{"status":"available","doknr":"SNOVG-7914","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2026-04-17","aktenzeichen":"2 B 46/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 2 B 46/26 4 L 363/25 VG Chemnitz SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT\n\nBeschluss\n\nIn der Verwaltungsrechtssache des prozessbevollmächtigt:\n\ngegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Justizvollzugsanstalt W....... – Antragsteller – – Beschwerdegegner – – Antragsgegner – – Beschwerdeführer – wegen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde 2\n\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 17. April 2026\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 3. Februar 2026 - 4 L 363/25 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.067,34 € festgesetzt.\n\nGründe\n\n1 Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf den Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung vom 23. April 2025 wiederhergestellt.\n\n2\n\n1. Der Antragsteller wurde zum 1. Januar 2024 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Obersekretäranwärter im Justizvollzugsdienst ernannt und absolvierte den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes in der JVA W........ Laut Vermerk vom 10. Juni 2024 wurde am 4. Juni 2024 mit dem Antragsteller ein Gespräch dazu geführt, dass er am 31. Mai 2024 beim Eingang zum Besuchsbereich einen Gefangenen mit Handschlag und Umarmung begrüßt habe. Dieses Verhalten habe sich am 4. Juni 2024 wiederholt. Gegenstand des Gesprächs war auch die Beachtung der Meldepflicht betreffend frühere Kontakte zu Gefangenen. Zudem habe ein Mitarbeiter mitgeteilt, dass nach seinem Eindruck arabische Gefangene von dem Antragsteller vor und nach Besuchen nicht so gründlich durchsucht worden seien wie Gefangene aus anderen Regionen. Unter dem 10. Juni 2024 sprach der Leiter der JVA gegenüber dem Antragsteller mündlich ein sofortiges Hausverbot aus und stellte weitere Maßnahmen in Aussicht. Mit Bescheid vom 15. Juli 2024, dem Antragsteller am 22. Juli 2024 zugestellt, verbot das SMJusDEG dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte. In dieser Sache ist eine Klage bei dem Verwaltungsgericht Chemnitz unter dem Az. 4 K 2418/24 anhängig. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf an. Auf Anfrage des Antragsgegners vom 5. Dezember 2024 stimmte der Personalrat der JVA W....... der beantragten Entlassung nicht zu, sondern brachte mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 Einwendungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 2 SächsPersVG gegen die beabsichtigte Entlassung vor. Der Antragsgegner hörte die Gleichstellungsbeauftragte an, die keine Einwände vorbrachte.\n\n3\n\n3 Mit Bescheid vom 23. April 2025 entließ der Antragsgegner den Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des 31. Mai 2025 und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die vom Personalrat vorgetragenen Einwendungen seien geprüft worden, im Ergebnis lägen jedoch keine Versagungsgründe nach § 82 Abs. 2 Nr. 2 SächsPersVG vor. Die Gleichstellungsbeauftragte sei beteiligt worden. An der charakterlichen Eignung des Antragstellers bestünden Zweifel aufgrund mehrerer Dienstverstöße. Der Antragsteller habe trotz entsprechender Belehrung keine eindeutige Meldung gegenüber seinem Vorgesetzten gemacht, dass ihm zwei Gefangene privat bekannt seien. Am 31. Mai 2024 habe er einen Gefangenen mit Handschlag und Umarmung begrüßt und diesen am 4. Juni 2024 trotz Belehrung geduzt. In der 23. Kalenderwoche 2024 habe er trotz regelmäßiger Ermahnungen des Praxisanleiters Gefangene mit arabischem Migrationshintergrund weniger gründlich durchsucht als andere Gefangene. Zudem sei er seit Beginn der Ausbildung trotz mehrfacher Belehrungen wiederholt zu spät zum Dienst erschienen. Hierdurch bestünden Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, Loyalität und Dienstauffassung. Zudem lägen besondere Gründe im Sinne des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG vor, die in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes für eine vorzeitige Beendigung des Beamtenverhältnisses sprächen. Unter Abwägung aller entscheidungsrelevanten Sachverhalte und unter Zugrundelegung des geschilderten Prüfungsmaßstabes werde die Entlassung verfügt. Es könnten keine hinreichenden Anhaltspunkte erkannt werden, die im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens die Fortsetzung der Ausbildung rechtfertigen würden. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug begründe sich aus der stark begrenzten Anzahl von Planstellen für Justizvollzugsbedienstete, die eine schnellstmögliche Nachbesetzung mit einem geeigneteren Anwärter erfordere. Es sei nicht zu vertreten, dass der Dienstherr regelwidriges und nicht zielführendes Verhalten alimentiere und sich damit zugleich die personelle Ausstattung zur Erfüllung seiner staatlichen Aufgaben verwehren würde.\n\nBei einer Wiederaufnahme des Dienstes sei durch die Missachtung von Vorschriften eine Mehrbelastung zahlreicher Mitarbeiter zu befürchten.\n\n4 Dem am 2. Juni 2025 gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. Februar 2026 statt. Zwar sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom Antragsgegner im Einklang mit § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend begründet worden. Auch sei die Entlassungsverfügung entgegen der Ansicht des Antragstellers formell rechtmäßig erfolgt. So habe es keiner Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens bedurft, weil die Personalrätin keine Tatsachen im Sinne des § 82 Abs. 2 Ziff. 2 SächsPersVG vorgetragen habe, sondern lediglich eine nicht ausreichende Vermutung betreffend eine mögliche Diskriminierung des Antragstellers aufgrund dessen familiärer Wurzeln angestellt habe. Indes stelle sich die Entlassungsverfügung als materiell rechtswidrig dar. Hinsichtlich des Verstoßes gegen die Meldepflicht sei der Antragsgegner von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, nachdem der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen habe, er habe seinen 4 Vorgesetzten mündlich über die Bekanntschaft mit dem Gefangenen C. informiert. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller der ihm am 3. Januar 2024 bekannt gewordenen Offenbarungspflicht durch die offenbar am 9. Januar 2024 erfolgte mündliche Meldung Genüge getan habe. Im Hinblick auf die Verletzung des Distanzgebotes gehe der Antragsgegner von einem teilweise falschen Sachverhalt aus. Weder habe der Antragsteller den ihm bekannten Gefangenen am 4. Juni 2024 geduzt noch sei dieses Fehlverhalten unmittelbar im Anschluss an eine erneute Belehrung erfolgt; vielmehr sei der Vorfall vom 4. Juni 2024 (die Rede sei von einem Handschlag) vor dem Gespräch erfolgt. Hinsichtlich des Vorwurfs der unzureichenden Kontrolle bei arabischen Gefangenen missachte die vom Antragsgegner vorgenommene Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe. Er habe auf charakterliche Eignungsmängel schon aus dem erstmaligen eigenständigen Verhalten des Antragstellers am ersten Tag nach der betreffenden Anleitung durch einen Ausbilder geschlossen. Anfängliche Fehler ließen indes noch nicht zwingend auf Eignungsmängel schließen. Dagegen sei die Annahme von Zweifeln an der charakterlichen Eignung wegen des Vorwurfs des wiederholten Zuspätkommens ermessensfehlerfrei und könne auch eine Entlassung rechtfertigen. Da die Prognose des Antragsgegners zur charakterlichen Ungeeignetheit des Antragstellers indes auf vier Argumenten beruhe und nicht erkennbar sei, wie der Antragsgegner die unterschiedlichen Vorwürfe gewichtet habe, sei die Entlassungsverfügung derzeit ermessensfehlerhaft. Eine Heilung im Widerspruchsverfahren sei indes möglich; bis dahin seien die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs als offen zu bewerten.\n\n5 Den Widerspruch des Antragstellers hat der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2026 zurückgewiesen. Dort werden die Vorwürfe dahingehend präzisiert, dass der Antragsteller erst am 9. Januar 2024 in einem Gespräch gegenüber dem Ausbildungsleiter die Bekanntschaft zu Gefangenen mitgeteilt habe. Am 31. Mai und 4. Juni 2024 habe er den Gefangenen C. mittels Handschlag und Handberührung am Rücken begrüßt. Der Bescheid vom 23. April 2025 sei formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere sei keine Zustimmung des Personalrates erforderlich gewesen, weil dieser keine Tatsachen im Sinne des § 82 Abs. 2 Ziff. 2 SächsPersVG vorgetragen habe. Die Prognoseentscheidung hinsichtlich der Eignungszweifel beruhe auf dem schwerwiegenden Dienstverstoß, der sich aus den wiederholten und im Umfang stetig steigenden Verspätungen zum Dienst trotz Belehrungen ergebe. Zweifel an der charakterlichen Eignung ergäben sich weiter aufgrund des Verstoßes gegen das Nähe-Distanz-Gebot und aufgrund der ungenügenden Durchsuchung von arabischstämmigen Gefangenen. In der Gesamtabwägung führten alle genannten Begründungsstränge eigenständig für sich zur Feststellung der charakterlichen Ungeeignetheit; am gewichtigsten seien die wiederholten und sich stetig steigernden Verspätungen. Eine Änderung des Verhaltens sei trotz mehrfacher Mahnungen nicht erfolgt.\n\n5\n\n6 Mit seiner am 17. Februar 2026 erhobenen und am 6. März 2026 begründeten Beschwerde trägt der Antragsgegner vor, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung vom 23. April 2025 führe zu nicht hinnehmbaren Nachteilen auf Seiten des Antragsgegners. Solange der Antragsteller Dienst verrichte, könne dieser nicht durch einen anderen Anwärter ersetzt werden. Eine auch nur kurzzeitige oder vorübergehende Weiterbeschäftigung sei nicht ohne erhebliche Nachteile und Erschwernisse umsetzbar. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei rechtsfehlerhaft. Obwohl das Verwaltungsgericht die Annahme von Eignungszweifeln aufgrund des wiederholten Zuspätkommens billige, habe es unzutreffend eine fehlerhafte Ermessensentscheidung beanstandet. Bei verständiger Gesamtwürdigung des Entlassungsbescheides wäre zu erkennen gewesen, dass der Antragsgegner die Entlassung auch auf Grundlage nur eines Begründungsstranges – des mehrfachen Zuspätkommens – vorgenommen hätte. Wegen der Bedeutung des Zuspätkommens verweise der Antragsgegner auf sein Vorbringen im Schriftsatz vom 6. Februar 2026, den das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör in seinem bereits am 3. Februar 2026 gefassten Beschluss nicht (mehr) berücksichtigt habe. Selbst wenn man den Entlassungsbescheid als ermessensfehlerhaft ansehen wollte, würde dieser durch die im Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2026 enthaltenen weiteren Ausführungen zur Ermessensabwägung geheilt. Schließlich bestehe ein besonderes Vollzugsinteresse hinsichtlich der Entlassungsentscheidung. Das Verwaltungsgericht habe die massiven Auswirkungen auf das Funktionieren des von Vorkommnissen, volatilen Vollzugssituationen und großen Herausforderungen in der professionellen Beziehungsgestaltung zu Gefangenen geprägten Justizvollzugs außer Acht gelassen. Das Verwaltungsgericht habe die Interessen des Antragstellers unzutreffend über das staatliche Interesse an einem ordnungsgemäßen Justizvollzug, der nach außen das Vertrauen der Bevölkerung in das Handeln seiner Bediensteten genieße, gestellt und damit eine fehlerhafte Abwägung vorgenommen.\n\n7 Unter dem 5. März 2026 hat der Antragsgegner zudem die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 3. Februar 2026 gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO analog beantragt und hierzu bereits wie in der einen Tag später erfolgten Beschwerdebegründung vorgetragen. Hierzu wird auf das gerichtliche Schreiben an die Beteiligten vom 9. April 2026 verwiesen.\n\n8 Der Antragsteller verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung unter Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen.\n\n9\n\n2. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des 6 Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. April 2025 wiederhergestellt.\n\n10\n\na) Der Senat kann offenlassen, ob der mit der Beschwerde gerügte Gehörsverstoß im erstinstanzlichen Verfahren vorlag. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt vor, wenn das Gericht entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat oder sich auf Tatsachen oder Beweisergebnisse stützt, zu denen die Beteiligten sich nicht in der gebotenen Weise erklären konnten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 122 Rn. 3, § 108 Rn. 19c m. w. N.). Dem Antragsgegner war unter dem 30. Januar 2026 (Freitag) ein Schreiben des Antragstellers zur unverzüglichen Stellungnahme übersandt worden. In dem am 3. Februar 2026 (Dienstag) ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts fand die am 6. Februar 2026 eingegangene Stellungnahme des Antragsgegners keine Berücksichtigung mehr.\n\n11 Denn selbst wenn man wegen des bereits nach Ablauf von zwei Werktagen ergangenen Beschlusses von einem Gehörsverstoß ausgehen wollte, wäre dieser unbeachtlich, weil der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren hinreichend Gelegenheit hatte, seine Einwände vorzubringen (vgl. Kopp/Schenke a. a. O. § 108 Rn. 29, § 138 Rn. 18) und dies auch getan hat. Das Oberverwaltungsgericht prüft im Rahmen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Rechtssache im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht, weshalb der Antragsgegner mit seinem Vorbringen auch im Beschwerdeverfahren noch gehört werden konnte.\n\n12\n\nb) Die Anordnung des Sofortvollzugs entspricht den formellen gesetzlichen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach - wie hier - in den Fällen einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist. Entsprechend der formellen gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO wurde die Anordnung der sofortigen Vollziehung einzelfallbezogen und schlüssig begründet. Auf die inhaltliche Richtigkeit der von der Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs gegebenen Begründung kommt es dagegen nicht an, weil das Gericht in der Sache eine eigenständige Entscheidung trifft (st. Rspr., vgl. Senatsbeschl. v. 11. Juni 2025 - 2 B 45/24 - juris Rn. 7 m. w. N. und v. 4. November 2025 - 2 B 193/25 -, juris).\n\n13\n\nc) Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs (vgl. Senatsbeschl. v. 25. Juli 2025 - 2 B 131/25 -, juris Rn. 8). Ausgehend hiervon war die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, weil sich die 7 Entlassungsverfügung in Gestalt des zwischenzeitlich erlassenen Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2026 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist und ein besonderes Vollzugsinteresse bereits aus diesem Grund ausscheidet.\n\n14 Die Entlassung ist formell fehlerhaft erfolgt, weil das gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14, § 79 Abs. 1 SächsPersVG vorgeschriebene Verfahren der Mitbestimmung des Personalrats nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dieser Mangel ist auch im Widerspruchsverfahren nicht geheilt worden.\n\n15 Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14, Satz 2 SächsPersVG unterliegt die vom Dienstherrn verfügte Entlassung eines Beamten auf Widerruf der eingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats, wenn der Beamte dies beantragt. Kommt keine Einigung mit der Personalvertretung zustande, kann die Angelegenheit gemäß § 79 Abs. 3 SächsPersVG der Stufenvertretung vorgelegt werden. Gemäß § 82 Abs. 2 SächsPersVG kann der Personalrat in den Fällen des § 80 Abs. 1 seine Zustimmung verweigern, wenn 1. die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Frauenförderplan, den Gleichstellungsplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 80 Absatz 2 Nummer 6 verstößt oder 2. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme die oder der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder 3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass die oder der Beschäftigte oder die Bewerberin oder der Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.\n\n16 Zur Anwendung der gleichlautenden Vorschrift § 77 BVersVG a. F. hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (vgl. Beschl. v. 18. Mai 1994 - 6 P 35/92 -, juris Rn. 29):\n\naa) Nach der dargelegten Rechtsprechung des Senats kann der Personalrat seine Zustimmungsverweigerung nicht nur mit dem Vortrag von Tatsachen, sondern auch mit der Darlegung einer Rechtsauffassung begründen. Auch insoweit ist zu unterscheiden zwischen einer Zustimmungsverweigerung, die unbegründet ist, und einer solchen, die unbeachtlich ist, weil sie entweder (objektiv) das Vorliegen eines gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrundes als nicht möglich erscheinen läßt (sog. \"Möglichkeitstheorie\") oder aber aus sonstigen (subjektiven) Gründen rechtsmißbräuchlich ist, etwa weil der Personalrat sich von vorneherein besserer Erkenntnis verschließt oder aber seinen Standpunkt nur zum Schein einnimmt. Angesichts der weitreichenden Folgen der Unbeachtlichkeit bedarf der Abbruch wegen subjektiven Rechtsmißbrauchs des eindeutigen Nachweises. Auch soweit es die Unbeachtlichkeit aus Gründen der mißbräuchlichen Kompetenzüberschreitung betrifft, ist aus eben diesem Grunde eine klare Abgrenzung geboten. Deshalb knüpft die Rechtsprechung an das Merkmal der Offensichtlichkeit an. Sie wiederum ist - entsprechend den zu § 42 Abs. 2 VwGO entwickelten Grundsätzen - nur anzunehmen, wenn ein Verweigerungsgrund von vorneherein und eindeutig 8 nicht vorliegen kann, er nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erscheint. … 17 Diese Rechtsprechung wird fortgeführt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31. Januar 2017 - 5 P 10/15 - , juris Rn. 32):\n\n(1) Die Mitbestimmungsbefugnis des Personalrats in Personalangelegenheiten (§ 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 BPersVG) ist dahin begrenzt, dass er seine Zustimmung nur in den vom Gesetz in § 77 Abs. 2 BPersVG genannten Fällen (\"Versagungskatalog\") verweigern kann. Diese inhaltliche Einschränkung spiegelt sich auch verfahrenstechnisch in § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG wider. Denn die Zustimmung wird danach gesetzlich fingiert, wenn sie der Personalrat nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 69 Abs. 2 Satz 3 und 4 BPersVG) schriftlich unter Angabe der Gründe verweigert. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Versagungsgründe gestützt ist, ist unbeachtlich und vermag nicht die Verpflichtung der Dienststelle auszulösen, das Beteiligungsverfahren durch Einleitung des Stufenverfahrens bzw. des Einigungsstellenverfahrens fortzusetzen. Vielmehr gilt dann die beabsichtigte Maßnahme nach Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist als gebilligt. Die Darlegung einer Rechtsauffassung oder der Vortrag von Tatsachen seitens des Personalrats kann, wenn sich daraus ersichtlich, d.h. von vornherein und eindeutig, keiner der gesetzlich zugelassenen Verweigerungsgründe ergeben kann, deren Vorliegen also nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erscheint, nicht anders behandelt werden als das Fehlen einer Begründung (BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 - Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 10 S. 6 f.). Die mit Gründen versehene schriftliche Verweigerung der Zustimmung ist aber nur dann unbeachtlich, wenn sie keinen inhaltlichen Bezug zu den Verweigerungsgründen des § 77 Abs. 2 BPersVG aufweist. In Personalangelegenheiten (§ 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 BPersVG) genügt für die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung, wenn das Vorbringen des Personalrats aus der Sicht eines sachkundigen Dritten es als möglich erscheinen lässt, dass einer der dafür zugelassenen und in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist (BVerwG, Beschlüsse vom 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 - Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 10 S. 6 f. und vom 7. April 2010 - 6 P 6.09 - BVerwGE 136, 271 Rn. 19 m.w.N.).\n\n18 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe, denen sich der Senat anschließt, erweist sich die Zustimmungsverweigerung des Personalrats mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 als beachtlich. Der Personalrat hat sich ausdrücklich auf den Versagungsgrund des § 82 Abs. 2 Nr. 2 SächsPersVG bezogen und seine Begründung auf mehrere Argumente gestützt: Es lägen keine ausreichenden Gründe für die Maßnahme vor, der Antragsteller sei Dienstanfänger und erstmalig im direkten Kontakt zu Inhaftierten gewesen. Die Verbindung zu einem der Strafgefangenen habe er augenscheinlich durchaus früh angezeigt, wenn auch mündlich. Auf das Erfordernis der schriftlichen Anzeige sei er erst später hingewiesen worden. Seine berufliche Unerfahrenheit und die Verbindung zu dem Inhaftierten könne zum unterstellten Fehlverhalten beigetragen haben. Für die nachlässige Arbeitsweise bei der Durchsuchung von ausländischen Gefangenen am ersten Tag des praktischen Anwendens gebe es neben dem meldenden Bediensteten keine weiteren Zeugen. Eine gewisse Unsicherheit in der Lernphase sei nicht ungewöhnlich. Der Antragsteller stelle den Sachverhalt in Teilen anders dar; im Übrigen habe er Fehler eingeräumt und um Verständnis gebeten. Bei den Verspätungen handele es sich um wenige Minuten; der Dienst beginne mit dem Einbuchen am Zeiterfassungsgerät im Eingangsbereich der Dienststelle, dort sei offenbar mit wenigen Ausnahmen ein pünktlicher 9 Dienstbeginn erfasst worden. Darüber hinaus könne eine Diskriminierung aufgrund der familiären (arabischen) Wurzeln des Antragstellers nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.\n\nDer Personalrat bezieht sich mit dieser Begründung inhaltlich auf eine Benachteiligung des Antragstellers, die aus seiner Sicht aus dienstlichen oder persönlichen Gründen nicht gerechtfertigt sei. Er stellt insoweit nicht auf bloße Mutmaßungen, sondern auf konkrete tatsächliche Anhaltspunkte ab, etwa die zeitnah erfolgte mündliche Anzeige der Bekanntschaft mit einem Gefangenen oder den Umstand des laut Zeiterfassungsgerät überwiegend pünktlichen Arbeitsbeginns. Diese lassen die vom Personalrat angenommene Benachteiligung jedenfalls als möglich erscheinen; nicht erforderlich für die Beachtlichkeit der Verweigerung der Zustimmung ist, dass der Versagungsgrund sich als sachlich zutreffend erweist. Der Personalrat setzt hiermit auch nicht seine Einschätzung an die Stelle der dem Dienstherrn zukommenden Beurteilung der charakterlichen Eignung des Antragstellers, sondern macht Mängel bei der Sachverhaltsermittlung geltend. Nachdem der Personalrat sich damit aufgrund von Tatsachen auf einen Versagungsgrund des § 82 Abs. 2 SächsPersVG gestützt hat, kann dahinstehen, dass die zudem angeführte mögliche Diskriminierung des Antragstellers wegen dessen familiärer Herkunft keine Tatsache i. S. dieser Bestimmung, sondern lediglich eine nicht ausreichende Vermutung darstellen dürfte.\n\n19 Nachdem sich die Entlassungsverfügung bereits aus formellen Gründen als rechtswidrig erweist, bedarf die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit keiner Entscheidung.\n\n20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG und folgt der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.\n\n22 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.:\n\nDr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch","source":"sn_ovg","source_url":"https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/document.phtml?id=7914","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-04-17/2-b-46-26","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"SächsPersVG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":5},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2},{"jurabk":"SächsPersVG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 570","ref_norm":"570","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/document.phtml?id=7914","attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-04-17/2-b-46-26","upstream":"https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/document.phtml?id=7914","retrieved":"2026-10-24 08:27:55.630764+00:00"},"card":{"id":"ovg-sachsen/2026-04-17/2-b-46-26","court":"OVG Sachsen","court_id":"ovg-sachsen","court_as_stated":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","panel":null,"date":"2026-04-17","dockets":["2 B 46/26"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"SNOVG-7914","ecli":null},"cite_as":"OVG Sachsen, Beschluss vom 17.04.2026 – 2 B 46/26","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-04-17/2-b-46-26","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 3. 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