{"status":"available","doknr":"SNOVG-7922","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2026-06-02","aktenzeichen":"5 B 142/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 5 B 142/26 6 L 300/26 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT\n\nBeschluss\n\nIn der Verwaltungsrechtssache des CSD Dresden e. V. vertreten durch den Vorstand Zwickauer Straße 8, 01069 Dresden prozessbevollmächtigt:\n\ndie Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Lingnerallee 3, 01069 Dresden gegen wegen Versammlungsrecht; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde – Antragsteller – – Beschwerdeführer – – Antragsgegnerin – – Beschwerdegegnerin – 2\n\nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Engelke am 2. Juni 2026\n\nbeschlossen:\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. Mai 2026 - 6 L 300/26 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Feststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 9. April 2026 wird angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.\n\nGründe\n\n1\n\n1. Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit es die Beteiligten hinsichtlich des Antrags zu 3, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Teil A und Teil C der Gesamtversammlung „33. Christopher Street Day Dresden 2026“ bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig als Versammlung i. S. d. Art. 8 Abs. 1 GG und §§ 1 Abs. 1, 2 Abs.1 Satz 1 SächsVersG zu behandeln und die Vorschriften des Sächsischen Versammlungsgesetzes anzuwenden, übereinstimmend für erledigt erklärt haben.\n\n2\n\n2. Soweit der Antragsteller sein Begehren weiterverfolgt, hat seine Beschwerde teilweise Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich des Antrags zu 2. Im Hinblick auf den Antrag zu 1 war die Beschwerde zurückzuweisen.\n\n3\n\na) Die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gründe rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses, soweit darin der Antrag zu 1 abgelehnt wurde, festzustellen, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. April 2026 aufschiebende Wirkung habe, weil § 28 SächsVersG auf den angefochtenen Feststellungsbescheid keine Anwendung finde und die sofortige Vollziehung nicht nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet worden sei.\n\n3\n\n4\n\naa) Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu 1 als zulässig, aber unbegründet erachtet. Gemäß § 28 SächsVersG hätten Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verfügungen nach diesem Gesetz keine aufschiebende Wirkung. Aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung ergebe sich, dass die Vorschrift die aufschiebende Wirkung gegen Verwaltungsakte ausschließe, die nach dem Versammlungsgesetz erlassen worden seien. Der streitgegenständliche Bescheid regele in feststellender Weise und mit Wirkung gegenüber dem Antragsteller, dass dem zwischen dem 4. und 6. Juni 2026 auf dem Altmarkt in Dresden stattfindenden Veranstaltungsteil („CSD-Straßenfest“, das Teil A [stationäre Versammlung] und Teil C [Mahnwache] der angemeldeten Versammlung umfasst) keine Versammlungseigenschaft zukomme. Zur Begründung habe sich die Antragsgegnerin auf die Regelung des § 28 SächsVersG bezogen. Der Bescheid sei im Kontext zu der vom Antragsteller ausdrücklich als Gesamtversammlung angemeldeten Veranstaltung ergangen. Vor diesem Hintergrund könne die Antragsgegnerin in zulässiger Weise über die Versammlungseigenschaft durch feststellenden Verwaltungsakt verbindlich entscheiden. Hieraus ergebe sich zugleich, dass eine Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht veranlasst gewesen sei.\n\n5\n\nbb) Hiergegen wendet der Antragsteller mit der Beschwerde ein, das Verwaltungsgericht habe nur begründet, warum die Antragsgegnerin überhaupt einen feststellenden Bescheid habe erlassen dürfen. Weder die bloße Berufung auf § 28 SächsVersG noch der bloße Kontext könnten aber begründen, warum die gesetzliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit hier in analoger Anwendung des § 28 SächsVersG greifen solle, obwohl der angegriffene Bescheid nicht der Gefahrenabwehr diene. Dieser Zweck der Gefahrenabwehr rechtfertige die Gleichstellung versammlungsrechtlicher Anordnungen mit denen des Polizeivollzugsdienstes. Im vorliegenden Fall habe aber mit dem angefochtenen Bescheid keine Gefahr abgewehrt, sondern lediglich der Vorgang auf eine andere verfahrensrechtliche Schiene gebracht werden sollen. In einem solchen Fall komme ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen als Ausnahme vom Normalfall nur in Betracht, wenn die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet und das öffentliche Interesse nach § 80 Abs. 3 VwGO schriftlich begründet werde. Daran fehle es - auch bei Berücksichtigung der Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Erwiderungsschriftsatz vom 11. Mai 2026 - hier.\n\n6\n\ncc) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Feststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 9. April 2026 gemäß § 28 SächsVersG keine aufschiebende Wirkung hat. Der Wortlaut des § 28 SächsVersG („Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verfügungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.“) stellt allein darauf ab, ob es sich um eine Verfügung, also einen Verwaltungsakt, nach dem Sächsischen Versammlungsgesetz handelt. Das ist bei dem 4 Feststellungsbescheid der Antragsgegnerin - dies bestreitet auch der Antragsteller nicht - zweifellos der Fall. Rechtsgrundlage für den Erlass des negativen Feststellungsbescheides sind §§ 16 ff. SächsVersG; hierbei handelt es sich um Befugnisnormen, die an das Vorliegen einer Versammlung anknüpfen. Sie setzen also nach ihrem Sinn und Zweck voraus, dass die zuständige Versammlungsbehörde die Kompetenz hat zu überprüfen, ob die angezeigte Veranstaltung die Merkmale einer Versammlung erfüllt. Damit korrespondiert die Befugnis, das Ergebnis der vorgenommenen Prüfung über die Versammlungseigenschaft durch feststellenden Verwaltungsakt verbindlich festzulegen (vgl. BayVGH, Urt. v. 8. März 2022 - 10 B 21.1694 -, juris Rn. 40 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 2. Mai 2006 - 1 B 4.05 -, juris Rn. 16 ff.; jeweils m. w. N.). Handelt es sich damit bei dem Feststellungsbescheid zur Versammlungseigenschaft um einen Verwaltungsakt auf Grundlage des Sächsischen Versammlungsgesetzes, findet § 28 SächsVersG - unmittelbar - Anwendung.\n\n7 Für eine teleologische Reduktion des § 28 SächsVersG auf versammlungsrechtliche Bescheide, die der Gefahrenabwehr dienen, ist kein Raum. Der Sinn und Zweck der Regelung erfordert keine solche einschränkende Auslegung. Aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass sich im Regelfall versammlungsrechtlicher Verfügungen - insbesondere bei unaufschiebbaren Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten - das Fehlen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bereits aus § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ergebe. Um dies aber „für alle Beteiligten zweifelsfrei klarzustellen und zugleich diese Folge auch für den Fall vorzusehen, dass nicht Polizeivollzugsbeamte handeln, sondern die Ordnungsbehörde die Verfügung trifft, schließt dieses Gesetz für jede nach diesem Gesetz erfolgende Verfügung die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage aus“ (LT-Drs. 7/15266, S. 60). Hieraus lässt sich gerade nicht ableiten, dass nur die der Gefahrenabwehr dienenden versammlungsrechtlichen Verwaltungsakte von § 28 SächsVersG erfasst werden sollten. Vielmehr bezweckt der Gesetzgeber mit § 28 SächsVersG den zweifelsfreien Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage hinsichtlich sämtlicher auf Grundlage des Sächsischen Versammlungsgesetzes erlassener Verfügungen; dies schließt Feststellungsbescheide wie den vorliegenden ein.\n\n8\n\nb) Die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe i. S. d. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinsichtlich des (hilfsweisen) Antrags zu 2, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Feststellungsbescheid der Antragsgegnerin anzuordnen, führen im Ergebnis zu einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses.\n\n9\n\naa) Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu 2 als unbegründet abgelehnt, weil es den Feststellungsbescheid der Antragsgegnerin nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig ansah und damit ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen 5 Vollziehung bejahte. Zur Begründung führte es - zusammengefasst - aus, die Antragsgegnerin sei zu Recht davon ausgegangen, dass sich die streitgegenständliche stationäre Veranstaltung des Antragstellers nach ihrem Gesamtgepräge nicht als Versammlung darstelle. Den Veranstaltungselementen, die nicht auf eine Meinungsbildung zielten, komme ein deutliches Übergewicht zu. In Bezug auf die streitigen Modalitäten der stationären Veranstaltung sei aus den Beobachtungen zu vorhergehenden und im Wesentlichen gleichartigen Veranstaltungen des Antragstellers der Schluss zu ziehen, dass bei der stationären Veranstaltung die auf die Unterhaltung des Publikums und der Zurschaustellung eines Lebensgefühls der „queeren Community“ gerichteten Elemente der Veranstaltung überwögen. Für diese Bewertung sei nicht entscheidend auf das numerische Verhältnis der auf die politische Meinungsbildung ausgerichteten Stände von Vereinen und Verbänden einerseits und solchen Ständen mit unterhaltendem oder kommerziellem Charakter oder gastronomischen Angeboten andererseits abzustellen. Maßgeblich für die Bewertung sei die tatsächliche Inanspruchnahme der verschiedenen Angebote, die über diese Stände dem Publikum dargeboten würden. Aus den Beobachtungen der Ordnungs- und Versammlungsbehörde der Antragsgegnerin zu den Veranstaltungen des Antragstellers der Jahre 2024 und 2025 ergebe sich, dass das Publikum überwiegend die gastronomischen Angebote auf dem Altmarkt in Anspruch genommen habe, während die informativen Angebote weniger bzw. kaum Zulauf gehabt hätten. Belegt würde diese Beobachtung auch durch die vorgenannten Beobachtungen zum Bühnengeschehen. Danach seien zwar von der Bühne politische und auf die öffentliche Meinungskundgabe und -bildung zielende Beiträge, auch solche künstlerischer Art, ausgegangen. Diese hätten indes lediglich etwa 1/3 der Zeit in Anspruch genommen, in der ein aktives Geschehen auf der Bühne zu verzeichnen gewesen sei. Einem durchschnittlichen Beobachter, dem auch die sich aus den Veranstaltungsflyern sowie dem Internetauftritt des Antragstellers ergebenden Umstände bekannt seien, könne sich zwar erschließen, dass sich das „Straßenfest“ des Antragstellers von üblichen Straßenfesten ohne politischen Anspruch (etwa dem Frühjahrs- und Herbstmarkt oder dem Striezelmarkt mit Verkaufs- oder gastronomischen Angeboten, Fahrgeschäften usw.) unterscheide. Diese Unterschiede ließen sich an der äußeren Aufmachung und den vorhandenen Informationsständen festmachen.\n\nSie könnten allerdings auch bei einem über die Hintergründe der Veranstaltung und des Veranstalters informierten durchschnittlichen Beobachter kaum den Eindruck entstehen lassen, er nehme etwa durch die Beobachtung des Bühnenprogramms an einer Versammlung teil. Angesichts der deutlichen Präsenz gastronomischer und auch kommerzieller Angebote dürfte sich dem durchschnittlichen Beobachter vielmehr aufdrängen, dass es sich bei der Veranstaltung auf dem „Straßenfest“ des Antragstellers um eine Festveranstaltung vorwiegend unterhaltenden Charakters handele, die vom Antragsteller zu verantworten sei, der bei dieser Gelegenheit auch auf seine Anliegen bzw. diejenigen der von ihm repräsentierten „Community“ aufmerksam machen wolle. Mit Blick auf den Aufzug am 6. Juni 2026, den die Antragsgegnerin zutreffend als Versammlung i. S. v. § 2 Abs. 1 6 Sätze 1 und 2 SächsVersG i. V. m. Art. 8 GG eingeordnet habe, sei eine getrennte Betrachtung zulässig, weil die einzelnen Veranstaltungselemente teilbar seien. Dies setze voraus, dass eine zeitliche, räumliche oder inhaltliche Teilbarkeit vorliege. Ferner dürften sich die einzelnen Teile der Veranstaltung hinsichtlich der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung nicht in einer Art und Weise bedingen, dass der eine Teil nicht ohne den anderen Teil bestehen könne (conditio sine qua non). Hiervon ließen sich die Veranstaltungsteile ungeachtet der vom Antragsteller beabsichtigten inhaltlichen Verknüpfung, die äußerlich z. B. durch die Präsenz von Regenbogenfahnen hergestellt werden solle, trennen. Die Veranstaltung auf dem Altmarkt könne ohne den Aufzug durchgeführt werden, letztere ohne die Veranstaltung auf dem Altmarkt.\n\n10\n\nbb) Dem hält der Antragsteller entgegen, er habe die angefochtene Entscheidung zum Anlass genommen, die Versammlungsanmeldung zu modifizieren. Es sollen u. a. zwei weitere Aufzüge durchgeführt werden, welche sich explizit mit dem Handeln der Behörden in Bezug auf die diesjährige Versammlung auseinandersetzten und eine Ablehnung dieses Vorgehens zum Ausdruck brächten. Die angemeldeten Änderungen des Versammlungskonzeptes zielten darauf ab, die Anliegen und Meinungen der Organisatoren noch deutlicher nach außen zu tragen und um Kritik am vorliegenden Streit um die Versammlungseigenschaft des CSD zu erweitern. Darüber hinaus sei die Trennung der angemeldeten Veranstaltung in einen versammlungsrechtlich geschützten Aufzug und einen hiervon losgelösten, nicht geschützten stationären Teil nicht vereinbar mit Art. 8 Abs. 1 GG und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. Es unterlaufe das Selbstbestimmungsrecht des Anmelders, wenn die angemeldete Versammlung in einer „conditio sine qua non“-Betrachtung der Einzelteile zerteilt werden könnte. Auch aus Sicht eines „durchschnittlichen Betrachters“ stelle sich die Versammlung als einheitliche Kundgabe, nämlich als „Christopher Street Day 2026“ dar. Weiterhin habe das Verwaltungsgericht Äußerungen des Veranstalters im Vorfeld (u. a. Programmheft, Flyer und Website) nicht als gewichtiges Indiz dafür, dass die geplante Veranstaltung mit Ernsthaftigkeit auch auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sei, in die Gesamtbetrachtung eingestellt. Darüber hinaus seien alle Elemente des CSD in den verschiedenen Versammlungsbestandteilen von der Meinungskundgabe geprägt. In dem derzeitigen politisch-gesellschaftlichen Kontext sei die Teilnahme am CSD bereits beim Besuch einer der Versammlungsteile als Meinungskundgabe anzusehen, die von Art. 8 Abs. 1 GG geschützt sei. Schon die bloße Anwesenheit bei Versammlungsteilen vermittele nach außen ein politisches Statement für Gleichberechtigung, Schutz vor queerfeindlicher Gewalt, gesellschaftlicher Teilhabe und staatlicher Verantwortung. Dieses Anliegen verfolge jeder Teilnehmer, der zu dem Fest komme, auch wenn er dort nur eine Bratwurst esse und das Bühnenprogramm dabei ignoriere. Jedenfalls überwögen aber die auf Meinungskundgabe gerichteten Elemente. Maßgeblich sei hier die nach außen zum Ausdruck kommende Intention des 7 Anmelders, wie sie für einen durchschnittlichen Betrachter erkennbar sei. Das Gesamtgepräge sei wertend danach zu ermitteln, wie durchschnittliche Besucher, denen die Intention der Veranstaltung bekannt sei, die verschiedenen Elemente in ihrer Bedeutung für das Gesamtgeschehen wahrnähmen.\n\nAls Elemente der Meinungskundgabe anzusehen seien der Aufzug als Kernstück des Versammlungsgeschehens, die Reden und Wortbeiträge im Bühnenprogramm (gemessen nicht an ihrem Zeitanteil, sondern ihrer Bedeutung für das Gesamtgeschehen), das musikalische Bühnenprogramm, weil insoweit queeren Künstlern eine Bühne für ihre Kunst und ihre Botschaften geboten würden, die politischen Stände von Vereinen, Parteien und Unternehmen sowie die Mahnwache und Speakers‘ Corner. Auch mit Versorgungsständen und Riesenrad sei ein Versammlungsbesuch kaum denkbar, ohne mit diesen Elementen der Meinungskundgabe konfrontiert zu werden. Sie würden von den Besuchern des CSDs auch nicht als lästiges Nebenprogramm wahrgenommen. Ein Überwiegen der auf Meinungskundgabe gerichteten Elemente sei schließlich auch dann noch anzunehmen, wenn eine Teilbarkeit der Veranstaltung angenommen werden sollte. Auch beim isoliert betrachteten stationären Versammlungsteil als solchem prägten die große Bühne und das darauf stattfindende, sehr präsente und laute Programm der politischen Meinungskundgabe das Gesamtgepräge maßgeblich. Ergänzt durch die politischen Stände, die Mahnwache und die Speakers‘ Corner könne auch hier kein Überwiegen der Elemente angenommen werden, welche nicht unvermittelt zur Meinungskundgabe beitrügen. Bei verbleibenden Unwägbarkeiten sei im Zweifel eine Versammlung anzunehmen.\n\n11\n\ncc) Nach dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache jedenfalls nunmehr als offen zu bewerten (1) und die Folgenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt (2). Deswegen war gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Feststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 9. April 2026 anzuordnen.\n\n12\n\n(1) Auch unter Berücksichtigung der weitgehenden Schutzfunktion des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens im Bereich des Versammlungsrechts angesichts der Zeitgebundenheit von Versammlungen und der sich daraus ergebenden Pflicht zur intensiven Prüfung und der Beschränkung der summarischen Prüfung nur auf solche rechtlichen und tatsächlichen Aspekte, die aufgrund der Eilbedürftigkeit nicht näher aufgeklärt werden können (BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 18), können vorliegend die Erfolgsaussichten der Hauptsache angesichts der neuen tatsächlichen Entwicklungen seit der erstinstanzlichen Entscheidung bei summarischer Prüfung nur als offen bewertet werden. Diese Entwicklungen waren zu berücksichtigen, weil im Beschwerdeverfahren neue oder bisher nicht vorgetragene Tatsachen - jedenfalls innerhalb der vorliegend noch laufenden Begründungfrist - vorgetragen 8 werden können (Happ/Käß, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 146 Rn. 22b, 29). Dies gilt auch für solche neue Tatsachen, die der Antragsteller selbst geschaffen hat (Rudisile, in:\n\nSchoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 146 Rn. 13c).\n\n13 Unter Zugrundelegung des in dem angefochtenen Beschluss zutreffend beschriebenen Maßstabes für das Vorliegen einer Versammlung i. S. d. Art. 8 Abs. 1 GG im Falle einer gemischten Veranstaltung (S. 7-9 Beschlussabdruck) ist es jedenfalls nach der vom Antragsteller vorgelegten „konkretisierten Versammlungsanmeldung“ vom 29. Mai 2026 offen, ob das Straßenfest eine Versammlung darstellt oder nicht. Der Senat lässt dabei offen, ob das dreitägige Straßenfest und der bereits ursprünglich angemeldete Aufzug am 6. Juni 2026 als eine einheitliche Veranstaltung zu betrachten sind oder - wie von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angenommen - teilbare, voneinander getrennt zu untersuchende Veranstaltungen sind, denn selbst im Falle einer isolierten Betrachtung des Straßenfestes als eigenständige Veranstaltung ist offen, ob die Prognose der Antragsgegnerin zutrifft, dass sich das Straßenfest auch in diesem Jahr nicht als Teil einer Versammlung, sondern als vorrangig auf Unterhaltung ausgerichtete Veranstaltung darstellen werde. Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht haben sich bei der Beurteilung der Versammlungseigenschaft des Straßenfestes maßgeblich auf die Beobachtungen der vergangenen CSD gestützt, weil keine wesentlichen Abweichungen zwischen der Versammlungsanzeige für den CSD 2026 und die vergangenen CSD vorlägen. Aufgrund der nunmehr eingegangenen, um zwei neue Aufzüge sowie thematisch um eine Kritik am vorliegenden Streit um die Versammlungseigenschaft des CSD erweiterten Versammlungsanzeige hat der Senat jedoch Zweifel daran, ob die Beobachtungen der bisherigen CSD (weiterhin) eine geeignete Grundlage für die Beurteilung der diesjährigen Veranstaltung darstellen können. Offen erscheint insbesondere, wie sich die beiden neu angemeldeten Aufzüge am 4. und 5. Juni, die zweifelsfrei Elemente der politischen Meinungsbildung darstellen, auf die Bewertung der stationären Versammlung auf dem Altmarkt auswirken. Nach Auffassung der Antragsgegnerin führten diese nicht zu einer organisatorisch untrennbaren einheitlichen Versammlung und würden daher nichts an der bisherigen Einschätzung ändern. Indes weisen die beiden jeweils einstündigen Aufzüge eine unmittelbare räumliche und zeitliche Nähe zu der stationären Versammlung am Altmarkt auf, denn sie sollen dort jeweils beginnen und enden und finden - anders als der Aufzug am 6. Juni 2026, der bis weit in die Dresdener Neustadt führen und fünf Stunden dauern soll - in räumlicher Nähe zur stationären Versammlung statt (die wesentlichen Eckpunkte sind: Altmarkt, Postplatz, Marienstraße/Dr.-Külz-Ring, Dr.-Külz-Ring/St. Petersburger Str., Rathausplatz, Pirnaischer Platz, Altmarkt). Insoweit ist offen, ob und mit welchem Gewicht sich die beiden Aufzüge auf die Beurteilung der Versammlungseigenschaft des Straßenfestes des CSD in diesem Jahr auswirken.\n\nEbenso ist offen, inwieweit die thematische Erweiterung des CSD um eine Kritik am vorliegenden Streit um die Versammlungseigenschaft des Straßenfestes die von dem Antragsteller bezweckte öffentliche 9 Meinungsbildung durch die Veranstaltung nach außen erkennbar zusätzlich verstärken wird. Auch insoweit kann nicht auf die Beobachtungen aus den Vorjahren zurückgegriffen werden.\n\n14 Der Senat verkennt dabei nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts solche Anliegen und die ihrer Umsetzung dienenden Elemente zu vernachlässigen sind, bei denen erkennbar ist, dass mit ihnen nicht ernsthaft die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung bezweckt wird, die mithin nur vorgeschoben sind, um den Schutz der Versammlungsfreiheit beanspruchen zu können (BVerwG, Urt. v. 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 -, juris Rn. 17). Abgesehen davon, dass bei einer solchen Ausklammerung mit Blick auf die besondere Bedeutung der Versammlungsfreiheit Zurückhaltung zu üben und ein strenger Maßstab anzulegen ist (BVerwG a. a. O.), vermag der Senat vorliegend nicht erkennen, dass mit der konkretisierten Versammlungsanzeige nicht die ernsthafte Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung bezweckt ist. Zweifellos, dies trägt auch der Antragsteller selbst vor, erfolgte die konkretisierte Versammlungsanzeige als Reaktion auf die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dies nimmt ihr jedoch nicht von vornherein die Ernsthaftigkeit oder hindert den Antragsteller gar daran, seine Versammlung anders als ursprünglich geplant auszugestalten. Dass der Antragsteller den medial begleiteten Konflikt zwischen der Zweiten Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Dresden und der Landesdirektion Sachsen sowie die Abkehr von der zuvor jahrelang erfolgten Einordnung der (gesamten) Veranstaltung des Antragstellers als Versammlung auf dem CSD zum Gegenstand öffentlicher Meinungsbildung machen wird, erachtet der Senat nicht als vorgeschoben. Die Kritik hieran entspricht vielmehr seinem bisherigen Verhalten, das auch medial und damit in der Öffentlichkeit seinen Widerhall gefunden hat. Dieser Bewertung steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller mit der konkretisierten Versammlungsanzeige jedenfalls auch den Zweck verfolgen dürfte, die Veranstaltung um weitere Elemente der Meinungskundgabe zu ergänzen, um keine Genehmigungen beantragen zu müssen. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit kann - anders als von der Antragsgegnerin angedeutet - ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte nicht angenommen werden, denn es unterliegt dem Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers, über die Durchführung der Versammlung, etwa als Aufzug oder in anderer Form, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 16 m. w. N.).\n\n15 Ob vor dem Hintergrund des soeben Ausgeführten auch in diesem Jahr die unterhaltenden Elemente des Straßenfestes die auf die politische Meinungsbildung gerichteten Elemente überwiegen, lässt sich nach summarischer Prüfung im Eilverfahren nicht abschließend beantworten. Dies gilt umso mehr, als es - wie das Verwaltungsgericht zutreffend feststellt - nicht auf das rein numerische Verhältnis dieser Elemente untereinander ankommt.\n\n10\n\n16\n\n(2) Kann die Frage der Versammlungseigenschaft damit nicht im Rahmen des Eilrechtsschutzes beantwortet werden, sondern ist sie einem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten, hat eine Folgenabwägung zu erfolgen. Diese ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt.\n\n17 Würde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht angeordnet werden, stellte sich im Hauptsacheverfahren dann aber heraus, dass auch die Teile A und C der angemeldeten Versammlung unter den Schutz der Versammlungsfreiheit fielen, so bliebe es dem Antragsteller beim derzeitigen Sachstand verwehrt, für den überwiegenden Teil der angemeldeten Veranstaltung von seinem Versammlungsgrundrecht in Form der Durchführung des Straßenfestes - einschließlich der hierfür geplanten Redebeiträge und Diskussionen und des Livestreams - Gebrauch zu machen und in der von ihm gewünschten öffentlichkeitswirksamen Weise seinem Äußerungsanliegen Ausdruck zu verleihen. Zwar hat die Antragsgegnerin wiederholt deutlich gemacht, das Ziel zu verfolgen, den CSD stattfinden zu lassen, doch macht sie ebenso klar - zuletzt in ihrem Schreiben an das Gericht vom 1. Juni 2026 -, dass der Antragsteller hierfür eine Sondernutzungserlaubnis benötige und diese schnellstmöglich zu beantragen habe. Der Antragsteller hat demgegenüber erstinstanzlich vorgetragen, dass die angemeldete Versammlung insgesamt nicht in der geplanten Form stattfinden könne, wenn er das normale Verwaltungsverfahren der Antragsgegnerin für Veranstaltungen dieser Größenordnung durchlaufen müsse, weil er dies wegen fehlender personeller und finanzieller Ressourcen nicht vermöge. Ausweislich des im erstinstanzlichen Verfahren als Anlage ASt 5 vorgelegten Kurzprotokolls über eine Beratung am 27. April 2026 zwischen dem Antragsteller und verschiedenen Behörden der Antragsgegnerin, aus der sich u. a. die Notwendigkeit eines Sicherheitskonzeptes, eines Zufahrtschutzkonzeptes, eines schriftlichen Reinigungskonzeptes, der Anmeldung der Bühne zur Gebrauchsabnahme, des Nachweises einer Schallimmissionsprognose (alternativ:\n\neiner vorherigen Einmessung der Bühne von einer anerkannten Messstelle) sowie einer Zustimmung der Dresdner Philharmonie ergibt, ist dies für den Senat auch nachvollziehbar. Außerdem geht aus dem Protokoll hervor, dass die Durchführung des Straßenfestes bei zu kurzfristigen Abstimmungen nicht mehr gewährleistet werden könne. Damit würde das Versammlungsrecht des Antragstellers hinsichtlich seiner jährlichen Großveranstaltung „CSD Dresden“ nachhaltig entwertet.\n\n18 Würde demgegenüber die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet, stellte sich dann aber im Hauptsacheverfahren heraus, dass die geplante Veranstaltung nicht unter den Schutz der Versammlungsfreiheit fiele, so würde nach dem Vortrag der Antragsgegnerin die Gefahr einer missbräuchlichen Berufung auf das Versammlungsrecht bestehen, wäre die effektive Durchsetzung der Sondernutzungssatzung beeinträchtigt, wären Nachahmungseffekte zu erwarten und käme es zu einer Benachteiligung anderer Veranstaltungen. Außerdem habe 11 die Antragsgegnerin den Antragsteller früh darauf hingewiesen, dass das Straßenfest im Interesse einer sachsenweit einheitlichen Behördenpraxis nicht mehr als Teil der Versammlung betrachtet werden könne, sondern auch in Dresden als Sondernutzung einzuordnen sei.\n\n19 Angesichts der sich insoweit gegenüberstehenden (behaupteten) Nachteile überwiegt in Anbetracht des hohen Stellenwerts der Versammlungsfreiheit das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Gefahr, dass ein Großteil der angemeldeten Versammlung nicht oder nicht wie geplant stattfinden kann, ist ein hohes Gewicht beizumessen. Dem stehen in erster Linie abstrakte Gefahren für den Fall gegenüber, dass die Veranstaltung nach dem Versammlungsrecht durchgeführt wird, sich im Hauptsacheverfahren jedoch herausstellt, dass die Veranstaltung nicht unter das Versammlungsrecht fiel. Da die Veranstaltung in den vergangenen Jahren nach Maßgabe des Versammlungsrechts behandelt wurde, ist insoweit nicht ersichtlich, welche konkreten Nachteile sich für die Antragsgegnerin aus der vorgetragenen Beeinträchtigung der effektiven Durchsetzung der Sondernutzungssatzung ergäben. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die etwaig fehlerhafte Einordnung der Veranstaltung des Antragstellers auf andere Veranstaltungen auswirken sollte. Auch der behauptete Nachahmungseffekt ist nicht nachvollziehbar, denn vorliegend geht es allein um die Bewertung der spezifischen Veranstaltung des Antragstellers. Diese wiederum ist vor dem konkreten Hintergrund zu betrachten, dass sie jahrelang von der Antragsgegnerin als Versammlung behandelt wurde, nunmehr auf Weisung der Landesdirektion Sachsen im Punkt „Straßenfest“ nicht mehr als Versammlung eingeordnet wird und in Reaktion hierauf sowie auf den dies bestätigenden Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Änderungen an der Versammlungsanzeige vorgenommen wurden, welche diese konkrete Vorgeschichte thematisieren, der Veranstaltung damit weitere Elemente der Meinungskundgabe hinzufügen und deswegen die Frage der Versammlungseigenschaft offen erscheinen lassen. Dass diese konkrete Fallkonstellation - und nur diese liegt der Entscheidung des Senats zugrunde - mehrfach auftreten könnte, erscheint wenig wahrscheinlich und ergibt sich auch nicht mit Blick auf die von der Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen vom 2. Juni 2026 genannten bzw. angedeuteten Beispiele. Vielmehr zeigt die teils unterschiedliche Einordnung der verschiedenen Straßenfeste der Parteien durch die Antragsgegnerin, dass es sich jeweils um einzelfallbezogene Entscheidungen handelt, zumal die Frage der Versammlungseigenschaft vorliegend offengelassen werden muss. Soweit schließlich auf das Interesse einer sachsenweit einheitlichen Behördenpraxis verwiesen wird, steht auch dem entgegen, dass für jede Veranstaltung einzelfallbezogen zu bestimmen ist, ob sie die Voraussetzungen einer Versammlung i. S. d. Art. 8 Abs. 1 GG erfüllt. Nach alledem überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin.\n\n20\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Das Unterliegen mit dem Antrag zu 1 wirkt sich kostenmäßig nicht aus, weil Haupt- und Hilfsantrag im 12 kostenrechtlichen Sinne bei wirtschaftlicher Betrachtung denselben Gegenstand betreffen und der Antragsteller mit seinem (hilfsweisen) Antrag zu 2 vollständig Erfolg hatte.\n\n21 Soweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich des Antrags zu 3 für erledigt erklärt haben, entscheidet das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO folgend, demjenigen Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Voraussichtlich wäre der Antragsteller mit dem Antrag zu 3 unterlegen, denn für diesen bestand in Anbetracht der zugleich gestellten Anträge zu 1 und 2 kein Rechtsschutzbedürfnis. Soweit der Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren vorträgt, es sei unklar gewesen, ob die Antragsgegnerin ihre Versammlungsbehörde zu einem kooperativen Verhalten bewegen könne, benennt er damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin sich nicht rechtmäßig verhalten und ihre Pflicht zur Beachtung der angeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers missachten könnte.\n\n22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG und folgt dabei der Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwendungen erhoben haben.\n\n23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 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