{"status":"available","doknr":"SNOVG-7804","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2025-11-04","aktenzeichen":"2 B 193/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT\n\nBeschluss\n\nIn der Verwaltungsrechtssache Az.: 2 B 193/25 8 L 571/25 VG Leipzig des Herrn prozessbevollmächtigt:\n\nRechtsanwaltskanzlei den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Leipzig Dimitroffstraße 1, 04107 Leipzig gegen wegen – Antragsteller – – Beschwerdeführer – – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2\n\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 4. November 2025\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 30. Juli 2025 - 8 L 571/25 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.341,26 € festgesetzt.\n\nGründe\n\n1 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 15. Mai 2025 wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt.\n\n2\n\n1. Der 1994 geborene Antragsteller wurde zum 1. November 2018 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeimeisteranwärter ernannt. Mit Wirkung zum 1. November 2020 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister ernannt. Am 1./2. Januar 2023 war der Antragsteller an einem Polizeieinsatz zur Verhinderung eines Suizids beteiligt, bei dem er offenbar selbst in eine lebensbedrohliche Situation geriet. In der Folgezeit kam es zu gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers; ein Antrag auf Anerkennung als Dienstunfall wurde gestellt. Nach dem Auftreten von Verhaltensauffälligkeiten wurde der Antragsteller vom 23. Februar bis 1. März 2023 im H..... P...-Klinikum L...... aufgenommen; dort wurde eine akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie angenommen. Nach einer Vorstellung beim polizeiärztlichen Dienst wurde am 30. März 2023 (und gleichlautend am 21. April, 28. Juni und 14. Dezember 2023) durch diesen mitgeteilt, dass eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes eingetreten sei; bis zur ausstehenden Klärung müssten die Einschränkungen „kein berufsmäßiger Waffengebrauch“ und „keine Nachtarbeit“ Anwendung finden. Nach erneuter Vorstellung des Antragstellers wurde seitens des Polizeiarztes mit Stellungnahme vom 22. April 2024 die Einschränkung „kein berufsmäßiger Waffengebrauch“ aufrechterhalten. Eine Prognose, wann eine Aufhebung der Einschränkung zu erwarten sei, könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gegeben werden. Aufgrund der Spezifik der Erkrankung müsse zunächst eine Krankheitseinsicht entwickelt werden, bevor überhaupt mit einer Therapie begonnen werden könne. Ob und wann diese Einsicht erfolge, sei offen; ebenso könne keine Aussage zum Erfolg der Therapie getroffen werden. Mit Bescheid vom 10. Mai 2024 wurde die Probezeit des Antragstellers bis zum 31. Oktober 2024 verlängert. Nach erneuter Vorstellung beim Polizeiarzt teilte dieser am 3 26. Juli 2024 mit, im Rahmen einer psychiatrischen Stellungnahme werde seitens der Psychiaterin ausgeführt, dass die geforderte regelmäßige psychiatrische Vorstellung zur Verlaufskontrolle für mindestens ein Jahr seitens des Beamten nicht durchgeführt werde, weil er diese als nicht notwendig einschätze. Auch in der Vorstellung bei der Gutachterin am 3. April 2024 habe keine glaubwürdige Einsicht in eine Nachbetreuung bestanden. Gegenwärtig bestehe keine uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst. Nach weiterer Vorstellung beim polizeiärztlichen Dienst teilte der Polizeiarzt am 14. Oktober 2024 mit, dass im Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen keine uneingeschränkte Eignung für den Polizeivollzugsdienst bestehe. Es erscheine aus medizinischer Sicht wahrscheinlich, dass die Erkrankung des Beamten bereits im Vorfeld zu den dienstlichen Ereignissen im Januar 2023 bestanden habe. Hierzu liege indes keine Aktenlage vor.\n\nEs sei eher ausgeschlossen, dass eine uneingeschränkte gesundheitliche Eignung bis zum 31. Oktober 2025 wieder erreicht werden könne. Die Einschränkung gelte dauerhaft. Eine Wiedervorstellung sei nicht erforderlich. Der Antragsteller wurde zunächst zur beabsichtigten Verlängerung der Probezeit bis zum 31. Oktober 2025 angehört. Mit Schreiben vom 14. November 2024 wurde er sodann zu seiner beabsichtigten Entlassung wegen Polizeidienstunfähigkeit angehört.\n\n3 In einer vom Antragsgegner angeforderten ergänzenden Stellungnahme führt die Polizeiärztin - Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie - unter dem 27. Januar 2025 aus, der ihr aus persönlichen Gesprächen vom 27. Juni 2023 und 3. April 2024 bekannte Antragsteller sei am 1. März 2023 mit der Entlassungsdiagnose „akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie“ aus stationärer Behandlung entlassen worden. Diese Diagnose sei nach ambulanter Psychotherapie im März 2023 weiter vergeben worden. Im Mai 2023 sei bei einer ambulanten Vorstellung bei der psychologischen Psychotherapeutin des polizeipsychologischen Dienstes L...... die Verdachtsdiagnose einer anhaltenden wahnhaften Störung gestellt worden. Im Juni 2023 habe die Polizeipsychiaterin beim Antragsteller Probleme im Denkablauf und einen eher parathymen Affekt gesehen. Der Antragsteller habe sich unverändert bagatellisierend gegenüber der Diagnose gezeigt und einer Behandlung eher kritisch gegenübergestanden. Die vermeintliche Untreue der damaligen Partnerin sei ein zentrales und wiederkehrendes Thema gewesen. In der Literatur werde diese wahnhafte Störung als Othello-Syndrom bezeichnet. Eine Vorstellung in der psychiatrischen Institutsambulanz des Universitätsklinikums L...... im Zeitraum Juli bis Oktober 2023 habe wegen der fehlenden Mitwirkung des Antragstellers keine endgültige diagnostische Einschätzung ergeben. Im letzten Gespräch der Polizeipsychiaterin mit dem Antragsteller am 3. April 2024 hätten sich keine neuen Aspekte ergeben. Manifeste Hinweise auf das Vorliegen von wahnhaften Denkinhalten hätten sich weder aus der Verhaltensbeobachtung noch aus der Exploration ergeben. Die Krankheitseinsicht bleibe oberflächlich. Die Psychiaterin führt sodann zur Behandlung wahnhafter Störungen, zur Studienlage und zur Prognose bei derartigen Störungen im Allgemeinen 4 aus. Zusammenfassend heißt es, der psychische Zustand des Beamten verbleibe seit Monaten stabil und es müssten beide Verdachtsdiagnosen, zum einen die akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie und zum anderen die Diagnose der wahnhaften Störung, Typ Othello-Syndrom, nebeneinander stehen bleiben. Der bisherige Krankheitsverlauf entspreche eher der akuten polymorphen Störung, dies könne indes nicht mit völliger Sicherheit festgestellt werden. Kennzeichen einer wahnhaften Störung sei ein meist langsam fortschreitender Beginn mit einem lebenslang bestehenden Wahn. Die individuelle Prognose des Leistungsvermögens unter Berücksichtigung der beruflichen Anforderungen sei aufgrund der Seltenheit des Erkrankungsbildes und der ungenügenden Studienlage als unsicher einzuschätzen. Der Beamte befinde sich in keinerlei Behandlung, die Entwicklung einer erneuten psychotischen Episode sei als überwiegend wahrscheinlich anzusehen.\n\nDiese Einschätzung lehne sich an erhobenen Daten bei Patienten mit Schizophrenie und akuter vorübergehender psychotische Störung an. Die Langzeitprognose des Beamten sei als unsicher einzuschätzen, aus psychiatrischer Sicht sei die Polizeidienstfähigkeit nicht gegeben.\n\n4 Mit Bescheid vom 15. Mai 2025 entließ der Antragsgegner nach vorheriger Anhörung und Beteiligung der örtlichen Personalvertretung sowie der Gleichstellungsbeauftragten den Antragsteller wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung und dementsprechend fehlender Bewährung in der Probezeit aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und ordnete die sofortige Vollziehung an. Er verwies zur Begründung auf die aus den polizeiärztlichen Stellungnahmen ersichtlichen Diagnosen und die hierauf beruhende Prognose sowie auf das gegen den Antragsteller geführte Ermittlungsverfahren wegen einer zum Nachteil eines vermeintlichen „Nebenbuhlers“ am 9. August 2014 begangenen gefährlichen Körperverletzung. Der Antragsteller legte am 2. Juni 2025 Widerspruch ein, über die noch nicht entschieden wurde. Sein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde durch Bescheid des Antragsgegners vom 6. Juni 2025 abgelehnt.\n\n5 Der am 5. Juni 2025 gestellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht hatte keinen Erfolg. Die Entlassungsverfügung erweise sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich formell und materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen einer mangelnden Bewährung in der Probezeit wegen fehlender gesundheitlicher Eignung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG lägen vor. Bei der Frage, ob der Bewerber den laufbahnbezogenen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genüge, bestehe kein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Die prognostische Beurteilung, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen voraussichtlich genügen werde, sei aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen, die von den Verwaltungsgerichten eigenverantwortlich überprüft werden könne. Ausgehend von den Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes genüge der Antragsteller den Laufbahnanforderungen in gesundheitlicher Hinsicht nicht. Es 5 bestehe die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass er nicht auf Lebenszeit ernannt werden könne. Der Antragsteller habe die wahnhafte Störung vom Typ Eifersuchtswahn – Othello- Syndrom. Er dürfe aufgrund fortbestehender Einschätzung des Polizeiarztes vom 30. März 2023 berufsmäßig keine Waffen gebrauchen. Seine Polizeidienstunfähigkeit ergebe sich hinreichend plausibel aus der vom Polizeiarzt ergänzend eingeholten psychiatrischen Stellungnahme der Polizeipsychiaterin vom 27. Januar 2025, die den rechtlichen Anforderungen an die medizinische Beurteilung der gesundheitlichen Eignung gerecht werde. Der Antragsgegner habe hiervon ausgehend zutreffend eine wahnhafte Störung vom Typ Eifersuchtswahn angenommen, die zur Polizeidienstunfähigkeit führe. Eine anderweitige Verwendbarkeit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 und 3 BeamtStG habe der Antragsgegner nicht prüfen müssen. Zwar verhalte sich die Stellungnahme des Polizeiarztes vom 14. Oktober 2424 hierzu ebenso wenig wie das Gutachten vom 27. Januar 2025; es liege bei den genannten Symptomen aber auf der Hand, dass der Antragsteller auch im Polizeiverwaltungsdienst oder auf einem anderen Dienstposten nicht uneingeschränkt eingesetzt werden könne. Unerheblich sei, dass der Antragsteller bis zuletzt Dienst getan habe. Denn er sei nur eingeschränkt dienstfähig gewesen. Zudem genüge es, wenn während der Probezeit Umstände gesundheitlicher Art festgestellt werden, die geeignet seien, den Beamten für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit untauglich erscheinen zu lassen. Der Antragsgegner habe die Entlassung auch vor Ablauf der maximalen Probezeit verfügen können. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller bis zum Ende der Höchstprobezeit den gesundheitlichen Eignungsanforderungen genügen werde, weil er weder Krankheitseinsicht zeige noch sich behandeln lasse.\n\n6 Mit seiner Beschwerde trägt der Antragsteller vor, es fehle bereits das besondere Vollzugsinteresse, was das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe. Die Entlassungsverfügung leide an formellen Mängeln, weil weder die Gleichstellungsbeauftragte noch der Personalrat ordnungsgemäß beteiligt worden seien und der Entlassungszeitpunkt im Bescheid nicht genannt werde. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig, weil der Antragsteller weder polizeidienstunfähig sei noch Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung bestünden. Das Verwaltungsgericht nehme fehlerhaft an, dass der Antragsteller an einer wahnhaften Störung Typ Eifersuchtswahn leide. Eine aktuelle Erhebung des Gesundheitszustandes sei nicht erfolgt. Das Zusatzgutachten der Polizeipsychiaterin beruhe nicht auf einer selbst vorgenommenen Untersuchung. Die Polizeipsychiaterin habe aktuell wahnhafte Denkinhalte nicht festgestellt oder angenommen. Sie beschreibe fehlerhaft eine Verdachtsdiagnose aus März 2023 als fortbestehend, ohne dies zu begründen. Auch hinsichtlich einer akuten polymorphen Störung gebe es keinen aktuellen Befund. Die Polizeipsychiaterin habe keine Erkrankung, sondern zwei Verdachtsdiagnosen beschrieben. In der Stellungnahme des Polizeiarztes vom 14. Oktober 2024 fänden sich keinerlei ärztliche Feststellungen, die den Schluss auf eine Polizeidienstunfähigkeit rechtfertigen 6 könnten. Seit Anfang 2023 hätten sich keine weiteren Befunde ergeben. Die Entlassungsverfügung erweise sich auch deshalb als rechtswidrig, weil die Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 26 Abs. 2 BeamtStG ausgeschlossen gewesen sei. Es lägen keine ärztlichen Feststellungen für die Annahme einer allgemeinen Dienstunfähigkeit des Antragstellers vor. Selbst bei Annahme offener Erfolgsaussichten würde das Aussetzungsinteresse ausgehend von § 80 Abs. 1 VwGO überwiegen.\n\n7 Der Antragsgegner verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und trägt ergänzend vor, das Eignungsdefizit des Antragstellers werde durch den dokumentierten außerdienstlichen Vorfall im August 2024 in der S...... eindrücklich belegt: Der Antragsteller stehe im Verdacht, eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil eines vermeintlichen „Nebenbuhlers“ begangen zu haben. Zusätzlich werde auf den zwischenzeitlich bekannt gewordenen Vorgang vom 4. September 2025 hingewiesen, bei dem der Antragsteller sich in den Nachtstunden bei einer Polizeikontrolle in T........ erkennbar in einer psychischen Ausnahmesituation befunden und sich nachfolgend der Polizeikontrolle entzogen habe; er habe erst nach einer Verfolgung über die Autobahn zum Anhalten gebracht werden können. Im Anschluss sei es zu Widerstandshandlungen des Beamten gekommen und ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Der Antragsteller befinde sich aufgrund richterlicher Anordnung voraussichtlich bis zum 17. Oktober 2025 in einer psychiatrischen Einrichtung in N........ Das Geschehen könne berücksichtigt werden, weil es auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankomme.\n\n8\n\n2. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Mai 2025 wiederherzustellen, ist unbegründet.\n\n9 Die Anordnung des Sofortvollzugs entspricht den formellen gesetzlichen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach - wie hier - in den Fällen einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist. Entsprechend der formellen gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO wurde die Anordnung der sofortigen Vollziehung einzelfallbezogen und schlüssig begründet. Auf die inhaltliche Richtigkeit der von der Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs gegebenen Begründung kommt es dagegen nicht an, weil das Gericht in der Sache eine eigenständige Entscheidung trifft (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 11. Juni 2025 - 2 B 45/24 -, juris Rn. 7 m. w. N.).\n\n7\n\n10 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessabwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. An der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung, wenn der Verwaltungsakt rechtmäßig ist und - in Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs - ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt. Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (vgl. Senatsbeschl. v. 14. März 2025 - 2 B 18/25 -, juris Rn. 9; SächsOVG, Beschl. v. 3. Februar 2024 - 6 B 160/24 - , juris Rn. 11).\n\n11\n\na) Ausgehend hiervon stellen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache derzeit als offen dar. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung kann nicht abschließend festgestellt werden, ob die auf mangelnde Bewährung des Antragstellers wegen fehlender gesundheitlicher Eignung gestützte Entlassungsverfügung rechtmäßig ist.\n\n12\n\naa) In formeller Hinsicht begegnet die Entlassungsverfügung keinen rechtlichen Bedenken.\n\n13 Für die mit der Beschwerde gerügte mangelnde Beteiligung des Personalrates sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Es wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 12) verwiesen, wonach der Personalrat der beabsichtigten Personalmaßnahme am 14. Mai 2025 zugestimmt hat. Auf eine möglicherweise unvollständige Information des Personalrats kann sich der Antragsteller nicht berufen; es ist allein Sache des Personalrates, aus seiner Sicht für die Entscheidung erforderliche weitere Unterlagen anzufordern, wovon dieser abgesehen hat.\n\n14 Entsprechendes gilt im Hinblick auf die erstmals im Beschwerdeverfahren beanstandete Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten, die ausweislich des Verwaltungsvorgangs (S. 232, 233) am 29. April 2025 erfolgte; am 30. April 2025 hat die Gleichstellungsbeauftragte mittels Ankreuzen auf dem betreffenden Vordruck angegeben, dass keine Äußerung erfolge.\n\n8\n\n15 Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde weiterhin die fehlende Bestimmtheit der Entlassungsverfügung im Hinblick auf das im Bescheid nicht explizit genannte Entlassungsdatum rügt, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 12/13) und macht sie sich zu Eigen. Anhand des Tenors der Verfügung, wonach die Entlassungsfrist sechs Wochen zum Ende des Kalendervierteljahres betrage, und den hierzu im Bescheid auf S. 17 unter III. enthaltenen Ausführungen, wonach gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG die Entlassungsfrist bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Ende des Kalendervierteljahre nach Zustellung der Verfügung betrage, konnten im Hinblick auf den Zeitpunkt der Entlassung keine Zweifel aufkommen.\n\n16\n\nbb) In materieller Hinsicht stützt der Antragsgegner die Entlassung auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG, wonach Beamte auf Probe entlassen werden können, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Die Bewährung bezieht sich auch auf die gesundheitliche Eignung als Teilaspekt der in § 9 BeamtStG geforderten Voraussetzungen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Bei der erforderlichen Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris Rn. 10).\n\n17 Hierbei obliegt es dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Insoweit steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Diese Vorgaben bildet den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist. Auf dieser Grundlage muss festgestellt werden, ob ein Bewerber, dessen Leistungsfähigkeit – etwa aufgrund eines chronischen Leidens – gemindert ist, den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 – a. a. O. Rn. 12). Die Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit (etwa im Hinblick auf das Leisten von Wechselschichten, das Tragen von schwerer Schutzausrüstung u. a.) kann der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationshoheit auch in einer Verwaltungsvorschrift – wie der Polizeidienstvorschrift „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ (PDV 300) – konkretisieren. Kein Beurteilungsspielraum kommt dem Dienstherrn dagegen für die Frage zu, ob ein Bewerber den festgelegten Voraussetzungen genügt. Ob der Bewerber aufgrund einer Erkrankung den gesundheitlichen Anforderungen des angestrebten Amtes genügt oder nicht, ist vom Dienstherrn im konkreten Fall zu prüfen und unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 13. Februar 2025 - 2 C 4.24 -, juris Rn. 11 m. w. N.).\n\n9\n\n18 Die gesundheitliche Eignung für den Polizeidienst beim Antragsgegner setzt die volle Verwendungsfähigkeit voraus, grundsätzlich also die Einsetzbarkeit auf allen Dienstposten, die dem jeweiligen Statusamt entsprechen. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus der Regelung in § 138 Abs. 1 SächsBG für die Beendigung des aktiven Dienstes als Polizeibeamter, nach welcher Polizeibeamte dienstunfähig sind, wenn sie den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeidienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangen, es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Aus dieser Regelung kann eine gesetzgeberische Leitentscheidung entnommen werden, aus der für die Begründung des Beamtenverhältnisses als Polizeibeamter die Forderung des Gesetzgebers nach voller Verwendungsfähigkeit abgeleitet werden kann. Hiermit ist regelmäßig die Vorstellung verbunden, dass der Polizeibeamte „zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seiner Amtsbezeichnung entsprechenden Stellung verwendbar ist“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Februar 2025 - 2 C 4.24 - a. a. O. Rn. 15 m. w. N.). Anhand dieser Anforderungen ist die gesundheitliche Eignung der Bewerber für den Polizeidienst zu beurteilen.\n\n19 Für die vergleichende fachliche Eignung der Bewerber steht dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu, der vor allem die Gewichtung der Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG umfasst. Demgegenüber ist dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage eröffnet, ob der Bewerber den laufbahnbezogenen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt. Die prognostische Beurteilung, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn voraussichtlich genügen wird, ist aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen, die von den Verwaltungsgerichten eigenverantwortlich überprüft werden kann, ohne dass die gerichtliche Kontrolldichte zugunsten der Verwaltung eingeschränkt ist. Indes ist der Anwendungsbereich der Prognose bis zur gesetzlichen Altersgrenze von vornherein begrenzt. Sie kommt lediglich hinsichtlich solcher Bewerber in Betracht, deren gesundheitliche Eignung zum jetzigen Zeitpunkt positiv feststeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Februar 2025 - 2 C 4.24 - a. a. O. Rn. 24 m. w. N.).\n\n20 Ausgehend von diesen Maßstäben spricht aufgrund der bisher erhobenen medizinischen Stellungnahmen zwar viel dafür, dass der Antragsteller den Anforderungen an die Laufbahn des Polizeibeamten in gesundheitlicher Hinsicht nicht genügt. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass er ausgehend von der erstmaligen Stellungnahme des Polizeiarztes vom 30. März 2023 durchgängig mit der Einschränkung „kein berufsmäßiger Waffengebrauch“ verwendet wurde. Allerdings benennen weder die Stellungnahmen des Polizeiarztes vom 26. Juli 2024 und vom 14. Oktober 2024 noch die ergänzende Stellungnahme der Polizeipsychiaterin vom 27. Januar 2025 eine belastbare Diagnose für die beim Antragsteller offenbar 10 vorhandenen psychischen Auffälligkeiten, die zu der Einschränkung „kein berufsmäßiger Waffengebrauch“ geführt haben. Die Stellungnahmen stützen sich im Wesentlichen auf frühere Einschätzungen und Befunde, aus denen indes keine eindeutige Diagnose abgeleitet wird. So heißt es in der Stellungnahme des Polizeiarztes ohne nähere Begründung, es sei aus heutiger Sicht eher als ausgeschlossen anzusehen, dass die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung bis zum 31. Oktober 2025 wieder erreicht werden können. Demgegenüber berichtet die Polizeipsychiaterin von dem letzten Gespräch am 3. April 2024, bei dem sich manifeste Hinweise auf das Vorliegen von wahnhaften Denkinhalten weder aus der Verhaltensbeobachtung noch aus der Exploration ergeben hätten. Sie beschreibt den Zustand des Antragstellers als „seit Monaten stabil“ und schließt daraus, es müssten beide Verdachtsdiagnosen, auf der einen Seite die akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie und auf der anderen Seite die Diagnose der wahnhaften Störung, Typ Othello-Syndrom nebeneinanderstehen bleiben. Zwar entspreche der Krankheitsverlauf eher der akuten polymorphen Störung, dies könne jedoch nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Die benannten Verdachtsdiagnosen konnten indes seit dem erstmaligen Auftreten der Beschwerden im Frühjahr 2023 nicht bestätigt werden. Die Polizeipsychiaterin hält zusammenfassend fest, die Langzeitprognose des Beamten sei als unsicher einzuschätzen und kommt hiervon ausgehend zur Schlussfolgerung, bei ihm sei aus psychiatrischer Sicht die Polizeidienstfähigkeit nicht gegeben. Diese polizeiärztlichen Einschätzungen stellen sich insgesamt als mit größeren Unsicherheiten behaftet dar. Der Senat verkennt nicht die mit einer Diagnostik verbundenen Schwierigkeiten, die nicht zuletzt darauf beruhen, dass sich der Antragsteller bis zur Entlassungsverfügung nicht zu einer Behandlung bereitgefunden hat. Gleichwohl setzt die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit des Beamten eine gesicherte ärztliche Diagnose voraus und kann nicht aufgrund von Verdachtsdiagnosen angenommen werden.\n\n21 Aus den genannten Gründen kann derzeit die gesundheitliche Eignung des Antragstellers nicht abschließend beurteilt werden; dies betrifft zum einen die Frage der im Zeitpunkt der Entlassungsverfügung bestehenden gesundheitlichen Eignung, zum anderen hieran anknüpfend die im Hinblick auf die Zukunft zu treffende Prognose. Im Hauptsacheverfahren wäre hierzu Beweis durch Einholung ergänzender fachärztlicher Gutachten zu erheben. Entsprechend gilt dies für die im Rahmen von § 23 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 26 Abs. 2 BeamtStG zu klärende allgemeine Dienstfähigkeit. Die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs sind deshalb als offen zu bezeichnen.\n\n22 Die damit vorzunehmenden Interessenabwägung geht zulasten des Antragstellers. Für sein Interesse, vom Sofortvollzug der Entlassungsverfügung verschont zu werden, spricht neben der gesetzgeberischen Grundentscheidung, dass ein entlassener Probebeamter grundsätzlich bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entlassungsverfügung im Dienst verbleibt, dessen 11 Interesse an der Fortgewährung der Besoldung. Dem steht indes das höher zu gewichtende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung gegenüber. Dieses wird maßgeblich begründet durch den Vorfall im August 2024, bei dem der Antragsteller einen vermeintlichen „Nebenbuhler“ angegriffen und verletzt haben soll, so wie den Vorfall im September 2025, bei dem er sich in T........ einer Polizeikontrolle entzog, später Widerstand gegen seine Festnahme leistete und nachfolgend in eine psychiatrische Einrichtung eingewiesen wurde. Auch dieser Vorfall kann in die Abwägungsentscheidung einbezogen werden, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage die Entscheidung des Senats ist. Aufgrund der genannten Vorfälle erscheint hier eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht verantwortbar, weil der Einsatz von Beamten im Polizeidienst, bei denen erhebliche psychische Beeinträchtigungen in Rede stehen, mit zu großen Gefahren für den Beamten selbst und für Dritte, wie Kollegen und die Öffentlichkeit, verbunden wäre. Ein besonderes Vollzugsinteresse ist zudem gegeben, weil der Antragsteller am 1. November 2020 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen wurde und seine Probezeit nach Ablauf der Fünfjahresfrist gemäß § 10 Satz 1 BeamtStG, § 26 Abs. 4 SächsBG am 31. Oktober 2025 geendet hat. Eine weitere – auch nur vorläufige – Beschäftigung als Probebeamter ist rechtlich ausgeschlossen. Die dann notwendige Ernennung wäre indes eine Vorwegnahme der Hauptsache, denn eine lediglich vorläufige Ernennung kennt das Beamtenrecht nicht. Nach alldem überwiegt zur Überzeugung des Senats im vorliegenden Einzelfall das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Suspensivinteresse des Antragstellers. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 15. Mai 2025 ist damit nicht wiederherzustellen.\n\n23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Absatz ein Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG und folgt der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht.\n\n25 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 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