{"status":"available","doknr":"SNOVG-8001","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2026-05-20","aktenzeichen":"5 C 5/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 5 C 5/25 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT\n\nBeschluss\n\nIn der Verwaltungsrechtssache der prozessbevollmächtigt:\n\ndie Stadt W.....- H..... vertreten durch den Bürgermeister prozessbevollmächtigt:\n\ngegen wegen – Antragstellerin – – Antragsgegnerin – wegen Unwirksamkeit einer Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt W.....- H..... hier: Normenkontrolle 2\n\nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Engelke, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert am 20. Mai 2026\n\nbeschlossen:\n\nDie Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin vom 27. September 2024 ist unwirksam, soweit § 3 Nr. 1.5. der Satzung sich auf „Heimrauchmelder“ bezieht. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.\n\nGründe\n\nI.\n\n1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Wirksamkeit der Satzung der Antragsgegnerin zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen ihrer freiwilligen Feuerwehr vom 27. September 2024 (nachfolgend: GebS), bekanntgemacht im Stadtanzeiger der Antragsgegnerin vom 11. Oktober 2024 und gemäß § 10 Satz 1 GebS rückwirkend zum 20. Januar 2024 in Kraft getreten, soweit dort in § 3 Nr. 1.5. Alt. 1 der Kostenersatz für Leistungen infolge eines Falschalarms von Heimrauchmelder(n) verlangt wird, auch wenn das bestimmungsgemäße Auslösen der Heimrauchmelder auf Fehler in der Wartung, Planung oder Errichtung der Anlage zurückzuführen ist.\n\n2 Die Satzung hat auszugsweise den folgenden Wortlaut:\n\n§ 2 Geltungsbereich 3 4 5 6 1. Diese Satzung gilt für Leistungen der Feuerwehr der Stadt W..... –H..... im Sinne §§ 6, 22, 23 und 69 des Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen sowie Tätigkeiten der Feuerwehr auf der Grundlage der Feuerwehrsatzung der Stadt W..... –H..... in der jeweils geltenden Fassung.\n\nAls Leistung gilt auch, 1.1. wenn durch technisch bedingte Falschalarme oder böswillige Alarme im Rahmen eines bordeigenen Notrufsystems in Fahrzeugen übermittelt werden und dadurch ein Ausrücken der Feuerwehr initiiert wird, 1.2. wenn durch Heimrauchmelder oder eine automatische Gefahrenmeldeanlage oder Brandmeldeanlage ein Falschalarm ausgelöst wird oder das bestim- 3 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 mungsgemäße Auslösen der Brandmeldeanlage auf Fehler in der Planung oder Errichtung der Anlage zurückzuführen ist, 1.3. wenn wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert oder die Alarmierung durch eine automatische Alarmierungsanlage ungeprüft durch eine Person weitergeleitet wird.\n\n[…] § 3 Kostenersatz für Pflichtleistungen der Feuerwehr 1. Kostenersatz wird für folgende Leistungen im Stadtgebiet der Stadt W.....- H..... im Rahmen des Abschnitt 3 § 22 Punkt 2 und Abschnitt 9 § 69 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen verlangt:\n\n1.1. für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Leistungen, 1.2. […] 1.3. für Leistungen, die die wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert oder die Alarmierung durch eine automatische Alarmierungsanlage ungeprüft weiterleitet wurden 1.4. [...]\n\nfür Leistungen infolge eines Falschalarm von Heimrauchmelder oder einer automatischen Brandmeldeanlage, auch dann, wenn das bestimmungsgemäße Auslösen der Heimrauchmelder oder Brandmeldeanlage auf Fehler in der Wartung, Planung oder Errichtung der Anlage zurückzuführen ist 1.5. […] § 8 Schuldner des Kostenersatzes und der Gebühren 1. Kostenersatz für Pflichtleistungen nach § 3 dieser Satzung wird verlangt von demjenigen, der nach § 69 Punkt 2 des Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz bestimmt ist.\n\n2. Gebühren für freiwillige Leistungen nach § 4 dieser Satzung werden entsprechend § 69 Punkt 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz verlangt von:\n\n[…] Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin belegenen und mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks A......................... Am 10. Januar 2025 wurde die Feuerwehr der Antragsgegnerin zu dem vorgenannten Grundstück gerufen. Dort stellte sich heraus, dass es sich um einen Falschalarm handelte, dem das Piepen eines „Heimrauchmelders“ zu Grunde lag. Für diesen Einsatz zog die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Gebührenbescheid vom 6. Februar 2025 zu einem Kostenersatz in Höhe von 4 2.523,32 € heran, der auf der Grundlage der Anlage 1 der streitgegenständlichen Satzung berechnet wurde. Die Antragstellerin erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 14. Februar 2025, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 18. Februar 2025, Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.\n\n20 Die Antragstellerin hat am 24. März 2025 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Sie trägt vor, dass die angefochtene Satzung unter § 3 Nr. 1.5. für den Kostenersatz auch Leistungen infolge eines Falschalarmes von Heimrauchmeldern erfasse und das bestimmungsgemäße Auslösen von Heimrauchmeldern auch dann, wenn es auf Fehler in der Wartung, Planung oder Errichtung der Anlage zurückzuführen sei. Der Kostenersatz für Heimrauchmelder sei weder durch § 69 Abs. 2 SächsBRKG gedeckt, noch durch die Satzungsermächtigung des § 69 Abs. 3 SächsBRKG. Der gesetzliche Kostenersatzanspruch aus § 69 Abs. 2 SächsBRKG erfasse in Ziffer 5 lediglich Falschalarme einer automatischen Brandmeldeanlage, die unstrittig ein Heimrauchmelder nicht sei, da es sonst auch in der Satzung nicht der Unterscheidung zwischen Heimrauchmelder und automatischer Brandmeldeanlage bedürfte. Der Katalog des § 69 Abs. 2 SächsBRKG sei abschließend und eröffne nicht für die Gemeinde die Möglichkeit der Erweiterung auf andere Tatbestände durch Satzung. Soweit die Gemeinde nach § 69 Abs. 3 SächsBRKG durch Satzung weiterhin Kostenersatz bestimmen könne, beziehe sich dies auf Einsätze, die außerhalb der Brandbekämpfung entstünden, und habe nichts mit einem Falschalarm von Heimrauchmeldern zu tun. Deshalb habe die Antragsgegnerin folgerichtig die Heimrauchmelder auch nicht unter § 4 GebS, sondern unter § 3 GebS subsumiert, aber verkannt, dass im Katalog des § 69 Abs. 2 SächsBRKG Fehlfunktionen von Heimrauchmeldern oder bestimmungsgemäßes Auslösen von Heimrauchmeldern, weil z. B. die Batterie ihre Lebenszeit erreicht habe, nicht erfasst seien. Es fehle demzufolge an der gesetzlichen Satzungsermächtigung, den Katalog des § 69 Abs. 2 SächsBRKG durch Satzung zu erweitern. Einsätze wegen Falschalarms von Heimrauchmeldern oder eines bestimmungsgemäßen Pieptons, weil die Batterie verbraucht sei, die ein Nachbar nicht unterscheiden könne, fielen unter den Grundsatz des § 69 Abs. 1 SächsBRKG und lösten keine Kostenersatzpflicht aus.\n\n21\n\n22 Die Antragstellerin beantragt sachdienlich gefasst (§ 88 VwGO), die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Antragsgegnerin vom 27. September 2024 hinsichtlich § 3 Nr. 1.5. insoweit für unwirksam zu erklären, als diese sich auf Heimrauchmelder bezieht.\n\n23 Die Antragsgegnerin beantragt, 24 25 den Antrag abzulehnen. Der Interpretation der Antragstellerin im Hinblick auf eine automatische Brandmeldeanlage könne nicht gefolgt werden. Eine automatische Brandmeldeanlage im Sinne des § 69 Abs. 2 5 SächsBRKG sei in Abgrenzung zu einer manuellen Brandmeldeanlage zu sehen. Eine manuelle Brandmeldeanlage sei beispielsweise eine Brandmeldeanlage, welche mittels Druckknopfs durch eine Person ausgelöst werden müsse. Bei einer automatischen Brandmeldeanlage werde eine Alarmierung in Form eines lauten Tones oder von optischen Signalen ohne menschliches Zutun ausgelöst. § 69 Abs. 2 SächsBRKG unterscheide nicht zwischen einer automatischen Brandmeldeanlage und Heimrauchmeldern. Unter den Begriff einer automatischen Brandmeldeanlage seien demzufolge auch Heimrauchmelder zu fassen, so dass eine gesetzliche Satzungsermächtigung in § 69 Abs. 2 Nr. 5 SächsBRKG vorliege. Soweit die Antragstellerin im weiteren Kontext zu § 69 Abs. 3 SächsBRKG ausführe, unter § 69 Abs. 2 SächsBRKG seien Fehlfunktionen von Heimrauchmeldern, die dadurch ausgelöst würden, dass z. B. die Batterie ihre Lebenszeit erreicht habe, nicht zu subsumieren, gehe sie fehl. § 69 Abs. 2 SächsBRKG spreche ganz umfassend von einem Falschalarm. Welcher Art dieser Falschalarm sei, sei nicht eingeschränkt. Dass die Satzung der Antragsgegnerin nochmals selbst Heimrauchmelder, automatische Gefahrenmeldeanlage und Brandmeldeanlage aufzähle, zeige lediglich, dass sich die Antragsgegnerin dieser weiteren Unterscheidung durchaus bewusst sei und sie bewusst auch sämtliche automatische Gefahrenmeldeanlagen, demzufolge auch die Heimrauchmelder, in der Satzung habe miterfasst wissen wollen. Heimrauchmelder seien konkret als automatische Brandmeldeanlage zu verstehen; auf § 2 GebS werde verwiesen. Da eine entsprechende Satzungsermächtigung vorgelegen habe, sei die Satzung auch in gesetzmäßiger Weise ergangen.\n\n26 Die Antragstellerin hat repliziert, dass ein Heimrauchmelder keine automatische Brandmeldeanlage im Sinn des § 69 Abs. 2 SächsBRKG sei. Heimrauchmelder seien Geräte, die Rauch detektierten und selbst akustisch Alarm auslösten. Heimrauchmelder funktionierten meist autonom, nämlich mit Batteriebetrieb und seien mit nichts vernetzt. Sie könnten daher nicht Teil einer Brandmeldeanlage sein. Eine automatische Brandmeldeanlage sei ein komplexes System, bestehend aus verschiedenen automatischen Meldern (wie Rauch-, Wärme- und Flammenmeldern), oft verbunden mit automatischen Löschsystemen. Die Melder gäben ihre Information an eine elektronische Zentrale (Brandmeldezentrale) weiter, die dann weitere Aktionen, entweder den Löschvorgang selbst oder durch Aufschaltung bei der Feuerwehr verschiedene Alarme auslöse.\n\n27 Die Antragsgegnerin hat dupliziert, dass eine Unterscheidung zwischen Rauchmelder und Heimrauchmelder nicht möglich sei. Auch Rauchmelder für Wohnräume - und um diese gehe es vorliegend - könnten vernetzt sein. Dies sei vorliegend auch der Fall, weil die Rauchmelder in den Wohnungen im streitbefangenen Gebäude vernetzt seien. Im Hausflur befinde sich eine Zentrale, welche mit den Rauchmeldern verbunden sei.\n\n6\n\n28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.\n\nII.\n\n29 Der Normenkontrollsenat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im Beschlusswege erklärt.\n\n30 Der zulässige Antrag ist begründet. Die Antragsgegnerin war nicht ermächtigt, in § 3 Nr. 1.5. GebS zu bestimmen, dass für Leistungen der Feuerwehr infolge eines Fehlalarms von sog. „Heimrauchmeldern“ Kostenersatz zu leisten ist.\n\n31 § 69 Abs. 1 Satz 1 SächsBRKG regelt, dass Einsätze zur Brandbekämpfung und zur technischen Hilfe unentgeltlich sind, soweit die Absätze 2 und 3 nichts Anderes bestimmen. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Kostenersatzpflicht des § 69 Abs. 2 Sächs- BRKG unmittelbar von Gesetzes wegen besteht, ohne dass es hierfür zusätzlich einer Satzungsregelung bedürfte. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 69 Abs. 2 SächsBRKG („Zum Ersatz der Kosten … ist verpflichtet …“), während § 69 Abs. 3 SächsBRKG - beschränkt auf Einsätze außerhalb der Brandbekämpfung - es ausdrücklich der Gemeinde überlässt, durch Satzung zu bestimmen, dass auch die dort genannten möglichen Kostenschuldner zum Ersatz der Einsatzkosten herangezogen werden. Es bleibt deshalb zwar grundsätzlich ohne rechtliche Auswirkungen, dass die Satzung der Antragsgegnerin deklaratorisch „Pflichtleistungen“ der Feuerwehr feststellt, die von einem der Tatbestände aus § 69 Abs. 2 SächsBRKG erfasst sind (§ 3 GebS), sowie in § 8 Nr. 1 GebS eine Regelung zur Kostenschuldnerschaft enthält (vgl. SächsOVG, Urt. v. 16. Oktober 2019 - 5 A 376/16 -, juris Rn. 25). Allerdings war die Antragsgegnerin nicht ermächtigt, den Tatbestand aus § 69 Abs. 2 Nr. 5 SächsBRKG zu erweitern; hiervon ist auch die Antragsgegnerin selbst nicht ausgegangen, denn sie hat im vorliegenden Verfahren allein geltend gemacht, dass „Heimrauchmelder“ vom Begriff der „automatischen Brandmeldeanlage“ umfasst seien. Das ist jedoch nicht der Fall.\n\n32 Die Antragstellerin macht zu Recht geltend, dass „Heimrauchmelder“ keine automatische Brandmeldeanlagen i. S. v. § 69 Abs. 2 Nr. 5 BRKG sind, denn es handelt sich bei diesen lediglich um Rauchwarnmelder i. S. v. § 47 Abs. 4 SächsBO. Eine automatische Brandmeldeanlage besteht demgegenüber aus Brandmeldern, die mit einer Brandmeldezentrale verbunden sind, an die Brandmeldungen automatisch erfolgen, und die ihrerseits unmittelbar und automatisch Brandmeldungen an die zuständige Integrierte Regionalleitstelle (§ 11 Sächs- BRKG) weiterleiten (vgl. zur Abgrenzung Anlage 9 zur VwVSächsBO, Nr. 6.4 sowie Anlage 5 7 zur VwVSächsBO, Nr. 9). Soweit die Antragsgegnerin darauf hingewiesen hat, dass eine „automatische“ Brandmeldeanlage von einer manuellen Brandmeldeanlage abzugrenzen sei, welche mittels Druckknopfs durch eine Person ausgelöst werden müsse, trifft dies zwar zu, ist aber vorliegend nicht zielführend, weil auch manuelle Brandmeldeanlagen eine Brandmeldung unmittelbar an die zuständige Leitstelle bewirken, wogegen dies bei Rauchwarnmeldern („Heimrauchmeldern“) nicht der Fall ist. Die Auffassung der Antragsgegnerin, dass unter den Begriff der „automatischen Brandmeldeanlage“ auch „Heimrauchmelder“ zu fassen seien, weil § 69 Abs. 2 SächsBRKG nicht zwischen einer automatischen Brandmeldeanlage und „Heimrauchmeldern“ unterscheide, ist unzutreffend. Der Gesetzgeber musste eine solche Unterscheidung nicht treffen, weil ein Rauchwarnmelder i. S. v. § 47 Abs. 4 SächsBO keine automatische Brandmeldeanlage ist; hätte er eine Kostenersatzpflicht auch für Einsätze der Feuerwehr vorsehen wollen, die aufgrund der Wahrnehmung des akustischen Signals (Pieptons) eines Rauchwarnmelders i. S. v. § 47 Abs. 4 SächsBO („Heimrauchmelders“) durch eine Person ausgelöst wurden und bei denen sich die Brandmeldung als Falschalarm erweist, hätte er diesen Tatbestand - wie die Antragsgegnerin in § 3 Nr. 1.5. GebS - in § 69 Abs. 2 SächsBRKG normieren müssen. Dies bestätigt zuletzt auch die Gesetzesbegründung, in welcher der Fall eines ausgelösten Rauchwarnmelders in einer Wohnung allein hinsichtlich der Frage angesprochen wird, ob eine Alarmierung der Feuerwehr wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen i. S. d. § 69 Abs. 2 Nr. 6 SächsBRKG vorliegt, wenn Nachbarn einen ausgelösten Rauchwarnmelder in einer Wohnung wahrnehmen, aber objektiv nicht feststellen können, ob ein Täuschungsalarm vorliegt. Auch die Gesetzesbegründung differenziert insoweit begrifflich zwischen Brandmeldeanlagen und Rauchwarnmeldern (LT- Drs. 7/13269, S. 38 f.).\n\n33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n34 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n35 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 und Abs. 8 GKG. Der Beschluss ist insoweit unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen.\n\n8 Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349, S. 10) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 3 VwGO zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 VwGO vertretungsbefugte Personen. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Beschlusses von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn er auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen.\n\nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.\n\nDr. Pastor Döpelheuer Engelke Dr. Henke Dr. Helmert","source":"sn_ovg","source_url":"https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/document.phtml?id=8001","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-05-20/5-c-5-25","cited_norms":[{"jurabk":"SächsBRKG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":22},{"jurabk":"SächsBO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/document.phtml?id=8001","attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-05-20/5-c-5-25","upstream":"https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/document.phtml?id=8001","retrieved":"2026-10-24 08:27:48.827813+00:00"}}