{"status":"available","doknr":"OLD96988","ecli":null,"court":"Landgericht Hamburg","senate":null,"decided":"2015-05-12","aktenzeichen":"324 O 243/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie von der Klagepartei an die Beklagtenpartei gemäß § 104 ZPO nach dem gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.01.2015 zu erstattenden Kosten werden auf\n\n3.660,29 € (in Worten: dreitausendsechshundertsechzig 29/100 Euro)\n\nnebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 05.02.2015 festgesetzt.\n\nGründe\n\n1\n\nDie Mandatierung des Beklagtenvertreters ist am 09.08.2013 erfolgt. Somit war das neue Gebührenrecht zu berücksichtigen.\n\n2\n\nDie Erstattungsfähigkeit der angesetzten Übersetzungskosten ist zwischen den Parteien streitig.\n\n3\n\nDiese Kosten sind für die notwendige Übersetzung eines Entwurfs eines Dupliks entstanden (vgl. Schriftsätze der Beklagten vom 25.02.2015 (Bl. 169 d.A.), 23.03.2015 (Bl. 175 d.A.) und 22.04.2015 (Bl. 185 d.A.)).\n\n4\n\nGrundsätzlich sind einer der deutschen Sprache nicht kundigen ausländischen Prozesspartei sind die Kosten der Übersetzung aller wesentlichen Schriftstücke, vorzulegenden Urkunden, gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen zu erstatten (vgl. Zöller, ZPO-Kommentar, 30. Aufl. § 91, RdNr. 13 m.w.N.).\n\n5\n\nDie Übersetzung wird hier - nach den aus den Schriftsätze der Beklagten vom 25.02.2015, 23.03.2015 und 22.04.2015 vorgetragenen und nachvollziehbaren Gründen - als erforderlich betrachtet.\n\n6\n\nDie Höhe der angesetzten Übersetzungskosten entspricht auch den Vorgaben des § 11 JVEG.\n\n7\n\nDer vorgelegen Rechnung ist zwar zu entnehmen, dass die Anzahl der Worte und nicht die Anzahl der Anschläge zugrunde gelegt wurden. Doch bei der Berücksichtigung der tatsächlichen Zeichen ist der Rechnungsbetrag nicht überhöht.\n\n8\n\nDie Übersetzung umfasst 50707 Zeichen (Anschläge). Gemäß § 11 I JVEG beträgt das Honorar für eine Übersetzung € 1,55 für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes (Grundhonorar). Die Übersetzung beinhaltet allerdings viele juristische und technische Fachbegriffe, die die Übersetzungskosten auf € 1,85 pro 55 Anschläge ansteigen lassen.\n\n9\n\nSomit gehören die Übersetzungskosten zu den notwendigen Kosten des Verfahren und waren zu berücksichtigen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/96988","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hamburg/2015-05-12/324-o-243-13","cited_norms":[{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/96988","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/96988","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hamburg/2015-05-12/324-o-243-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/96988","retrieved":"2026-07-08 23:54:37.275955+00:00"}}