{"status":"available","doknr":"OLD94336","ecli":null,"court":"Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern","senate":null,"decided":"2011-05-11","aktenzeichen":"2 Sa 8/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten\nzurückgewiesen\n\nII. Die Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\n1\n\nHinsichtlich des Sachverhaltes heißt es im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 25.11.2010 - 4 Ca 89/10 - wie folgt:\n\n2\n\nDie klagende Arbeitgeberin begehrt hier die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des beklagten Arbeitnehmers aufgrund der arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist erst zu einem späteren Zeitpunkt endet.\n\n3\n\nDer beklagte Arbeitnehmer ist Orthopädieschuhmachermeister und seit dem 01.11.2009 bei der Klägerin beschäftigt. Die Klägerin fertigt orthopädische Schuhe an. Mit dem Arbeitsvertrag wurde dem Beklagten die fachliche Leitung des Betriebes der Klägerin in Bxx auf Rügen übertragen. Der Beklagte ist sogenannter Konzessionsträger. Nach 3-monatiger Beschäftigungszeit betrug das monatliche Bruttogehalt 3.400,00 EUR (§ 2 des Arbeitsvertrages vom 15.09.2009).\n\n4\n\nDer Arbeitsvertrag enthält darüber hinaus folgende Regelungen:\n\n5\n\n\"...\n\n § 6 Wettbewerbsverbot\n\n6\n\nI. Herr Mxxx verpflichtet sich, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Bereich Orthopädie Schuhtechnik auf Rxxx und in Nxxx nicht für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu sein, noch unmittelbar an der Gründung oder im Bereich eines solchen Unternehmens mitzuwirken.\n\n7\n\nII. Für die Dauer des Wettbewerbsverbotes zahlt die Firma Herrn Mxxx 10 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen.\n\n8\n\nIII. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 77 ff. HGB.\n\n9\n\n§ 7 Vertragsstrafe\n\n10\n\nI. Handelt Herr Mxxx dem Wettbewerbsverbot zuwider, so kann die Firma Schadensersatz geltend machen.\n\n11\n\n§ 8 Beendigung des Arbeitsverhältnisses\n\n12\n\nI. Der Vertrag hat eine sechsmonatige Kündigungsfrist, jeweils zum Ende des Monats.\n\n13\n\n§ 9 Anwendbares Recht\n\n14\n\nHerr Mxxx ist leitender Angestellter i. S. v. § 5 BetrVG.\n\n15\n\nAuf das Arbeitsverhältnis sind das Gesetz und die Vorschriften dieses Vertrages anzuwenden.\n\n  ...\"\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Text des Arbeitsvertrages Anlage K 1, Bl. 7 ff. d. A. verwiesen.\n\n17\n\nMit Schreiben vom 17.03.2010 kündigte der beklagte Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2010 (Anlage K 2, Bl. 10. d. A.). Mit Schreiben vom 18.03.2010 kündigte die klagende Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30.09.20120 (Anlage K 3 Bl. 12 d. A.).\n\n18\n\nNach Auffassung der Klägerin sei die arbeitsvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist hier wirksam. Das Arbeitsverhältnis habe bis zum 30.09.2010 weiter bestanden unabhängig vom Gehaltsanspruch des Beklagten, der in der Zeit vom 06.04. bis 30.09.2010 keine Arbeitsleistungen erbracht habe. Wegen der Konzessionsträgerschaft des Beklagten bestehe auch ein Rechtschutzbedürfnis.\n\n19\n\nMit der vorgenannten Entscheidung hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 18.03.2010 nicht zum 30.04.2010 beendet wurde, sondern zum 30.09.2010 endete und die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. Der Streitwert ist auf 10.200,00 EUR festgesetzt worden. In den Gründen hat es ausgeführt, die Klägerin habe auch ein Rechtsschutzbedürfnis gehabt. Dies liege schon deshalb vor, weil der Beklagte Konzessionsträger gewesen sei. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Dieses Urteil ist dem Beklagten am 29.12.2010 zugestellt worden. Er hat dagegen Berufung eingelegt, die mit Begründung am 14.01.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Der Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Ein Feststellungsinteresse liege nicht vor. Die Zulassung sei von den Kassen nicht widerrufen worden.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndas Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund - 4 Ca 89/10 - vom 25.11.2010 abzuändern und die Klage abzuweisen.\n\n22\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nSie tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei. Es sei ihr bis zum 02.09.2010 nicht möglich gewesen, einen fachlichen Ersatz, der auch in der Handwerksrolle eingetragen sei, zu finden. Die rechtliche Würdigung der Krankenkassen bezüglich des Verhaltens des Berufungsklägers in Bezug auf seine fachliche Leistung im Unternehmen liegt bisher nicht vor. Es könne daher auch nicht abgeschätzt werden, ob sich negative Auswirkungen auf die Firma ergeben. Aufgrund dieser Rückforderungsgefahr bestehe das Feststellungsinteresse weiterhin.\n\n25\n\nHinsichtlich des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n26\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n27\n\nDas Arbeitsgericht Stralsund hat mit zutreffender Begründung der\nKlage stattgegeben. Zu den Angriffen der Berufung gilt\nFolgendes:\n\n28\n\nDie Klägerin hat ein Interesse an alsbaldiger Feststellung im\nSinne des § 256 ZPO. Sie kann aufgrund eines eventuellen\nVertragsbruches des Beklagten Rechtsansprüche vielfältiger Art\nableiten u. a. das Recht Schadensersatzanspruch geltend zu machen.\nDiese Gefahr ist auch noch nicht erledigt. Der\nProzessbevollmächtigte des Beklagten hat selbst in der mündlichen\nVerhandlung darauf hingewiesen, dass die Krankenkassen bei\nvollständiger Information über den Sachverhalt noch\nRückforderungsansprüche stellen könnten. Der Beklagte ist\nzugelassener Leistungserbringer im Sinne von § 124 SGB V.\n\n29\n\nDie Beschäftigung eines derartigen Arbeitnehmers ist\nVoraussetzung für den Betrieb der Klägerin gem. § 124 SGB V. Auch\ngeht es um weitergehende Folgen aus dem Arbeitsverhältnis z. B.,\ndie Ausführung der Arbeitspapiere, die Erstellung eines\nBeschäftigungsnachweises oder Zeugnisses, die die weitergehende\nFeststellungsklage als prozesswirtschaftlich sinnvoll erweisen.\nImmerhin hat der Beklagte noch erstinstanzlich sich eines\nKündigungsrechtes zum 30.04.2010 berühmt. Wenn die Klägerin ihm\neine Arbeitsbescheinigung bzw. ein Zeugnis für die fragliche Zeit\nder Beschäftigung ausgestellt hätte, wäre ein Streit über die\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden.\n\n30\n\nDie Klage ist auch begründet. Dass der Beklagte mit seiner\nKündigung das Arbeitsverhältnis erst zum 30.09.2010 beenden konnte,\nwar in der Berufungsverhandlung zwischen den Parteien nicht mehr im\nStreit. Es kann insoweit daher auf die erstinstanzliche\nEntscheidung Bezug genommen werden.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG in\nVerbindung mit § 97 ZPO.\n\n32\n\nZur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein\nAnlass.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/94336","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2011-05-11/2-sa-8-11","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/94336","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/94336","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-mecklenburg-vorpommern/2011-05-11/2-sa-8-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/94336","retrieved":"2026-07-08 23:52:38.933286+00:00"}}