{"status":"available","doknr":"OLD94596","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern","senate":null,"decided":"2011-02-14","aktenzeichen":"2 O 29/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald – 2. Kammer – vom 20.04.2010 geändert.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.\n\nDas Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\nGründe\n\n1\n\nDie aus eigenem anwaltlichem Recht (vgl. § 32 RVG) eingelegte Beschwerde hat Erfolg.\n\n2\n\nDer Streitwert ist nicht – wie in erster Instanz geschehen – nach dem einfachen sondern nach dem zweifachen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen.\n\n3\n\nDies ergibt sich aus § 39 Abs. 1 GKG, wonach in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Im vorliegenden Verfahren geht es zum einen um die Zurücknahme einer erteilten Aufenthaltserlaubnis und zum anderen um deren Verlängerung bzw. die Erteilung einer neuen. Dabei handelt es sich um zwei Streitgegenstände, auch wenn nach der Lage des Falles deren rechtliche Problematik sich hier im Wesentlichen darauf beschränkt, ob von einer Scheinehe auszugehen ist. Die zwei Streitgegenstände haben aber nicht automatisch dasselbe rechtliche Schicksal. So wäre es auch denkbar, dass sich die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis als rechtswidrig erwiese, während der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtliche Hindernisse entgegenstünden (im Ergebnis wohl ebenso: BayVGH, Beschluss vom 17.03.2005 - 10 C 05.678 -, zitiert nach Juris). Für beide Gegenstände ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- € anzusetzen (vgl. auch Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs, NVwZ 2004, 1327).\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.\n\n5\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar gemäß §§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/94596","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-mecklenburg-vorpommern/2011-02-14/2-o-29-10","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/94596","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/94596","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-mecklenburg-vorpommern/2011-02-14/2-o-29-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/94596","retrieved":"2026-07-08 23:52:43.548132+00:00"}}