzung eigener Entwicklungsmöglichkeiten und Lernstrategien gefragt wurde, finden diese Inhalte in § 6 EigFestO keine Entsprechung. Es erscheint zudem fraglich, wie hierdurch der 9 Nachweis besonderer Fähigkeiten und Fertigkeiten gelingen sollte. Erst zum Ende des Gesprächs (Protokoll S. 4) wurden die in § 5 Abs. 1 EigFestO genannten „drei Säulen“ überhaupt benannt und die Antragstellerin danach gefragt, in welcher Säule sie ihre Stärke sehe und auf welche besonderen Fähigkeiten sie hinweisen möchte. Dies wurde indes nachfolgend nicht vertieft; überdies bleibt offen, wie im Gespräch innerhalb einer kurzen Zeitspanne zuvor nicht dokumentierte besondere Fähigkeiten und Fertigkeiten unter Beweis zu stellen wären.\n\n16\n\nd) Nachdem eine Versagung der Eignungsfeststellung mangels Anwendbarkeit von §§ 5, 6 EigFestO nicht in Betracht kommt, ist über die Zulassung zum begehrten Masterstudiengang Forstwissenschaften (allein) nach den allgemeinen hochschulrechtlichen Bestimmungen i. V. m. § 3 Abs. 1, 3 StudO sowie § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EigFestO zu entscheiden. Denn andernfalls könnte mangels anzuwendender Eignungsfeststellungsordnung bis zum Inkrafttreten einer rechtmäßigen Eignungsfeststellungsordnung keine Zulassungsentscheidung ergehen. Es ist der Antragstellerin indes nicht zumutbar, auf die Entscheidung über ihren Antrag bis zum Erlass einer neuen rechtmäßigen Eignungsfeststellungsordnung zu warten. Nachdem die Antragstellerin unstreitig seit dem 5. Mai 2026 über den Bachelorabschluss im Studiengang Forstwissenschaften verfügt und mit ihrem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife die geforderten Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 nachgewiesen hat, hat sie gemäß § 18 Abs. 11 SächsHSG Anspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang Forstwissenschaften zum Wintersemester 2026/2027. Nachdem der Studiengang nach Mitteilung der Antragsgegnerin nicht zulassungsbeschränkt ist und keine Kapazitätsgrenze existiert, steht eine Kapazitätsausschöpfung durch die derzeit 39 Studierenden nicht entgegen.\n\n17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 18.1 des Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Sie folgt der zutreffenden Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.\n\n19 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 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