{"status":"available","doknr":"SNOVG-7981","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2026-06-29","aktenzeichen":"6 C 23/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 6 C 23/26 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT\n\nBeschluss\n\nIn der Verwaltungsrechtssache 1. der GmbH & Co. KG vertreten durch den Geschäftsführer 2. der e. G. vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden 3. der e. G. vertreten durch den Vorstand 4. der GmbH & Co. KG vertreten durch 5. der GbR vertreten durch prozessbevollmächtigt:\n\nzu 1-5:\n\ngegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Wilhelm-Buck-Straße 4, 01097 Dresden prozessbevollmächtigt:\n\nwegen – Antragstellerinnen – – Antragsgegner – Unwirksamkeit der Sächsischen Düngerechtsverordnung vom 15. November 2022 hier: Normenkontrolle 2\n\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Drehwald, Dr. Radtke, Dr. Henke und Wiesbaum am 29. Juni 2026\n\nbeschlossen:\n\nDas Normenkontrollverfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerinnen ihren Antrag zurückgenommen haben. § 1 sowie die Anlage der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Regelung düngerechtlicher Vorschriften vom 15. November 2022 werden für unwirksam erklärt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.\n\nGründe\n\nI.\n\n1 Die Antragstellerinnen bestreiten im vorliegenden Verfahren die Wirksamkeit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Regelung düngerechtlicher Vorschriften vom 15. November 2022 (Sächsische Düngerechtsverordnung – SächsDüReVO, SächsGVBl. S. 582), die zeitgleich mit dem Außerkrafttreten der Vorgängerverordnung vom 30. Dezember 2020 (SächsDüReVO 2020, SächsGVBl. S. 750) am 30. November 2022 in Kraft getreten ist. Sie sind landwirtschaftliche Betriebe, die in ihrem Eigentum stehende oder gepachtete landwirtschaftliche Flächen bewirtschaften, welche in beiden Verordnungen als mit Nitrat belastete Gebiete ausgewiesen werden.\n\n2 Zur Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 91/676/EWG (Nitratrichtlinie) hat die Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Düngegesetzes (DüngG) Maßnahmen in der Düngeverordnung (DüV) festgelegt. Sie verpflichtet die Landesregierungen zur Ausweisung näher bestimmter Gebiete zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung u. a. durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen. In solchen Gebieten gelten besondere Beschränkungen für den Einsatz von Düngemitteln. Zur Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der Ausweisung der Gebiete erließ die Bundesregierung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 DüV am 3. November 2020 3 die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV Gebietsausweisung – AVV GeA 2020), die am 10. August 2022 neu gefasst wurde (AVV GeA).\n\n3 Wie bereits die SächsDüReVO 2020 aufgrund der Vorgaben der AVV GeA 2020 weist die SächsDüReVO aufgrund der Neufassung der AVV GeA in § 1 nebst Anlage mit Nitrat belastete Gebiete im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 DüV aus und enthält darüber hinaus unveränderte Regelungen zu zusätzlichen abweichenden Vorschriften nach § 13a Abs. 3 DüV in den mit Nitrat belasteten Gebieten (§ 2), zur Mitteilungspflicht nach § 13 Abs. 2 DüV (§ 3), zu Ordnungswidrigkeiten (§ 4) sowie zum Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Vorgängerverordnung (§ 5).\n\n4 Die Antragstellerinnen und zwei weitere hatten am 29. Dezember 2021 einen gegen die SächsDüReVO 2020 insgesamt gerichteten Normenkontrollantrag gestellt, mit dessen Begründung sie sich gegen die Ausweisung nitratbelasteter Gebiete durch § 1 nebst Anlage und die landesspezifischen Vorgaben des § 2 wandten. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 6 C 109/21 geführt. Nach Inkrafttreten der SächsDüReVO haben sie den Antrag mit Schriftsatz vom 13. Januar 2023 umgestellt auf die Feststellung, dass die SächsDüReVO 2020 unwirksam war, und ihn um einen weiteren gegen die SächsDüReVO gerichteten Normenkontrollantrag erweitert. Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2025 haben sie beide Anträge auf die Unwirksamkeit von § 1 i. V. m. der Anlage der jeweiligen Verordnung beschränkt. Nach Trennung des Verfahrens durch Senatsbeschluss vom 23. Juni 2026 ist in diesem Verfahren nur der Antrag der fünf im Rubrum genannten Antragstellerinnen gegen § 1 i. V. m. der Anlage der SächsDüReVO vom 15. November 2022 streitgegenständlich.\n\n5 Zur Begründung des Normenkontrollantrags tragen die Antragstellerinnen zusammengefasst vor, dass auch die neue Gebietsausweisung gegen die unionsrechtlichen Vorgaben für die Überwachung des chemischen Zustandes des Grundwassers sowie gegen die auf der Grundlage des § 13a Abs. 1 Satz 2 DüV erlassene normkonkretisierende AVV GeA verstoße. Zum rechtlichen Maßstab verweisen sie auf ihre Ausführungen zur SächsDüReVO 2020 und ergänzen ihren bisherigen Vortrag zu relevanten Änderungen aufgrund eines weiteren Fachgutachtens der H............ GmbH. Sie rügen eine gemessen an § 3 AVV GeA fehlerhafte Ausgangskulisse, da der Antragsgegner unter anderem für die Gebietsausweisung an 15 – statt nur an zwei – Ausweisungsmessstellen von einem stark steigenden Trend der Nitratkonzentration ausgegangen sei. Die Messnetzdichte sei unzureichend und verfehle die Anforderungen des § 4 Abs. 2 AVV GeA, da die grundwasserkörperbezogen und anhand der hydrogeologischen Verhältnisse zu bestimmende Mindestdichte von 1 zu 20 km² in nur sechs von 76 Grundwasserkörpern erreicht werde. Der Antragsgegner könne sich insoweit nicht auf die kurzen 4 Umsetzungsfristen und die Übergangsvorschrift des § 15 Abs. 1 AVV GeA berufen, denn die entsprechenden Anforderungen seien bereits seit der AVV GeA 2020 bekannt. Eine Vielzahl von Messstellen sei für die Gebietsausweisung ungeeignet. Das maßgebliche hydraulische Kriterium für die Gewährleistung einer nach Nr. 3 Anlage 1 AVV GeA ordnungsgemäßen Grundwasserprobenahme sei an 62 Messstellen im Jahr 2018 und an 66 Messstellen im Jahr 2019 nicht erreicht worden. Das Ergebnis der immissionsbasierten Abgrenzung weise diverse Abgrenzungsfehler auf. Unter anderem habe der Antragsgegner nicht ausreichend von der Möglichkeit zur Einbeziehung weiterer Messstellen Dritter gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AVV GeA Gebrauch gemacht. Zudem sei die Gebietsausweisung durch die SächsDüReVO rechtswidrig, weil Trinkwasserschutzgebiete und Heilquellenschutzgebiete vollständig als nitratbelastete Gebiete ausgewiesen worden seien, ohne dass innerhalb der Gebiete eine Binnendifferenzierung anhand von unbelasteten Messstellen erfolgt sei. Nach Vorliegen der Entscheidungsgründe zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2024 – 10 CN 1.25 u. a. – zur Unwirksamkeit der Bayerischen Ausführungsverordnung Düngeverordnung haben sich die Antragstellerinnen zudem auf die Verfassungswidrigkeit der Ermächtigungsgrundlage des § 13a Abs. 1 DüV berufen.\n\nDie Antragstellerinnen beantragen zuletzt noch, § 1 i. V. m. der Anlage der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Regelung düngerechtlicher Vorschriften vom 15. November 2022 für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.\n\n6 Er trägt vor: Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerinnen erscheine fraglich, weil viel dafür spreche, dass sich ihre Rechtslage durch die Unwirksamkeitserklärung der SächsDüReVO nicht verbessern würde. Folge einer etwaigen Unwirksamkeit wäre, dass die durch diese Verordnung eingeführten Änderungen mit Wirkung ex tunc ungültig würden. Damit würde die SächsDüReVO 2020 „wiederaufleben“, von deren Gebietsausweisungen sämtliche Antragstellerinnen ausweislich ihres ursprünglichen Antrags aber ebenfalls betroffen gewesen seien. Wäre auch die SächsDüReVO 2020 rechtswidrig gewesen, dürften die Düngebeschränkungen nach § 13a Abs. 2 DüV sowie die zusätzlichen Beschränkungen nach Absatz 3 bis zu einem Neuerlass gemäß § 15 DüV in den nach § 1 der Vorgänger-Landesdüngeverordnung vom 3. Dezember 2018 ausgewiesenen (größeren) roten Gebieten gelten. Dass dies die Rechtsposition der Antragstellerinnen verbessern würde, sei weder vorgetragen noch wahrscheinlich.\n\n5\n\n7 In der Sache hat der Antragsgegner zunächst vorgetragen, der Antrag sei jedenfalls auch unbegründet. Dazu ist er den Rügen der Antragstellerinnen unter Bezug auf eine fachbehördliche Gegenstellungnahme vom 7. März 2024 im Einzelnen entgegengetreten. Wegen des näheren Vortrags wird auf die Antragserwiderung vom 8. März 2024 Bezug genommen. Nach Vorliegen der Entscheidungsgründe zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2024 – 10 CN 1.25 u. a. – hat sich der Antragsgegner zur Wirksamkeit der streitgegenständlichen Verordnungsvorschriften nicht mehr geäußert.\n\n8 Der Senat hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO angehört.\n\n9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Senatsakten im Verfahren mit dem Aktenzeichen 6 C 109/21 (fünf Bände) und der ausschließlich elektronisch geführten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der Beschlussfassung waren, Bezug genommen.\n\nII.\n\n10\n\n1. Über den Normenkontrollantrag entscheidet der Senat gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der im richterlichen Ermessen stehenden Entscheidung, ob eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, steht nicht entgegen, dass der Senat die Beteiligten im Verfahren mit dem Aktenzeichen 6 C 109/21 im Januar 2025 sowie nach Terminsaufhebung auf Anregung der Antragstellerinnen erneut am 24. Oktober 2025 zur mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2026 geladen hat. Zwar darf das Oberverwaltungsgericht, wenn es sich für die Beibehaltung des nach der Vorstellung des Gesetzgebers vorgesehenen Regelverfahrens einer Entscheidung auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung entschieden hat, sein Ermessen nicht nachträglich dahin ändern, dass es nunmehr eine mündliche Verhandlung nicht mehr für erforderlich hält. Dies gilt jedoch nur, wenn erstens die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung vorgesehen war, weil sich die Sache nicht für das vereinfachte Beschlussverfahren eignete, und wenn zweitens die mündliche Verhandlung auch durchgeführt und geschlossen worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Dezember 1988 – 7 NB 3.88 –, juris 13 f.). Hingegen tritt eine verfahrensrechtliche Bindung des Gerichts durch die bloße Ladung der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung nicht ein (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand 6/2025, § 47 Rn. 350). Hier hat der Senat auch den avisierten zweiten Verhandlungstermin aufgehoben, nachdem die Entscheidungsgründe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2025 – 10 CN 3.25 – zur Unwirksamkeit der Bayerischen Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung vorlagen und aufgrund dessen feststeht, dass die im vorliegenden Normenkontrollverfahren streitentscheidende Frage, ob die bundesrechtliche 6 Ermächtigungsgrundlage (§ 13a Abs. 1 DüV) für die Ausweisung der als mit Nitrat belasteten Gebiete (hier durch § 1 nebst Anlage der SächsDÜReVO) wirksam ist, höchstrichterlich geklärt und zu verneinen ist. Damit sind Gründe, die eine mündliche Verhandlung erfordern könnten, aus Sicht des Senats sowie der Beteiligten nicht mehr ersichtlich. Dies gilt auch hinsichtlich der noch zu behandelnden Fragen zur Zulässigkeit, die überschaubar sind.\n\n11\n\n2. Das Normenkontrollverfahren war nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Antragstellerinnen ihren Normenkontrollantrag in der Neufassung mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2025 auf § 1 i. V. m. der Anlage der SächsDüReVO 2022 beschränkt und damit konkludent hinsichtlich § 2 zurückgenommen haben. Die Rücknahme betrifft insoweit nur § 2 und nicht auch weitere Vorschriften der SächsDüReVO. Denn bei sachdienlicher Auslegung richtete sich der ursprüngliche Normenkontrollantrag unbeschadet der gesteigerten Bedeutung, die einem anwaltlich formulierten Antrag zukommt, trotz seiner zu weiten Fassung vor dem Hintergrund der Antragsbegründung nicht gegen die gesamte Verordnung, sondern allein gegen deren §§ 1, 2 und die Anlage (vgl. näher Senatsbeschl. v. 20. Mai 2026 – 6 C 39/23 –, zur Veröffentlichung vorgesehen, Rn. 13 f.).\n\n12\n\n3. Mit diesem Begehren ist der Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft und auch im Übrigen zulässig.\n\n13 Soweit die Antragstellerinnen ihren Antrag nach dem Inkrafttreten der SächsDüReVO und dem gleichzeitigen Außerkrafttreten der SächsDüReVO 2020 dahin geändert haben, dass sie ihn neben dem hier nicht mehr streitgegenständlichen Feststellungsantrag gegen die SächsDüReVO 2020 zusätzlich zuletzt noch gegen § 1 und die Anlage der SächsDüReVO richten, ist diese Änderung in Anwendung des § 91 Abs. 1 und 2 VwGO wegen Einwilligung des Antragsgegners zulässig. Der Antragsgegner hat sich auf den erstmals im Schriftsatz der Antragstellerinnen vom 13. Januar 2023 gestellten Antrag gegen die SächsDüReVO ohne Äußerung zur Zulässigkeit der Klageänderung eingelassen, indem er zunächst mit Schriftsatz vom 31. Januar 2023 lediglich auf die Unzulässigkeit des Antrags mangels Rechtsschutzbedürfnisses hingewiesen und sich eine Erwiderung zu dem Antrag in einem gesonderten Schriftsatz nach Vorlage der angekündigten weiteren Antragsbegründung vorbehalten hatte und auch nach deren Vorlage mit Schriftsatz vom 8. März 2024 lediglich zu der Zulässigkeitsvoraussetzung eines Rechtsschutzbedürfnisses und im Übrigen zur Begründetheit des Antrags Stellung bezogen hat.\n\n14 Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, innerhalb eines Jahres 7 nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Die Antragstellerinnen haben den Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Sie sind, soweit sie landwirtschaftliche Flächen/Feldblöcke bewirtschaften, die in § 1 nebst Anlage SächsDüReVO als mit Nitrat belastete Gebiete ausgewiesen werden und damit den strengeren in § 2 SächsDüReVO sowie § 13a Abs. 1 und 3 DüV geregelten Düngebeschränkungen unterliegen, auch antragsbefugt, da es nach ihrem Vorbringen möglich erscheint, dass sie in ihrem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) oder jedenfalls in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Oktober 2025 – 10 CN 3.25 –, juris Rn. 11; zur Anwendbarkeit dieser Grundrechte auf Personengesellschaften: BVerwG, Urt. v. vom 16. Mai 2023 – 3 CN 4.22 –, juris Rn. 12 ff. m. w. N.).\n\n15 Den Antragstellerinnen fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da sie ihre Rechtsstellung durch ein erfolgreiches Normenkontrollverfahren möglicherweise verbessern können. Dem hält der Antragsgegner zu Unrecht entgegen, Folge einer etwaigen Unwirksamkeit der streitgegenständlichen SächsDüReVO 2022 wäre, dass die SächsDüReVO 2020 bzw. im Falle auch von deren Unwirksamkeit die Vorgängerverordnung vom 3. Dezember 2018 „wiederaufleben“ würde, so dass in den davon ausgewiesenen größeren roten Gebieten bis zu einem Neuerlass gemäß § 15 DüV die Düngebeschränkungen nach § 13a Abs. 2 und 3 DüV gelten würden und nicht ersichtlich sei, dass die Antragstellerinnen dann besser stünden. Der Einwand vermag nicht zu überzeugen. Wie der Senat mit Beschluss vom 20. Mai 2026 – 6 C 39/23 – bereits ausgeführt hat, besteht zum einen kein Anhalt dafür, dass der Verordnungsgeber den Willen gehabt hätte, das in § 5 Abs. 2 SächsDüReVO 2022 angeordnete Außerkrafttreten der SächsDüReVO 2020 nur für den Fall der Gültigkeit der streitgegenständlichen Verordnung vorzusehen. Dagegen spricht vielmehr, dass er aufgrund der Neufassung der AVV GeA Anpassungsbedarf gesehen hatte, weil damit die emissionsbasierte Gebietsabgrenzung, die zuvor in §§ 7 und 8 AVV GeA 2020 zusätzlich zu der immissionsbasierten vorgeschrieben und bei der SächsDüReVO 2020 vorgenommen worden war, entfallen war. Zum anderen besteht die Möglichkeit, dass die Antragstellerinnen ihre Rechtsstellung im Falle eines erfolgreichen Normenkontrollverfahrens verbessern, weil davon auszugehen ist, dass sich der Antragsgegner bei der dann erforderlichen Neufestlegung der Gebietskulisse in den jeweiligen Grundwasserkörpern erneut eingehend mit den Verhältnissen vor Ort befassen wird. Dabei reicht für das Rechtsschutzbedürfnis die Möglichkeit, dass die neue Gebietsausweisung den Antragstellern zum Vorteil gereicht. Das gilt selbst dann, wenn bis zu einer Neuausweisung die Sicherungsklauseln in § 13a Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 DüV gelten sollten, was zumindest offen ist und überdies einen erneuten Rechtsakt zur Umsetzung erforderlich machen würde (vgl. ebenso BVerwG, Urt. v. 24. Oktober 2025 – 10 CN 1.25 –, juris Rn. 12 unter Verweis auf BayVGH, Urt. v. 22. Februar 2024 – 13a N 21.3145 –, juris Rn. 31; HessVGH, Urt. v. 19. März 2025 – 4 C 2527/21.N –, juris Rn. 53 m. w. N.).\n\n8\n\n16 Das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerinnen ist ferner nicht aufgrund der zwischenzeitlich veröffentlichten Hinweise des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zur Umsetzung der Düngeverordnung (DüV) im Freistaat Sachsen (https://www.landwirtschaft.sachsen.de/download/Hinweise_DUEV_02_2026.pdf, zuletzt aufgerufen am 22. Juni 2026) entfallen. Denn die damit im Anschluss an die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2025 „bis auf Weiteres“ bestimmte Aussetzung des Vollzugs der zusätzlichen düngerechtlichen Vorgaben in den sächsischen Nitratgebieten berührt nicht die Gültigkeit der Regelungen. Schließlich lässt auch der noch nicht rechtskräftige Senatsbeschluss vom 20. Mai 2026 – 6 C 39/23 –, mit dem die Unwirksamkeit von §§ 1 und 2 sowie der Anlage der SächsDüReVO 2022 festgestellt worden ist, das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen.\n\n17\n\n4. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.\n\n18 Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen vorbezeichneten Beschluss (Rn. 21 ff.):\n\n„Die Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete durch § 1 i. V. m. der Anlage SächsDüReVO ist unwirksam; sie verstößt gegen höherrangiges Recht, weil sie auf der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage des § 13a Abs. 1 DüV beruht, deren Unwirksamkeit mittlerweile höchstrichterlich geklärt ist. Die Subdelegation der Verordnungsbefugnis an die Landesregierungen ist verfassungswidrig; sie ist unvereinbar mit dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), weil wesentliche grundrechtsrelevante Vorgaben für die den Ländern übertragene Bestimmung der mit Nitrat belasteten Gebiete nicht durch eine Rechtsnorm (des Außenrechts) geregelt wurden. Es fehlen die grundlegenden Vorgaben zur Gebietsausweisung, die für die räumliche Lage und den Umfang der auszuweisenden Gebiete und damit für das „Ob“ und das Ausmaß des Grundrechtseingriffs bei den betroffenen Landwirten und Grundstückseigentümern entscheidend sind. Ungeregelt bleiben insbesondere die näheren Vorgaben zur Methodik und zu den Anforderungen an das Messstellennetz, die für die sogenannte Binnendifferenzierung innerhalb der Grundwasserkörper zur Abgrenzung von belasteten und unbelasteten (Teil-)Gebieten und mithin für die Lage und den Umfang der auszuweisenden Gebiete von wesentlicher Bedeutung sind. An dem Regelungsdefizit ändert nichts, dass § 13a Abs. 1 Satz 2 DüV zur Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der Ausweisung der Gebiete nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 auf eine auf der Grundlage von Art. 84 GG zu erlassende allgemeine Verwaltungsvorschrift verweist, die die Bundesregierung in Gestalt der AVV GeA erlassen hat, welche die Methodik der Ausweisung der mit Nitrat belasteten Gebiete festlegt. Denn bei dieser handelt es sich mangels Außenwirkung um keine Rechtsnorm. Zur näheren Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2025 (– 1 CN 3.25 –, juris Rn. 13 bis 42), denen er sich nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt.\n\nDer Vorschrift des § 2 SächsDüReVO, die auf die Gebiete nach § 1 Abs. 1 SächsDüReVO Bezug nimmt, fehlt bei Wegfall von § 1 der Anwendungsbereich. [...] Der vom Normenkontrollantrag ausgenommene Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 4 Nr. 1 SächsDüReVO, der nach § 47 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht der Prüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt, ist mangels eines 9 verbleibenden Anwendungsbereichs ebenfalls funktionslos (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Februar 2024 – 9 CN 1/23 –, juris Rn. 17 m. w. N.).“\n\n19\n\n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, weil der auf die Rücknahme entfallende Teil gering erscheint (vgl. oben 4 zu § 2 SächsDüReVO 2022).\n\n20 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Satz 1 und 2 ZPO, da je Antragstellerin keine Vollstreckung von mehr als 1.500,00 € droht.\n\n21 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n22 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 8, § 39 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 29.2 i. V. m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in seiner bei der die Instanz einleitenden Antragstellung gültigen Fassung 2013 (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. September 2025 – 6 E 51/25 –, juris Rn. 3). Dabei geht der Senat von einem Wert von 10.000,00 € pro Antragstellerin aus (vgl. § 39 Abs. 1 GKG und Senatsbeschl. v. 20. Mai 2026 – 6 C 39/23 –, z. V. v., Rn. 27 m. w. N.).\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen.\n\nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349, S. 10) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 3 VwGO zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 VwGO vertretungsbefugte Personen. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.\n\n10 In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Beschlusses von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn er auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen.\n\nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.\n\nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. 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